TE Vwgh Beschluss 2025/3/20 Ra 2025/05/0003

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Veröffentlicht am 20.03.2025
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
VwGG §41
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak sowie die Hofrätinnen Dr. Leonhartsberger und Dr.in Gröger als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Tichy, über die Revision der G GmbH & Co KG in W, vertreten durch die Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schottenring 12, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 11. Juni 2024, VGW-111/072/5225/2024/E-2, betreffend Ersatzleistung gemäß § 50 der Bauordnung für Wien (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; weitere Partei: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak sowie die Hofrätinnen Dr. Leonhartsberger und Dr.in Gröger als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Tichy, über die Revision der G GmbH & Co KG in W, vertreten durch die Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schottenring 12, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 11. Juni 2024, VGW-111/072/5225/2024/E-2, betreffend Ersatzleistung gemäß Paragraph 50, der Bauordnung für Wien (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; weitere Partei: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht - im zweiten Rechtsgang - einer von der Rechtsvorgängerin der revisionswerbenden Partei erhobenen Beschwerde gegen die Höhe der mit Bescheid der belangten Behörde vom 15. November 2021 festgesetzten Ersatzleistung für Grundabtretungen zu Verkehrsflächen gemäß § 50 Bauordnung für Wien - BO für Wien keine Folge.Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht - im zweiten Rechtsgang - einer von der Rechtsvorgängerin der revisionswerbenden Partei erhobenen Beschwerde gegen die Höhe der mit Bescheid der belangten Behörde vom 15. November 2021 festgesetzten Ersatzleistung für Grundabtretungen zu Verkehrsflächen gemäß Paragraph 50, Bauordnung für Wien - BO für Wien keine Folge.
2
Gegen dieses Erkenntnis erhob die revisionswerbende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 17. September 2024, E 2854/2024-7, abgelehnt und sie über nachträglichen Antrag mit Beschluss vom 21. Oktober 2024, E 2854/2024-9, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.Gegen dieses Erkenntnis erhob die revisionswerbende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 17. September 2024, E 2854/2024-7, abgelehnt und sie über nachträglichen Antrag mit Beschluss vom 21. Oktober 2024, E 2854/2024-9, gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.
3
Daraufhin wurde die vorliegende außerordentliche Revision erhoben, in welcher unter der Überschrift „3. Revisionspunkt“ ausgeführt wird, die revisionswerbende Partei erachte sich durch das angefochtene Erkenntnis im „gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf eine mündliche Verhandlung“, somit „im Ergebnis in ihrem subjektiven Recht auf ein faires Verfahren“ verletzt.
4
Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
5
Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. für viele etwa VwGH 18.12.2023, Ra 2023/05/0277, mwN).Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet vergleiche , für viele etwa VwGH 18.12.2023, Ra 2023/05/0277, mwN).
6
Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. z.B. nochmals VwGH 18.12.2023, Ra 2023/05/0277, mwN).Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , z.B. nochmals VwGH 18.12.2023, Ra 2023/05/0277, mwN).
7
Bei der von der revisionswerbenden Partei geltend gemachten Rechtsverletzung (Verletzung des Rechts auf mündliche Verhandlung) handelt es sich um die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrensvorschriften, die als solche keinen Revisionspunkt darstellt, sondern zu den Revisionsgründen zählt. Solche können nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden (vgl. VwGH 26.11.2020, Ra 2020/06/0295; 27.11.2020, Ra 2020/01/0312, jeweils mwN).Bei der von der revisionswerbenden Partei geltend gemachten Rechtsverletzung (Verletzung des Rechts auf mündliche Verhandlung) handelt es sich um die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrensvorschriften, die als solche keinen Revisionspunkt darstellt, sondern zu den Revisionsgründen zählt. Solche können nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden vergleiche , VwGH 26.11.2020, Ra 2020/06/0295; 27.11.2020, Ra 2020/01/0312, jeweils mwN).
8
Soweit die revisionswerbende Partei als Revisionspunkt vor dem Verwaltungsgerichtshof auch angibt, in ihrem Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden zu sein, übersieht sie, dass der Verwaltungsgerichtshof zur diesbezüglichen Prüfung, da es sich um ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht (Art. 6 EMRK) handelt, nicht berufen ist (VwGH 1.2.2024, Ra 2024/10/0001, mwN).Soweit die revisionswerbende Partei als Revisionspunkt vor dem Verwaltungsgerichtshof auch angibt, in ihrem Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden zu sein, übersieht sie, dass der Verwaltungsgerichtshof zur diesbezüglichen Prüfung, da es sich um ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht (Artikel 6, EMRK) handelt, nicht berufen ist (VwGH 1.2.2024, Ra 2024/10/0001, mwN).
9
Da somit eine Verletzung der revisionswerbenden Partei in den von ihr als Revisionspunkte ausdrücklich bezeichneten Rechten durch das angefochtene Erkenntnis nicht möglich ist, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Da somit eine Verletzung der revisionswerbenden Partei in den von ihr als Revisionspunkte ausdrücklich bezeichneten Rechten durch das angefochtene Erkenntnis nicht möglich ist, war die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
10
Im Übrigen lässt das nunmehrige, nicht näher konkretisierte Vorbringen der revisionswerbenden Partei, eine mündliche Verhandlung hätte „zu einem diametral gegenteiligen Ergebnis führen können“ offen, welche konkreten - in Anbetracht der im aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. März 2024 dargestellten Rechtsansicht im Zusammenhalt mit dem Beschwerdevorbringen der Revisionswerberin - Aspekte im fortgesetzten Verfahren vor dem Verwaltungsgericht einer Erörterung in einer (neuerlichen) mündlichen Verhandlung bedurft hätten. Schon aus diesem Grund zeigt die Revision in der vorliegenden Konstellation keine Abweichung von der hg. Judikatur zur Verhandlungspflicht auf (vgl. VwGH 9.9.2024, Ra 2024/11/0129, mwN).Im Übrigen lässt das nunmehrige, nicht näher konkretisierte Vorbringen der revisionswerbenden Partei, eine mündliche Verhandlung hätte „zu einem diametral gegenteiligen Ergebnis führen können“ offen, welche konkreten - in Anbetracht der im aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. März 2024 dargestellten Rechtsansicht im Zusammenhalt mit dem Beschwerdevorbringen der Revisionswerberin - Aspekte im fortgesetzten Verfahren vor dem Verwaltungsgericht einer Erörterung in einer (neuerlichen) mündlichen Verhandlung bedurft hätten. Schon aus diesem Grund zeigt die Revision in der vorliegenden Konstellation keine Abweichung von der hg. Judikatur zur Verhandlungspflicht auf vergleiche , VwGH 9.9.2024, Ra 2024/11/0129, mwN).

Wien, am 20. März 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025050003.L00

Im RIS seit

10.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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