TE Vwgh Beschluss 2025/3/21 Ra 2024/03/0136

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Veröffentlicht am 21.03.2025
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §25a Abs4a
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §29 Abs2a
VwGVG 2014 §29 Abs4
VwGVG 2014 §29 Abs5
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer sowie die Hofräte Dr. Himberger und Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des M I in W, gegen das am 4. Oktober 2024 mündlich verkündete und am 4. November 2024 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, Zl. VGW-103/048/5446/2024-11, betreffend Waffenverbot (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer sowie die Hofräte Dr. Himberger und Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des M römisch eins in W, gegen das am 4. Oktober 2024 mündlich verkündete und am 4. November 2024 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, Zl. VGW-103/048/5446/2024-11, betreffend Waffenverbot (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht eine Beschwerde des Revisionswerbers gegen einen Vorstellungsbescheid der belangten Behörde vom 29. Dezember 2023, mit dem ein Waffenverbot nach § 12 Abs. 1 Waffengesetz 1996 bestätigt wurde, abgewiesen.Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht eine Beschwerde des Revisionswerbers gegen einen Vorstellungsbescheid der belangten Behörde vom 29. Dezember 2023, mit dem ein Waffenverbot nach Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz 1996 bestätigt wurde, abgewiesen.
2
Dieses Erkenntnis wurde in einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 4. Oktober 2024 in Anwesenheit des Revisionswerbers mündlich verkündet. Im Anschluss wurde ihm die Verhandlungsniederschrift samt Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG ausgehändigt.Dieses Erkenntnis wurde in einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 4. Oktober 2024 in Anwesenheit des Revisionswerbers mündlich verkündet. Im Anschluss wurde ihm die Verhandlungsniederschrift samt Belehrung gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG ausgehändigt.
3
Am 4. November 2024 fertigte das Verwaltungsgericht das Erkenntnis in gekürzter Form gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG aus, weil kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG gestellt wurde.Am 4. November 2024 fertigte das Verwaltungsgericht das Erkenntnis in gekürzter Form gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG aus, weil kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG gestellt wurde.
4
Mit (selbst verfasstem) Schreiben vom 26. November 2024 erhob der Revisionswerber Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
5
Die Revision ist unzulässig:
6
Gemäß § 25a Abs. 4a letzter Satz VwGG ist - wenn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet wurde - eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4 a, letzter Satz VwGG ist - wenn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet wurde - eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig.
7
Wie sich aus den vorgelegten Verfahrensakten ergibt, wurde ein solcher Antrag auf Ausfertigung des am 4. Oktober 2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses nicht gestellt. Dem ist der Revisionswerber auch über Vorhalt des Verwaltungsgerichtshofes nicht entgegengetreten.
8
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
9
Angesichts dessen erübrigt sich ein Verbesserungsauftrag hinsichtlich des Umstandes, dass die Revision nicht durch einen Rechtsanwalt abgefasst und eingebracht worden ist (vgl. etwa VwGH 30.4.2019, Ra 2019/10/0033, und 16.1.2024, Ra 2023/09/0181).Angesichts dessen erübrigt sich ein Verbesserungsauftrag hinsichtlich des Umstandes, dass die Revision nicht durch einen Rechtsanwalt abgefasst und eingebracht worden ist vergleiche , etwa VwGH 30.4.2019, Ra 2019/10/0033, und 16.1.2024, Ra 2023/09/0181).

Wien, am 21. März 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024030136.L00

Im RIS seit

22.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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