TE Vwgh Beschluss 2025/3/21 Ra 2024/07/0004

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Veröffentlicht am 21.03.2025
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

B-VG Art134 Abs7
B-VG Art87 Abs2
VwRallg
WRG 1959 §112 Abs1
  1. B-VG Art. 134 heute
  2. B-VG Art. 134 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2024
  3. B-VG Art. 134 gültig von 01.01.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 134 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 134 gültig von 28.10.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  6. B-VG Art. 134 gültig von 28.10.2008 bis 03.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2007
  7. B-VG Art. 134 gültig von 01.01.2008 bis 27.10.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  8. B-VG Art. 134 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  9. B-VG Art. 134 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 134 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 134 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 87 heute
  2. B-VG Art. 87 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 87 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 87 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 506/1994
  5. B-VG Art. 87 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 87 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. WRG 1959 § 112 heute
  2. WRG 1959 § 112 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  3. WRG 1959 § 112 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 112 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth als Richterin sowie die Hofräte Mag. Stickler und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kreil, über die Revision der W Limited in K, vertreten durch die Dr. Dr. Josef Wieser Rechtsanwalts GmbH in 1010 Wien, Biberstraße 10, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 8. November 2023, LVwG-2023/37/1747-10, betreffend eine wasserrechtliche Bewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel; mitbeteiligte Partei: A m.b.H, vertreten durch Dr. Simon Brüggl, Rechtsanwalt in 6370 Kitzbühel, Rathausplatz 2/II), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Bescheid vom 22. Mai 2023 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel der mitbeteiligten Partei - in Abänderung einer bereits zuvor am 13. Jänner 2021 erteilten Genehmigung - eine wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Oberflächenentwässerunganlage. Die Frist zur Bauvollendung wurde mit Ablauf des 31. Dezember 2025 festgesetzt.
2
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der Revisionswerberin wies das Landesverwaltungsgericht Tirol (in der Folge auch Landesverwaltungsgericht) - mit einer im Revisionsverfahren nicht relevanten Maßgabe - als unbegründet ab. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.
3
Auf der Grundlage von Feststellungen zu der genehmigten Anlage, die auf einem im Eigentum der mitbeteiligten Partei stehenden Grundstück situiert ist, sowie zum benachbarten Grundstück der Revisionswerberin und den wechselseitig eingeräumten Dienstbarkeiten für die Errichtung und den Betrieb von Kanälen zur Ableitung von auf den Grundstücken anfallenden Wässern gelangte das Landesverwaltungsgericht in rechtlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass die Revisionswerberin durch die der mitbeteiligten Partei erteilten Genehmigung nicht in Rechten verletzt werde.
4
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
7
Zur Zulässigkeit ihrer Revision macht die Revisionswerberin geltend, die (näher zitierte) Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sei „nicht gesetzeskonform“ und stehe mit dem Grundsatz der festen Geschäftsverteilung, wie er in Art. 87 B-VG und Art. 135 B-VG festgelegt sei, im Widerspruch. Die Geschäftsverteilung ermögliche nämlich keine Beurteilung „im Voraus“, welcher Richter für die Rechtssache zuständig sei. Zur Zulässigkeit ihrer Revision macht die Revisionswerberin geltend, die (näher zitierte) Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sei „nicht gesetzeskonform“ und stehe mit dem Grundsatz der festen Geschäftsverteilung, wie er in Artikel 87, B-VG und Artikel 135, B-VG festgelegt sei, im Widerspruch. Die Geschäftsverteilung ermögliche nämlich keine Beurteilung „im Voraus“, welcher Richter für die Rechtssache zuständig sei.
8
Mit diesem Vorbringen behauptet die Revision eine Rechtswidrigkeit der Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Damit kann aber schon deshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt werden, weil die von einem Personalsenat eines Gerichtes beschlossene Geschäftsverteilung als gemäß Art. 87 Abs. 2 B-VG zu qualifizierender Akt der Gerichtsbarkeit der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof entzogen ist. Das gilt vor dem Hintergrund des Art. 134 Abs. 7 B-VG, der unter anderem die sinngemäße Anwendung des Art. 87 Abs. 2 B-VG für die Mitglieder der Verwaltungsgerichte normiert, auch für die von den zuständigen Senaten der Verwaltungsgerichte beschlossenen Geschäftsverteilungen (vgl. VwGH 22.1.2021, Ra 2020/21/0457; 11.7.2024, Ra 2023/16/0139; jeweils mwN); so auch für die hier gegenständliche - vom Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss (vgl. §§ 10, 18 und 19 Tiroler Landesverwaltungsgerichtsgesetz, LGBl. Nr. 148/2012) beschlossene - Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.Mit diesem Vorbringen behauptet die Revision eine Rechtswidrigkeit der Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Damit kann aber schon deshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt werden, weil die von einem Personalsenat eines Gerichtes beschlossene Geschäftsverteilung als gemäß Artikel 87, Absatz 2, B-VG zu qualifizierender Akt der Gerichtsbarkeit der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof entzogen ist. Das gilt vor dem Hintergrund des Artikel 134, Absatz 7, B-VG, der unter anderem die sinngemäße Anwendung des Artikel 87, Absatz 2, B-VG für die Mitglieder der Verwaltungsgerichte normiert, auch für die von den zuständigen Senaten der Verwaltungsgerichte beschlossenen Geschäftsverteilungen vergleiche , VwGH 22.1.2021, Ra 2020/21/0457; 11.7.2024, Ra 2023/16/0139; jeweils mwN); so auch für die hier gegenständliche - vom Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss vergleiche , Paragraphen 10, 18 und 19 Tiroler Landesverwaltungsgerichtsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 148 aus 2012,) beschlossene - Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.
9
Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit im Weiteren vor, die Mitbeteiligte habe im Zuge ihrer Antragstellung (gemeint: betreffend die Abänderung der bereits zuvor am 13. Jänner 2021 erteilten Genehmigung) eine Verlängerung der Frist zur Bauvollendung bis zum 31. Dezember 2024 beantragt. Die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel habe in ihrem Bescheid die Frist jedoch bis 31. Dezember 2025 festgelegt. Das Landesverwaltungsgericht habe diese Entscheidung bestätigt. Hinsichtlich des Zeitraums von 1. Jänner 2025 bis 31. Dezember 2025 habe insoweit mangels Antragstellung keine Zuständigkeit zur Entscheidung bestanden.
10
Nach § 112 Abs. 1 WRG 1959 sind zugleich mit der Bewilligung angemessene Fristen für die Bauvollendung der bewilligten Anlage kalendermäßig zu bestimmen; erforderlichenfalls können auch Teilfristen für wesentliche Anlagenteile festgesetzt und Fristen für den Baubeginn bestimmt werden. Fristverlängerungen, die durch das Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten notwendig werden, sind von Amts wegen vorzunehmen. Nach Paragraph 112, Absatz eins, WRG 1959 sind zugleich mit der Bewilligung angemessene Fristen für die Bauvollendung der bewilligten Anlage kalendermäßig zu bestimmen; erforderlichenfalls können auch Teilfristen für wesentliche Anlagenteile festgesetzt und Fristen für den Baubeginn bestimmt werden. Fristverlängerungen, die durch das Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten notwendig werden, sind von Amts wegen vorzunehmen.
11
§ 112 Abs. 1 WRG 1959 verpflichtet die Wasserrechtsbehörde bzw. das Verwaltungsgericht somit, für die Bauvollendung eine angemessene Frist zu bestimmen oder - im Falle der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht - neu festzusetzen (vgl. VwGH 23.11.2023, Ra 2022/07/0043, mwN). Schon nach dem klaren Gesetzeswortlaut ist somit nicht zweifelhaft, dass das Verwaltungsgericht bei der Festsetzung der Dauer der Bauvollendungsfrist weder an den bei ihm angefochtenen Bescheid noch an den Antrag einer Partei gebunden ist. Vielmehr sind nach § 112 Abs. 1 zweiter Satz WRG 1959 vom Verwaltungsgericht Fristverlängerungen, die durch das Beschwerdeverfahren notwendig werden, von Amts wegen anzuordnen. Vor diesem Hintergrund kann aber nicht zweifelhaft sein, dass das Landesverwaltungsgericht seine Zuständigkeit mit der Entscheidung über die Frist zur Bauvollendung nicht überschritten hat.Paragraph 112, Absatz eins, WRG 1959 verpflichtet die Wasserrechtsbehörde bzw. das Verwaltungsgericht somit, für die Bauvollendung eine angemessene Frist zu bestimmen oder - im Falle der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht - neu festzusetzen vergleiche , VwGH 23.11.2023, Ra 2022/07/0043, mwN). Schon nach dem klaren Gesetzeswortlaut ist somit nicht zweifelhaft, dass das Verwaltungsgericht bei der Festsetzung der Dauer der Bauvollendungsfrist weder an den bei ihm angefochtenen Bescheid noch an den Antrag einer Partei gebunden ist. Vielmehr sind nach Paragraph 112, Absatz eins, zweiter Satz WRG 1959 vom Verwaltungsgericht Fristverlängerungen, die durch das Beschwerdeverfahren notwendig werden, von Amts wegen anzuordnen. Vor diesem Hintergrund kann aber nicht zweifelhaft sein, dass das Landesverwaltungsgericht seine Zuständigkeit mit der Entscheidung über die Frist zur Bauvollendung nicht überschritten hat.
12
Zu ihrer Zulässigkeit macht die Revision schließlich noch geltend, das Landesverwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass durch die Bewilligung in die Rechte der Revisionswerberin nicht eingegriffen werde. Insoweit fehlten im angefochtenen Erkenntnis die für die Beurteilung erforderlichen Feststellungen, sodass es an einem sekundären Verfahrensmangel leide.
13
Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, dass in der gesonderten Zulassungsbegründung konkret darzulegen ist, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. etwa VwGH 3.10.2024, Ra 2023/07/0170, mwN).Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, dass in der gesonderten Zulassungsbegründung konkret darzulegen ist, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht vergleiche , etwa VwGH 3.10.2024, Ra 2023/07/0170, mwN).
14
Das Landesverwaltungsgericht hat nähere Feststellungen zu der bewilligten Anlage, zu den Grundstücken der Revisionswerberin und der Mitbeteiligten und den wechselseitig bestehenden Rechten (Dienstbarkeiten) auf diesen Grundstücken getroffen. Darauf hat es seine Beurteilung gegründet, dass die Revisionswerberin durch die Bewilligung nicht in ihren Rechten nach § 12 Abs. 1 WRG 1959 - insbesondere auch nicht in ihrem Recht als Grundeigentümerin - verletzt werde. Mit ihren bloß pauschalen Behauptungen zeigt die Revision nicht konkret auf, aus welchen Gründen die vom Landesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen seine rechtliche Beurteilung nicht getragen hätten bzw. ausgehend von einer unzutreffenden Rechtsansicht relevante Tatsachenfeststellungen unterblieben wären. Schon deshalb vermag die Revision auch insoweit keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen.Das Landesverwaltungsgericht hat nähere Feststellungen zu der bewilligten Anlage, zu den Grundstücken der Revisionswerberin und der Mitbeteiligten und den wechselseitig bestehenden Rechten (Dienstbarkeiten) auf diesen Grundstücken getroffen. Darauf hat es seine Beurteilung gegründet, dass die Revisionswerberin durch die Bewilligung nicht in ihren Rechten nach Paragraph 12, Absatz eins, WRG 1959 - insbesondere auch nicht in ihrem Recht als Grundeigentümerin - verletzt werde. Mit ihren bloß pauschalen Behauptungen zeigt die Revision nicht konkret auf, aus welchen Gründen die vom Landesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen seine rechtliche Beurteilung nicht getragen hätten bzw. ausgehend von einer unzutreffenden Rechtsansicht relevante Tatsachenfeststellungen unterblieben wären. Schon deshalb vermag die Revision auch insoweit keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen.
15
Die Revision war somit gemäß § 34 Abs. 1 B-VG - mangels Darlegung von Rechtsfragen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt - ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Die Revision war somit gemäß Paragraph 34, Absatz eins, B-VG - mangels Darlegung von Rechtsfragen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt - ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 21. März 2025

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024070004.L00

Im RIS seit

22.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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