TE Vwgh Erkenntnis 2025/3/19 Ra 2024/06/0031

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Veröffentlicht am 19.03.2025
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Index

L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Steiermark
L82000 Bauordnung
001 Verwaltungsrecht allgemein
58/02 Energierecht

Norm

BauRallg
EAG-IZV §6 Abs3
ROG Stmk 2010 §2 Abs1 Z1
ROG Stmk 2010 §33 Abs4 Z6
VwRallg

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofrätinnen Mag.a Merl, Mag. Rehak, Mag. Liebhart-Mutzl und Mag. Bayer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des Dr. J R in W, vertreten durch die Denk & Fuhrmann Rechtsanwälte OG in 1190 Wien, Grinzingerstraße 70/7, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 7. Dezember 2023, LVwG 50.39-1861/2023-10, betreffend Versagung der Baubewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde Stadl-Predlitz; weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark (Verwaltungsgericht) die gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 27. März 2023 erhobene Beschwerde des Revisionswerbers gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab, und sprach aus, dass die Anträge des Revisionswerbers vom 3. August 2022 jeweils auf Erteilung einer Baubewilligung zur Errichtung einer Agri-Photovoltaikanlage auf näher bezeichneten Grundstücken der KG E bzw. der KG S wegen Widerspruchs zu den zwingenden Vorgaben des § 5 Steiermärkisches Baugesetz (Stmk. BauG) abgewiesen würden. Gleichzeitig sprach es aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark (Verwaltungsgericht) die gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 27. März 2023 erhobene Beschwerde des Revisionswerbers gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab, und sprach aus, dass die Anträge des Revisionswerbers vom 3. August 2022 jeweils auf Erteilung einer Baubewilligung zur Errichtung einer Agri-Photovoltaikanlage auf näher bezeichneten Grundstücken der KG E bzw. der KG S wegen Widerspruchs zu den zwingenden Vorgaben des Paragraph 5, Steiermärkisches Baugesetz (Stmk. BauG) abgewiesen würden. Gleichzeitig sprach es aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
2
Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, der Revisionswerber habe mit zwei Baubewilligungsansuchen jeweils vom 3. August 2022 um die Errichtung jeweils einer Agri-Photovoltaikanlage auf näher bezeichneten Grundstücken der KG E bzw. der KG S angesucht. Sämtliche projektgegenständlichen Grundstücke seien im aktuell gültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde S-P als „Freiland“ gewidmet. Eine „Sondernutzung für Agri-Photovoltaikanlagen auf einer bewirtschafteten Fläche von mehr als 0,5 ha“ sei nicht festgelegt. Der Revisionswerber sei Bewirtschafter von landwirtschaftlichen Nutzflächen im Ausmaß von 14,1440 ha (Netto-Fläche). Die beantragten Agri-Photovoltaikanlagen bestünden jeweils aus 831 Stück PV-Modulen, die eine gesamte PV-Generatorenfläche von jeweils 2.326,80 m2 aufwiesen. Bei beiden Vorhaben errechne sich aus den durch die Modultischreihen überdeckten Flächen inklusive den projektierten Zwischenräumen eine bewirtschaftete Fläche von jeweils mehr als 0,5 ha.
3
In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, eine Agri-Photovoltaikanlage habe auf der von ihren mechanischen Aufbauten umgrenzten Fläche einschließlich Umrandung und damit auch einschließlich der zwischen den Modultischen liegenden Zwischenräumen die in § 2 Abs. 1 Z 1 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010 (StROG) geforderten Voraussetzungen zu erfüllen (mit Hinweis auf § 2 Abs. 1 Z 9 der EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom, BGBl. II, Nr. 149/2022). Dass bei der Limitierung von 0,5 ha auf die Gesamtmodulfläche der Module, oder auf die durch die Agri-Photovoltaikanlage selbst überdeckte Fläche abzustellen wäre, sei mit dem Wortlaut der Bestimmung des § 33 Abs. 4 Z 6 StROG nicht in Einklang zu bringen. Denn das Gesetz stelle ausdrücklich nur im Hinblick auf das zulässige Flächenausmaß bei Solar- und Photovoltaikanlagen als Freiflächenanlagen auf die Brutto-Fläche ab, die laut Materialien zur Novellierung des § 33 Abs. 4 Z 6 durch LGBI. Nr. 45/2022 (Hinweis auf: Schriftlicher Bericht, 18. GP EZ/OZ 165/12, S. 13) der Gesamtmodulfläche entspreche. Im Zusammenhang mit Agri-Photovoltaikanlagen stellte der Wortlaut des Gesetzes dagegen auf eine „bewirtschaftete Fläche von höchstens 0,5 ha“ ab und ausdrücklich nicht - wie im Satzteil davor - auf die Brutto-Fläche, weshalb die Modulflächen der jeweils 831 Module nicht die „bewirtschaftete Fläche von höchstens 0,5 ha“ darstellen würden und damit ausschlaggebend seien. Wollte der Gesetzgeber für die Errichtung einer Agri-Photovoltaikanlage auf eine durch die Module überdeckte Fläche von maximal 0,5 ha abstellen, wäre der Wortteil „auf einer bewirtschafteten Fläche“ angesichts der gesetzlichen Definition der Agri-Photovoltaikanlage überflüssig. Zusammenfassend sei die Beschränkung für die Errichtung von „Agri-Photovoltaikanlagen auf einer bewirtschafteten Fläche von höchstens 0,5 ha“ gemäß § 33 Abs. 4 Z 6 StROG daher dahingehend zu interpretieren, dass damit jene landwirtschaftlich genutzte Fläche auf 0,5 ha beschränkt werde, auf der eine Photovoltaik-Anlage errichtet werde und auf der die Anforderungen des § 2 Abs. 1 Z 1 StROG zu erfüllen seien, somit mitsamt der zwischen den Modultischen befindlichen Zwischenräume, die erforderlich seien, um eine landwirtschaftliche Nutzung im geforderten Ausmaß und eine gleichmäßige Verteilung der Module auf der Gesamtfläche gewährleisten zu können, sodass gegenständlich längs der Zeilen jedenfalls alle Zwischenräume zu berücksichtigen seien. Wie festgestellt, sei in den vorliegenden Bauvorhaben jeweils eine Inanspruchnahme im oben dargestellten Sinn von mehr als 0,5 ha projektiert.In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, eine Agri-Photovoltaikanlage habe auf der von ihren mechanischen Aufbauten umgrenzten Fläche einschließlich Umrandung und damit auch einschließlich der zwischen den Modultischen liegenden Zwischenräumen die in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010 (StROG) geforderten Voraussetzungen zu erfüllen (mit Hinweis auf Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, der EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom, Bundesgesetzblatt römisch zwei, Nr. 149 aus 2022,). Dass bei der Limitierung von 0,5 ha auf die Gesamtmodulfläche der Module, oder auf die durch die Agri-Photovoltaikanlage selbst überdeckte Fläche abzustellen wäre, sei mit dem Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 6, StROG nicht in Einklang zu bringen. Denn das Gesetz stelle ausdrücklich nur im Hinblick auf das zulässige Flächenausmaß bei Solar- und Photovoltaikanlagen als Freiflächenanlagen auf die Brutto-Fläche ab, die laut Materialien zur Novellierung des Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 6, durch LGBI. Nr. 45 aus 2022, (Hinweis auf: Schriftlicher Bericht, 18. Gesetzgebungsperiode EZ/OZ 165/12, S. 13) der Gesamtmodulfläche entspreche. Im Zusammenhang mit Agri-Photovoltaikanlagen stellte der Wortlaut des Gesetzes dagegen auf eine „bewirtschaftete Fläche von höchstens 0,5 ha“ ab und ausdrücklich nicht - wie im Satzteil davor - auf die Brutto-Fläche, weshalb die Modulflächen der jeweils 831 Module nicht die „bewirtschaftete Fläche von höchstens 0,5 ha“ darstellen würden und damit ausschlaggebend seien. Wollte der Gesetzgeber für die Errichtung einer Agri-Photovoltaikanlage auf eine durch die Module überdeckte Fläche von maximal 0,5 ha abstellen, wäre der Wortteil „auf einer bewirtschafteten Fläche“ angesichts der gesetzlichen Definition der Agri-Photovoltaikanlage überflüssig. Zusammenfassend sei die Beschränkung für die Errichtung von „Agri-Photovoltaikanlagen auf einer bewirtschafteten Fläche von höchstens 0,5 ha“ gemäß Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 6, StROG daher dahingehend zu interpretieren, dass damit jene landwirtschaftlich genutzte Fläche auf 0,5 ha beschränkt werde, auf der eine Photovoltaik-Anlage errichtet werde und auf der die Anforderungen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, StROG zu erfüllen seien, somit mitsamt der zwischen den Modultischen befindlichen Zwischenräume, die erforderlich seien, um eine landwirtschaftliche Nutzung im geforderten Ausmaß und eine gleichmäßige Verteilung der Module auf der Gesamtfläche gewährleisten zu können, sodass gegenständlich längs der Zeilen jedenfalls alle Zwischenräume zu berücksichtigen seien. Wie festgestellt, sei in den vorliegenden Bauvorhaben jeweils eine Inanspruchnahme im oben dargestellten Sinn von mehr als 0,5 ha projektiert.
4
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in welcher die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts beantragt wird.
5
Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit vor, es bestehe zu der grundsätzlichen Rechtsfrage, ob gemäß § 33 Abs. 4 Z 6 StROG bei der Berechnung der bewirtschafteten Höchstfläche von 0,5 ha auch die zwischen den Modultischen befindlichen Zwischenräume einzubeziehen seien, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit vor, es bestehe zu der grundsätzlichen Rechtsfrage, ob gemäß Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 6, StROG bei der Berechnung der bewirtschafteten Höchstfläche von 0,5 ha auch die zwischen den Modultischen befindlichen Zwischenräume einzubeziehen seien, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

6
Die Revision erweist sich angesichts der fehlenden Rechtsprechung zur Berechnung der höchstzulässigen bewirtschafteten Fläche von 0,5 ha gemäß § 33 Abs. 4 Z 6 StROG als zulässig.Die Revision erweist sich angesichts der fehlenden Rechtsprechung zur Berechnung der höchstzulässigen bewirtschafteten Fläche von 0,5 ha gemäß Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 6, StROG als zulässig.
7
Die im Revisionsfall maßgeblichen Bestimmungen des StROG, LGBl. Nr. 49/2010 idF LGBl. Nr. 73/2023, lauten auszugsweise: Die im Revisionsfall maßgeblichen Bestimmungen des StROG, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2010, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2023,, lauten auszugsweise:

§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinn dieses Gesetzes bedeutet:

1.
Agri-Photovoltaikanlage: eine Photovoltaik-Anlage, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes auf einer landwirtschaftlich genutzten Freifläche errichtet ist, und die folgende Anforderungen erfüllt:
a)
Vorliegen einer zwingenden landwirtschaftlichen Hauptnutzung:kombinierte Nutzung derselben Landfläche für die landwirtschaftliche Produktion von pflanzlichen oder tierischen Erzeugnissen als Hauptnutzung und Stromproduktion als Sekundärnutzung;
b)
gleichmäßige Verteilung der Photovoltaikmodule auf der Gesamtfläche;
c)
landwirtschaftliche Nutzung von mindestens 75 % der Gesamtfläche zur Produktion von pflanzlichen oder tierischen Erzeugnissen.

Eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes muss zum Zeitpunkt des Ansuchens um Baubewilligung bereits vorliegen.

(...)

§ 33Paragraph 33

Freiland

(...)

(4) Im Rahmen der land- und/oder forstwirtschaftlichen Nutzung sind im Freiland zulässig:

6.
Die Errichtung von Solar- und Photovoltaikanlagen auf baulichen Anlagen, als Freiflächenanlagen mit einer Brutto-Fläche von maximal 400 m² und Agri-Photovoltaikanlagen auf einer bewirtschafteten Fläche von höchstens 0,5 ha. Die Errichtung einer Agri-Photovoltaikanlage ohne entsprechende Festlegung einer Sondernutzung im Freiland ist je landwirtschaftlichem Betrieb nur einmal zulässig. Mehrere Freiflächenanlagen und Agri-Photovoltaikanlagen, die in einem räumlichen Zusammenhang stehen, gelten als einheitliche Anlage, deren Fläche zusammenzurechnen ist. Ein räumlicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die jeweiligen Anlagen die visuelle Wirkung einer einheitlichen Standortfläche erzeugen. Beträgt der Abstand zwischen den Standortflächen weniger als 100 m, so liegt jedenfalls ein räumlicher Zusammenhang vor. Ausgenommen von der Zusammenrechnungsregelung sind Agri-Photovoltaikanlagen, die im unmittelbaren Anschluss an gewidmetes Bauland der Kategorie Dorfgebiet errichtet werden.

(...)“

8
Die Revision bringt vor, das Verwaltungsgericht verstoße mit seiner Entscheidung gegen den eindeutigen Wortlaut des § 33 Abs. 4 Z 6 StROG. Dieser stelle für Agri-Photovoltaikanlagen ausdrücklich nur auf durch „die Errichtung von Solar- und Photovoltaikanlagen auf baulichen Anlagen“ bedeckte bewirtschaftete Fläche ab. Aus dem Gesetzeswortlaut betreffend Agri-Photovoltaikanlagen sei klar ableitbar, dass nach dem Willen des Gesetzgebers bloß der durch die Errichtung der baulichen Anlagen bedeckte Teil der bewirtschafteten Fläche, und daher gerade nicht zusätzlich die Zwischenräume zwischen diesen Flächen, höchstens 0,5 ha betragen dürfe. Hätte der Gesetzgeber auch die Zwischenräume in das Höchstflächenausmaß einbeziehen wollen, so hätte er dies ausdrücklich vorgesehen und normiert.Die Revision bringt vor, das Verwaltungsgericht verstoße mit seiner Entscheidung gegen den eindeutigen Wortlaut des Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 6, StROG. Dieser stelle für Agri-Photovoltaikanlagen ausdrücklich nur auf durch „die Errichtung von Solar- und Photovoltaikanlagen auf baulichen Anlagen“ bedeckte bewirtschaftete Fläche ab. Aus dem Gesetzeswortlaut betreffend Agri-Photovoltaikanlagen sei klar ableitbar, dass nach dem Willen des Gesetzgebers bloß der durch die Errichtung der baulichen Anlagen bedeckte Teil der bewirtschafteten Fläche, und daher gerade nicht zusätzlich die Zwischenräume zwischen diesen Flächen, höchstens 0,5 ha betragen dürfe. Hätte der Gesetzgeber auch die Zwischenräume in das Höchstflächenausmaß einbeziehen wollen, so hätte er dies ausdrücklich vorgesehen und normiert.

Gemäß § 2 Abs 1 Z 9 der EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom sei unter „Gesamtfläche“ einer Photovoltaikanlage die von den mechanischen Aufbauten der Anlage umgrenzte Fläche einschließlich Umrandung zu verstehen. Damit werde die von den Modultischen („mechanische Aufbauten“) samt deren allfälligen Rahmen („Umrandung“) bedeckte Fläche festgelegt und nicht zusätzlich die Zwischenräume zwischen den Modultischen („mechanische Aufbauten“).Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, der EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom sei unter „Gesamtfläche“ einer Photovoltaikanlage die von den mechanischen Aufbauten der Anlage umgrenzte Fläche einschließlich Umrandung zu verstehen. Damit werde die von den Modultischen („mechanische Aufbauten“) samt deren allfälligen Rahmen („Umrandung“) bedeckte Fläche festgelegt und nicht zusätzlich die Zwischenräume zwischen den Modultischen („mechanische Aufbauten“).

Auch eine teleologische Interpretation des § 33 Abs. 4 Z 6 StROG führe zu diesem Ergebnis: Für die Regelung seien „die räumlichen Auswirkungen, welche diese Anlagen verursachen“, relevant. Ziel der Bestimmung sei es, bei Doppelnutzung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen mit Agri-Photovoltaikanlagen zur Strom- und landwirtschaftlichen Produktion den Verlust an land- und forstwirtschaftlicher Fläche - und damit eine weitere Bodenversiegelung - zu begrenzen. Bei Agri-Photovoltaikanlagen trete ein Verlust von land- und forstwirtschaftlichen Flächen nur im Ausmaß der von den Modultischen samt anfälligen Rahmen bedeckten bewirtschafteten Fläche, nicht jedoch hinsichtlich der Zwischenräume zwischen den Modultischen, auf.Auch eine teleologische Interpretation des Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 6, StROG führe zu diesem Ergebnis: Für die Regelung seien „die räumlichen Auswirkungen, welche diese Anlagen verursachen“, relevant. Ziel der Bestimmung sei es, bei Doppelnutzung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen mit Agri-Photovoltaikanlagen zur Strom- und landwirtschaftlichen Produktion den Verlust an land- und forstwirtschaftlicher Fläche - und damit eine weitere Bodenversiegelung - zu begrenzen. Bei Agri-Photovoltaikanlagen trete ein Verlust von land- und forstwirtschaftlichen Flächen nur im Ausmaß der von den Modultischen samt anfälligen Rahmen bedeckten bewirtschafteten Fläche, nicht jedoch hinsichtlich der Zwischenräume zwischen den Modultischen, auf.

9
Das Verwaltungsgericht ging davon aus, dass für die Berechnung der jeweils höchstzulässigen bewirtschafteten Fläche von 0,5 ha gemäß § 33 Abs. 4 Z 6 StROG die Fläche der Zwischenräume zwischen den Modultischen der Agri-Photovoltaikanlagen miteinbezogen werden müsse, während nach der Argumentation der Revision lediglich die Gesamtfläche der Modultische der Anlagen samt deren Umrandung heranzuziehen sei. Das Verwaltungsgericht ging davon aus, dass für die Berechnung der jeweils höchstzulässigen bewirtschafteten Fläche von 0,5 ha gemäß Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 6, StROG die Fläche der Zwischenräume zwischen den Modultischen der Agri-Photovoltaikanlagen miteinbezogen werden müsse, während nach der Argumentation der Revision lediglich die Gesamtfläche der Modultische der Anlagen samt deren Umrandung heranzuziehen sei.
10
Für den Revisionsfall ist daher wesentlich, ob bei der Berechnung der gemäß § 33 Abs. 4 Z 6 StROG normierten höchstzulässigen Fläche von 0,5 ha auch die landwirtschaftlich genutzte Fläche zwischen den Modultischen der Agri-Photovoltaikanlagen einzubeziehen ist.Für den Revisionsfall ist daher wesentlich, ob bei der Berechnung der gemäß Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 6, StROG normierten höchstzulässigen Fläche von 0,5 ha auch die landwirtschaftlich genutzte Fläche zwischen den Modultischen der Agri-Photovoltaikanlagen einzubeziehen ist.
11
Schon aus dem Wortlaut des § 33 Abs. 4 Z 6 StROG, der im Hinblick auf Agri-Photovoltaikanlagen ausdrücklich auf die bewirtschaftete Fläche und nicht auf die Fläche der Modultische der Anlage Bezug nimmt (arg.: „Die Errichtung von ..., Agri-Photovoltaikanlagen auf einer bewirtschafteten Fläche von höchstens 0,5 ha...“), ist abzuleiten, dass sich die dort normierte höchstzulässige Fläche auch auf die Flächen zwischen den Modultischen der Anlage bezieht. Dies wird umso deutlicher, als § 33 Abs. 4 Z 6 StROG bezüglich der Errichtung von Solar- und Photovoltaikanlagen im Rahmen der land- und/oder forstwirtschaftlichen Nutzung im Freiland auf eine Brutto-Fläche der Freiflächenanlage von maximal 400 m² und daher - im Gegensatz zu der anschließenden Regelung für Agri-Photovoltaikanlagen - auf die Fläche der Anlage selbst abstellt. Hätte der Steiermärkische Landesgesetzgeber hinsichtlich der Agri-Photovoltaikanlagen die Summe der Fläche ihrer Modultische ohne landwirtschaftlich genutzte Zwischenflächen als Maßstab heranziehen wollen, hätte er im Gesetzestext - entsprechend der Formulierung bei Solar- und Photovoltaikanlageanlagen als Freiflächenanlagen (arg: „...mit einer Brutto-Fläche von maximal 400 m²...“) - auf die höchstzulässige Fläche der Anlage selbst Bezug genommen. Für die vom Revisionswerber vertretene Ansicht, wonach nur die Fläche unter den Modultischen gemeint sein könne, bietet der Gesetzeswortlaut keinen Anhaltspunkt.Schon aus dem Wortlaut des Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 6, StROG, der im Hinblick auf Agri-Photovoltaikanlagen ausdrücklich auf die bewirtschaftete Fläche und nicht auf die Fläche der Modultische der Anlage Bezug nimmt (arg.: „Die Errichtung von ..., Agri-Photovoltaikanlagen auf einer bewirtschafteten Fläche von höchstens 0,5 ha...“), ist abzuleiten, dass sich die dort normierte höchstzulässige Fläche auch auf die Flächen zwischen den Modultischen der Anlage bezieht. Dies wird umso deutlicher, als Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 6, StROG bezüglich der Errichtung von Solar- und Photovoltaikanlagen im Rahmen der land- und/oder forstwirtschaftlichen Nutzung im Freiland auf eine Brutto-Fläche der Freiflächenanlage von maximal 400 m² und daher - im Gegensatz zu der anschließenden Regelung für Agri-Photovoltaikanlagen - auf die Fläche der Anlage selbst abstellt. Hätte der Steiermärkische Landesgesetzgeber hinsichtlich der Agri-Photovoltaikanlagen die Summe der Fläche ihrer Modultische ohne landwirtschaftlich genutzte Zwischenflächen als Maßstab heranziehen wollen, hätte er im Gesetzestext - entsprechend der Formulierung bei Solar- und Photovoltaikanlageanlagen als Freiflächenanlagen (arg: „...mit einer Brutto-Fläche von maximal 400 m²...“) - auf die höchstzulässige Fläche der Anlage selbst Bezug genommen. Für die vom Revisionswerber vertretene Ansicht, wonach nur die Fläche unter den Modultischen gemeint sein könne, bietet der Gesetzeswortlaut keinen Anhaltspunkt.
12
Für diese Auslegung sprechen auch die Erläuterungen zur Novelle des StROG LGBl. Nr. 45/2022, betreffend § 33 Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 Z 6 StROG, worin auszugsweise festgehalten wird:Für diese Auslegung sprechen auch die Erläuterungen zur Novelle des StROG Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2022,, betreffend Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 4, Ziffer 6, StROG, worin auszugsweise festgehalten wird:

„Zu § 33 Abs. 3 Z 1:„Zu Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer eins :

Agri-Photovoltaikanlagen auf einer landwirtschaftlich bewirtschafteten Fläche von mehr als 0,5 ha dürfen nur auf einer Fläche, die als Sondernutzung ausgewiesen ist, errichtet werden.

...

Zu § 33 Abs. 4 Z 6:Zu Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 6 :

... Zusätzlich können Agri-PV-Anlagen auf einer bewirtschafteten Fläche bis 0,5 ha ohne Sondernutzungsausweisung aufgestellt werden. Siehe im Übrigen die Ausführungen zu § 33 Abs. 3 Z 1. Mehrere, nebeneinander liegende Anlagen (jeweils bis 400 m² Brutto-Fläche bzw. bei Agri-PV-Anlagen bis jeweils 0,5 ha – wobei die Brutto-Fläche der Gesamtmodulfläche entspricht) sind dann als einheitliche Anlage anzusehen, wenn sie aufgrund der räumlichen Nahebeziehung die Wirkung einer einheitlichen Anlage erzeugen bzw. einen Betreiber aufweisen und die Einspeisung in das öffentliche Netz an einem gemeinsamen Netzanschlusspunkt erfolgt.“ (vgl. Schriftlicher Bericht, 18. GP, EZ/OZ 165/12, S. 13 f) ... Zusätzlich können Agri-PV-Anlagen auf einer bewirtschafteten Fläche bis 0,5 ha ohne Sondernutzungsausweisung aufgestellt werden. Siehe im Übrigen die Ausführungen zu Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer eins, Mehrere, nebeneinander liegende Anlagen (jeweils bis 400 m² Brutto-Fläche bzw. bei Agri-PV-Anlagen bis jeweils 0,5 ha – wobei die Brutto-Fläche der Gesamtmodulfläche entspricht) sind dann als einheitliche Anlage anzusehen, wenn sie aufgrund der räumlichen Nahebeziehung die Wirkung einer einheitlichen Anlage erzeugen bzw. einen Betreiber aufweisen und die Einspeisung in das öffentliche Netz an einem gemeinsamen Netzanschlusspunkt erfolgt.“ vergleiche , Schriftlicher Bericht, 18. GP, EZ/OZ 165/12, S. 13 f)

13
Der Steiermärkische Landesgesetzgeber stellt in seinen Erläuterungen im Hinblick auf Agri-Photovoltaikanlagen im Sinne der obigen Ausführungen dem Wortlaut des Gesetzes entsprechend auf das Ausmaß der „landwirtschaftlich bewirtschafteten Fläche“ ab, auf der die gesamte Anlage - und gerade nicht nur ein Modulteil dieser Anlage - errichtet wird. Hinsichtlich Solar- und Photovoltaikanlagen als Freiflächenanlagen verweist er demgegenüber auf die Brutto-Fläche der Anlage, was nach den Erläuterungen der Gesamtmodulfläche entspreche.
14
Der Begriff der Agri-Photovoltaikanlage wird in § 2 Abs. 1 Z 1 StROG definiert. In lit. a bis c leg. cit. werden die dort näher angeführten Anforderungen für das Vorliegen einer Agri-Photovoltaikanlage im Sinne dieses Gesetzes normiert. In den Erläuterungen zur Novellierung des StROG, LGBl. Nr. 49/2010 mit LGBl. Nr. 45/2022, hält der Steiermärkische Landesgesetzgeber zu dieser Bestimmung fest, dass die Definition der Agri-Photovoltaikanlage aus dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz in Verbindung mit der EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom (§ 6 Abs. 3) übernommen wurde (vgl. Schriftlicher Bericht, 18. GP, EZ/OZ 165/12, S. 5).Der Begriff der Agri-Photovoltaikanlage wird in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, StROG definiert. In Litera a, bis c leg. cit. werden die dort näher angeführten Anforderungen für das Vorliegen einer Agri-Photovoltaikanlage im Sinne dieses Gesetzes normiert. In den Erläuterungen zur Novellierung des StROG, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2010, mit Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2022,, hält der Steiermärkische Landesgesetzgeber zu dieser Bestimmung fest, dass die Definition der Agri-Photovoltaikanlage aus dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz in Verbindung mit der EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom (Paragraph 6, Absatz 3,) übernommen wurde vergleiche , Schriftlicher Bericht, 18. GP, EZ/OZ 165/12, S. 5).
15
Aus den Erläuterungen wird deutlich, dass sich der Steiermärkische Landesgesetzgeber bei der Definition des Begriffes der Agri-Photovoltaikanlage iSd StROG an den in § 6 Abs. 3 Z 1 bis 3 EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom festgelegten Kriterien orientierte und diese in § 2 Z 1 lit. a bis lit. c StROG übernahm. Daraus ist für den Revisionswerber aber nichts gewonnen, weil in diesen Kriterien keine Aussage über die Berechnung der höchstzulässigen Fläche im Freiland gemäß § 33 Abs. 4 Z 6 StROG getroffen wird.Aus den Erläuterungen wird deutlich, dass sich der Steiermärkische Landesgesetzgeber bei der Definition des Begriffes der Agri-Photovoltaikanlage iSd StROG an den in Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer eins, bis 3 EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom festgelegten Kriterien orientierte und diese in Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a bis Litera c, StROG übernahm. Daraus ist für den Revisionswerber aber nichts gewonnen, weil in diesen Kriterien keine Aussage über die Berechnung der höchstzulässigen Fläche im Freiland gemäß Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 6, StROG getroffen wird.
16
Die Revision argumentiert weiter, im Hinblick auf das Ziel des § 33 Abs. 4 Z 6 StROG, den Verlust an land- und forstwirtschaftlicher Fläche und damit eine weitere Bodenversiegelung zu begrenzen, sei diese Bestimmung teleologisch zu reduzieren, zumal ein Verlust von land- und forstwirtschaftlichen Flächen nur im Ausmaß der von den Modultischen samt Rahmen bedeckten bewirtschafteten Fläche auftreten würde.Die Revision argumentiert weiter, im Hinblick auf das Ziel des Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 6, StROG, den Verlust an land- und forstwirtschaftlicher Fläche und damit eine weitere Bodenversiegelung zu begrenzen, sei diese Bestimmung teleologisch zu reduzieren, zumal ein Verlust von land- und forstwirtschaftlichen Flächen nur im Ausmaß der von den Modultischen samt Rahmen bedeckten bewirtschafteten Fläche auftreten würde.
17
Dem ist entgegenzuhalten, dass die Bindung der Verwaltung an die Gesetze nach Art. 18 B-VG einen Vorrang des Gesetzeswortlautes aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit und der demokratischen Legitimation der Norm bewirkt. Dies bedeutet bei Auslegung von Verwaltungsgesetzen einen Vorrang der Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und der systematischen Auslegung sowie äußerste Zurückhaltung gegenüber der Anwendung sogenannter „korrigierender Auslegungsmethoden“ (vgl. VwGH 20.6.2023, Ro 2022/06/0014, mwN).Dem ist entgegenzuhalten, dass die Bindung der Verwaltung an die Gesetze nach Artikel 18, B-VG einen Vorrang des Gesetzeswortlautes aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit und der demokratischen Legitimation der Norm bewirkt. Dies bedeutet bei Auslegung von Verwaltungsgesetzen einen Vorrang der Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und der systematischen Auslegung sowie äußerste Zurückhaltung gegenüber der Anwendung sogenannter „korrigierender Auslegungsmethoden“ vergleiche , VwGH 20.6.2023, Ro 2022/06/0014, mwN).
18
Bereits aus dem Gesetz ergibt sich eindeutig, dass sich die in § 33 Abs. 4 Z 6 StROG normierte höchstzulässige Fläche auch auf die Flächen zwischen den Modultischen der Anlage bezieht (siehe Rn. 11), sodass für eine teleologische Interpretation dieser Bestimmung im Sinne des Revisionsvorbringens kein Raum besteht. Bereits aus dem Gesetz ergibt sich eindeutig, dass sich die in Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 6, StROG normierte höchstzulässige Fläche auch auf die Flächen zwischen den Modultischen der Anlage bezieht (siehe Rn. 11), sodass für eine teleologische Interpretation dieser Bestimmung im Sinne des Revisionsvorbringens kein Raum besteht.
19
Aus diesen Erwägungen hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers zu Recht abgewiesen. Die Revision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Aus diesen Erwägungen hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers zu Recht abgewiesen. Die Revision war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
20
Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt hier geklärt ist. Art. 6 EMRK steht dem daher nicht entgegen. Im Übrigen waren ausschließlich Rechtsfragen zu lösen, für die im Sinn der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 23.5.2017, Ro 2015/05/0021, mwN).Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt hier geklärt ist. Artikel 6, EMRK steht dem daher nicht entgegen. Im Übrigen waren ausschließlich Rechtsfragen zu lösen, für die im Sinn der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist vergleiche , zum Ganzen etwa VwGH 23.5.2017, Ro 2015/05/0021, mwN).

Wien, am 19. März 2025

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024060031.L00

Im RIS seit

22.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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