TE Vwgh Beschluss 2025/3/20 Ra 2025/06/0080

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Veröffentlicht am 20.03.2025
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofrätinnen Mag. Bayer und Mag. Rehak als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache des Dr. E M in P, vertreten durch Mag. Paolo Caneppele, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt am Wörthersee, Alter Platz 23, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 19. Dezember 2024, KLVwG-1559/10/2024, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeisterin der Gemeinde Pörtschach am Wörther See; mitbeteiligte Partei: G reg. Gen.m.b.H in K; weitere Partei: Kärntner Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
3
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten (Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 22. Juli 2024, mit welchem der mitbeteiligten Partei gemäß §§ 6, 17 und 18 Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) die Baubewilligung für die „Geländemodellierung-West“ auf einem näher bezeichneten Grundstück der KG P. erteilt worden war, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten (Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 22. Juli 2024, mit welchem der mitbeteiligten Partei gemäß Paragraphen 6, 17, und 18 Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) die Baubewilligung für die „Geländemodellierung-West“ auf einem näher bezeichneten Grundstück der KG P. erteilt worden war, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
5
Begründend stellte das Verwaltungsgericht - soweit für den Revisionsfall wesentlich - fest, dass der mitbeteiligten Partei mit näher bezeichnetem Bescheid der belangten Behörde vom 24. März 2009 die Baubewilligung zur Errichtung einer Wohnanlage mit 16 Wohnungen „Betreubares Wohnen“ auf dem Baugrundstück erteilt worden sei, wobei in Auflagenpunkt 5. zu dieser Bewilligung festgehalten sei, dass der Baukörper nach den Darstellungen des Geländeschnittes bzw. Lageplanes höhenmäßig zu situieren sei sowie Anschüttungen und Abtragungen nach dem Geländeschnitt verbindlich einzuhalten seien. Mit dem vorliegenden Bauvorhaben beabsichtige die mitbeteiligte Partei, die Anschüttungen im westlichen Bereich des Baugrundstückes nicht mit dem ursprünglich bewilligten Abstand zur Grenze des Weggrundstückes Nr. X, welches die im Eigentum des Revisionswerbers stehenden Grundstücke vom Baugrundstück trenne, zu errichten, sondern diese Anschüttung bis zur Grenze des Weggrundstückes vorzuziehen, sodass der Böschungsfuß nunmehr 30 cm vor dieser Grenze zu liegen komme.Begründend stellte das Verwaltungsgericht - soweit für den Revisionsfall wesentlich - fest, dass der mitbeteiligten Partei mit näher bezeichnetem Bescheid der belangten Behörde vom 24. März 2009 die Baubewilligung zur Errichtung einer Wohnanlage mit 16 Wohnungen „Betreubares Wohnen“ auf dem Baugrundstück erteilt worden sei, wobei in Auflagenpunkt 5. zu dieser Bewilligung festgehalten sei, dass der Baukörper nach den Darstellungen des Geländeschnittes bzw. Lageplanes höhenmäßig zu situieren sei sowie Anschüttungen und Abtragungen nach dem Geländeschnitt verbindlich einzuhalten seien. Mit dem vorliegenden Bauvorhaben beabsichtige die mitbeteiligte Partei, die Anschüttungen im westlichen Bereich des Baugrundstückes nicht mit dem ursprünglich bewilligten Abstand zur Grenze des Weggrundstückes Nr. römisch zehn, welches die im Eigentum des Revisionswerbers stehenden Grundstücke vom Baugrundstück trenne, zu errichten, sondern diese Anschüttung bis zur Grenze des Weggrundstückes vorzuziehen, sodass der Böschungsfuß nunmehr 30 cm vor dieser Grenze zu liegen komme.
6
Zum Vorbringen des Revisionswerbers, wonach der Auflagenpunkt 5. der (am 24. März 2009) erteilten Baubewilligung einzuhalten sei, verwies das Verwaltungsgericht auf § 22 K-BO 1996, welcher die Abänderung von erteilten Baubewilligungen ermögliche. Voraussetzung für die Änderung einer Baubewilligung sei, dass die zu ändernde Baubewilligung rechtskräftig geworden sei; auch bei einem Änderungsverfahren handle es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren, welches unabhängig vom tatsächlichen Bestand durchzuführen sei. Da es sich beim Auflagenpunkt 5. nicht um eine projektändernde Auflage handle und auch eine Änderung des ursprünglichen Bauvorhabens vorliege, sei der in § 22 K-BO 1996 vorgesehene „Einbruch“ in die Rechtskraft eines Baubewilligungsbescheides zulässig. Schließlich legte das Verwaltungsgericht dar, dass aufgrund der Bestimmung des § 23 Abs. 4 K-BO 1996 bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e leg. cit., das sich auf ein Gebäude beziehe, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken diene, wie dies im Revisionsfall (Wohngebäude) gegeben sei, die Anrainer nur berechtigt seien, Einwendungen gemäß Abs. 3 lit. b bis g leg. cit. zu erheben, weshalb Immissionen, worunter auch die Verbringung von Brauch- und Meteorwässern falle, bei Wohnbauten seitens der Anrainer nicht einwendbar seien.Zum Vorbringen des Revisionswerbers, wonach der Auflagenpunkt 5. der (am 24. März 2009) erteilten Baubewilligung einzuhalten sei, verwies das Verwaltungsgericht auf Paragraph 22, K-BO 1996, welcher die Abänderung von erteilten Baubewilligungen ermögliche. Voraussetzung für die Änderung einer Baubewilligung sei, dass die zu ändernde Baubewilligung rechtskräftig geworden sei; auch bei einem Änderungsverfahren handle es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren, welches unabhängig vom tatsächlichen Bestand durchzuführen sei. Da es sich beim Auflagenpunkt 5. nicht um eine projektändernde Auflage handle und auch eine Änderung des ursprünglichen Bauvorhabens vorliege, sei der in Paragraph 22, K-BO 1996 vorgesehene „Einbruch“ in die Rechtskraft eines Baubewilligungsbescheides zulässig. Schließlich legte das Verwaltungsgericht dar, dass aufgrund der Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 4, K-BO 1996 bei einem Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a, b, d, und e leg. cit., das sich auf ein Gebäude beziehe, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken diene, wie dies im Revisionsfall (Wohngebäude) gegeben sei, die Anrainer nur berechtigt seien, Einwendungen gemäß Absatz 3, Litera b, bis g leg. cit. zu erheben, weshalb Immissionen, worunter auch die Verbringung von Brauch- und Meteorwässern falle, bei Wohnbauten seitens der Anrainer nicht einwendbar seien.
7
In seiner Begründung für die Zulässigkeit der vorliegenden Revision bringt der Revisionswerber im Wesentlichen vor, das Verwaltungsgericht sei entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon ausgegangen, dass das von ihm eingewendete Hindernis der konsumierten Baubewilligung nicht vorliege. Das Verwaltungsgericht habe die im Zusammenhang mit der verpflichtend einzuhaltenden Auflage stehende Rechtsfrage entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht richtig gelöst. Des weiteren werden in der Zulässigkeitsbegründung näher bezeichnete Rechtssätze aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Sache einer Entscheidung sowie zum Wesen und zur Vollstreckung von Auflagen zitiert. Das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, zumal die mitbeteiligten Parteien zur Einhaltung des Auflagenpunktes 5. verpflichtet gewesen seien.
8
Zudem fehle Rechtsprechung dazu, dass der Nachbar, der durch eine entgegen der ursprünglichen Baubewilligung ausgeführte Anschüttung im Verfahren über die beantragte Baubewilligung zu dieser abweichend ausgeführten Anschüttung keine Einwendungen erheben könne. Dazu, dass eine Anschüttung, die entgegen den als verbindlich erklärten Einreichplänen ausgeführt werde und eine Verschlechterung für die Nachbargrundstücke mit sich bringe, einer Änderungsbewilligung zugänglich sein könne, fehle eine höchstgerichtliche Rechtsprechung.
9
Soweit das Verwaltungsgericht seine Rechtsauffassung, wonach Immissionen bei Wohnbauten nicht einwendbar seien, auf das Erkenntnis VwGH 24.10.2017, Ro 2014/06/0017, stütze, sei auszuführen, dass dieses Erkenntnis eine Fallkonstellation, wie sie hier vorliege, nicht zum Inhalt habe, weshalb sich das Verwaltungsgericht in Widerspruch zu diesem Erkenntnis gesetzt habe. Die vom Verwaltungsgericht vertretene Rechtsauffassung, dass den Einwendungen des Revisionswerbers auch die Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides vom 24. März 2009 entgegenstehe, widerspreche auch „der höchstgerichtlichen Rechtsprechung.“

Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargetan, der grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukäme.Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargetan, der grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukäme.

10
Zunächst ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen ist, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dabei hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt einem der von ihm ins Treffen geführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden habe und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausreicht. Ebenso reicht auch die bloße Nennung von Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, nicht aus (vgl. etwa VwGH 18.6.2024, Ra 2024/06/0081 bis 0084, mwN).Zunächst ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in den gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen ist, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dabei hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt einem der von ihm ins Treffen geführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden habe und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausreicht. Ebenso reicht auch die bloße Nennung von Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, nicht aus vergleiche , etwa VwGH 18.6.2024, Ra 2024/06/0081 bis 0084, mwN).
11
Diesen Anforderungen wird die Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision nicht gerecht. Soweit darin ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet wird, werden zum Teil zwar Rechtssätze aus verschiedenen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert, aber nicht dargelegt, inwiefern der diesen Entscheidungen zugrundeliegende Sachverhalt mit dem dem Revisionsfall zugrundeliegenden Sachverhalt vergleichbar sei und in welchen Punkten das angefochtene Erkenntnis davon abweiche, zumal sich der Revisionswerber auch in keiner Weise mit der Bestimmung des § 22 K-BO 1996, auf welche sich das Verwaltungsgericht gestützt hat, auseinandersetzt.Diesen Anforderungen wird die Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision nicht gerecht. Soweit darin ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet wird, werden zum Teil zwar Rechtssätze aus verschiedenen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert, aber nicht dargelegt, inwiefern der diesen Entscheidungen zugrundeliegende Sachverhalt mit dem dem Revisionsfall zugrundeliegenden Sachverhalt vergleichbar sei und in welchen Punkten das angefochtene Erkenntnis davon abweiche, zumal sich der Revisionswerber auch in keiner Weise mit der Bestimmung des Paragraph 22, K-BO 1996, auf welche sich das Verwaltungsgericht gestützt hat, auseinandersetzt.
12
Zudem führt das bloße Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht automatisch zur Zulässigkeit einer Revision. Die Begründung der Zulässigkeit der Revision erfordert insoweit etwa die Darlegung, konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet hat (vgl. dazu etwa VwGH 18.4.2023, Ra 2023/06/0042, mwN).Zudem führt das bloße Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht automatisch zur Zulässigkeit einer Revision. Die Begründung der Zulässigkeit der Revision erfordert insoweit etwa die Darlegung, konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet hat vergleiche , dazu etwa VwGH 18.4.2023, Ra 2023/06/0042, mwN).
13
Auch diesen Anforderungen entspricht die Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision nicht, weil auf das Fehlen von Rechtsprechung zur konkreten Situation des Revisionswerbers hingewiesen wird, ohne dazulegen, welche - nicht bloß auf eine einzelfallbezogene Beurteilung gerichtete - Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang zu beantworten hätte. Dazu kommt, dass dem Revisionswerber nach den Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis, denen er in der Zulässigkeitsbegründung nicht entgegentritt, aufgrund der Bestimmung des § 23 Abs. 4 K-BO 1996 kein Nachbarrecht auf Immissionsschutz zukommt; die Verletzung eines anderen, ihm nach der K-BO 1996 allenfalls eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechtes hat er aber nicht als Revisionspunkt geltend gemacht, zumal ihm nach diesen Bestimmungen kein abstraktes Recht auf Einhaltung eines bestimmten Auflagenpunktes zukommt, sodass das Schicksal der Revision von der Beantwortung der in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen nicht abhängt (vgl. wiederum VwGH 18.6.2024, Ra 2024/06/0081 bis 0084, mwN, wonach die Überprüfung der Zulässigkeit einer Revision im Rahmen des Revisionspunktes zu erfolgen und sich auf das dort geltend gemachte Recht zu beschränken hat).Auch diesen Anforderungen entspricht die Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision nicht, weil auf das Fehlen von Rechtsprechung zur konkreten Situation des Revisionswerbers hingewiesen wird, ohne dazulegen, welche - nicht bloß auf eine einzelfallbezogene Beurteilung gerichtete - Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang zu beantworten hätte. Dazu kommt, dass dem Revisionswerber nach den Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis, denen er in der Zulässigkeitsbegründung nicht entgegentritt, aufgrund der Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 4, K-BO 1996 kein Nachbarrecht auf Immissionsschutz zukommt; die Verletzung eines anderen, ihm nach der K-BO 1996 allenfalls eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechtes hat er aber nicht als Revisionspunkt geltend gemacht, zumal ihm nach diesen Bestimmungen kein abstraktes Recht auf Einhaltung eines bestimmten Auflagenpunktes zukommt, sodass das Schicksal der Revision von der Beantwortung der in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen nicht abhängt vergleiche , wiederum VwGH 18.6.2024, Ra 2024/06/0081 bis 0084, mwN, wonach die Überprüfung der Zulässigkeit einer Revision im Rahmen des Revisionspunktes zu erfolgen und sich auf das dort geltend gemachte Recht zu beschränken hat).

Die Revision war daher schon deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen, weshalb die Frage der Rechtzeitigkeit der Revision dahingestellt bleiben konnte.Die Revision war daher schon deshalb gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen, weshalb die Frage der Rechtzeitigkeit der Revision dahingestellt bleiben konnte.

Wien, am 20. März 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025060080.L00

Im RIS seit

10.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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