1
Der Revisionswerber steht als Exekutivbediensteter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
2
Mit dem im Beschwerdeverfahren ergangenen angefochtenen Erkenntnis leitete das Bundesverwaltungsgericht - in Bestätigung des Bescheids der belangten Behörde - gegen den Revisionswerber wegen des Verdachts, er habe dadurch seine Dienstpflichten nach § 43 Abs. 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) verletzt, dass erMit dem im Beschwerdeverfahren ergangenen angefochtenen Erkenntnis leitete das Bundesverwaltungsgericht - in Bestätigung des Bescheids der belangten Behörde - gegen den Revisionswerber wegen des Verdachts, er habe dadurch seine Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz 2, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) verletzt, dass er
a) im Zeitraum von 12. Februar 2023 bis 14. Mai 2023 in 44 Fällen, sowie
b) im Zeitraum von 19. August 2023 bis 27. August 2023 in 5 Fällen
eine Nebenbeschäftigung als Schiedsrichter ausgeübt habe, obwohl er seit 22. November 2022 bis dato durchgehend „im Krankenstand“ gewesen sei, gemäß § 123 Abs. 1 BDG 1979 ein Disziplinarverfahren ein.eine Nebenbeschäftigung als Schiedsrichter ausgeübt habe, obwohl er seit 22. November 2022 bis dato durchgehend „im Krankenstand“ gewesen sei, gemäß Paragraph 123, Absatz eins, BDG 1979 ein Disziplinarverfahren ein.
Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
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Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 25. November 2024, E 3302/2024-5, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 25. November 2024, E 3302/2024-5, ablehnte und sie gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
4
Die Revision ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die Revision ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Eine solche grundsätzliche Rechtsfrage liegt - entgegen der in der nach § 26 Abs. 4 VwGG eröffneten Frist erhobenen Revision unter diesem Gesichtspunkt zunächst vertretenen Ansicht - nicht bereits deshalb vor, weil der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde mit der Begründung ablehnte, „[d]ie gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall aber nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes“.Eine solche grundsätzliche Rechtsfrage liegt - entgegen der in der nach Paragraph 26, Absatz 4, VwGG eröffneten Frist erhobenen Revision unter diesem Gesichtspunkt zunächst vertretenen Ansicht - nicht bereits deshalb vor, weil der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde mit der Begründung ablehnte, „[d]ie gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall aber nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes“.
7
In den gesondert vorzubringenden Gründen ist vielmehr konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. VwGH 20.6.2024. Ra 2024/09/0034, mwN).In den gesondert vorzubringenden Gründen ist vielmehr konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat vergleiche , VwGH 20.6.2024. Ra 2024/09/0034, mwN).
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Dies gelingt dem Revisionswerber mit dem unter dem Blickwinkel fehlender oder uneinheitlicher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erstatteten weiteren Zulässigkeitsvorbringen, es wäre fraglich, ob nicht vor Erlassung der angefochtenen Entscheidung insbesondere aufgrund entsprechenden Vorbringens, eines im Akt erliegenden klinisch psychologischen Gutachtens oder gegebenenfalls nach Einholung eines entsprechenden Gutachtens das Disziplinarverfahren einzustellen gewesen wäre, nicht (vgl. VwGH 9.10.2024, Ra 2024/09/0060, mwN, zur erforderlichen Verknüpfung zwischen der individualisierten Rechtsfrage, dem konkreten Sachverhalt und der darauf basierenden rechtlichen Beurteilung).Dies gelingt dem Revisionswerber mit dem unter dem Blickwinkel fehlender oder uneinheitlicher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erstatteten weiteren Zulässigkeitsvorbringen, es wäre fraglich, ob nicht vor Erlassung der angefochtenen Entscheidung insbesondere aufgrund entsprechenden Vorbringens, eines im Akt erliegenden klinisch psychologischen Gutachtens oder gegebenenfalls nach Einholung eines entsprechenden Gutachtens das Disziplinarverfahren einzustellen gewesen wäre, nicht vergleiche , VwGH 9.10.2024, Ra 2024/09/0060, mwN, zur erforderlichen Verknüpfung zwischen der individualisierten Rechtsfrage, dem konkreten Sachverhalt und der darauf basierenden rechtlichen Beurteilung).
9
Für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen (siehe dazu ausführlich VwGH 26.8.2024, Ra 2024/09/0055, mwN); eine allfällige Beiziehung eines Sachverständigen zur Feststellung der tatsächlichen Gesundheitssituation hat erst im eingeleiteten Disziplinarverfahren zu erfolgen (vgl. VwGH 28.3.2017, Ra 2017/09/0008).Für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen (siehe dazu ausführlich VwGH 26.8.2024, Ra 2024/09/0055, mwN); eine allfällige Beiziehung eines Sachverständigen zur Feststellung der tatsächlichen Gesundheitssituation hat erst im eingeleiteten Disziplinarverfahren zu erfolgen vergleiche , VwGH 28.3.2017, Ra 2017/09/0008). 10
Ebenso wird mit der ohne nähere Ausführungen in den Raum gestellten Frage „ob, bzw. inwieweit das Disziplinarverfahren, bzw. das Beschwerdeverfahren“ bis zur Erledigung von bloß mit Geschäftszahlen bezeichneten Dienstrechtsverfahren auszusetzen wäre, keine fallbezogene grundsätzliche Rechtsfrage aufgezeigt (vgl. zudem VwGH 31.1.2001, 2000/09/0144, VwSlg. 15548 A, die Vorfrageeigenschaft eines eine Nebenbeschäftigung untersagenden Dienstrechtsmandats für ein Disziplinarverfahren verneinend).Ebenso wird mit der ohne nähere Ausführungen in den Raum gestellten Frage „ob, bzw. inwieweit das Disziplinarverfahren, bzw. das Beschwerdeverfahren“ bis zur Erledigung von bloß mit Geschäftszahlen bezeichneten Dienstrechtsverfahren auszusetzen wäre, keine fallbezogene grundsätzliche Rechtsfrage aufgezeigt vergleiche , zudem VwGH 31.1.2001, 2000/09/0144, VwSlg. 15548 A, die Vorfrageeigenschaft eines eine Nebenbeschäftigung untersagenden Dienstrechtsmandats für ein Disziplinarverfahren verneinend). 11
Wenn der Revisionswerber schließlich in der „Frage der Senatsbesetzung“ (der Bundesdisziplinarbehörde) eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung erblickt und hiefür auf die Ausführungen im Revisionspunkt und den Revisionsgründen verweist, vermag ein solcher Verweis nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die erforderliche gesonderte Darlegung der Zulässigkeit der Revision nicht zu ersetzen, weil damit nicht konkret für die vorliegende Revisionssache aufgezeigt wird, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (vgl. VwGH 21.1.2020, Ra 2019/09/0158, mwN). Die Zusammensetzung des Senats ergab sich bereits aus dem erstinstanzlichen Bescheid. Aus welchem tatsächlichen Grund diese unrichtig gewesen sein sollte, führt der Revisionswerber nicht aus.Wenn der Revisionswerber schließlich in der „Frage der Senatsbesetzung“ (der Bundesdisziplinarbehörde) eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung erblickt und hiefür auf die Ausführungen im Revisionspunkt und den Revisionsgründen verweist, vermag ein solcher Verweis nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die erforderliche gesonderte Darlegung der Zulässigkeit der Revision nicht zu ersetzen, weil damit nicht konkret für die vorliegende Revisionssache aufgezeigt wird, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte vergleiche , VwGH 21.1.2020, Ra 2019/09/0158, mwN). Die Zusammensetzung des Senats ergab sich bereits aus dem erstinstanzlichen Bescheid. Aus welchem tatsächlichen Grund diese unrichtig gewesen sein sollte, führt der Revisionswerber nicht aus.
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Da somit in der Revision keine Rechtsfragen aufgezeigt werden, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war diese gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren, und daher im Sinn des § 39 Abs. 2 Z 1 zweiter Fall VwGG unter Absehen von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung, zurückzuweisen.Da somit in der Revision keine Rechtsfragen aufgezeigt werden, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war diese gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren, und daher im Sinn des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, zweiter Fall VwGG unter Absehen von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung, zurückzuweisen.
Wien, am 19. März 2025