1
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 8. August 2023 wurde der revisionswerbenden Partei die Bewilligung für ein näher umschriebenes Bauvorhaben erteilt (Spruchpunkt I.) und die „Bewilligung eines Bereichs für das temporäre Abstellen von landwirtschaftlichen Geräten und Maschinen“ auf einer näher bezeichneten Liegenschaft der KG S versagt (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid der belangten Behörde vom 8. August 2023 wurde der revisionswerbenden Partei die Bewilligung für ein näher umschriebenes Bauvorhaben erteilt (Spruchpunkt römisch eins.) und die „Bewilligung eines Bereichs für das temporäre Abstellen von landwirtschaftlichen Geräten und Maschinen“ auf einer näher bezeichneten Liegenschaft der KG S versagt (Spruchpunkt römisch zwei.).
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die ausschließlich gegen Spruchpunkt II. dieses Bescheides gerichtete Beschwerde der revisionswerbenden Partei nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Bewilligung zum temporären Abstellen hinsichtlich der Traktoren versagt und das Ansuchen hinsichtlich der übrigen Maschinen und Geräte als unzulässig zurückgewiesen werde (Spruchpunkt I.). Gegen die Entscheidung sei eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig (Spruchpunkt II.).Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die ausschließlich gegen Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides gerichtete Beschwerde der revisionswerbenden Partei nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Bewilligung zum temporären Abstellen hinsichtlich der Traktoren versagt und das Ansuchen hinsichtlich der übrigen Maschinen und Geräte als unzulässig zurückgewiesen werde (Spruchpunkt römisch eins.). Gegen die Entscheidung sei eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig (Spruchpunkt römisch zwei.).
3
Das Verwaltungsgericht stellte - soweit für das vorliegende Verfahren wesentlich - fest, dass die revisionswerbende Partei die Grundeigentümerin der gegenständlichen Liegenschaft sei und am 12. Oktober 2022 ein näher dargestelltes Bauansuchen eingebracht habe. In den Planunterlagen sei ein „Bereich für temporäres Abstellen landwirtschaftlicher Geräte und Maschinen“ ausgewiesen und mit dem Vermerk „nicht Gegenstand der Einreichung“ versehen gewesen. Zu diesem Bauansuchen sei ein agrartechnisches Gutachten eingeholt worden. Mit Eingabe vom 19. Mai 2023 sei das Ansuchen derart geändert worden, dass der Hinweis „nicht Gegenstand der Einreichung“ bei dieser Fläche mittels Tipp-Ex gelöscht worden sei. Dies habe die revisionswerbende Partei mit der in einem näher bezeichneten agrartechnischen Gutachten geäußerten Meinung begründet. Mit Eingabe vom 7. Juni 2023 sei eine weitere Konkretisierung des Ansuchens erfolgt. Das verfahrensgegenständliche Grundstück weise die Widmung „SWWL (Schutzgebiet Wald- und Wiesengürtel, landwirtschaftliche Nutzung)“ mit der besonderen Bestimmung „BB1“ auf. Weiters traf es Feststellungen zu den einzelnen Landmaschinen und deren Antrieb, wobei es zu den Traktoren feststellte, dass diese „KFZ zur eigenständigen Fortbewegung“ seien.
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Rechtlich begründete das Verwaltungsgericht die Versagung der Bewilligung zum temporären Abstellen der Traktoren damit, dass das Begehren nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 6 Abs. 3 Bauordnung für Wien (im Folgenden: BO) zu subsumieren sei und eine Fläche von 400 m2 keinen „kleineren Umfang“ im Sinne des Gesetzes darstelle. Auch diene das Abstellen nicht der erholungsuchenden Bevölkerung und die Abstellfläche sei nicht auf einer nach § 5 Abs. 4 lit. n BO dafür vorgesehenen Grundfläche projektiert. Ausnahmen müssten immer eng ausgelegt werden, dem Gesetz sei eine Ausnahme zum Abstellen und Parken von landwirtschaftlichen Fahrzeugen auch nicht zu entnehmen. Ebenso sei eine Ausnahmebewilligung nach § 71 BO nicht zu erteilen gewesen, zumal bei dem auf Dauer angelegten Projekt nicht erkannt werden könne, dass das Abstellen nur vorübergehenden Zwecken dienen solle. Weder sei die revisionswerbende Partei den Argumenten der belangten Behörde begründet entgegengetreten noch liege ein Anhaltspunkt vor, dass die Anlage nur vorübergehender Natur sein solle. Auch habe die revisionswerbende Partei nicht um eine Bewilligung auf bestimmte Zeit angesucht. Soweit die revisionswerbende Partei zur Begründung ihres Ansuchens auf ein näher bezeichnetes agrartechnisches Gutachten verweise, führe das ins Leere, zumal dieses noch auf Basis jener Planunterlagen erfolgt sei, auf denen der vorliegende Bereich durch den Vermerk „nicht Gegenstand der Einreichung“ ausgespart gewesen sei. Zudem sei die agrartechnische Stellungnahme nicht unter Anwendung der Bauordnung erfolgt.Rechtlich begründete das Verwaltungsgericht die Versagung der Bewilligung zum temporären Abstellen der Traktoren damit, dass das Begehren nicht unter die Ausnahmebestimmung des Paragraph 6, Absatz 3, Bauordnung für Wien (im Folgenden: BO) zu subsumieren sei und eine Fläche von 400 m2 keinen „kleineren Umfang“ im Sinne des Gesetzes darstelle. Auch diene das Abstellen nicht der erholungsuchenden Bevölkerung und die Abstellfläche sei nicht auf einer nach Paragraph 5, Absatz 4, Litera n, BO dafür vorgesehenen Grundfläche projektiert. Ausnahmen müssten immer eng ausgelegt werden, dem Gesetz sei eine Ausnahme zum Abstellen und Parken von landwirtschaftlichen Fahrzeugen auch nicht zu entnehmen. Ebenso sei eine Ausnahmebewilligung nach Paragraph 71, BO nicht zu erteilen gewesen, zumal bei dem auf Dauer angelegten Projekt nicht erkannt werden könne, dass das Abstellen nur vorübergehenden Zwecken dienen solle. Weder sei die revisionswerbende Partei den Argumenten der belangten Behörde begründet entgegengetreten noch liege ein Anhaltspunkt vor, dass die Anlage nur vorübergehender Natur sein solle. Auch habe die revisionswerbende Partei nicht um eine Bewilligung auf bestimmte Zeit angesucht. Soweit die revisionswerbende Partei zur Begründung ihres Ansuchens auf ein näher bezeichnetes agrartechnisches Gutachten verweise, führe das ins Leere, zumal dieses noch auf Basis jener Planunterlagen erfolgt sei, auf denen der vorliegende Bereich durch den Vermerk „nicht Gegenstand der Einreichung“ ausgespart gewesen sei. Zudem sei die agrartechnische Stellungnahme nicht unter Anwendung der Bauordnung erfolgt.
5
Zur Zurückweisung des Ansuchens betreffend die übrigen landwirtschaftlichen Maschinen und zur Untersagung des Abstellens von Werkzeugen hielt das Verwaltungsgericht fest, dass die Bewilligung der Errichtung einer Werkzeughütte durch die belangte Behörde das Ablagern von Werkzeugen in dieser Hütte ermögliche. Ein darüber hinausgehendes Abstellen von Werkzeugen, die über keinen Motor verfügten und somit keine Kraftfahrzeuge darstellten, unterliege jedoch nicht der Bauordnung in Verbindung mit dem Wiener Garagengesetz. Aus diesem Grund sei das diesbezügliche Ansuchen mangels Anwendbarkeit dieser Bestimmungen zurückzuweisen.
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Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Die Revision bringt in der Begründung ihrer Zulässigkeit zunächst vor, es fehle Rechtsprechung zur Frage, ob landwirtschaftliche Nutzfahrzeuge, insbesondere Traktoren, auf einer Liegenschaft mit Widmung „Grünland, Schutzgebiet, Wald- und Wiesengürtel, landwirtschaftliche Nutzung“ dem Wiener Garagengesetz 2008 unterlägen. Auch wenn Traktoren als motorbetriebene Zugmaschinen „durchaus“ als Kraftfahrzeuge angesehen werden könnten, bedeute dies nicht, dass sie auch zu den Kraftfahrzeugen iSd. Wiener Garagengesetzes 2008 (in der Folge: WGarG 2008) zählten. Auch enthalte das angefochtene Erkenntnis die „unvertretbare Feststellung, dass landwirtschaftliche Nutzfahrzeuge dem WGarG 2008 unterliegen“. Eine diesbezügliche Beweiswürdigung fehle. Zudem fehle Rechtsprechung zur Frage, ob das vorübergehenden Zwecken dienende, temporäre (saisonalbedingte) Abstellen von landwirtschaftlichen Geräten und Maschinen, insbesondere eines Traktors zur Bewirtschaftung von Weinflächen, auf einer Liegenschaft landwirtschaftlicher Widmung eine Bewilligung gemäß § 6 Abs. 3a iVm. § 71 BO iVm. § 3 Abs. 1 Z 2 WGarG 2008 erfordere.Die Revision bringt in der Begründung ihrer Zulässigkeit zunächst vor, es fehle Rechtsprechung zur Frage, ob landwirtschaftliche Nutzfahrzeuge, insbesondere Traktoren, auf einer Liegenschaft mit Widmung „Grünland, Schutzgebiet, Wald- und Wiesengürtel, landwirtschaftliche Nutzung“ dem Wiener Garagengesetz 2008 unterlägen. Auch wenn Traktoren als motorbetriebene Zugmaschinen „durchaus“ als Kraftfahrzeuge angesehen werden könnten, bedeute dies nicht, dass sie auch zu den Kraftfahrzeugen iSd. Wiener Garagengesetzes 2008 (in der Folge: WGarG 2008) zählten. Auch enthalte das angefochtene Erkenntnis die „unvertretbare Feststellung, dass landwirtschaftliche Nutzfahrzeuge dem WGarG 2008 unterliegen“. Eine diesbezügliche Beweiswürdigung fehle. Zudem fehle Rechtsprechung zur Frage, ob das vorübergehenden Zwecken dienende, temporäre (saisonalbedingte) Abstellen von landwirtschaftlichen Geräten und Maschinen, insbesondere eines Traktors zur Bewirtschaftung von Weinflächen, auf einer Liegenschaft landwirtschaftlicher Widmung eine Bewilligung gemäß Paragraph 6, Absatz 3 a, in Verbindung mit , Paragraph 71, BO in Verbindung mit , Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, WGarG 2008 erfordere.
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Der Revisionsfall gleicht hinsichtlich dieses Vorbringens in den für seine Erledigung wesentlichen Punkten - sowohl hinsichtlich des Sachverhalts als auch in Ansehung der zu lösenden Rechtsfragen - jenem, den der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom heutigen Tage, Ra 2023/05/0256, entschieden hat. Gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG wird auf die Begründung dieses Beschlusses verwiesen.Der Revisionsfall gleicht hinsichtlich dieses Vorbringens in den für seine Erledigung wesentlichen Punkten - sowohl hinsichtlich des Sachverhalts als auch in Ansehung der zu lösenden Rechtsfragen - jenem, den der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom heutigen Tage, Ra 2023/05/0256, entschieden hat. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, und 9 VwGG wird auf die Begründung dieses Beschlusses verwiesen.
12
Weiters wird vorgebracht, es seien sowohl die Baubehörde als auch das Verwaltungsgericht zur Entscheidung unzuständig gewesen, zumal in der mündlichen Verhandlung in einem näher genannten Bauauftragsverfahren (vgl. dazu den Beschluss vom heutigen Tage zu Ra 2023/05/0256) zugestanden worden sei, dass „die auf der gegenständlichen Liegenschaft gelagerten/befindlichen und abgestellten Gegenstände, insb auch Traktoren, nicht in die Zuständigkeit der Baubehörde, sondern in die Zuständigkeit der MA 22 als Umweltbehörde fallen“. Auch sei dort keine Entfernung von Bauwerken verfügt worden und somit könne die Baubehörde auch nicht für die gegenständliche Bewilligung zuständig sein.Weiters wird vorgebracht, es seien sowohl die Baubehörde als auch das Verwaltungsgericht zur Entscheidung unzuständig gewesen, zumal in der mündlichen Verhandlung in einem näher genannten Bauauftragsverfahren vergleiche , dazu den Beschluss vom heutigen Tage zu Ra 2023/05/0256) zugestanden worden sei, dass „die auf der gegenständlichen Liegenschaft gelagerten/befindlichen und abgestellten Gegenstände, insb auch Traktoren, nicht in die Zuständigkeit der Baubehörde, sondern in die Zuständigkeit der MA 22 als Umweltbehörde fallen“. Auch sei dort keine Entfernung von Bauwerken verfügt worden und somit könne die Baubehörde auch nicht für die gegenständliche Bewilligung zuständig sein.
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Der klaren und eindeutigen Rechtslage in §§ 132 und 136 BO iVm. § 1 Abs. 2 WGarG 2008 zufolge ist der Magistrat als Baubehörde erster Instanz für die Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß § 3 Abs. 1 WGarG 2008 und das Verwaltungsgericht zur Entscheidung über die Beschwerde gegen einen solchen Bescheid zuständig (vgl. zudem die zur gesetzlichen Grundlage der Regelung der Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden in § 6 AVG ergangene Rechtsprechung etwa VwGH 20.12.2023, Ko 2023/03/0002, Rn. 45 bis 47, mwN).Der klaren und eindeutigen Rechtslage in Paragraphen 132, und 136 BO in Verbindung mit , Paragraph eins, Absatz 2, WGarG 2008 zufolge ist der Magistrat als Baubehörde erster Instanz für die Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, WGarG 2008 und das Verwaltungsgericht zur Entscheidung über die Beschwerde gegen einen solchen Bescheid zuständig vergleiche , zudem die zur gesetzlichen Grundlage der Regelung der Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden in Paragraph 6, AVG ergangene Rechtsprechung etwa VwGH 20.12.2023, Ko 2023/03/0002, Rn. 45 bis 47, mwN). 14
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 20. März 2025