1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde der Revisionswerberin in einer grundverkehrsbehördlichen Angelegenheit als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde der Revisionswerberin in einer grundverkehrsbehördlichen Angelegenheit als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
2
Dagegen erhob die Revisionswerberin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 27. November 2023, der Revisionswerberin zugestellt am 19. Dezember 2023, ablehnte, und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Die sechswöchige Revisionsfrist endete somit am 30. Jänner 2024 (§ 26 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 4 erster Fall VwGG iVm § 35 VfGG iVm § 87 Abs. 1 ZPO iVm § 89d Abs. 2 GOG).Dagegen erhob die Revisionswerberin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 27. November 2023, der Revisionswerberin zugestellt am 19. Dezember 2023, ablehnte, und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Die sechswöchige Revisionsfrist endete somit am 30. Jänner 2024 (Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, erster Fall VwGG in Verbindung mit , Paragraph 35, VfGG in Verbindung mit , Paragraph 87, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 89 d, Absatz 2, GOG).
3
Am 19. März 2024 stellte die Revisionswerberin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung einer außerordentlichen Revision und brachte gleichzeitig die außerordentliche Revision gegen das angefochtene Erkenntnis beim Verwaltungsgericht ein.
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Mit Beschluss vom 26. März 2024 wies das Verwaltungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit Beschluss vom 26. März 2024 wies das Verwaltungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag ab und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
5
Die gegen diesen Beschluss gerichtete außerordentliche Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 5. März 2025, Ra 2024/11/0083, zurückgewiesen.
6
Die erst am 19. März 2024 eingebrachte Revision gegen das angefochtene Erkenntnis erweist sich somit als verspätet und war daher wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Die erst am 19. März 2024 eingebrachte Revision gegen das angefochtene Erkenntnis erweist sich somit als verspätet und war daher wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 19. März 2025