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Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen den ihr Bauansuchen im Instanzenzug abweisenden Bescheid der belangten Behörde vom 17. November 2022 als unbegründet ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.
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Die revisionswerbenden Parteien erhoben gegen dieses Erkenntnis zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 144 B-VG. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 17. September 2024, E 812/2024-9, ab. In der Folge trat er die Beschwerde mit Beschluss vom 21. Oktober 2024, E 812/2024-11, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Dieser Beschluss wurde dem Vertreter der revisionswerbenden Parteien am 23. Oktober 2024 zugestellt.Die revisionswerbenden Parteien erhoben gegen dieses Erkenntnis zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 144, B-VG. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 17. September 2024, E 812/2024-9, ab. In der Folge trat er die Beschwerde mit Beschluss vom 21. Oktober 2024, E 812/2024-11, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Dieser Beschluss wurde dem Vertreter der revisionswerbenden Parteien am 23. Oktober 2024 zugestellt.
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Am 4. Dezember 2024 um 23:51 Uhr brachte der Vertreter der revisionswerbenden Parteien per Web-ERV eine außerordentliche Revision unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof ein.
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Am 19. Dezember 2024 brachte der Vertreter die Revision überdies beim Verwaltungsgericht ein und beantragte gleichzeitig die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist. Dieser Antrag wurde vom Verwaltungsgericht gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG iVm § 46 VwGG abgewiesen.Am 19. Dezember 2024 brachte der Vertreter die Revision überdies beim Verwaltungsgericht ein und beantragte gleichzeitig die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist. Dieser Antrag wurde vom Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit , Paragraph 46, VwGG abgewiesen.
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Ausgehend von diesem Sachverhalt erweist sich die vorliegende Revision als verspätet:
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Hat der Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten, so beginnt gemäß § 26 Abs. 4 VwGG die Revisionsfrist mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes oder, wenn der Antrag auf Abtretung der Beschwerde erst nach dessen Zustellung gestellt wurde, mit der Zustellung des Beschlusses gemäß § 87 Abs. 3 VfGG.Hat der Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten, so beginnt gemäß Paragraph 26, Absatz 4, VwGG die Revisionsfrist mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes oder, wenn der Antrag auf Abtretung der Beschwerde erst nach dessen Zustellung gestellt wurde, mit der Zustellung des Beschlusses gemäß Paragraph 87, Absatz 3, VfGG.
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Die gemäß § 26 Abs. 1 VwGG sechswöchige Revisionsfrist begann am 23. Oktober 2024 zu laufen und endete daher mit Ablauf des 4. Dezember 2024.Die gemäß Paragraph 26, Absatz eins, VwGG sechswöchige Revisionsfrist begann am 23. Oktober 2024 zu laufen und endete daher mit Ablauf des 4. Dezember 2024.
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Bis zu diesem Tag wurde die Revision nicht bei der gemäß § 25 Abs. 5 VwGG zuständigen Einbringungsstelle (hier: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich) eingebracht bzw. fand keine Weiterleitung der fälschlich beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Revision an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich statt.Bis zu diesem Tag wurde die Revision nicht bei der gemäß Paragraph 25, Absatz 5, VwGG zuständigen Einbringungsstelle (hier: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich) eingebracht bzw. fand keine Weiterleitung der fälschlich beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Revision an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich statt.
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Die Revision wurde daher verspätet eingebracht und war gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.Die Revision wurde daher verspätet eingebracht und war gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.
Wien, am 20. März 2025