1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht eine Beschwerde des Revisionswerbers gegen einen Vorstellungsbescheid der belangten Behörde vom 29. Dezember 2023, mit dem ein Waffenverbot nach § 12 Abs. 1 Waffengesetz 1996 bestätigt wurde, abgewiesen.Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht eine Beschwerde des Revisionswerbers gegen einen Vorstellungsbescheid der belangten Behörde vom 29. Dezember 2023, mit dem ein Waffenverbot nach Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz 1996 bestätigt wurde, abgewiesen.
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Dieses Erkenntnis wurde in einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 4. Oktober 2024 in Anwesenheit des Revisionswerbers mündlich verkündet. Im Anschluss wurde ihm die Verhandlungsniederschrift samt Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG ausgehändigt.Dieses Erkenntnis wurde in einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 4. Oktober 2024 in Anwesenheit des Revisionswerbers mündlich verkündet. Im Anschluss wurde ihm die Verhandlungsniederschrift samt Belehrung gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG ausgehändigt.
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Am 4. November 2024 fertigte das Verwaltungsgericht das Erkenntnis in gekürzter Form gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG aus, weil kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG gestellt wurde.Am 4. November 2024 fertigte das Verwaltungsgericht das Erkenntnis in gekürzter Form gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG aus, weil kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG gestellt wurde.
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Mit (selbst verfasstem) Schreiben vom 26. November 2024 erhob der Revisionswerber Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
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Die Revision ist unzulässig:
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Gemäß § 25a Abs. 4a letzter Satz VwGG ist - wenn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet wurde - eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4 a, letzter Satz VwGG ist - wenn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet wurde - eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig.
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Wie sich aus den vorgelegten Verfahrensakten ergibt, wurde ein solcher Antrag auf Ausfertigung des am 4. Oktober 2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses nicht gestellt. Dem ist der Revisionswerber auch über Vorhalt des Verwaltungsgerichtshofes nicht entgegengetreten.
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Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
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Angesichts dessen erübrigt sich ein Verbesserungsauftrag hinsichtlich des Umstandes, dass die Revision nicht durch einen Rechtsanwalt abgefasst und eingebracht worden ist (vgl. etwa VwGH 30.4.2019, Ra 2019/10/0033, und 16.1.2024, Ra 2023/09/0181).Angesichts dessen erübrigt sich ein Verbesserungsauftrag hinsichtlich des Umstandes, dass die Revision nicht durch einen Rechtsanwalt abgefasst und eingebracht worden ist vergleiche , etwa VwGH 30.4.2019, Ra 2019/10/0033, und 16.1.2024, Ra 2023/09/0181). Wien, am 21. März 2025