1
Mit Bescheid vom 5. Juni 2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet im Jänner 2023 vom Antragsteller, einem im Dezember 2007 geborenen Staatsangehörigen von Syrien, gestellten Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab. Die Behörde erkannte ihm allerdings den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung mit der Gültigkeit für die Dauer eines Jahres.
2
Die gegen die Versagung der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 13. November 2024 als unbegründet abgewiesen. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Die gegen die Versagung der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 13. November 2024 als unbegründet abgewiesen. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
3
Eine Ausfertigung des anzufechtenden Erkenntnisses wurde der den Antragsteller vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretenden (von dem vom Pflegschaftsgericht bestellten gesetzlichen Vertreter bevollmächtigten) BBU GmbH im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) übersendet und gelangte am 13. November 2024 (Mittwoch) in deren elektronischen Verfügungsbereich. Gemäß § 21 Abs. 8 BVwGG galt dieses Erkenntnis somit am 14. November 2024 (Donnerstag) als zugestellt. Der letzte Tag der in § 26 Abs. 1 VwGG festgelegten sechswöchigen Frist war infolgedessen und unter Bedachtnahme darauf, dass es sich beim 26. Dezember 2024 (Donnerstag) um einen Feiertag gehandelt hatte, der 27. Dezember 2024 (Freitag).Eine Ausfertigung des anzufechtenden Erkenntnisses wurde der den Antragsteller vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretenden (von dem vom Pflegschaftsgericht bestellten gesetzlichen Vertreter bevollmächtigten) BBU GmbH im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) übersendet und gelangte am 13. November 2024 (Mittwoch) in deren elektronischen Verfügungsbereich. Gemäß Paragraph 21, Absatz 8, BVwGG galt dieses Erkenntnis somit am 14. November 2024 (Donnerstag) als zugestellt. Der letzte Tag der in Paragraph 26, Absatz eins, VwGG festgelegten sechswöchigen Frist war infolgedessen und unter Bedachtnahme darauf, dass es sich beim 26. Dezember 2024 (Donnerstag) um einen Feiertag gehandelt hatte, der 27. Dezember 2024 (Freitag).
4
Mit den am 24. Jänner 2025 zur Post gegebenen Anträgen vom 20. Jänner 2025 und vom 22. Jänner 2025 begehrt der Antragsteller, ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellung eines Verfahrenshilfeantrages sowie die Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. November 2024 zu bewilligen.
5
Nach Befolgung des Auftrages, den dem Antrag auf Wiedereinsetzung anhaftenden Mangel - dieser war ursprünglich entgegen § 24 Abs. 2 VwGG nicht durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht worden - zu beheben, wird vorgebracht, das Bezirksgericht Innere Stadt Wien habe „die Wiener Kinder- und Jugendhilfe“ zum gesetzlichen Vertreter des minderjährigen Antragstellers bestellt. Diese habe für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die BBU GmbH zur Vertretung des Antragstellers bevollmächtigt. Dieser Vertreterin sei das anzufechtende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts am 13. November 2024 (richtig: im Weg des ERV übersendet und am 14. November 2024) zugestellt worden.Nach Befolgung des Auftrages, den dem Antrag auf Wiedereinsetzung anhaftenden Mangel - dieser war ursprünglich entgegen Paragraph 24, Absatz 2, VwGG nicht durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht worden - zu beheben, wird vorgebracht, das Bezirksgericht Innere Stadt Wien habe „die Wiener Kinder- und Jugendhilfe“ zum gesetzlichen Vertreter des minderjährigen Antragstellers bestellt. Diese habe für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die BBU GmbH zur Vertretung des Antragstellers bevollmächtigt. Dieser Vertreterin sei das anzufechtende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts am 13. November 2024 (richtig: im Weg des ERV übersendet und am 14. November 2024) zugestellt worden.
6
Die BBU GmbH habe es allerdings „nicht von ihrem Leistungsspektrum umfasst“ erachtet, nach Vorliegen der Entscheidung zweiter Instanz den Antragsteller weiterhin „per Vollmacht“ zu vertreten. Sie habe daher die Wiener Kinder- und Jugendhilfe über die zweitinstanzliche Entscheidung informiert, damit diese die Möglichkeit gehabt habe, „entsprechend“ weiter vorzugehen, wie etwa Verfahrenshilfeanträge zu stellen. Zu diesem Zweck habe die BBU GmbH das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts mit e-Mail vom 3. Dezember 2024 der Wiener Kinder- und Jugendhilfe übermittelt.
7
In der Gruppe Recht der Wiener Kinder- und Jugendhilfe sei ein „redundanter regulärer Arbeitsprozess“ eingeführt worden, in welchem „derartige fristgebundene Schriftstücke“ einerseits in das sogenannte Arbeitsprogramm des elektronischen Aktes (ELAK) eingespielt und andererseits zur Sicherheit auch noch in Papierform auf einem „zentralen Team-Tisch abgelegt“ worden seien, der als physische Entsprechung des digitalen Arbeitsvorrats diene. Die Teammitglieder nähmen sich die für sie bestimmten Akten direkt vom Tisch. Dieser Tisch werde - ebenso wie die zentrale Arbeitsansicht des elektronisch geführten Arbeitsvorrates - von den Mitarbeitenden der Gruppe Recht regelmäßig frequentiert und kontrolliert.
8
Dennoch sei es es im vorliegenden Fall dazu gekommen, dass das in Revision zu ziehende Erkenntnis zwar im ELAK „hochgeladen“ worden, nicht aber im „Arbeitsvorrat“ aufgeschienen sei. „Zugleich“ sei es auch bei den von mehreren Mitarbeitenden der Gruppe Recht regelmäßig vorgenommenen „optischen/physischen“ Kontrollen am oben erwähnten zentralen „Team-Tisch“ nicht aufgefunden worden. Trotz eingehender Recherchen habe nicht eruiert werden können, welcher Fehler genau zu diesem „gleich doppelten Ausfall“ dazu geführt habe, dass das fristgebunden zu bearbeitende Schriftstück „doppelt“ in Verstoß geraten sei. Hinweise (gemeint: bei den eigenen Recherchen) auf ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln einzelner Mitarbeitender hätten sich nicht ergeben. Es habe sich um einen Vorgang gehandelt, der aufgrund der oben geschilderten Redundanz in den Arbeitsabläufen bislang so nicht vorgekommen sei.
9
Das oben geschilderte redundante System zur Wahrung von Fristen entspreche „in seinen Grundzügen“ jenem, das auch in vielen Anwaltskanzleien Verwendung finde „(physischer Fristenkalender nebst elektronischer Akten- und Terminverwaltung)“, sodass prinzipiell hinsichtlich der Gruppe Recht der Wiener Kinder- und Jugendhilfe von einem hohen Maß an Sorgfalt und Verlässlichkeit auszugehen sei.
10
Im allgemeinen Arbeitsprozess des Referats Asylvertretung würden „solche Geschäftsstücke mit einer Frist“ nach Einlangen in den ELAK hochgeladen, dann im „ELAK Arbeitsvorrat des Referats vorgeschrieben und von dort aus verteilt bzw. bearbeitet“. Im gegenständlichen Fall sei das Geschäftsstück zwar „in den ELAK hochgeladen“ worden. Jedoch sei es nicht wie vorgesehen „im Arbeitsvorrat“ aufgeschienen. Das entsprechende ELAK-Geschäftsstück bilde „auch fehlerhafterweise keinen entsprechenden Prozess ab“. Es habe selbst nach Rücksprache „mit der MA 11 ELAK Key Userin“ nicht geklärt werden können, was die technische Ursache dafür gewesen sei. Es könne „sohin leider nicht rekonstruiert werden, wie es zu dem entsprechenden Fehler“ habe kommen können. Ein „entsprechender Fehler“ sei bisher noch nicht aufgetreten. Die Wiener Kinder- und Jugendhilfe sei „derzeit bemüht“, jegliche Ursachen zu erheben, um auszuschließen, dass ein derartiger Fehler noch einmal auftreten könne.
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Aufgrund dieser Ereignisse sei die gesetzliche Vertretung des minderjährigen Antragstellers nicht in der Lage gewesen, für ihn den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe fristgerecht einzubringen. Da aufgrund der vorgebrachten und bescheinigten Umstände von einem bloß minderen Grad des Versehens auszugehen sei, werde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt.
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Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG ist einer Partei, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
13
Gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 VwGG sind Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen, der gemäß § 61 Abs. 3 VwGG über derartige Anträge entscheidet.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG sind Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen, der gemäß Paragraph 61, Absatz 3, VwGG über derartige Anträge entscheidet.
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Mangels näherer Vorschriften im VwGG - § 46 Abs. 3 und Abs. 4 VwGG enthält Regelungen betreffend die Wiedereinsetzung nach erfolgter Einbringung der Revision bzw. für den Fall der Versäumung der Revisionsfrist - sind Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrages auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Anträge zu entscheiden (vgl. VwGH 27.8.2018, Ra 2018/18/0331, mwN). Die Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung einer Frist in einer Angelegenheit der Verfahrenshilfe erfolgt nicht durch den Berichter, sondern angesichts des Wortlautes des § 46 Abs. 4 VwGG durch Beschluss des zuständigen Senates (vgl. VwGH 10.12.2018, Ra 2018/01/0488, mwN), der hier nach § 12 Abs. 1 Z 1 lit. e VwGG zu bilden war.Mangels näherer Vorschriften im VwGG - Paragraph 46, Absatz 3 und Absatz 4, VwGG enthält Regelungen betreffend die Wiedereinsetzung nach erfolgter Einbringung der Revision bzw. für den Fall der Versäumung der Revisionsfrist - sind Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrages auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Anträge zu entscheiden vergleiche , VwGH 27.8.2018, Ra 2018/18/0331, mwN). Die Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung einer Frist in einer Angelegenheit der Verfahrenshilfe erfolgt nicht durch den Berichter, sondern angesichts des Wortlautes des Paragraph 46, Absatz 4, VwGG durch Beschluss des zuständigen Senates vergleiche , VwGH 10.12.2018, Ra 2018/01/0488, mwN), der hier nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, VwGG zu bilden war. 15
Der in § 46 Abs. 1 VwGG enthaltene Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben. An berufliche rechtskundige Parteienvertreter ist dabei ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige Personen (vgl. VwGH 17.2.2021, Ra 2021/20/0004, mwN).Der in Paragraph 46, Absatz eins, VwGG enthaltene Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben. An berufliche rechtskundige Parteienvertreter ist dabei ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige Personen vergleiche , VwGH 17.2.2021, Ra 2021/20/0004, mwN). 16
Die Partei eines Verfahrens muss sich das Verschulden ihres Vertreters zurechnen lassen. Die „Pflichtverletzung“, auf die sich das Verschulden des Vertreters bezieht, besteht darin, dass er den - sonst die Partei treffenden - Obliegenheiten zur Vermeidung einer Säumnis nicht nachkommt. Unterlaufen dem Vertreter bei der Unterlassung der Erhebung des Rechtsmittels oder bei der Verständigung des von ihm Vertretenen Sorgfaltswidrigkeiten, so sind diese dem Vertretenen zuzurechnen. Das gilt auch in jenem Fall, in dem ein Kinder- und Jugendhilfeträger mit der gesetzlichen Vertretung eines Minderjährigen betraut wurde (vgl. auch dazu VwGH Ra 2021/20/0004, mwN).Die Partei eines Verfahrens muss sich das Verschulden ihres Vertreters zurechnen lassen. Die „Pflichtverletzung“, auf die sich das Verschulden des Vertreters bezieht, besteht darin, dass er den - sonst die Partei treffenden - Obliegenheiten zur Vermeidung einer Säumnis nicht nachkommt. Unterlaufen dem Vertreter bei der Unterlassung der Erhebung des Rechtsmittels oder bei der Verständigung des von ihm Vertretenen Sorgfaltswidrigkeiten, so sind diese dem Vertretenen zuzurechnen. Das gilt auch in jenem Fall, in dem ein Kinder- und Jugendhilfeträger mit der gesetzlichen Vertretung eines Minderjährigen betraut wurde vergleiche , auch dazu VwGH Ra 2021/20/0004, mwN). 17
In Kanzleien, in denen sich die Mitarbeiter eines EDV-Systems bedienen, sind speziell darauf abgestellte Kontrollsysteme einzurichten, die Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach ausschließen, weil auch in diesem Bereich Fehler infolge einer falschen Bedienung des Systems durch Kanzleiangestellte vorkommen können (vgl. VwGH 23.4.2015, 2012/07/0222, mwN).In Kanzleien, in denen sich die Mitarbeiter eines EDV-Systems bedienen, sind speziell darauf abgestellte Kontrollsysteme einzurichten, die Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach ausschließen, weil auch in diesem Bereich Fehler infolge einer falschen Bedienung des Systems durch Kanzleiangestellte vorkommen können vergleiche , VwGH 23.4.2015, 2012/07/0222, mwN). 18
Dass ein solches Kontrollsystem bei der hier für den Antragsteller als gesetzlicher Vertreter einschreitenden Behörde bestünde, geht aus dem oben wiedergegebenen Vorbringen nicht hervor. Zwar wird im Antrag auf Wiedereinsetzung behauptet, das „geschilderte redundante System zur Wahrung von Fristen“ entspreche „in seinen Grundzügen“ jenem, das auch in vielen Anwaltskanzleien Verwendung finde „(physischer Fristenkalender nebst elektronischer Akten- und Terminverwaltung)“. Dieser Einschätzung kann aber anhand des im Vorbringen geschilderten Arbeitsablaufes, der im Rahmen deren Organisation eingerichtet ist, nicht beigepflichtet werden. Ein (zusätzlicher) „physischer Fristenkalender“ existiert dort gerade nicht. Dass es sonstige Vorkehrungen gäbe, die erkennen ließen, durch welche Kontrollmaßnahmen die Einhaltung von Fristen gewährleistet sei, ist anhand des Vorbringens nicht zu sehen. Die bloße zusätzlich zur elektronischen Speicherung und Weiterleitung eines elektronisch verfügbaren Dokuments erfolgte Ablage eines physischen Aktes auf einem „Team-Tisch“ ist nicht als ein effektives System von Vorkehrungen zur Einhaltung von Fristen anzusehen. Anders als der Antragsteller meint, liegt schon nach seinen Schilderungen ein solches System, das auch in vielen Anwaltskanzleien Anwendung finde, gerade nicht vor. Das gereicht dem hier für den Antragsteller bestellten gesetzlichen Vertreter umso mehr zum Nachteil, als es sich um eine Behörde handelt, deren Aufgabe es gerade auch ist, einen Minderjährigen in behördlichen und gerichtlichen Verfahren zu vertreten. Schon aus diesem Grund, aber auch im Hinblick auf ihre sonstige behördliche Tätigkeit, musste ihr die Wichtigkeit im Umgang mit Fristen bekannt sein (vgl. in diesem Sinn auch VwGH 25.4.2019, Ra 2019/07/0035, wo - dort im Zusammenhang mit Abwesenheiten von Mitarbeitern - darauf hingewiesen wurde, dass eine Behörde für die Bearbeitung fristgebundener Rechtssachen Vorkehrungen zu treffen hat).Dass ein solches Kontrollsystem bei der hier für den Antragsteller als gesetzlicher Vertreter einschreitenden Behörde bestünde, geht aus dem oben wiedergegebenen Vorbringen nicht hervor. Zwar wird im Antrag auf Wiedereinsetzung behauptet, das „geschilderte redundante System zur Wahrung von Fristen“ entspreche „in seinen Grundzügen“ jenem, das auch in vielen Anwaltskanzleien Verwendung finde „(physischer Fristenkalender nebst elektronischer Akten- und Terminverwaltung)“. Dieser Einschätzung kann aber anhand des im Vorbringen geschilderten Arbeitsablaufes, der im Rahmen deren Organisation eingerichtet ist, nicht beigepflichtet werden. Ein (zusätzlicher) „physischer Fristenkalender“ existiert dort gerade nicht. Dass es sonstige Vorkehrungen gäbe, die erkennen ließen, durch welche Kontrollmaßnahmen die Einhaltung von Fristen gewährleistet sei, ist anhand des Vorbringens nicht zu sehen. Die bloße zusätzlich zur elektronischen Speicherung und Weiterleitung eines elektronisch verfügbaren Dokuments erfolgte Ablage eines physischen Aktes auf einem „Team-Tisch“ ist nicht als ein effektives System von Vorkehrungen zur Einhaltung von Fristen anzusehen. Anders als der Antragsteller meint, liegt schon nach seinen Schilderungen ein solches System, das auch in vielen Anwaltskanzleien Anwendung finde, gerade nicht vor. Das gereicht dem hier für den Antragsteller bestellten gesetzlichen Vertreter umso mehr zum Nachteil, als es sich um eine Behörde handelt, deren Aufgabe es gerade auch ist, einen Minderjährigen in behördlichen und gerichtlichen Verfahren zu vertreten. Schon aus diesem Grund, aber auch im Hinblick auf ihre sonstige behördliche Tätigkeit, musste ihr die Wichtigkeit im Umgang mit Fristen bekannt sein vergleiche , in diesem Sinn auch VwGH 25.4.2019, Ra 2019/07/0035, wo - dort im Zusammenhang mit Abwesenheiten von Mitarbeitern - darauf hingewiesen wurde, dass eine Behörde für die Bearbeitung fristgebundener Rechtssachen Vorkehrungen zu treffen hat). 19
Da nach dem Antragsvorbringen beim gesetzlichen Vertreter des Antragstellers zur Gewährleistung der Einhaltung von in behördlichen und gerichtlichen Verfahren bestehender Fristen keinerlei effektive Vorkehrungen existieren, kann nicht davon gesprochen werden, die Fristversäumnis wäre bloß auf einen minderen Grad des Versehens zurückzuführen.
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Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt somit keine Berechtigung zu, weshalb er gemäß § 46 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt somit keine Berechtigung zu, weshalb er gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.
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Über den gemeinsam mit dem Wiedereinsetzungsantrag eingebrachten Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe wird vom zuständigen Berichter (§ 14 VwGG) gesondert entschieden werden.Über den gemeinsam mit dem Wiedereinsetzungsantrag eingebrachten Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe wird vom zuständigen Berichter (Paragraph 14, VwGG) gesondert entschieden werden.
Wien, am 26. März 2025