TE Vwgh Erkenntnis 2025/3/19 Ro 2024/06/0026

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Veröffentlicht am 19.03.2025
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15101000
E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
58/02 Energierecht
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ABGB §364 Abs2
AVG §7
AVG §8
EURallg
GewO 1994 §74 Abs2
GewO 1994 §74 Abs2 Z2
GewO 1994 §75 Abs1
GewO 1994 §77
GewO 1994 §77 Abs2
MinroG 1999 §116 Abs1 Z6
MinroG 1999 §82 Abs1 Z1
MinroG 1999 §82 Abs1 Z2
MinroG 1999 §82 Abs1 Z3
UVPG 2000 Anh2
UVPG 2000 Anh2 KatE
UVPG 2000 §1 Abs1
UVPG 2000 §1 Abs1 Z1
UVPG 2000 §17 Abs1
UVPG 2000 §17 Abs2
UVPG 2000 §17 Abs2 Z2
UVPG 2000 §17 Abs2 Z2 lita
UVPG 2000 §17 Abs2 Z2 litb
UVPG 2000 §17 Abs2 Z2 litc
UVPG 2000 §2 Abs2
UVPG 2000 §24 Abs5
UVPG 2000 §24f Abs1
UVPG 2000 §24f Abs1 Z2
VwGG §21 Abs1
VwGVG 2014 §6
VwRallg
32011L0092 UVP-RL Anh3
32011L0092 UVP-RL Anh3 Z2 litc
32011L0092 UVP-RL Art4 Abs3
62012CJ0244 Salzburger Flughafen VORAB
62021CJ0575 WertInvest Hotelbetriebs GmbH VORAB
  1. ABGB § 364 heute
  2. ABGB § 364 gültig ab 01.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003
  3. ABGB § 364 gültig von 01.01.1917 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007
  1. GewO 1994 § 74 heute
  2. GewO 1994 § 74 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  3. GewO 1994 § 74 gültig von 01.01.2010 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. GewO 1994 § 74 gültig von 01.12.2004 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  5. GewO 1994 § 74 gültig von 01.08.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. GewO 1994 § 74 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 74 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 74 heute
  2. GewO 1994 § 74 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  3. GewO 1994 § 74 gültig von 01.01.2010 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. GewO 1994 § 74 gültig von 01.12.2004 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  5. GewO 1994 § 74 gültig von 01.08.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. GewO 1994 § 74 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 74 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 77 heute
  2. GewO 1994 § 77 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. GewO 1994 § 77 gültig von 19.08.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2010
  4. GewO 1994 § 77 gültig von 01.07.2006 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2006
  5. GewO 1994 § 77 gültig von 01.09.2000 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  6. GewO 1994 § 77 gültig von 11.08.2000 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  7. GewO 1994 § 77 gültig von 02.02.2000 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2000
  8. GewO 1994 § 77 gültig von 01.04.1998 bis 01.02.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/1997
  9. GewO 1994 § 77 gültig von 01.07.1997 bis 31.03.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  10. GewO 1994 § 77 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 77 heute
  2. GewO 1994 § 77 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. GewO 1994 § 77 gültig von 19.08.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2010
  4. GewO 1994 § 77 gültig von 01.07.2006 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2006
  5. GewO 1994 § 77 gültig von 01.09.2000 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  6. GewO 1994 § 77 gültig von 11.08.2000 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  7. GewO 1994 § 77 gültig von 02.02.2000 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2000
  8. GewO 1994 § 77 gültig von 01.04.1998 bis 01.02.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/1997
  9. GewO 1994 § 77 gültig von 01.07.1997 bis 31.03.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  10. GewO 1994 § 77 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. VwGG § 21 heute
  2. VwGG § 21 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 21 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 21 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 21 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 21 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  7. VwGG § 21 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofrätinnen Mag.a Merl, Mag. Rehak, Mag. Liebhart-Mutzl und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision der Stadtgemeinde Stockerau, vertreten durch die ONZ & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juni 2024, W104 2240490-1/244E, betreffend ein Feststellungsverfahren nach dem UVP-G 2000 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesministerin (nunmehr: Bundesminister) für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie; mitbeteiligte Partei: Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-AG, vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schottenring 19), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Die Revisionswerberin hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die „Revisionsbeantwortung“ von Dipl. Ing. D P und E P, vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH in 1180 Wien, Weimarer Straße 55/1, wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Zur Vorgeschichte wird auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 20.12.2021, Ra 2021/06/0110, und 20.12.2022, Ra 2022/06/0040, verwiesen. Demnach hatte das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) betreffend das Vorhaben „A 22 Donauufer Autobahn Generalerneuerung und Fahrstreifenerweiterung im Abschnitt Stockerau Ost - KN Stockerau bis km 1,05“ zunächst mit Erkenntnis vom 14. Mai 2021 gemäß § 24 Abs. 5 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) festgestellt, dass dieses Vorhaben aufgrund einer unmittelbaren Anwendung von Art. 4 Abs. 1 iVm Anhang I Z 7 lit. b der UVP-Richtlinie 2011/92/EG (im Folgenden: UVP-Richtlinie) einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zu unterziehen sei.Zur Vorgeschichte wird auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 20.12.2021, Ra 2021/06/0110, und 20.12.2022, Ra 2022/06/0040, verwiesen. Demnach hatte das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) betreffend das Vorhaben „A 22 Donauufer Autobahn Generalerneuerung und Fahrstreifenerweiterung im Abschnitt Stockerau Ost - KN Stockerau bis km 1,05“ zunächst mit Erkenntnis vom 14. Mai 2021 gemäß Paragraph 24, Absatz 5, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) festgestellt, dass dieses Vorhaben aufgrund einer unmittelbaren Anwendung von Artikel 4, Absatz eins, in Verbindung mit , Anhang römisch eins Ziffer 7, Litera b, der UVP-Richtlinie 2011/92/EG (im Folgenden: UVP-Richtlinie) einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zu unterziehen sei.
2
Mit Erkenntnis VwGH 20.12.2021, Ra 2021/06/0110, hob der Verwaltungsgerichtshof das oben genannte Erkenntnis des BVwG gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG auf, weil das BVwG die aus Art. 47 GRC abgeleitete Verhandlungspflicht nicht beachtet hatte.Mit Erkenntnis VwGH 20.12.2021, Ra 2021/06/0110, hob der Verwaltungsgerichtshof das oben genannte Erkenntnis des BVwG gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG auf, weil das BVwG die aus Artikel 47, GRC abgeleitete Verhandlungspflicht nicht beachtet hatte.
3
Mit Erkenntnis vom 28. Jänner 2022 gab das BVwG den Beschwerden neuerlich statt und stellte fest, dass für das Vorhaben eine UVP durchzuführen sei, weil das Vorhaben der Judikatur des EuGH zufolge den „Bau einer Autobahn“ im Sinn des Art. 4 Abs. 1 iVm Anhanges I Z 7 lit. b der UVP-Richtlinie 2011/92/EG darstelle und in unmittelbarer Anwendung der UVP-Richtlinie jedenfalls einer UVP zu unterziehen sei.Mit Erkenntnis vom 28. Jänner 2022 gab das BVwG den Beschwerden neuerlich statt und stellte fest, dass für das Vorhaben eine UVP durchzuführen sei, weil das Vorhaben der Judikatur des EuGH zufolge den „Bau einer Autobahn“ im Sinn des Artikel 4, Absatz eins, in Verbindung mit , Anhanges römisch eins Ziffer 7, Litera b, der UVP-Richtlinie 2011/92/EG darstelle und in unmittelbarer Anwendung der UVP-Richtlinie jedenfalls einer UVP zu unterziehen sei.
4
Der dagegen erhobenen Revision der Projektwerberin gab der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 20. Dezember 2022, Ra 2022/06/0040, neuerlich statt und hob das Erkenntnis des BVwG vom 28. Jänner 2022 auf. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das BVwG nicht nachvollziehbar begründet habe, inwiefern mit den geplanten Maßnahmen - im Unterschied zu der in Anhang II Z 13 lit. b der UVP-Richtlinie angeführten Änderung oder Erweiterung von bereits genehmigten Projekten - Umweltauswirkungen verbunden sind, die den mit dem „Bau einer Autobahn“ typischerweise verbundenen Umweltauswirkungen vergleichbar sind.Der dagegen erhobenen Revision der Projektwerberin gab der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 20. Dezember 2022, Ra 2022/06/0040, neuerlich statt und hob das Erkenntnis des BVwG vom 28. Jänner 2022 auf. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das BVwG nicht nachvollziehbar begründet habe, inwiefern mit den geplanten Maßnahmen - im Unterschied zu der in Anhang römisch zwei Ziffer 13, Litera b, der UVP-Richtlinie angeführten Änderung oder Erweiterung von bereits genehmigten Projekten - Umweltauswirkungen verbunden sind, die den mit dem „Bau einer Autobahn“ typischerweise verbundenen Umweltauswirkungen vergleichbar sind.
5
Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 14. Juni 2024 wies das BVwG die Beschwerde unter anderem der Revisionswerberin ab und stellte fest, dass für das Vorhaben „A 22 Donauufer Autobahn, Fahrstreifenerweiterung im Abschnitt Ast. Stockerau Ost und Knoten Stockerau“ nach Maßgabe der Projektänderung vom 27. Mai 2024 keine UVP nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei. Eine Revision wurde für zulässig erklärt.

Begründend führte das BVwG - soweit entscheidungsrelevant - bezüglich der Vergleichbarkeit der Umweltauswirkungen der geplanten Maßnahmen mit denen eines „Baus einer Autobahn“ gemäß Art. 4 Abs. 1 iVm Anhang I Z 7 lit. b der UVP-Richtlinie unter Hinweis auf das vom BVwG eingeholte „Gutachten zur vergleichenden, abstrakten Prüfung von Charakter und Umweltauswirkungen des Vorhabens“ vom 16. Oktober 2023, ergänzt in der mündlichen Verhandlung am 22. November 2023, aus, dass die Art der zu erwartenden Umweltauswirkungen des gegenständlichen Ausbauvorhabens mit jenen eines Neubaus am selben Standort vergleichbar sei. Das Ausmaß der zu erwartenden Umweltauswirkungen werde in der Bauphase hinsichtlich der baubedingten Emissionen und der Flächeninanspruchnahme mit jenen eines Neubaus am selben Standort grundsätzlich vergleichbar sein; hinsichtlich der Trenn- und Barrierewirkung der Baustelle sowie der visuellen Wirkung der Baustelle werde in der Bauphase ein geringeres Ausmaß der Umweltauswirkungen angenommen. In der Betriebsphase werde das Ausmaß der zu erwartenden Umweltauswirkungen des gegenständlichen Ausbauvorhabens nicht mit jenen eines Neubaus am selben Standort vergleichbar sein; es sei davon auszugehen, dass es beim gegenständlichen Ausbauvorhaben im Vergleich zu einem Neubau am selben Standort bei allen Wirkfaktoren zu einem geringeren Ausmaß der Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter komme.Begründend führte das BVwG - soweit entscheidungsrelevant - bezüglich der Vergleichbarkeit der Umweltauswirkungen der geplanten Maßnahmen mit denen eines „Baus einer Autobahn“ gemäß Artikel 4, Absatz eins, in Verbindung mit , Anhang römisch eins Ziffer 7, Litera b, der UVP-Richtlinie unter Hinweis auf das vom BVwG eingeholte „Gutachten zur vergleichenden, abstrakten Prüfung von Charakter und Umweltauswirkungen des Vorhabens“ vom 16. Oktober 2023, ergänzt in der mündlichen Verhandlung am 22. November 2023, aus, dass die Art der zu erwartenden Umweltauswirkungen des gegenständlichen Ausbauvorhabens mit jenen eines Neubaus am selben Standort vergleichbar sei. Das Ausmaß der zu erwartenden Umweltauswirkungen werde in der Bauphase hinsichtlich der baubedingten Emissionen und der Flächeninanspruchnahme mit jenen eines Neubaus am selben Standort grundsätzlich vergleichbar sein; hinsichtlich der Trenn- und Barrierewirkung der Baustelle sowie der visuellen Wirkung der Baustelle werde in der Bauphase ein geringeres Ausmaß der Umweltauswirkungen angenommen. In der Betriebsphase werde das Ausmaß der zu erwartenden Umweltauswirkungen des gegenständlichen Ausbauvorhabens nicht mit jenen eines Neubaus am selben Standort vergleichbar sein; es sei davon auszugehen, dass es beim gegenständlichen Ausbauvorhaben im Vergleich zu einem Neubau am selben Standort bei allen Wirkfaktoren zu einem geringeren Ausmaß der Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter komme.

Rechtlich zog das BVwG den Schluss, dass insgesamt das Ausmaß der zu erwartenden Umweltauswirkungen des gegenständlichen Ausbauvorhabens nicht mit jenen eines Neubaus am selben Standort vergleichbar sei, da es in der Bauphase bei einigen und in der Betriebsphase bei allen Wirkfaktoren zu einem geringeren Ausmaß der Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter komme.

Anschließend führte das BVwG eine Einzelfallprüfung („Grobprüfung“) der Umweltauswirkungen der gegenständlichen Ausbaumaßnahme gemäß § 23a Abs. 2 Z 3 UVP-G 2000 unter Berücksichtigung der fallbezogen berührten schutzwürdigen Gebiete der Kategorie A (Vogelschutzgebiet Tullnerfelder Donau-Auen, FFH-Gebiet Tullnerfelder Donau-Auen, Naturschutzgebiet „Stockerauer Au“) sowie der Kategorie E (Siedlungsgebiet) des Anhanges 2 zum UVP-G 2000 durch und kam zu dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen des Vorhabens der Schutzzweck der betroffenen Naturschutzgebiete sowie des betroffenen Siedlungsgebietes nicht wesentlich beeinträchtigt werde. Zum Schutzzweck des Siedlungsgebietes führte das BVwG aus, dem „Leitfaden Einzelfallprüfung“ des (damaligen) Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft aus dem Jahr 2011 zufolge sei der Schutzzweck des Siedlungsgebiets der „Schutz des Menschen und der menschlichen Nutzungsinteressen (Gesundheit und Lebensqualität)“. Die Definition des „Siedlungsgebiets“ als schutzwürdiges Gebiet gehe auf Anhang III der UVP-Richtlinie zurück, wonach im Screeningverfahren als Standortkriterium „Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte“ zu berücksichtigen seien; dem Leitfaden der Europäischen Kommission zum Screening aus dem Jahr 2017 (Environmental Impact Assessment of projects - guidance on screening) sei jedoch auch keine direkte Auslegungshilfe zum Schutzzweck von Siedlungsgebieten zu entnehmen. Insgesamt gehe aus den zitierten Unterlagen und Entscheidungen hervor, „dass vom Schutzzweck eines ‚Siedlungsgebiets‘ jedenfalls direkte Beeinflussungen des Siedlungsgebiets durch stoffliche Immissionen wie Lärm, Licht, Luftschadstoffe, flüssige Immissionen, Erschütterungen etc. erfasst sind. Auch Beeinträchtigungen der Erholungsnutzung durch Einwirkungen auf Erholungsgebiete wie Parks oder naturnahe Zonen, jedenfalls sofern sie sich im Bereich des Siedlungsgebiets selbst befinden, werden als Beeinträchtigungen der ‚Lebensqualität‘ zu betrachten sein. Beeinträchtigungen des Landschafts- oder Ortsbildes, deren Bewertung eine starke subjektive Komponente innewohnt, sind jedoch in erster Linie bei der Prüfung betreffend Schutzgebiete der Kategorie A gem. Anhang 2 UVP-G 2000 relevant. Der Schutzzweck eines Siedlungsgebiets wird durch solche Veränderungen nur in sehr krassen Fällen berührt sein können, wo die Beeinträchtigung des Ortsbildes nicht nur optisch-ästhetische, sondern auch unmittelbar gesundheitsbeeinträchtigende oder belästigende Wirkungen auf Menschen erwarten lässt.“Anschließend führte das BVwG eine Einzelfallprüfung („Grobprüfung“) der Umweltauswirkungen der gegenständlichen Ausbaumaßnahme gemäß Paragraph 23 a, Absatz 2, Ziffer 3, UVP-G 2000 unter Berücksichtigung der fallbezogen berührten schutzwürdigen Gebiete der Kategorie A (Vogelschutzgebiet Tullnerfelder Donau-Auen, FFH-Gebiet Tullnerfelder Donau-Auen, Naturschutzgebiet „Stockerauer Au“) sowie der Kategorie E (Siedlungsgebiet) des Anhanges 2 zum UVP-G 2000 durch und kam zu dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen des Vorhabens der Schutzzweck der betroffenen Naturschutzgebiete sowie des betroffenen Siedlungsgebietes nicht wesentlich beeinträchtigt werde. Zum Schutzzweck des Siedlungsgebietes führte das BVwG aus, dem „Leitfaden Einzelfallprüfung“ des (damaligen) Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft aus dem Jahr 2011 zufolge sei der Schutzzweck des Siedlungsgebiets der „Schutz des Menschen und der menschlichen Nutzungsinteressen (Gesundheit und Lebensqualität)“. Die Definition des „Siedlungsgebiets“ als schutzwürdiges Gebiet gehe auf Anhang römisch drei der UVP-Richtlinie zurück, wonach im Screeningverfahren als Standortkriterium „Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte“ zu berücksichtigen seien; dem Leitfaden der Europäischen Kommission zum Screening aus dem Jahr 2017 (Environmental Impact Assessment of projects - guidance on screening) sei jedoch auch keine direkte Auslegungshilfe zum Schutzzweck von Siedlungsgebieten zu entnehmen. Insgesamt gehe aus den zitierten Unterlagen und Entscheidungen hervor, „dass vom Schutzzweck eines ‚Siedlungsgebiets‘ jedenfalls direkte Beeinflussungen des Siedlungsgebiets durch stoffliche Immissionen wie Lärm, Licht, Luftschadstoffe, flüssige Immissionen, Erschütterungen etc. erfasst sind. Auch Beeinträchtigungen der Erholungsnutzung durch Einwirkungen auf Erholungsgebiete wie Parks oder naturnahe Zonen, jedenfalls sofern sie sich im Bereich des Siedlungsgebiets selbst befinden, werden als Beeinträchtigungen der ‚Lebensqualität‘ zu betrachten sein. Beeinträchtigungen des Landschafts- oder Ortsbildes, deren Bewertung eine starke subjektive Komponente innewohnt, sind jedoch in erster Linie bei der Prüfung betreffend Schutzgebiete der Kategorie A gem. Anhang 2 UVP-G 2000 relevant. Der Schutzzweck eines Siedlungsgebiets wird durch solche Veränderungen nur in sehr krassen Fällen berührt sein können, wo die Beeinträchtigung des Ortsbildes nicht nur optisch-ästhetische, sondern auch unmittelbar gesundheitsbeeinträchtigende oder belästigende Wirkungen auf Menschen erwarten lässt.“

Zur Frage der Befangenheit des nichtamtlichen naturschutzfachlichen Sachverständigen führte das BVwG zusammengefasst aus, eine solche liege weder aufgrund der Zusammenarbeit des Sachverständigen mit der Projektwerberin noch wegen der Beratung der Projektwerberin und auch nicht aufgrund der Tatsache, dass er bereits im behördlichen Verfahren tätig gewesen sei, vor.

Die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG begründete das BVwG folgendermaßen:Die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG begründete das BVwG folgendermaßen:

„Zwar erfolgte die Lösung der Frage der Qualifikation der Baumaßnahmen als ‚Bau einer Autobahn‘ nach den Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 20.12.2022, Ra 2022/06/0040, in der Sache, wurde die Einzelfallprüfung aufgrund widerspruchsfreier und schlüssiger Sachverständigengutachten durchgeführt und sind solche Einzelfallentscheidungen, sofern sich das Gericht an die Leitlinien der Höchstgerichte gehalten hat und ihm keine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen ist, nicht revisibel.

Jedoch hat das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Erkenntnis die (vor allem optischen bzw. ästhetischen) Auswirkungen der Lärmschutzwände bei der Prüfung, ob der Schutzzweck des betroffenen Siedlungsgebietes beeinträchtigt wird, aus näher ausgeführten Gründen nicht ins Kalkül gezogen. Da zur Frage, was den Schutzzweck eines Siedlungsgebietes gemäß Kategorie E des Anhanges 2 ausmacht und was damit als maßgebender Sachverhalt zu ermitteln ist, weder eindeutige gesetzliche Bestimmungen noch Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs besteht, und diese Frage von durchaus grundsätzlicher Bedeutung zu sein scheint, war die Revision zuzulassen.“

6
Dagegen richtet sich die vorliegende Revision der Revisionswerberin als Standortgemeinde mit dem Antrag, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Zur Zulässigkeit wird unter anderem vorgebracht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob und inwiefern Veränderungen des Orts- bzw. Landschaftsbildes in die Beurteilung der wesentlichen Beeinträchtigung eines Siedlungsgebietes iSd Kategorie E des Anhanges 2 zum UVP-G 2000 einzubeziehen seien.

7
Die Mitbeteiligte beantragte in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision kostenpflichtig als unzulässig zurückzuweisen, in eventu als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

8
Dipl. Ing. D. P. und E. P., welche die unter Ro 2024/06/0024 bis 0025 protokollierte Revision erhoben, beantragen in ihren „Revisionsbeantwortungen“ die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses.

Dazu wird angemerkt, dass jene Parteien, die selbst Revision gegen das angefochtene Erkenntnis erhoben, nicht Mitbeteiligte im Verfahren über die Revision einer anderen Partei sein können (vgl. VwGH 4.5.2022, Ro 2022/06/0005, Rn. 19, mwN). Ihre „Revisionsbeantwortung“ war daher zurückzuweisen. Daher war auch der Anregung, der Verwaltungsgerichtshof möge an den EuGH zu einer näher bezeichneten Frage einen Antrag auf Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV stellen, nicht zu folgen.Dazu wird angemerkt, dass jene Parteien, die selbst Revision gegen das angefochtene Erkenntnis erhoben, nicht Mitbeteiligte im Verfahren über die Revision einer anderen Partei sein können vergleiche , VwGH 4.5.2022, Ro 2022/06/0005, Rn. 19, mwN). Ihre „Revisionsbeantwortung“ war daher zurückzuweisen. Daher war auch der Anregung, der Verwaltungsgerichtshof möge an den EuGH zu einer näher bezeichneten Frage einen Antrag auf Vorabentscheidung gemäß Artikel 267, AEUV stellen, nicht zu folgen.

9
Die Revision ist aufgrund der fehlenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Schutzzweck des Siedlungsgebietes gemäß Anhang 2 Kategorie E des UVP-G 2000 zulässig.
10
§§ 23a, 24 Abs. 5 und § 24f Abs. 1 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. I Nr. 697/1993 idF BGBl. I Nr. 80/2018, lauten (auszugsweise):Paragraphen 23 a, 24, Absatz 5 und Paragraph 24 f, Absatz eins, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 697 aus 1993, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2018,, lauten (auszugsweise):

„Anwendungsbereich für Bundesstraßen

§ 23a. (1) Für folgende Vorhaben von Bundesstraßen ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 1) nach diesem Abschnitt durchzuführen:Paragraph 23 a, (1) Für folgende Vorhaben von Bundesstraßen ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (Paragraph eins,) nach diesem Abschnitt durchzuführen:

1.Neubau von Bundesstraßen oder ihrer Teilabschnitte, ausgenommen zusätzliche Anschlussstellen,

2.Ausbau einer bestehenden Bundesstraße von zwei auf vier oder mehr Fahrstreifen mit einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km,

3.Errichtung einer zweiten Richtungsfahrbahn auf einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km.

(2) Für folgende Vorhaben von Bundesstraßen ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 1) im vereinfachten Verfahren nach diesem Abschnitt durchzuführen:(2) Für folgende Vorhaben von Bundesstraßen ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (Paragraph eins,) im vereinfachten Verfahren nach diesem Abschnitt durchzuführen:

1.Neubau zusätzlicher Anschlussstellen oder Ausbau bestehender Anschlussstellen, wenn

a)auf allen Rampen insgesamt eine jahresdurchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (JDTV) von mindestens 8 000 Kfz in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist oder

b)dieser Schwellenwert voraussichtlich

aa)gemeinsam mit den Rampen einer noch nicht oder in den letzten 10 Jahren dem Verkehr freigegebenen Anschlussstelle bei ihrem Ausbau oder

bb)gemeinsam mit einer noch nicht oder in den letzten 10 Jahren dem Verkehr freigegebenen benachbarten Anschlussstelle

erreicht wird.

2.Vorhaben des Abs. 1 Z 2 oder 3 unter 10 km Länge, wenn gemeinsam mit daran unmittelbar anschließenden, noch nicht oder in den letzten 10 Jahren dem Verkehr freigegebenen Teilstücken eine durchgehende Länge von mindestens 10 km erreicht wird;2.Vorhaben des Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 unter 10 km Länge, wenn gemeinsam mit daran unmittelbar anschließenden, noch nicht oder in den letzten 10 Jahren dem Verkehr freigegebenen Teilstücken eine durchgehende Länge von mindestens 10 km erreicht wird;

3.Ausbaumaßnahmen sonstiger Art an Bundesstraßen, wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A, B, C, D oder E des Anhanges 2 berührt wird und im Einzelfall zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird; ....

Bei der Entscheidung im Einzelfall ist § 24 Abs. 5 anzuwenden.Bei der Entscheidung im Einzelfall ist Paragraph 24, Absatz 5, anzuwenden.

...

Verfahren, Behörde

§ 24. (1) ...Paragraph 24, (1) ...

(5) Die Behörde nach Abs. 2 hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde, des Umweltanwaltes oder einer Standortgemeinde festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand der §§ 23a oder 23b durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Auswirkungen gemäß § 23a Abs. 2 oder § 23b Abs. 2 ausreichen, im Fall einer Einzelfallprüfung ist hiefür § 3 Abs. 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Beschreibung gemäß Z 2 und Z 3 für Vorhaben nach §§ 23a Abs. 2 Z 3 und 23b Abs. 2 Z 2 auf die voraussichtlich wesentliche Beeinträchtigung des schützenswerten Lebensraumes (Kategorie B des Anhanges 2) oder des Schutzzweckes, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhangs 2) festgelegt wurde, zu beziehen hat. Bei Vorhaben gemäß §§ 23a Abs. 2 Z 3 und 23b Abs. 2 Z 2 ist die Veränderung der Auswirkungen auf das schutzwürdige Gebiet maßgeblich. ...(5) Die Behörde nach Absatz 2, hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde, des Umweltanwaltes oder einer Standortgemeinde festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand der Paragraphen 23 a, oder 23b durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Auswirkungen gemäß Paragraph 23 a, Absatz 2, oder Paragraph 23 b, Absatz 2, ausreichen, im Fall einer Einzelfallprüfung ist hiefür Paragraph 3, Absatz 8, mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Beschreibung gemäß Ziffer 2 und Ziffer 3, für Vorhaben nach Paragraphen 23 a, Absatz 2, Ziffer 3, und 23b Absatz 2, Ziffer 2, auf die voraussichtlich wesentliche Beeinträchtigung des schützenswerten Lebensraumes (Kategorie B des Anhanges 2) oder des Schutzzweckes, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhangs 2) festgelegt wurde, zu beziehen hat. Bei Vorhaben gemäß Paragraphen 23 a, Absatz 2, Ziffer 3 und 23 b Absatz 2, Ziffer 2, ist die Veränderung der Auswirkungen auf das schutzwürdige Gebiet maßgeblich. ...

...

Entscheidung

§ 24f. (1) Genehmigungen (Abs. 6) dürfen nur erteilt werden, wenn im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zu den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zusätzlich nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind:Paragraph 24 f, (1) Genehmigungen (Absatz 6,) dürfen nur erteilt werden, wenn im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zu den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zusätzlich nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind:

1.
...
2.
die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die

a)das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden oder

b)erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder

c)zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinn des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 führen, undc)zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinn des Paragraph 77, Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 führen, und

3.
...

Der Entscheidung sind die vom Vorhaben voraussichtlich ausgehenden Auswirkungen zugrunde zu legen.“

Der Anwendungsbereich eines Siedlungsgebietes ist in Anhang 2 Kategorie E des UVP-G 2000 folgendermaßen definiert:

„in oder nahe Siedlungsgebieten.

Als Nahebereich eines Siedlungsgebietes gilt ein Umkreis von 300 m um das Vorhaben, in dem Grundstücke wie folgt festgelegt oder ausgewiesen sind:

1.Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen (ausgenommen reine Gewerbe-, Betriebs- oder Industriegebiete, Einzelgehöfte oder Einzelbauten),

2.Gebiete für Kinderbetreuungseinrichtungen, Kinderspielplätze, Schulen oder ähnliche Einrichtungen, Krankenhäuser, Kuranstalten, Seniorenheime, Friedhöfe, Kirchen und gleichwertige Einrichtungen anerkannter Religionsgemeinschaften, Parkanlagen, Campingplätze und Freibeckenbäder, Garten- und Kleingartensiedlungen.“

Erwägungsgrund 14 und Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. L 26 vom 28. Jänner 2012 in der Fassung der Richtlinie 2014/52/EU vom 16. April 2014, ABl. L 124 vom 25. April 2014, S.1 (im Folgenden: UVP-Richtlinie), lauten:Erwägungsgrund 14 und Artikel 2, Absatz eins, der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, Amtsblatt , L 26 vom 28. Jänner 2012 in der Fassung der Richtlinie 2014/52/EU vom 16. April 2014, Amtsblatt , L 124 vom 25. April 2014, S.1 (im Folgenden: UVP-Richtlinie), lauten:

„(14) Die Umweltauswirkungen eines Projekts sollten mit Rücksicht auf folgende Bestrebungen geprüft werden: die menschliche Gesundheit zu schützen, durch eine Verbesserung der Umweltbedingungen zur Lebensqualität beizutragen, für die Erhaltung der Artenvielfalt zu sorgen und die Reproduktionsfähigkeit des Ökosystems als Grundlage allen Lebens zu erhalten.“

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit vor Erteilung der Genehmigung die Projekte, bei denen unter anderem aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Genehmigungspflicht unterworfen und einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen auf die Umwelt unterzogen werden. Diese Projekte sind in Artikel 4 definiert.“

Gemäß Art. 4 Abs. 1 UVP-Richtlinie werden Projekte des Anhangs I - vorbehaltlich des Art. 2 Abs. 4 - einer Prüfung gemäß den Art. 5 bis 10 UVP-Richtlinie unterzogen; bei Projekten des Anhangs II bestimmen die Mitgliedstaaten gemäß Art. 4 Abs. 2 UVP-Richtlinie - vorbehaltlich des Art. 2 Abs. 4 - anhand einer Einzelfalluntersuchung oder der von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerten bzw. Kriterien, ob das Projekt einer Prüfung gemäß den Art. 5 bis 10 unterzogen werden muss.Gemäß Artikel 4, Absatz eins, UVP-Richtlinie werden Projekte des Anhangs römisch eins - vorbehaltlich des Artikel 2, Absatz 4, - einer Prüfung gemäß den Artikel 5, bis 10 UVP-Richtlinie unterzogen; bei Projekten des Anhangs römisch zwei bestimmen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4, Absatz 2, UVP-Richtlinie - vorbehaltlich des Artikel 2, Absatz 4, - anhand einer Einzelfalluntersuchung oder der von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerten bzw. Kriterien, ob das Projekt einer Prüfung gemäß den Artikel 5, bis 10 unterzogen werden muss.

Gemäß Anhang I Z 7 lit b UVP-Richtlinie zählt der „Bau von Autobahnen und Schnellstraßen“ zu den Projekten nach § 4 Abs. 1 UVP-Richtlinie.Gemäß Anhang römisch eins Ziffer 7, Litera b, UVP-Richtlinie zählt der „Bau von Autobahnen und Schnellstraßen“ zu den Projekten nach Paragraph 4, Absatz eins, UVP-Richtlinie.

Zu den Projekten nach Art. 4 Abs. 2 UVP-Richtlinie zählt gemäß Anhang II Z 13 der UVP-Richtlinie die „Änderung oder Erweiterung von bereits genehmigten, durchgeführten oder in der Durchführungsphase befindlichen Projekten des Anhangs I oder dieses Anhanges, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben können (nicht durch Anhang I erfasste Änderung oder Erweiterung).“Zu den Projekten nach Artikel 4, Absatz 2, UVP-Richtlinie zählt gemäß Anhang römisch zwei Ziffer 13, der UVP-Richtlinie die „Änderung oder Erweiterung von bereits genehmigten, durchgeführten oder in der Durchführungsphase befindlichen Projekten des Anhangs römisch eins oder dieses Anhanges, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben können (nicht durch Anhang römisch eins erfasste Änderung oder Erweiterung).“

Anhang III der UVP-Richtlinie lautet (Schreibweise wie wiedergegeben im ABl.):Anhang römisch drei der UVP-Richtlinie lautet (Schreibweise wie wiedergegeben im ABl.):

„ANHANG III„ANHANG römisch drei

AUSWAHLKRITERIEN GEMÄSS ARTIKEL 4 ABSATZ 3

(KRITERIEN FÜR DIE ENTSCHEIDUNG, OB FÜR DIE IN ANHANG II AUFGEFÜHRTEN PROJEKTE EINE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG DURCHGEFÜHRT WERDEN SOLLTE)(KRITERIEN FÜR DIE ENTSCHEIDUNG, OB FÜR DIE IN ANHANG römisch zwei AUFGEFÜHRTEN PROJEKTE EINE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG DURCHGEFÜHRT WERDEN SOLLTE)

1. Merkmale der projekte

Die Merkmale der Projekte sind insbesondere hinsichtlich folgender Punkte zu beurteilen:

a)Größe und Ausgestaltung des gesamten Projekts;

b)Kumulierung mit anderen bestehenden und/oder genehmigten Projekten und Tätigkeiten;

c)Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Flächen, Boden, Wasser und biologische Vielfalt;

d)Abfallerzeugung;

e)Umweltverschmutzung und Belästigungen;

f)Risiken schwerer Unfälle und/oder von Katastrophen, die für das betroffene Projekt relevant sind, einschließlich solcher, die wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge durch den Klimawandel bedingt sind;

g)Risiken für die menschliche Gesundheit (z. B. durch Wasserverunreinigungen oder Luftverschmutzung).

2. Standort der projekte

Die ökologische Empfindlichkeit der geografischen Räume, die durch die Projekte möglicherweise beeinträchtigt werden, muss unter Berücksichtigung insbesondere folgender Punkte beurteilt werden:

a)bestehende und genehmigte Landnutzung;

b)Reichtum, Verfügbarkeit, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen (einschließlich Boden, Flächen, Wasser und biologische Vielfalt) des Gebiets und seines Untergrunds;

c)Belastbarkeit der Natur unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete:

i)Feuchtgebiete, ufernahe Bereiche, Flussmündungen,

ii)Küstengebiete und Meeresumwelt,

iii)Bergregionen und Waldgebiete,

iv)Naturreservate und -parks;

v)durch die einzelstaatliche Gesetzgebung ausgewiesene Schutzgebiete; von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 92/43/EWG und der Richtlinie 2009/147/EG ausgewiesene Natura-2000-Gebiete;

vi)Gebiete, in denen die für das Projekt relevanten und in der Unionsgesetzgebung festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits nicht eingehalten wurden oder bei denen von einer solchen Nichteinhaltung ausgegangen wird;

vii) Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte,

viii) historisch, kulturell oder archäologisch bedeutende Landschaften und Stätten.

3. Art und merkmale der potenziellen auswirkungen

Die möglichen erheblichen Auswirkungen der Projekte auf die Umwelt sind anhand der in den Nummern 1 und 2 dieses Anhangs aufgeführten Kriterien zu beurteilen; insbesondere ist den Auswirkungen des Projekts auf die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Faktoren unter Berücksichtigung der folgenden Punkte Rechnung zu tragen:

a)Umfang und räumliche Ausdehnung der Auswirkungen (beispielsweise geografisches Gebiet und Anzahl der voraussichtlich betroffenen Personen);

b)Art der Auswirkungen;

c)grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen;

d)Schwere und Komplexität der Auswirkungen;

e)Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen;

f)erwarteter Zeitpunkt des Eintretens, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen;

g)Kumulierung der Auswirkungen mit den Auswirkungen anderer bestehender und/oder genehmigter Projekte;

h)Möglichkeit, die Auswirkungen wirksam zu verringern.“

Zur Bau- und Betriebsphase:

11
Zur Frage, ob die Umweltauswirkungen eines Vorhabens sowohl in der Bauphase als auch in der Betriebsphase den mit einem „Bau“ einer Autobahn typischerweise verbundenen Umweltauswirkungen entsprechen müssen, wird in den Revisionsgründen zusammengefasst ausgeführt, im Sinne eines beweglichen Systems sollte nicht starr auf die Vergleichbarkeit der Bau- und Betriebsphasen abgestellt werden, sondern es sollte genügen, wenn eine der Umsetzungsphasen mit den eines „Baus“ einer Autobahn typischerweise verbundenen Umweltauswirkungen vergleichbar sei und die andere Umsetzungsphase nur weniger stark ausgeprägte Umweltauswirkungen verursache; anderenfalls wäre eine vergleichende Prüfung bei einer Vielzahl von Erweiterungsvorhaben zahnlos, weil deren Betriebsphase in der Regel nie vergleichbare Umweltauswirkungen wie ein Neubau eines Autobahn- bzw. Schnellstraßenabschnittes verursache.
12
Dazu ist Folgendes auszuführen:

Im Vorerkenntnis Ra 2022/06/0040 wurde dem BVwG aufgetragen, für das verfahrensgegenständliche Vorhaben der Erweiterung der A 22 konkrete Feststellungen der Merkmale des Vorhabens und in weiterer Folge eine Bewertung der typischerweise damit verbundenen Umweltauswirkungen vorzunehmen.

Hat ein Vorhaben (möglicherweise) wesentliche Auswirkungen auf die in § 1 Abs. 1 UVP-G 2000 bezeichneten Schutzgüter zwar nicht in der Betriebs-, aber in der Bauphase, darf auf Grund der Notwendigkeit einer umfassenden Überprüfung der Vorhabensauswirkungen eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht unterbleiben (vgl. VwGH 23.9.2009, 2007/03/0170, 4.2.). Das BVwG bewertete somit im verfahrensgegenständlichen Vergleich, ob für das Vorhaben jedenfalls eine UVP oder zunächst eine Einzelfallprüfung durchzuführen ist, zutreffend auch die Umweltauswirkungen während der Bauphase.Hat ein Vorhaben (möglicherweise) wesentliche Auswirkungen auf die in Paragraph eins, Absatz eins, UVP-G 2000 bezeichneten Schutzgüter zwar nicht in der Betriebs-, aber in der Bauphase, darf auf Grund der Notwendigkeit einer umfassenden Überprüfung der Vorhabensauswirkungen eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht unterbleiben vergleiche , VwGH 23.9.2009, 2007/03/0170, 4.2.). Das BVwG bewertete somit im verfahrensgegenständlichen Vergleich, ob für das Vorhaben jedenfalls eine UVP oder zunächst eine Einzelfallprüfung durchzuführen ist, zutreffend auch die Umweltauswirkungen während der Bauphase.

In seiner rechtlichen Beurteilung kam das BVwG - basierend auf den Ausführungen der Sachverständigen - zum Schluss, dass insgesamt das Ausmaß der zu erwartenden Umweltauswirkungen des gegenständlichen Ausbauvorhabens nicht mit jenen eines Neubaus am selben Standort vergleichbar sei, da es in der Bauphase bei einigen und in der Betriebsphase bei allen Wirkfaktoren zu einem geringeren Ausmaß der Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter komme. Das BVwG ging somit auch in der Bauphase nicht von (mit dem „Bau“ einer Autobahn) vergleichbaren Umweltauswirkungen aus. Angesichts dessen stellt sich die in der Revision aufgeworfene Rechtsfrage, ob es genüge, wenn eine der Umsetzungsphasen mit den einem „Bau“ einer Autobahn typischerweise verbundenen Umweltauswirkungen vergleichbar sei, vorliegend nicht.

Zum Schutzzweck des Siedlungsgebietes:

13
Zur behaupteten wesentlichen Beeinträchtigung des Siedlungsgebietes - als nationale Umsetzung des unionsrechtlichen „Gebietes mit hoher Bevölkerungsdichte“ - wird in den Revisionsgründen ausgeführt, durch die projektierten Lärmschutzwände mit einer Höhe von bis zu 13 m werde das Ortsbild von S. bzw. das Landschaftsbild (im Verbund mit der südlich der Autobahntrasse gelegenen Stockerauer Au) fundamental verändert. Es sei eine Überprägung des bisherigen Bildes der Stadt durch das „kolossale“ Erscheinungsbild der Lärmschutzwand, die als „erdrückend“, „störend“ und somit als „sehr belastend“ empfunden werde, zu erwarten; es entstehe der Eindruck einer „massiven Barriere“ und einer „Abschottung“; dies werde auch von der Bevölkerung, die die „Stockerauer Au“ zu Erholungszwecken nutze, wahrgenommen. Schutzzweck des Siedlungsgebietes sei - dem angefochtenen Erkenntnis zufolge - der „Schutz des Menschen und der menschliche Nutzungsinteressen (Gesundheit und Lebensqualität)“. Gemäß Erwägungsgrund 14 der UVP-Richtlinie sollten die Umweltauswirkungen eines Projekts vor dem Hintergrund geprüft werden, die menschliche Gesundheit zu schützen, durch eine Verbesserung der Umweltbedingungen zur Lebensqualität beizutragen, für die Erhaltung der Artenvielfalt zu sorgen und die Reproduktionsfähigkeit des Ökosystems als Grundlage allen Lebens zu erhalten. Der Begriff „Lebensqualität“ sei ein Sammelbegriff für all jene Faktoren, welche die Lebensbedingungen eines Individuums oder der Mitglieder einer Gesellschaft ausmachten (Hinweis auf https://de.wikipedia.org/wiki/Lebensqualit%C3%A4t, abgerufen am 26. Juli 2024). Nach dieser Definition sei auch das Erscheinungsbild der Umgebung einer Wohnstätte ein Faktor der Lebensqualität. Da das BVwG keine Feststellungen zu den Auswirkungen der Lärmschutzwand auf die Bevölkerung im Siedlungsgebiet getroffen habe, sei das angefochtene Erkenntnis mit einem sekundären Verfahrensmangel und somit mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
14
Fallbezogen ist somit fraglich, ob bei der Prüfung des Schutzzweckes der Kategorie E „Siedlungsgebiet“ in Anhang 2 UVP-G 2000 auch die optischen bzw. ästhetischen Auswirkungen der Lärmschutzwände einzubeziehen sind.
15
Wie das BVwG zutreffend ausführte, stellt die Kategorie E „Siedlungsgebiet“ in Anhang 2 UVP-G 2000 eine Umsetzung des Anhanges III Z 2 lit. c sub.lit. vii („Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte“) der UVP-Richtlinie dar. Diese Kategorie wurde innerstaatlich explizit erstmals durch die UVP-G-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 153/2004, eingeführt (zuvor kam die Kategorie „Lage in oder nahe Siedlungsgebieten“ im UVP-G 2000, BGBl. I Nr. 89/2000, nur für bestimmte Vorhabenstypen zur Anwendung).Wie das BVwG zutreffend ausführte, stellt die Kategorie E „Siedlungsgebiet“ in Anhang 2 UVP-G 2000 eine Umsetzung des Anhanges römisch drei Ziffer 2, Litera c, sub.lit. vii („Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte“) der UVP-Richtlinie dar. Diese Kategorie wurde innerstaatlich explizit erstmals durch die UVP-G-Novelle 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2004,, eingeführt (zuvor kam die Kategorie „Lage in oder nahe Siedlungsgebieten“ im UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2000,, nur für bestimmte Vorhabenstypen zur Anwendung).

In den Erläuternden Bemerkungen (IA 168/A BlgNR 21. GP 32) zur UVP-G-Novelle 2004 wird zur Kategorie E ausgeführt:In den Erläuternden Bemerkungen (IA 168/A BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 32, ) zur UVP-G-Novelle 2004 wird zur Kategorie E ausgeführt:

„Die in Anhang III der ÄnderungsRL genannten Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte haben kein unmittelbares Pendant im gegenständlichen Entwurf. Statt der ökologischen Empfindlichkeit soll hier wohl eher anthropozentrischen Bedürfnissen Rechnung getragen werden. Deshalb kommt für Vorhaben, die insbesondere geruchs- bzw. lärmbelästigend sind, ein zusätzliches Kriterium, die Lage in oder im Nahebereich von Siedlungsgebieten, zur Anwendung. Als Definition wird hierzu die Formulierung in § 82 Abs. 1 Z 1 bis 3 MinroG herangezogen, d.h. es wird auf die Widmung der in einem Umkreis von 300 m vorhandenen Grundstücke (Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen; erweitertes Wohngebiet; Gebiete für spezielle Einrichtungen wie Schulen, Krankenhäuser, Seniorenheime etc.) abgestellt.“„Die in Anhang römisch drei der ÄnderungsRL genannten Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte haben kein unmittelbares Pendant im gegenständlichen Entwurf. Statt der ökologischen Empfindlichkeit soll hier wohl eher anthropozentrischen Bedürfnissen Rechnung getragen werden. Deshalb kommt für Vorhaben, die insbesondere geruchs- bzw. lärmbelästigend sind, ein zusätzliches Kriterium, die Lage in oder im Nahebereich von Siedlungsgebieten, zur Anwendung. Als Definition wird hierzu die Formulierung in Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 MinroG herangezogen, d.h. es wird auf die Widmung der in einem Umkreis von 300 m vorhandenen Grundstücke (Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen; erweitertes Wohngebiet; Gebiete für spezielle Einrichtungen wie Schulen, Krankenhäuser, Seniorenheime etc.) abgestellt.“

Die Materialien zur UVP-G-Novelle 2004 legen nahe, dass sich der Gesetzgeber des UVP-G 2000 am Begriffsverständnis des MinroG orientierte (vgl. insoweit betreffend die Definition des Nahebereiches eines Siedlungsgebietes VwGH 29.3.2021, Ro 2020/03/0023 bis 0040, Rn. 47).Die Materialien zur UVP-G-Novelle 2004 legen nahe, dass sich der Gesetzgeber des UVP-G 2000 am Begriffsverständnis des MinroG orientierte vergleiche , insoweit betreffend die Definition des Nahebereiches eines Siedlungsgebietes VwGH 29.3.2021, Ro 2020/03/0023 bis 0040, Rn. 47).

Zu § 82 Abs. 1 Z 1 bis 3 MinroG führte der Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwGH 29.6.2017, Ra 2016/04/0068 bis 0073, Rn. 54) aus, „[n]ach den Erläuterungen (RV 1428 BlgNR 20. GP, 93) dient die Abstandsgrenze von 300 m dem Schutz der sich in einer örtlichen Gemeinschaft aufhaltenden Personen. Wenn für die zulässige Verringerung dieser Abstandsgrenze auf die daraus resultierenden Immissionen abgestellt wird, dann erscheint es nur konsequent, diejenigen Immissionen heranzuziehen, die für die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes nach § 116 Abs. 1 Z 6 MinroG (somit für die Frage, ob eine Gesundheitsgefährdung oder eine unzumutbare Belästigung von Personen zu erwarten ist) maßgeblich sind.“Zu Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, bis 3 MinroG führte der Verwaltungsgerichtshof vergleiche , VwGH 29.6.2017, Ra 2016/04/0068 bis 0073, Rn. 54) aus, „[n]ach den Erläuterungen Regierungsvorlage 1428, BlgNR 20. GP, 93) dient die Abstandsgrenze von 300 m dem Schutz der sich in einer örtlichen Gemeinschaft aufhaltenden Personen. Wenn für die zulässige Verringerung dieser Abstandsgrenze auf die daraus resultierenden Immissionen abgestellt wird, dann erscheint es nur konsequent, diejenigen Immissionen heranzuziehen, die für die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes nach Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 6, MinroG (somit für die Frage, ob eine Gesundheitsgefährdung oder eine unzumutbare Belästigung von Personen zu erwarten ist) maßgeblich sind.“

Im Erkenntnis VwGH 21.12.2023, Ro 2020/04/0018 (insbesondere den Rn. 29 bis 35) setzte sich der Verwaltungsgerichtshof ausführlich mit der Frage auseinander, ob Auswirkungen des Vorhabens auf das Landschaftsbild von den Begriffen „Immissionen“ bzw. „Immissionsbelastung“ im Einleitungssatz des § 17 Abs. 2 Z 2 UVP-G 2000 umfasst sind: Unter dem Begriff der „Immissionen“ ist jede Form einer Einwirkung zu verstehen, die von einem Vorhaben ausgeht und die die Schutzgüter des § 1 Abs. 1 Z 1 des UVP-G 2000 beinträchtigen kann. Dieser Begriff umfasst auch die direkte Einwirkung auf den Boden, etwa in Form der Entfernung der Deckschicht und/oder der Versiegelung des Bodens, jedenfalls alle physischen Einwirkungen. Im Schrifttum wird in Hinblick auf den „funktionell gleichgelagerten“ § 77 GewO 1994 davon ausgegangen, dass sich § 17 Abs. 2 UVP-G 2000 nur auf physische Einwirkungen beziehe (vgl. Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, Kommentar zum UVP-G3 [2013] § 17 Rz. 41; aA Baumgartner/Petek, Kurzkommentar zum UVP-G [2010] 171). Der Bezug zur Gewerbeordnung 1994 kommt auch dadurch zum Ausdruck, dass mit § 17 Abs. 2 Z 2 lit. a und c UVP-G 2000 die traditionellen gewerberechtlichen Nachbarschutzstandards (Gesundheits- und Belästigungsschutz, Schutz des Eigentums) als Mindeststandard verankert wurden (vgl. Madner, Umweltverträglichkeitsprüfung, in: Holoubek/Potacs [Hrsg.], Öffentliches Wirtschaftsrecht4 Band 2 [2019] 1213 [1262]). Folglich ist auch die zu § 75 Abs. 1 GewO 1994 ergangene Rechtsprechung auf das UVP-G 2000 - konkret auf dessen § 17 Abs. 2 Z 2 lit. a - übertragbar (vgl. dazu etwa das in einem UVP-Genehmigungsverfahren für eine 380 kV-Leitung ergangene Erkenntnis VwGH 24.6.2009, 2007/05/0171; siehe dazu auch Altenburger/Berger, UVP-G2 [2010] § 17 Rz. 42). Die Übertragung dieser zur GewO 1994 ergangenen Rechtsprechung erstreckt sich nicht nur auf die (direkt an die GewO 1994 anknüpfenden) lit. a und c, sondern auch auf die lit. b des § 17 Abs. 2 Z 2 UVP-G 2000. Der Verwaltungsgerichtshof hielt in Zusammenhang mit § 17 Abs. 1 und 2 UVP-G 2000 (in Verbindung mit dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen) zum Immissionsbegriff der Gewerbeordnung 1994 bereits fest, dass § 77 Abs. 2 GewO 1994 auf § 74 Abs. 2 Z 2 GewO 1994 verweist, wo Geruch, Lärm, Rauch, Staub und Erschütterungen ausdrücklich genannt sind. Allerdings kommt nach dieser Norm auch eine Belästigung in anderer Weise in Frage, zumal es sich nach den Gesetzesmaterialien um eine demonstrative Aufzählung handelt und jedenfalls auch Gase, Dämpfe, Nebel, Lichteinwirkungen und sichtbare oder unsichtbare Strahlen, Wärme oder Schwingungen geeignet sein können, die Nachbarn zu belästigen. Ebenso kommt eine Beschattungswirkung als einschlägige Belästigung der Nachbarn in Frage (vgl. VwGH 5.3.2014, 2012/05/0105, mwN). In der älteren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde allerdings schon klargestellt, dass unter den im § 74 Abs. 2 GewO 1994 genannten Gefährdungen, Belästigungen und Beeinträchtigungen nur physische Einwirkungen zu verstehen sind und daher durch den Anblick einer Betriebsanlage oder ihrer Abgasfahne hervorgerufene Beeinträchtigungen des Empfindens (vorgebrachte „optische Belästigungen“ durch Nichtrücksichtnahme auf „ästhetische Ansprüche“) nicht darunterfallen (vgl. VwGH 15.10.2003, 2002/04/0073, und VwGH 1.7.2010, 2004/04/0166). Umgelegt auf § 17 Abs. 2 Z 2 lit. b UVP-G 2000 hat dies zur Konsequenz, dass auch hier auf nichtphysische Einwirkungen - wie etwa die durch den Anblick einer Anlage hervorgerufenen Beeinträchtigungen des Empfindens - nicht Bedacht zu nehmen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat somit (schon wiederholt) Beeinträchtigungen des Empfindens durch einen bestimmten Anblick (und damit der Sache nach auch die von der Revisionswerberin ins Treffen geführte „Einwirkung auf das Auge“ durch Photonen) von physischen Einwirkungen abgrenzt bzw. diesen nicht zugerechnet (vgl. neben dem bereits zitierten Erkenntnis VwGH 2002/04/0073 auch VwGH 1.7.2010, 2004/04/0166, bzw. VwGH 24.6.2009, 2007/05/0115, Pkt. 15; vgl. weiters zu Einwirkungen iSd § 364 Abs. 2 ABGB auch OGH 26.8.2008, 5 Ob 173/08i, Pkt. 13).Im Erkenntnis VwGH 21.12.2023, Ro 2020/04/0018 (insbesondere den Rn. 29 bis 35) setzte sich der Verwaltungsgerichtshof ausführlich mit der Frage auseinander, ob Auswirkungen des Vorhabens auf das Landschaftsbild von den Begriffen „Immissionen“ bzw. „Immissionsbelastung“ im Einleitungssatz des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, UVP-G 2000 umfasst sind: Unter dem Begriff der „Immissionen“ ist jede Form einer Einwirkung zu verstehen, die von einem Vorhaben ausgeht und die die Schutzgüter des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, des UVP-G 2000 beinträchtigen kann. Dieser Begriff umfasst auch die direkte Einwirkung auf den Boden, etwa in Form der Entfernung der Deckschicht und/oder der Versiegelung des Bodens, jedenfalls alle physischen Einwirkungen. Im Schrifttum wird in Hinblick auf den „funktionell gleichgelagerten“ Paragraph 77, GewO 1994 davon ausgegangen, dass sich Paragraph 17, Absatz 2, UVP-G 2000 nur auf physische Einwirkungen beziehe vergleiche , Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, Kommentar zum UVP-G3 [2013] Paragraph 17, Rz. 41; aA Baumgartner/Petek, Kurzkommentar zum UVP-G [2010] 171). Der Bezug zur Gewerbeordnung 1994 kommt auch dadurch zum Ausdruck, dass mit Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, und c UVP-G 2000 die traditionellen gewerberechtlichen Nachbarschutzstandards (Gesundheits- und Belästigungsschutz, Schutz des Eigentums) als Mindeststandard verankert wurden vergleiche , Madner, Umweltverträglichkeitsprüfung, in: Holoubek/Potacs [Hrsg.], Öffentliches Wirtschaftsrecht4 Band 2 [2019] 1213 [1262]). Folglich ist auch die zu Paragraph 75, Absatz eins, GewO 1994 ergangene Rechtsprechung auf das UVP-G 2000 - konkret auf dessen Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, - übertragbar vergleiche , dazu etwa das in einem UVP-Genehmigungsverfahren für eine 380 kV-Leitung ergangene Erkenntnis VwGH 24.6.2009, 2007/05/0171; siehe dazu auch Altenburger/Berger, UVP-G2 [2010] Paragraph 17, Rz. 42). Die Übertragung dieser zur GewO 1994 ergangenen Rechtsprechung erstreckt sich nicht nur auf die (direkt an die GewO 1994 anknüpfenden) Litera a, und c, sondern auch auf die Litera b, des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, UVP-G 2000. Der Verwaltungsgerichtshof hielt in Zusammenhang mit Paragraph 17, Absatz eins, und 2 UVP-G 2000 (in Verbindung mit dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen) zum Immissionsbegriff der Gewerbeordnung 1994 bereits fest, dass Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1994 auf Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, GewO 1994 verweist, wo Geruch, Lärm, Rauch, Staub und Erschütterungen ausdrücklich genannt sind. Allerdings kommt nach dieser Norm auch eine Belästigung in anderer Weise in Frage, zumal es sich nach den Gesetzesmaterialien um eine demonstrative Aufzählung handelt und jedenfalls auch Gase, Dämpfe, Nebel, Lichteinwirkungen und sichtbare oder unsichtbare Strahlen, Wärme oder Schwingungen geeignet sein können, die Nachbarn zu belästigen. Ebenso kommt eine Beschattungswirkung als einschlägige Belästigung der Nachbarn in Frage vergleiche , VwGH 5.3.2014, 2012/05/0105, mwN). In der älteren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde allerdings schon klargestellt, dass unter den im Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 genannten Gefährdungen, Belästigungen und Beeinträchtigungen nur physische Einwirkungen zu verstehen sind und daher durch den Anblick einer Betriebsanlage oder ihrer Abgasfahne hervorgerufene Beeinträchtigungen des Empfindens (vorgebrachte „optische Belästigungen“ durch Nichtrücksichtnahme auf „ästhetische Ansprüche“) nicht darunterfallen vergleiche , VwGH 15.10.2003, 2002/04/0073, und VwGH 1.7.2010, 2004/04/0166). Umgelegt auf Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, UVP-G 2000 hat dies zur Konsequenz, dass auch hier auf nichtphysische Einwirkungen - wie etwa die durch den Anblick einer Anlage hervorgerufenen Beeinträchtigungen des Empfindens - nicht Bedacht zu nehmen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat somit (schon wiederholt) Beeinträchtigungen des Empfindens durch einen bestimmten Anblick (und damit der Sache nach auch die von der Revisionswerberin ins Treffen geführte „Einwirkung auf das Auge“ durch Photonen) von physischen Einwirkungen abgrenzt bzw. diesen nicht zugerechnet vergleiche , neben dem bereits zitierten Erkenntnis VwGH 2002/04/0073 auch VwGH 1.7.2010, 2004/04/0166, bzw. VwGH 24.6.2009, 2007/05/0115, Pkt. 15; vergleiche , weiters zu Einwirkungen iSd Paragraph 364, Absatz 2, ABGB auch OGH 26.8.2008, 5 Ob 173/08i, Pkt. 13).

Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass es sich bei der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nicht um Immissionen in rechtlicher Hinsicht (im Sinn des § 17 Abs. 2 Z 2 UVP-G 2000) handelt und auf nichtphysische Einwirkungen - wie etwa die durch den Anblick einer Anlage hervorgerufenen Beeinträchtigungen des Empfindens - nicht Bedacht zu nehmen ist (vgl. auch etwa folgende, auf VwGH 21.12.2023, Ro 2020/04/0018, verweisende Entscheidungen: 31.1.2024, Ro 2022/04/0004 bis 0005, Rn. 14; 31.1.2024, Ro 2022/04/0007, Rn. 13; 19.4.2024, Ro 2023/04/0053, Rn. 21; 28.5.2024, Ro 2023/04/0052, Rn. 22).Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass es sich bei der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nicht um Immissionen in rechtlicher Hinsicht (im Sinn des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, UVP-G 2000) handelt und auf nichtphysische Einwirkungen - wie etwa die durch den Anblick einer Anlage hervorgerufenen Beeinträchtigungen des Empfindens - nicht Bedacht zu nehmen ist vergleiche , auch etwa folgende, auf VwGH 21.12.2023, Ro 2020/04/0018, verweisende Entscheidungen: 31.1.2024, Ro 2022/04/0004 bis 0005, Rn. 14; 31.1.2024, Ro 2022/04/0007, Rn. 13; 19.4.2024, Ro 2023/04/0053, Rn. 21; 28.5.2024, Ro 2023/04/0052, Rn. 22).

§ 24f Abs. 1 UVP-G 2000 ist inhaltsgleich mit § 17 Abs. 2 leg. cit, sodass diese Rechtsprechung übertragen werden kann.Paragraph 24 f, Absatz eins, UVP-G 2000 ist inhaltsgleich mit Paragraph 17, Absatz 2, leg. cit, sodass diese Rechtsprechung übertragen werden kann.

Wenn somit in einem Genehmigungsverfahren nicht auf die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes als Immission gemäß § 24f Abs. 1 Z 2 UVP-G 2000 Bedacht zu nehmen ist, gilt dies gleichermaßen für Feststellungsverfahren gemäß § 24 Abs. 5 UVP-G 2000.Wenn somit in einem Genehmigungsverfahren nicht auf die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes als Immission gemäß Paragraph 24 f, Absatz eins, Ziffer 2, UVP-G 2000 Bedacht zu nehmen ist, gilt dies gleichermaßen für Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 5, UVP-G 2000.

Der Gesetzgeber stellt somit bei der Festlegung des Siedlungsgebietes als schutzwürdiges Gebiet - in Anlehnung an die vergleichbare Regelung im MinroG, die dem Anrainerschutz dient (vgl. nochmals VwGH 29.6.2017, Ra 2016/04/0068 bis 0073, Rn. 52) und somit auch den anthropozentrischen Bedürfnissen Rechnung trägt - auf eine Verringerung von Immissionen zur Vermeidung einer Gesundheitsgefährdung oder einer unzumutbaren Belästigung von Personen ab. Eine mögliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes stellt jedoch keine Immission im Sinn des § 24f Abs. 1 Z 2 UVP-G 2000, die auch gemäß § 24 Abs. 5 leg. cit. zu berücksichtigen sind, dar. Vor diesem Hintergrund kann es nicht als rechtswidrig angesehen werden, wenn das BVwG im vorliegenden Fall eine mögliche Beeinträchtigung des Landschafts- oder Ortsbildes im Rahmen der Prüfung des Siedlungsgebietes außer Betracht ließ.Der Gesetzgeber stellt somit bei der Festlegung des Siedlungsgebietes als schutzwürdiges Gebiet - in Anlehnung an die vergleichbare Regelung im MinroG, die dem Anrainerschutz dient vergleiche , nochmals VwGH 29.6.2017, Ra 2016/04/0068 bis 0073, Rn. 52) und somit auch den anthropozentrischen Bedürfnissen Rechnung trägt - auf eine Verringerung von Immissionen zur Vermeidung einer Gesundheitsgefährdung oder einer unzumutbaren Belästigung von Personen ab. Eine mögliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes stellt jedoch keine Immission im Sinn des Paragraph 24 f, Absatz eins, Ziffer 2, UVP-G 2000, die auch gemäß Paragraph 24, Absatz 5, leg. cit. zu berücksichtigen sind, dar. Vor diesem Hintergrund kann es nicht als rechtswidrig angesehen werden, wenn das BVwG im vorliegenden Fall eine mögliche Beeinträchtigung des Landschafts- oder Ortsbildes im Rahmen der Prüfung des Siedlungsgebietes außer Betracht ließ.

16
Diesem Ergebnis steht auch das Unionsrecht nicht entgegen.

Der EuGH setzte sich bereits wiederholt mit Anhang III der UVP-Richtlinie auseinander und betonte, dass „die zuständige Behörde im Rahmen einer Einzelfalluntersuchung, ob ein Vorhaben möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt hat und deshalb einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, das betreffende Projekt im Hinblick auf alle in Anhang III der geänderten Richtlinie 2011/92 genannten Auswahlkriterien (Unterstreichung nicht im Original) zu untersuchen hat, um die im Einzelfall relevanten Kriterien zu bestimmen, und sodann alle diese für den Einzelfall relevanten Kriterien heranziehen muss“ (vgl. etwa EuGH 25.5.2023, WertInvest Hotelbetriebs GmbH, C-575/21; vgl. auch EuGH 21.3.2013, Salzburger Flughafen GmbH, C-244/12, Rn. 32; 10.7.2008, Aiello u. a., C-156/07).Der EuGH setzte sich bereits wiederholt mit Anhang römisch drei der UVP-Richtlinie auseinander und betonte, dass „die zuständige Behörde im Rahmen einer Einzelfalluntersuchung, ob ein Vorhaben möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt hat und deshalb einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, das betreffende Projekt im Hinblick auf alle in Anhang römisch drei der geänderten Richtlinie 2011/92 genannten Auswahlkriterien (Unterstreichung nicht im Original) zu untersuchen hat, um die im Einzelfall relevanten Kriterien zu bestimmen, und sodann alle diese für den Einzelfall relevanten Kriterien heranziehen muss“ vergleiche , etwa EuGH 25.5.2023, WertInvest Hotelbetriebs GmbH, C-575/21; vergleiche , auch EuGH 21.3.2013, Salzburger Flughafen GmbH, C-244/12, Rn. 32; 10.7.2008, Aiello u. a., C-156/07).

Aus dieser Rechtsprechung des EuGH ergibt sich kein Hinweis darauf, dass aus unionsrechtlichen Erwägungen eine andere als die oben dargestellte Auslegung geboten wäre. Derartiges bringt die Revision auch nicht vor. Die Beurteilung des BVwG, wonach in Siedlungsgebieten mögliche Beeinträchtigungen des Landschafts- oder Ortsbildes nur in sehr krassen Fällen, wenn nämlich die Beeinträchtigung des Ortsbildes nicht nur optisch-ästhetische, sondern auch unmittelbar gesundheitsbeeinträchtigende oder belästigende Wirkungen auf Menschen erwarten lassen, zu berücksichtigen sind, ist somit nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Dass die verfahrensgegenständlichen Lärmschutzwände gesundheitsschädliche oder belästigende Wirkungen auf Menschen erwarten ließen, wird in der Revision nicht vorgebracht.

17
Soweit die Revision Feststellungsmängel im Hinblick auf die Auswirkungen der Lärmschutzwand auf die Bevölkerung im Siedlungsgebiet rügt, wird die Relevanz der behaupteten Verfahrensfehler nicht dargelegt. Die Revision lässt jede konkrete Auseinandersetzung mit der Begründung des BVwG und den dieser Beurteilung zugrunde liegenden Auslegungshilfen vermissen (vgl. VwGH 30.4.2019, Ra 2017/10/0050, Rn. 27, mwN). Der Bezugnahme des BVwG auf die fachlich einschlägigen Leitfäden der BMLFUW sowie der Europäischen Kommission hält die Revisionswerberin lediglich eine allgemeine Definition der Lebensqualität laut wikipedia entgegen; der Hinweis auf den Erwägungsgrund 14 der UVP-Richtlinie ist in diesem Zusammenhang nicht aussagekräftig.Soweit die Revision Feststellungsmängel im Hinblick auf die Auswirkungen der Lärmschutzwand auf die Bevölkerung im Siedlungsgebiet rügt, wird die Relevanz der behaupteten Verfahrensfehler nicht dargelegt. Die Revision lässt jede konkrete Auseinandersetzung mit der Begründung des BVwG und den dieser Beurteilung zugrunde liegenden Auslegungshilfen vermissen vergleiche , VwGH 30.4.2019, Ra 2017/10/0050, Rn. 27, mwN). Der Bezugnahme des BVwG auf die fachlich einschlägigen Leitfäden der BMLFUW sowie der Europäischen Kommission hält die Revisionswerberin lediglich eine allgemeine Definition der Lebensqualität laut wikipedia entgegen; der Hinweis auf den Erwägungsgrund 14 der UVP-Richtlinie ist in diesem Zusammenhang nicht aussagekräftig.

Zur Befangenheit:

18
Zur behaupteten Befangenheit des nichtamtlichen naturschutzfachlichen Sachverständigen wird in den Revisionsgründen unter Hinweis auf näher genannte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorgebracht, der Anschein einer Voreingenommenheit reiche dafür aus; dieser sei gegeben, wenn ein nichtamtlicher Sachverständiger wiederholt für eine Partei Gutachten und Expertisen abgebe oder seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit sei. Dazu wird auf einen bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstatteten Schriftsatz vom 21. Mai 2024 verwiesen, in welchem auf eine „seit vielen Jahren regelmäßige“ Zusammenarbeit des Sachverständigen mit der Projektwerberin in Straßenbauprojekten, vormals kursierende Vortragsfolien über eine interne Zusammenarbeit sowie einen von der Projektwerberin finanzierten Auftrag für eine „Risikoprüfung Natura 2000“ für ein konkretes Projekt hingewiesen wird. In einer - nach der Projektänderung nicht mehr relevanten - Frage habe der Sachverständige trotz geänderter Tatsachengrundlagen auf seinen früheren Aussagen im Gutachten beharrt. Dem angefochtenen Erkenntnis zufolge - so die Revisionswerberin - „bedarf es einer laufenden Geschäftsbeziehung zu einer Partei, die sich zB aus dem Umsatz ableiten lässt, den ein Sachverständiger von seiner Auftraggeberin generiert.“ Dieser Verfahrensmangel sei wesentlich, zumal ein unbefangener Sachverständiger eine Beeinträchtigung des Schutzzweckes der betroffenen Schutzgebiete der Kategorie A hätte attestieren können, was zu einem anderen Verfahrensergebnis geführt hätte.
19
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können nichtamtliche Sachverständige gemäß § 53 Abs. 1 zweiter Satz AVG von einer Partei abgelehnt werden, wenn diese Umstände glaubhaft macht, welche die Unbefangenheit des Sachverständigen in Zweifel ziehen. Das Verwaltungsgericht hat bei der Beiziehung eines Sachverständigen im Lichte des Art. 6 EMRK und des Art. 47 GRC neben der Frage seiner erforderlichen Qualifikation gesondert zu prüfen, ob die sachverständige Person unabhängig bzw. unbefangen ist. Dabei geht es insbesondere darum, sicherzustellen, dass nicht die Besorgnis besteht, dass bezüglich ihrer Tätigkeit andere als rein sachliche Überlegungen eine Rolle spielen können, wobei es ausreicht, dass der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen kann. Das Wesen der Befangenheit besteht in der Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive, wobei das Element der Unsachlichkeit nicht schlechthin, sondern in Bezug auf die konkreten, vom Sachverständigen zu beurteilenden Fachfragen gegeben sein muss. Von Befangenheit ist insbesondere dann zu sprechen, wenn die Möglichkeit besteht, dass ein Organ bzw. ein Sachverständiger durch seine persönliche Beziehung zu der den Gegenstand einer Beratung und Beschlussfassung bildenden Sache oder zu den an dieser Sache beteiligten Personen in der unparteiischen Amtsführung bzw. in einem unparteiischen Tätigwerden beeinflusst sein könnte. [...] Jeder Vorwurf der Befangenheit hat allerdings konkrete Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität des Sachverständigen in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist. Eindeutige Hinweise etwa, dass ein Sachverständiger seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit ist, können seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen (vgl. zu allem etwa VwGH 15.11.2021, Ra 2021/06/0122 - 0124, Rn 9, mwN). Eine Befangenheit kann nur einen relevanten Verfahrensmangel begründen, wenn sich sachliche Bedenken gegen die Entscheidung ergeben, das heißt, wenn nicht auszuschließen ist, dass die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht bei rechtmäßigem Vorgehen zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können (vgl. etwa VwGH 27.4.2015, Ra 2015/11/0011, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können nichtamtliche Sachverständige gemäß Paragraph 53, Absatz eins, zweiter Satz AVG von einer Partei abgelehnt werden, wenn diese Umstände glaubhaft macht, welche die Unbefangenheit des Sachverständigen in Zweifel ziehen. Das Verwaltungsgericht hat bei der Beiziehung eines Sachverständigen im Lichte des Artikel 6, EMRK und des Artikel 47, GRC neben der Frage seiner erforderlichen Qualifikation gesondert zu prüfen, ob die sachverständige Person unabhängig bzw. unbefangen ist. Dabei geht es insbesondere darum, sicherzustellen, dass nicht die Besorgnis besteht, dass bezüglich ihrer Tätigkeit andere als rein sachliche Überlegungen eine Rolle spielen können, wobei es ausreicht, dass der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen kann. Das Wesen der Befangenheit besteht in der Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive, wobei das Element der Unsachlichkeit nicht schlechthin, sondern in Bezug auf die konkreten, vom Sachverständigen zu beurteilenden Fachfragen gegeben sein muss. Von Befangenheit ist insbesondere dann zu sprechen, wenn die Möglichkeit besteht, dass ein Organ bzw. ein Sachverständiger durch seine persönliche Beziehung zu der den Gegenstand einer Beratung und Beschlussfassung bildenden Sache oder zu den an dieser Sache beteiligten Personen in der unparteiischen Amtsführung bzw. in einem unparteiischen Tätigwerden beeinflusst sein könnte. [...] Jeder Vorwurf der Befangenheit hat allerdings konkrete Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität des Sachverständigen in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist. Eindeutige Hinweise etwa, dass ein Sachverständiger seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit ist, können seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen vergleiche , zu allem etwa VwGH 15.11.2021, Ra 2021/06/0122 - 0124, Rn 9, mwN). Eine Befangenheit kann nur einen relevanten Verfahrensmangel begründen, wenn sich sachliche Bedenken gegen die Entscheidung ergeben, das heißt, wenn nicht auszuschließen ist, dass die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht bei rechtmäßigem Vorgehen zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können vergleiche , etwa VwGH 27.4.2015, Ra 2015/11/0011, mwN).
20
Das BVwG setzte sich mit dem Vorbringen im Schriftsatz vom 21. Mai 2024 betreffend die Befangenheit des nichtamtlichen naturschutzfachlichen Sachverständigen - unter Hinweis auf näher genannte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - ausführlich auseinander und gelangte zu dem Ergebnis, dass die bisherige fachliche Zusammenarbeit des Sachverständigen mit der mitbeteiligten Partei kein derartiges Ausmaß an Nähe zur mitbeteiligten Partei indiziere, das eine Befangenheit nach sich ziehen würde; der Sachverständige habe weder für die mitbeteiligte Partei Fortbildungen durchführt, noch habe er sie in einem anderen UVP-Verfahren beraten und dort eine andere Meinung als der Gerichtsgutachter vertreten; die Beratung der mitbeteiligten Partei in anderen Projekten bewirke per se keine Befangenheit des Sachverständigen, solange diese einen gewissen Rahmen nicht überschreite und nicht andere Umstände hinzuträten, die die Möglichkeit indizierten, dass dieser durch seine persönliche Beziehung zu einer Sache oder zu den an dieser Sache beteiligten Personen in einem unparteiischen Tätigwerden beeinflusst sein könnte; solche Umstände seien fallbezogen nicht bescheinigt worden.

Die allgemein gehaltenen Ausführungen in der Revision zur behaupteten Befangenheit des nichtamtlichen naturschutzfachlichen Sachverständigen sind nicht geeignet, diesbezüglich eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses aufzuzeigen. Sachliche Bedenken gegen die Erledigung des Sachverständigen werden in der Revision nicht vorgebracht. Darüber hinaus wird die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht konkret dargelegt.

21
Aus den dargelegten Erwägungen war die vorliegende Revision gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Aus den dargelegten Erwägungen war die vorliegende Revision gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
22
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 19. März 2025

Gerichtsentscheidung

EuGH 62012CJ0244 Salzburger Flughafen VORAB
EuGH 62021CJ0575 WertInvest Hotelbetriebs GmbH VORAB

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024060026.J00

Im RIS seit

29.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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