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Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Antrag der Revisionswerberin zurück, mit dem diese eine Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechts zur Entwässerung eines Grundstückes durch Versickerung von Dachflächenwässern sowie Einleitung des nicht versickerbaren Anteils über einen Kanal in einen näher bezeichneten Teich begehrt hatte.
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Die Revisionswerberin stellte den Antrag, ihrer Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Auf dem zu entwässernden Grundstück werde ein Baumarkt betrieben, wobei zur Anlage auch Parkplätze gehörten. Ohne eine geordnete Entwässerung der Fläche über die Einrichtungen des mit dem angefochtenen Erkenntnis nicht mehr wiederverliehenen Wasserbenutzungsrechtes käme es bei Regenereignissen zum Anstauen der Oberflächenwässer. Die am Grund befindlichen Gebäude wären aufgrund der Durchnässung in ihrem Bestand gefährdet. Ein Fortbetrieb des Unternehmens wäre am Standort nicht möglich. Vielmehr müsste zuerst eine kostenaufwändige Entsiegelung des Grundstückes erfolgen. Auch sei ein Abfließen der Wässer auf die Nachbargrundstücke zu erwarten. Alternativen zum Betrieb der Anlage bestünden für die Entwässerung nicht. Insbesondere stehe ein Kanalanschluss am Standort nicht zur Verfügung.
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Nach Aufforderung zur Äußerung hat die Bezirkshauptmannschaft Mödling - die belangte Behörde im Verfahren des Verwaltungsgerichts - mitgeteilt, aufgrund des Wasserbenutzungsrechts sei zuvor seit 25 Jahren die Einleitung der Oberflächenwässer in einen Teich erfolgt. Im behördlichen Verfahren sei ein Gutachten eines Amtssachverständigen für Wasserbautechnik und Gewässerschutz eingeholt worden. Nach den Ergebnissen dieses Gutachtens stünden der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen.
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Die mitbeteiligte Partei - die Eigentümerin des Grundstücks auf dem sich der Teich befindet, in das die Einleitung des nicht versickerbaren Anteils der Oberflächengewässer erfolgt - sprach sich in einer Äußerung gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus. Dazu brachte sie vor, dem Antrag sei schon mangels Vollzugstauglichkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht Folge zu geben. Es treffe nicht zu, dass der Revisionswerberin keine Alternativen zur Verfügung stünden. Wie bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgebracht, sei die mitbeteiligte Partei durch die Einleitung von mit Natriumchlorid kontaminierten Wässern vom Grundstück der Revisionswerberin belastet. Es treffe daher nicht zu, dass durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine fremden Rechte beeinträchtigt würden.
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Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat (ab Vorlage der Revision) der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat (ab Vorlage der Revision) der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
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Es trifft zu, dass Voraussetzung für die Stattgabe eines Aufschiebungsbegehrens ist, dass die bekämpfte Entscheidung einem „Vollzug“ zugänglich ist. „Vollzugsfähigkeit“ liegt aber bereits dann vor, wenn die Entscheidung einen Rechtsverlust herbeizuführen vermag (vgl. VwGH 2.12.2016, Ra 2016/04/0132, mwN).Es trifft zu, dass Voraussetzung für die Stattgabe eines Aufschiebungsbegehrens ist, dass die bekämpfte Entscheidung einem „Vollzug“ zugänglich ist. „Vollzugsfähigkeit“ liegt aber bereits dann vor, wenn die Entscheidung einen Rechtsverlust herbeizuführen vermag vergleiche , VwGH 2.12.2016, Ra 2016/04/0132, mwN). 7
Gemäß § 21 Abs. 3 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) können Ansuchen um Wiederverleihung eines bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes frühestens fünf Jahre, spätestens sechs Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer gestellt werden. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, hat der bisher Berechtigte Anspruch auf Wiederverleihung des Rechtes, wenn öffentliche Interessen nicht im Wege stehen und die Wasserbenutzung unter Beachtung des Standes der Technik erfolgt. Der Ablauf der Bewilligungsdauer ist in diesem Fall bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Ansuchen um Wiederverleihung gehemmt. Wird gegen die Abweisung eines Ansuchens um Wiederverleihung der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird die Bewilligungsdauer bis zur Entscheidung dieses Gerichtes verlängert.Gemäß Paragraph 21, Absatz 3, Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) können Ansuchen um Wiederverleihung eines bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes frühestens fünf Jahre, spätestens sechs Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer gestellt werden. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, hat der bisher Berechtigte Anspruch auf Wiederverleihung des Rechtes, wenn öffentliche Interessen nicht im Wege stehen und die Wasserbenutzung unter Beachtung des Standes der Technik erfolgt. Der Ablauf der Bewilligungsdauer ist in diesem Fall bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Ansuchen um Wiederverleihung gehemmt. Wird gegen die Abweisung eines Ansuchens um Wiederverleihung der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird die Bewilligungsdauer bis zur Entscheidung dieses Gerichtes verlängert.
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Voraussetzung einer Verlängerung der Bewilligungsdauer bis zur Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ist nach § 21 Abs. 3 WRG 1959, dass das Ansuchen auf Wiederverleihung abgewiesen wurde (vgl. VwGH 5.3.2001, AW 2001/07/0001, mwN). Das trifft auf den vorliegenden Fall, in dem der Antrag auf Wiederverleihung zurückgewiesen wurde, nicht zu. Mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist auch die Hemmung des Ablaufs der Bewilligungsdauer nach § 21 Abs. 3 dritter Satz WRG 1959 entfallen. Die Entscheidung hat somit zu einem Rechtsverlust der Revisionswerberin geführt und ist daher im dargestellten Sinn einem Vollzug zugänglich (vgl. idS VwGH 2.3.2015, Ra 2014/07/0070).Voraussetzung einer Verlängerung der Bewilligungsdauer bis zur Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ist nach Paragraph 21, Absatz 3, WRG 1959, dass das Ansuchen auf Wiederverleihung abgewiesen wurde vergleiche , VwGH 5.3.2001, AW 2001/07/0001, mwN). Das trifft auf den vorliegenden Fall, in dem der Antrag auf Wiederverleihung zurückgewiesen wurde, nicht zu. Mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist auch die Hemmung des Ablaufs der Bewilligungsdauer nach Paragraph 21, Absatz 3, dritter Satz WRG 1959 entfallen. Die Entscheidung hat somit zu einem Rechtsverlust der Revisionswerberin geführt und ist daher im dargestellten Sinn einem Vollzug zugänglich vergleiche , idS VwGH 2.3.2015, Ra 2014/07/0070). 9
Die Revisionswerberin hat in ihrem Antrag unverhältnismäßige Nachteile dargelegt, die mit diesem Rechtsverlust verbunden wären. Demgegenüber konnte die mitbeteiligte Partei keine maßgeblichen Interessen dartun, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden.
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Hinsichtlich des Vorbringens der mitbeteiligten Partei, es komme zu einer Kontaminierung des Teichs auf ihrem Grundstück, wurde nämlich bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren das - auch schon von der Bezirkshauptmannschaft Mödling in ihrer Stellungnahme genannte - Gutachten eines Amtssachverständigen für Wasserbautechnik und Gewässerschutz eingeholt. In diesem Gutachten wurde ausgeführt, es erfolge vor Einleitung in den auf dem Grundstück der mitbeteiligten Partei befindlichen Teich eine (Vor-)Reinigung der Oberflächenwässer über Bodenfiltermulden, die dem Stand der Technik entspreche und dazu führe, dass durch die Ableitung der Wässer keine Interessen anderer - so auch nicht die Interessen der mitbeteiligten Partei - beeinträchtigt würden. Diesen Ausführungen des Sachverständigen vermag die mitbeteiligte Partei nicht konkret entgegenzutreten.
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Dem Antrag war daher nach § 30 Abs. 2 VwGG Folge zu geben.Dem Antrag war daher nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG Folge zu geben.
Wien, am 20. März 2025