TE Vwgh Beschluss 2025/3/20 Ra 2025/05/0015

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Veröffentlicht am 20.03.2025
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Niederösterreich
L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §17
BauO NÖ 2014 §6 Abs2
BauRallg
ROG NÖ 2014 §17 Abs3
VwGVG 2014 §17
  1. AVG § 17 heute
  2. AVG § 17 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 17 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 17 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 17 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. AVG § 17 gültig von 01.02.1991 bis 19.04.2002

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2025/05/0016
Ra 2025/05/0017
Ra 2025/05/0018
Ra 2025/05/0019
Ra 2025/05/0020
Ra 2025/05/0021
Ra 2025/05/0022
Ra 2025/05/0023
Ra 2025/05/0024
Ra 2025/05/0025
Ra 2025/05/0026
Ra 2025/05/0027
Ra 2025/05/0028
Ra 2025/05/0029
Ra 2025/05/0030
Ra 2025/05/0031
Ra 2025/05/0032
Ra 2025/05/0033
Ra 2025/05/0034
Ra 2025/05/0035
Ra 2025/05/0036
Ra 2025/05/0037
Ra 2025/05/0038
Ra 2025/05/0039
Ra 2025/05/0040
Ra 2025/05/0041
Ra 2025/05/0042
Ra 2025/05/0043
Ra 2025/05/0044
Ra 2025/05/0045
Ra 2025/05/0046
Ra 2025/05/0047
Ra 2025/05/0048
Ra 2025/05/0049
Ra 2025/05/0050
Ra 2025/05/0051
Ra 2025/05/0052
Ra 2025/05/0053

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak und die Hofrätinnen Mag. Liebhart-Mutzl und Dr.in Sembacher als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Tichy, in der Revisionssache 1. der S K, 2. des R K, 3. des D M, 4. der G M, 5. der A R, 6. des F E, 7. der M E, 8. der M F, 9. des G H, 10. der G S, 11. des R R, 12. der L J, 13. der S T, 14. des M T, 15. der M G, 16. des W H, 17. der I R, 18. des R R, 19. der A B, 20. der I C, 21. des M S, 22. der B B, 23. des M F, 24. der U S, 25. des J S, 26. der B U, 27. der A L, 28. des W A, 29. der K R, 30. des W R, 31. der B B, 32. der E H, 33. der M P, 34. der E H, 35. des K H, 36. der G S, 37. des D T, 38. der B R und 39. des M K, alle in Klosterneuburg und alle vertreten durch die HSP Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Gonzagagasse 4, gegen das am 17. April 2024 verkündete und mit 27. Mai 2024 ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, LVwG-AV-1602/001-2023, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtrat der Stadtgemeinde Klosterneuburg; mitbeteiligte Partei: W GmbH, vertreten durch die Burgemeister & Alberer Rechtsanwalts-Partnerschaft in 3400 Klosterneuburg, Kierlinger Straße 12; weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Bescheid vom 7. November 2022 erteilte das Stadtamt der Stadtgemeinde K der mitbeteiligten Partei die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung einer näher beschriebenen Wohnhausanlage samt Kindergarten und Tiefgarage auf einem näher bezeichneten Grundstück der KG K.
2
Mit Bescheid vom 18. Jänner 2023 gab der Stadtrat der Stadtgemeinde K der dagegen von den revisionswerbenden Parteien als Nachbarn erhobenen Berufung mit näherer Begründung keine Folge.
3
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die gegen den genannten Berufungsbescheid erhobene Beschwerde der revisionswerbenden Parteien nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung samt Entscheidungsverkündung als unbegründet ab (1.) und erklärte eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig (2.).Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die gegen den genannten Berufungsbescheid erhobene Beschwerde der revisionswerbenden Parteien nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung samt Entscheidungsverkündung als unbegründet ab (1.) und erklärte eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig (2.).
4
Mit näherer Begründung führte das Verwaltungsgericht dazu zusammengefasst aus, durch das beantragte Bauvorhaben komme es zu keiner Beeinträchtigung der Standsicherheit und Trockenheit der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der revisionswerbenden Parteien; der Brandschutz dieser Bauwerke sei gewährleistet und hinsichtlich der Frage der Belichtung sei eine Beeinträchtigung der Hauptfenster des bewilligten Gebäudes der revisionswerbenden Parteien und auch zukünftig bewilligungsfähiger Gebäude auf der Nachbarliegenschaft ausgeschlossen, da der freie Lichteinfall bereits an der Grundgrenze erreicht werde. Mangels Aufzählung im taxativen Katalog des § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) sei auf das Beschwerdevorbringen betreffend Verletzung der Bestimmungen über die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken und deren zulässige Höhe insoweit nicht näher einzugehen, als damit nicht eine Verletzung der ausreichenden Belichtung der Hauptfenster geltend gemacht werde. Ebenso verhalte es sich mit dem Vorbringen betreffend die Nichteinhaltung des Schutzes vor Emissionen gemäß § 48 NÖ BO 2014, da gemäß der genannten Gesetzesbestimmung die Geltendmachung von Lärmemissionen von Kindern auf Spielplätzen, in Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen oder ähnlichen Anlagen ausgenommen sei. Gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 komme Nachbarn außerdem kein subjektives Recht betreffend den Schutz vor Emissionen zu, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergäben. Mit dem angefochtenen Bescheid sei die Errichtung eines Kindergartens sowie eines Wohnhauses mit Tiefgarage und diversen Parkplätzen bewilligt worden, weshalb die davon ausgehenden Emissionen nicht unter die subjektiven Rechte der revisionswerbenden Parteien fielen. Die baurechtliche Bewilligung fuße weiters auf dem rechtskräftigen Flächenwidmungs- und Bebauungsplan; der NÖ BO 2014 sei keine Bestimmung zu entnehmen, die Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ein subjektives Recht auf Einsicht in einen raumordnungsrechtlichen Vertrag einräume.Mit näherer Begründung führte das Verwaltungsgericht dazu zusammengefasst aus, durch das beantragte Bauvorhaben komme es zu keiner Beeinträchtigung der Standsicherheit und Trockenheit der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der revisionswerbenden Parteien; der Brandschutz dieser Bauwerke sei gewährleistet und hinsichtlich der Frage der Belichtung sei eine Beeinträchtigung der Hauptfenster des bewilligten Gebäudes der revisionswerbenden Parteien und auch zukünftig bewilligungsfähiger Gebäude auf der Nachbarliegenschaft ausgeschlossen, da der freie Lichteinfall bereits an der Grundgrenze erreicht werde. Mangels Aufzählung im taxativen Katalog des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) sei auf das Beschwerdevorbringen betreffend Verletzung der Bestimmungen über die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken und deren zulässige Höhe insoweit nicht näher einzugehen, als damit nicht eine Verletzung der ausreichenden Belichtung der Hauptfenster geltend gemacht werde. Ebenso verhalte es sich mit dem Vorbringen betreffend die Nichteinhaltung des Schutzes vor Emissionen gemäß Paragraph 48, NÖ BO 2014, da gemäß der genannten Gesetzesbestimmung die Geltendmachung von Lärmemissionen von Kindern auf Spielplätzen, in Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen oder ähnlichen Anlagen ausgenommen sei. Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 komme Nachbarn außerdem kein subjektives Recht betreffend den Schutz vor Emissionen zu, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergäben. Mit dem angefochtenen Bescheid sei die Errichtung eines Kindergartens sowie eines Wohnhauses mit Tiefgarage und diversen Parkplätzen bewilligt worden, weshalb die davon ausgehenden Emissionen nicht unter die subjektiven Rechte der revisionswerbenden Parteien fielen. Die baurechtliche Bewilligung fuße weiters auf dem rechtskräftigen Flächenwidmungs- und Bebauungsplan; der NÖ BO 2014 sei keine Bestimmung zu entnehmen, die Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ein subjektives Recht auf Einsicht in einen raumordnungsrechtlichen Vertrag einräume.
5
Gegen dieses Erkenntnis erhoben die revisionswerbenden Parteien zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 26. November 2024, E 2581/2024-13, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof dazu unter anderem aus, nach Einsicht in die Verordnungsakten seien vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles keine Bedenken gegen die Festlegungen für die Projektliegenschaft im näher bezeichneten Flächenwidmungs- und Bebauungsplan der Stadtgemeinde K entstanden, zumal eine angemessene Interessenabwägung stattgefunden habe und keine Ungleichbehandlung von in gleicher Lage befindlichen Grundstücken ersichtlich sei. Zur Beurteilung insbesondere der Frage, ob Nachbarn im baurechtlichen Verfahren Einsicht in Verträge gemäß § 17 Abs. 3 NÖ Raumordnungsgesetz zu gewähren sei, seien spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht anzustellen.Gegen dieses Erkenntnis erhoben die revisionswerbenden Parteien zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 26. November 2024, E 2581/2024-13, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof dazu unter anderem aus, nach Einsicht in die Verordnungsakten seien vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles keine Bedenken gegen die Festlegungen für die Projektliegenschaft im näher bezeichneten Flächenwidmungs- und Bebauungsplan der Stadtgemeinde K entstanden, zumal eine angemessene Interessenabwägung stattgefunden habe und keine Ungleichbehandlung von in gleicher Lage befindlichen Grundstücken ersichtlich sei. Zur Beurteilung insbesondere der Frage, ob Nachbarn im baurechtlichen Verfahren Einsicht in Verträge gemäß Paragraph 17, Absatz 3, NÖ Raumordnungsgesetz zu gewähren sei, seien spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht anzustellen.
6
Nunmehr richtet sich gegen dieses Erkenntnis die vorliegende außerordentliche Revision, zu deren Zulässigkeit zusammengefasst vorgebracht wird, „die Frage, ob die Behörde bzw. das Landesverwaltungsgericht NÖ die im Bauverfahren seitens des Nachbarn begehrte Offenlegung bzw. Einsicht gemäß § 3 NÖ Auskunftsgesetz in den raumordnungsrechtlichen Vertrag gemäß § 17 Abs. 3 NÖ Raumordnungsgesetz allein deshalb verweigern darf, weil Nachbarn im Bauverfahren diesbezüglich kein subjektiv-öffentliches Recht nach NÖ BO eingeräumt wäre bzw. ob dies einen zulässigen Verweigerungsgrund gemäß § 5 Abs 1 NÖ Auskunftsgesetz darstellt“, sei bisher ebenso wie „die Frage, ob Nachbarn gemäß § 6 Abs 1 NÖ BO im baurechtlichen Verfahren die Einsicht in raumordnungsrechtliche Verträge gemäß § 17 Abs 3 NÖ Raumordnungsgesetz zu gewähren ist, damit sichergestellt ist, dass diese ihre subjektiv-öffentlichen Rechte gemäß § 6 Abs 2 NÖ BO ausreichend wahren können“, in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht beantwortet worden. Die Nachbarrechte gemäß § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 seien insbesondere unter Berücksichtigung der Bestimmungen des jeweiligen Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes zu prüfen und es sei der Flächenwidmungs- und Bebauungsplan und dessen Einhaltung maßgeblich für die Geltendmachung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte gemäß der genannten Gesetzesbestimmung. Einer Partei eines Bauverfahrens kämen umfassende Parteirechte zu, insbesondere auch das Recht auf Akteneinsicht gemäß § 17 AVG; alle diese Verfahrensrechte reichten jedoch nicht weiter als das dahinterstehende materielle Recht. Ohne das Recht auf Einsicht in den für das Zustandekommen des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes relevanten raumordnungsrechtlichen Vertrag sei nicht sichergestellt, dass die revisionswerbenden Parteien ihre materiellen subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte gemäß § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 ausreichend wahren könnten.Nunmehr richtet sich gegen dieses Erkenntnis die vorliegende außerordentliche Revision, zu deren Zulässigkeit zusammengefasst vorgebracht wird, „die Frage, ob die Behörde bzw. das Landesverwaltungsgericht NÖ die im Bauverfahren seitens des Nachbarn begehrte Offenlegung bzw. Einsicht gemäß Paragraph 3, NÖ Auskunftsgesetz in den raumordnungsrechtlichen Vertrag gemäß Paragraph 17, Absatz 3, NÖ Raumordnungsgesetz allein deshalb verweigern darf, weil Nachbarn im Bauverfahren diesbezüglich kein subjektiv-öffentliches Recht nach NÖ BO eingeräumt wäre bzw. ob dies einen zulässigen Verweigerungsgrund gemäß Paragraph 5, Absatz eins, NÖ Auskunftsgesetz darstellt“, sei bisher ebenso wie „die Frage, ob Nachbarn gemäß Paragraph 6, Absatz eins, NÖ BO im baurechtlichen Verfahren die Einsicht in raumordnungsrechtliche Verträge gemäß Paragraph 17, Absatz 3, NÖ Raumordnungsgesetz zu gewähren ist, damit sichergestellt ist, dass diese ihre subjektiv-öffentlichen Rechte gemäß Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO ausreichend wahren können“, in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht beantwortet worden. Die Nachbarrechte gemäß Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014 seien insbesondere unter Berücksichtigung der Bestimmungen des jeweiligen Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes zu prüfen und es sei der Flächenwidmungs- und Bebauungsplan und dessen Einhaltung maßgeblich für die Geltendmachung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte gemäß der genannten Gesetzesbestimmung. Einer Partei eines Bauverfahrens kämen umfassende Parteirechte zu, insbesondere auch das Recht auf Akteneinsicht gemäß Paragraph 17, AVG; alle diese Verfahrensrechte reichten jedoch nicht weiter als das dahinterstehende materielle Recht. Ohne das Recht auf Einsicht in den für das Zustandekommen des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes relevanten raumordnungsrechtlichen Vertrag sei nicht sichergestellt, dass die revisionswerbenden Parteien ihre materiellen subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte gemäß Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014 ausreichend wahren könnten.
7
Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.
8
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
11
Nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis sind die revisionswerbenden Parteien Miteigentümer einer näher bezeichneten, unmittelbar an das Baugrundstück angrenzenden Liegenschaft und damit Nachbarn im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ BO 2014 im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren.Nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis sind die revisionswerbenden Parteien Miteigentümer einer näher bezeichneten, unmittelbar an das Baugrundstück angrenzenden Liegenschaft und damit Nachbarn im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ BO 2014 im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren.
12
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits vielfach - auch zur Rechtslage im Bundesland Niederösterreich - ausgesprochen hat, ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte sind in § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 taxativ aufgezählt (vgl. VwGH 25.4.2024, Ra 2022/05/0014, mwN), sodass Nachbarn keine über die in dieser Gesetzesbestimmung festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte hinausgehenden Rechte geltend machen können (vgl. zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach der NÖ Bauordnung 1996 bereits VwGH 2.8.2016, Ro 2014/05/0003, Rn. 34, mwN).Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits vielfach - auch zur Rechtslage im Bundesland Niederösterreich - ausgesprochen hat, ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte sind in Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014 taxativ aufgezählt vergleiche , VwGH 25.4.2024, Ra 2022/05/0014, mwN), sodass Nachbarn keine über die in dieser Gesetzesbestimmung festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte hinausgehenden Rechte geltend machen können vergleiche , zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach der NÖ Bauordnung 1996 bereits VwGH 2.8.2016, Ro 2014/05/0003, Rn. 34, mwN).
13
Ein Nachbar kann durch eine erteilte Baubewilligung nur dann in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein, wenn seine öffentlich-rechtlichen Einwendungen von den Baubehörden in rechtswidriger Weise nicht berücksichtigt worden sind und es gehen im Übrigen - wie die revisionswerbenden Parteien in der Zulässigkeitsbegründung der Revision auch zutreffend erkennen - Verfahrensrechte einer Partei nicht weiter als ihre materiellen Rechte, sodass Verfahrensfehler für die Nachbarn nur dann von Relevanz sein können, wenn damit eine Verletzung ihrer materiellen Nachbarrechte gegeben wäre (vgl. dazu für viele nochmals etwa VwGH 2.8.2016, Ro 2014/05/0003, Rn. 34, mwN).Ein Nachbar kann durch eine erteilte Baubewilligung nur dann in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein, wenn seine öffentlich-rechtlichen Einwendungen von den Baubehörden in rechtswidriger Weise nicht berücksichtigt worden sind und es gehen im Übrigen - wie die revisionswerbenden Parteien in der Zulässigkeitsbegründung der Revision auch zutreffend erkennen - Verfahrensrechte einer Partei nicht weiter als ihre materiellen Rechte, sodass Verfahrensfehler für die Nachbarn nur dann von Relevanz sein können, wenn damit eine Verletzung ihrer materiellen Nachbarrechte gegeben wäre vergleiche , dazu für viele nochmals etwa VwGH 2.8.2016, Ro 2014/05/0003, Rn. 34, mwN).
14
§ 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 räumt nach dessen klarem Wortlaut Nachbarn im Baubewilligungsverfahren weder eine Einsicht in noch ein Mitspracherecht betreffend einen zwischen der Gemeinde und einem Grundeigentümer gemäß § 17 Abs. 3 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 (NÖ ROG 2014) geschlossenen Vertrag ein. Soweit sich die revisionswerbenden Parteien in der Zulässigkeitsbegründung der Revision in diesem Zusammenhang auf eine „Einsicht gemäß § 3 NÖ Auskunftsgesetz in den raumordnungsrechtlichen Vertrag gemäß § 17 Abs. 3 NÖ Raumordnungsgesetz“ berufen, genügt der Hinweis, dass mit dem angefochtenen Erkenntnis allein über deren Einwendungen im Bauverfahren, nicht aber über eine Auskunftserteilung in einem Verfahren nach dem NÖ Auskunftsgesetz abgesprochen wurde.Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014 räumt nach dessen klarem Wortlaut Nachbarn im Baubewilligungsverfahren weder eine Einsicht in noch ein Mitspracherecht betreffend einen zwischen der Gemeinde und einem Grundeigentümer gemäß Paragraph 17, Absatz 3, NÖ Raumordnungsgesetz 2014 (NÖ ROG 2014) geschlossenen Vertrag ein. Soweit sich die revisionswerbenden Parteien in der Zulässigkeitsbegründung der Revision in diesem Zusammenhang auf eine „Einsicht gemäß Paragraph 3, NÖ Auskunftsgesetz in den raumordnungsrechtlichen Vertrag gemäß Paragraph 17, Absatz 3, NÖ Raumordnungsgesetz“ berufen, genügt der Hinweis, dass mit dem angefochtenen Erkenntnis allein über deren Einwendungen im Bauverfahren, nicht aber über eine Auskunftserteilung in einem Verfahren nach dem NÖ Auskunftsgesetz abgesprochen wurde.
15
Zur Zulässigkeit der Revision wird weiters vorgebracht, die Frage, ob Nachbarn gemäß § 6 Abs. 1 NÖ BO 2014 im baurechtlichen Verfahren die Einsicht in raumordnungsrechtliche Verträge gemäß § 17 Abs. 3 NÖ ROG 2014 zu gewähren sei, damit sichergestellt sei, dass diese ihre subjektiv-öffentlichen Rechte gemäß § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 ausreichend wahren könnten, sei in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch nicht beantwortet worden. Einer Partei eines Bauverfahrens kämen umfassende Parteirechte, insbesondere auch das Recht auf Akteneinsicht gemäß § 17 AVG, zu, und ohne das Recht auf Einsicht in den für das Zustandekommen des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes relevanten raumordnungsrechtlichen Vertrag sei nicht sichergestellt, dass die revisionswerbenden Parteien ihre materiellen subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte gemäß § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 ausreichend wahren könnten.Zur Zulässigkeit der Revision wird weiters vorgebracht, die Frage, ob Nachbarn gemäß Paragraph 6, Absatz eins, NÖ BO 2014 im baurechtlichen Verfahren die Einsicht in raumordnungsrechtliche Verträge gemäß Paragraph 17, Absatz 3, NÖ ROG 2014 zu gewähren sei, damit sichergestellt sei, dass diese ihre subjektiv-öffentlichen Rechte gemäß Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014 ausreichend wahren könnten, sei in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch nicht beantwortet worden. Einer Partei eines Bauverfahrens kämen umfassende Parteirechte, insbesondere auch das Recht auf Akteneinsicht gemäß Paragraph 17, AVG, zu, und ohne das Recht auf Einsicht in den für das Zustandekommen des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes relevanten raumordnungsrechtlichen Vertrag sei nicht sichergestellt, dass die revisionswerbenden Parteien ihre materiellen subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte gemäß Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014 ausreichend wahren könnten.

Dem ist Folgendes zu entgegnen:

16
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage, ob Akteneinsicht in einem bestimmten Zusammenhang zu Recht verweigert wurde, vom Verwaltungsgerichtshof ausschließlich unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften zu behandeln (vgl. etwa VwGH 5.2.2018, Ra 2017/03/0091, Rn. 23, oder sinngemäß etwa auch 9.6.2021, Ra 2019/04/0004, Rn. 14, jeweils mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage, ob Akteneinsicht in einem bestimmten Zusammenhang zu Recht verweigert wurde, vom Verwaltungsgerichtshof ausschließlich unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften zu behandeln vergleiche , etwa VwGH 5.2.2018, Ra 2017/03/0091, Rn. 23, oder sinngemäß etwa auch 9.6.2021, Ra 2019/04/0004, Rn. 14, jeweils mwN).
17
Die Zulässigkeit einer Revision setzt neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel - wie der behaupteten Nichtgewährung von Akteneinsicht - aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass dieser abstrakt geeignet sein muss, im Fall eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für den Revisionswerber günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu führen (vgl. nochmals etwa VwGH 9.6.2021, Ra 2019/04/0004, Rn. 14, mwN).Die Zulässigkeit einer Revision setzt neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel - wie der behaupteten Nichtgewährung von Akteneinsicht - aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass dieser abstrakt geeignet sein muss, im Fall eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für den Revisionswerber günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu führen vergleiche , nochmals etwa VwGH 9.6.2021, Ra 2019/04/0004, Rn. 14, mwN).
18
Fallbezogen behaupten die revisionswerbenden Parteien in der Zulässigkeitsbegründung der Revision zwar, ohne Einsicht einen angeblich gemäß § 17 Abs. 3 NÖ ROG 2014 geschlossenen raumordnungsrechtlichen Vertrag sei nicht sichergestellt, dass sie ihre subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte gemäß § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 ausreichend wahren könnten; sie legen in diesem Zusammenhang aber weder dar, inwiefern welche konkreten, ihnen gemäß § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 zukommenden subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte durch einen raumordnungsrechtlichen Vertrag gemäß § 17 Abs. 3 NÖ ROG 2014 - auf den sich das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung ihrer Einwendungen im vorliegenden Bauverfahren im Übrigen nicht gestützt hat - auf dem Spiel stünden, noch wird die näher begründete Beurteilung im angefochtenen Erkenntnis, die den revisionswerbenden Parteien durch § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte würden durch das gegenständliche Bauvorhaben nicht verletzt, bestritten. Die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels der nicht gewährten Einsicht in einen raumordnungsrechtlichen Vertrag gemäß § 17 Abs. 3 NÖ ROG 2014 wird daher in der Zulässigkeitsbegründung der Revision weder ausreichend dargelegt noch ist sie ersichtlich. Bloß ergänzend ist in diesem Zusammenhang auf den oben bereits erwähnten Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 26. November 2024 zu verweisen, in welchem der Verfassungsgerichtshof vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles die Festlegungen für die Projektliegenschaft im näher bezeichneten, anzuwendenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplan der Stadtgemeinde K als unbedenklich erachtete.Fallbezogen behaupten die revisionswerbenden Parteien in der Zulässigkeitsbegründung der Revision zwar, ohne Einsicht einen angeblich gemäß Paragraph 17, Absatz 3, NÖ ROG 2014 geschlossenen raumordnungsrechtlichen Vertrag sei nicht sichergestellt, dass sie ihre subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte gemäß Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014 ausreichend wahren könnten; sie legen in diesem Zusammenhang aber weder dar, inwiefern welche konkreten, ihnen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014 zukommenden subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte durch einen raumordnungsrechtlichen Vertrag gemäß Paragraph 17, Absatz 3, NÖ ROG 2014 - auf den sich das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung ihrer Einwendungen im vorliegenden Bauverfahren im Übrigen nicht gestützt hat - auf dem Spiel stünden, noch wird die näher begründete Beurteilung im angefochtenen Erkenntnis, die den revisionswerbenden Parteien durch Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014 eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte würden durch das gegenständliche Bauvorhaben nicht verletzt, bestritten. Die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels der nicht gewährten Einsicht in einen raumordnungsrechtlichen Vertrag gemäß Paragraph 17, Absatz 3, NÖ ROG 2014 wird daher in der Zulässigkeitsbegründung der Revision weder ausreichend dargelegt noch ist sie ersichtlich. Bloß ergänzend ist in diesem Zusammenhang auf den oben bereits erwähnten Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 26. November 2024 zu verweisen, in welchem der Verfassungsgerichtshof vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles die Festlegungen für die Projektliegenschaft im näher bezeichneten, anzuwendenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplan der Stadtgemeinde K als unbedenklich erachtete.
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In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass in der Revision auch kein tauglicher Revisionspunkt geltend gemacht wurde: Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde ausschließlich über Nachbareinwendungen der revisionswerbenden Parteien im zugrundeliegenden Baubewilligungsverfahren nach der NÖ BO 2014 abgesprochen; eine Verletzung in einem Recht nach dem NÖ Auskunftsgesetz scheidet somit in diesem Verfahren aus. Soweit sich die revisionswerbenden Parteien als Revisionspunkt außerdem auf eine Wahrung ihrer subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte „gemäß § 6 Abs 2 NÖ BO iVm § 17 AVG“ berufen, wird mit diesem Vorbringen nicht dargelegt, in welchem konkreten, einem Nachbarn nach § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 eingeräumten subjektiven Recht sie durch die angefochtene Entscheidung verletzt seien (vgl. dazu etwa VwGH 20.12.2024, Ra 2023/05/0065, bzw. 9.8.2022, Ra 2022/05/0134, jeweils mwN).In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass in der Revision auch kein tauglicher Revisionspunkt geltend gemacht wurde: Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde ausschließlich über Nachbareinwendungen der revisionswerbenden Parteien im zugrundeliegenden Baubewilligungsverfahren nach der NÖ BO 2014 abgesprochen; eine Verletzung in einem Recht nach dem NÖ Auskunftsgesetz scheidet somit in diesem Verfahren aus. Soweit sich die revisionswerbenden Parteien als Revisionspunkt außerdem auf eine Wahrung ihrer subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte „gemäß Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO in Verbindung mit Paragraph 17, AVG“ berufen, wird mit diesem Vorbringen nicht dargelegt, in welchem konkreten, einem Nachbarn nach Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014 eingeräumten subjektiven Recht sie durch die angefochtene Entscheidung verletzt seien vergleiche , dazu etwa VwGH 20.12.2024, Ra 2023/05/0065, bzw. 9.8.2022, Ra 2022/05/0134, jeweils mwN).

Wien, am 20. März 2025

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025050015.L00

Im RIS seit

10.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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