TE Vwgh Erkenntnis 2025/3/26 Ra 2024/13/0122

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Veröffentlicht am 26.03.2025
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Index

L74005 Fremdenverkehr Tourismus Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein
30/01 Finanzverfassung
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3
BAO §1 Abs1
BAO §1 Abs2
BAO §2a
BAO §262
BAO §263 Abs1 litb
BAO §278 Abs1 litb
BAO §293
BAO §83 Abs4
BAO §85 Abs2
BAO §85 Abs4
F-VG 1948
TourismusG Slbg 2003 §30
TourismusG Slbg 2003 §56 Abs1
TourismusG Slbg 2003 §56 Abs1a
VwGVG 2014
VwGVG 2014 §11
VwGVG 2014 §14
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §28 Abs1
VwGVG 2014 §9
VwRallg
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. BAO § 1 heute
  2. BAO § 1 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  3. BAO § 1 gültig von 14.01.2010 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  4. BAO § 1 gültig von 26.03.2009 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 1 gültig von 01.01.1995 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  6. BAO § 1 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 1 heute
  2. BAO § 1 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  3. BAO § 1 gültig von 14.01.2010 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  4. BAO § 1 gültig von 26.03.2009 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 1 gültig von 01.01.1995 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  6. BAO § 1 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 2a heute
  2. BAO § 2a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 2a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  1. BAO § 262 heute
  2. BAO § 262 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  3. BAO § 262 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 262 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2002
  1. BAO § 263 heute
  2. BAO § 263 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 263 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 263 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  5. BAO § 263 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002
  1. BAO § 278 heute
  2. BAO § 278 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 278 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  4. BAO § 278 gültig von 01.01.2014 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. BAO § 278 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 278 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002
  1. BAO § 293 heute
  2. BAO § 293 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  3. BAO § 293 gültig von 18.07.1987 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  4. BAO § 293 gültig von 19.04.1980 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 83 heute
  2. BAO § 83 gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 83 gültig von 01.01.2026 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. BAO § 83 gültig von 01.07.2018 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  5. BAO § 83 gültig von 01.01.2013 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. BAO § 83 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  7. BAO § 83 gültig von 19.04.1980 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 85 heute
  2. BAO § 85 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 85 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 85 gültig von 01.01.1990 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  5. BAO § 85 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.1989
  1. BAO § 85 heute
  2. BAO § 85 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 85 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 85 gültig von 01.01.1990 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  5. BAO § 85 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler, den Hofrat MMag. Maislinger, die Hofrätinnen Dr. Reinbacher und Dr.in Lachmayer sowie den Hofrat Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kreil, über die Revision der T GmbH in G, vertreten durch die Hübel & Payer Rechtsanwälte OG in 5020 Salzburg, Paris-Lodron-Straße 5, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 31. Jänner 2024, Zlen. 405-13/910/1/8-2024 und 405-13/911/1/8-2024, betreffend Verbandsbeiträge nach dem Salzburger Tourismusgesetz für 2022 und 2023 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landesabgabenamt Salzburg), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Salzburg hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Mit Bescheiden vom 27. und 28. November 2023 setzte das Landesabgabenamt gegenüber der Revisionswerberin den Verbandsbeitrag für den Tourismusverband G für die Jahre 2022 und 2023 jeweils abweichend von den Abgabenerklärungen der Revisionswerberin fest. In der Begründung führte die belangte Behörde insbesondere aus, die Selbstbemessung in der Beitragserklärung habe sich als unrichtig erwiesen. Berechnungsbasis für den Verbandsbeitrag sei der Umsatz aus dem zweitvorangegangenen Jahr; dieser Umsatz sei der belangten Behörde vom Finanzamt bekannt gegeben worden.
2
Mit Eingaben vom 30. November 2023 wurden gegen diese Bescheide Beschwerden erhoben. Die Eingaben erfolgten auf Briefpapier der Revisionswerberin und wiesen die Stampiglie der Revisionswerberin auf; unterfertigt wurden die Eingaben von L.
3
Die belangte Behörde legte die Beschwerden (samt Verfahrensakten) mit Schreiben vom 6. Dezember 2023 dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
4
Mit Beschluss vom 10. Jänner 2024 forderte das Landesverwaltungsgericht „[L], p.A. [Revisionswerberin]“ gemäß § 85 Abs. 2 und 4 BAO auf, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses „eine schriftliche Vollmacht, aus welcher ihre seinerzeitige Bevollmächtigung zur Erhebung der Beschwerde vom 30.11.2023 gegen den Bescheid des Landesabgabenamtes Salzburg vom 27.11.2023 [...] (und allenfalls Vertretung im gegenständlichen Beschwerdeverfahren [...]) durch die [Revisionswerberin] hervorgeht“ sowie „eine schriftliche Vollmacht, aus welcher ihre seinerzeitige Bevollmächtigung zur Erhebung der Beschwerde vom 30.11.2023 gegen den Bescheid des Landesabgabenamtes Salzburg vom 28.11.2023 [...] (und allenfalls Vertretung im gegenständlichen Beschwerdeverfahren [...]) durch die [Revisionswerberin] hervorgeht“, dem Landesverwaltungsgericht im Original in Vorlage zu bringen, widrigenfalls nach fruchtlosem Fristablauf die Rechtsmittel als zurückgenommen gelten.Mit Beschluss vom 10. Jänner 2024 forderte das Landesverwaltungsgericht „[L], p.A. [Revisionswerberin]“ gemäß Paragraph 85, Absatz 2, und 4 BAO auf, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses „eine schriftliche Vollmacht, aus welcher ihre seinerzeitige Bevollmächtigung zur Erhebung der Beschwerde vom 30.11.2023 gegen den Bescheid des Landesabgabenamtes Salzburg vom 27.11.2023 [...] (und allenfalls Vertretung im gegenständlichen Beschwerdeverfahren [...]) durch die [Revisionswerberin] hervorgeht“ sowie „eine schriftliche Vollmacht, aus welcher ihre seinerzeitige Bevollmächtigung zur Erhebung der Beschwerde vom 30.11.2023 gegen den Bescheid des Landesabgabenamtes Salzburg vom 28.11.2023 [...] (und allenfalls Vertretung im gegenständlichen Beschwerdeverfahren [...]) durch die [Revisionswerberin] hervorgeht“, dem Landesverwaltungsgericht im Original in Vorlage zu bringen, widrigenfalls nach fruchtlosem Fristablauf die Rechtsmittel als zurückgenommen gelten.
5
Mit E-Mail vom 17. Jänner 2024 übermittelte L (im Wege ihrer E-Mail-Adresse: „[L]@[Firmenschlagwort der Revisionswerberin].com“) dem Landesverwaltungsgericht eine mit 16. Jänner 2024 datierte Vollmachtsurkunde. Darin wurde ausgeführt:

„Hiermit erteilen wir [Revisionswerberin] Frau [L] die Vollmacht zur seinerzeitigen Erhebung der Beschwerde vom 27.11.2023 [...] (und allenfalls Vertretung im gegenständlichen Beschwerdeverfahren [...]) sowie weiters die Vollmacht zur seinerzeitigen Erhebung der Beschwerde vom 28.11.2023 [...] (und allenfalls Vertretung im gegenständlichen Beschwerdeverfahren [...]).“

6
Unter dem Text befindet sich eine Firmenstampiglie samt Unterfertigung durch einen Geschäftsführer und einen Prokuristen.
7
Mit dem angefochtenen Beschluss sprach das Landesverwaltungsgericht „über die Beschwerden der [L], p.A. [Revisionswerberin] gegen die Bescheide des Landesabgabenamts [...] vom 27.11.2023 [...] und vom 28.11.2023“ aus, die Beschwerden gelten gemäß §§ 28, 31 VwGVG iVm § 85 Abs. 2 und 4 BAO als zurückgenommen. Die ordentliche Revision wurde als nicht zulässig erklärt.Mit dem angefochtenen Beschluss sprach das Landesverwaltungsgericht „über die Beschwerden der [L], p.A. [Revisionswerberin] gegen die Bescheide des Landesabgabenamts [...] vom 27.11.2023 [...] und vom 28.11.2023“ aus, die Beschwerden gelten gemäß Paragraphen 28, 31, VwGVG in Verbindung mit , Paragraph 85, Absatz 2, und 4 BAO als zurückgenommen. Die ordentliche Revision wurde als nicht zulässig erklärt.
8
Nach Schilderung des Verfahrensgeschehens führte das Landesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die Beschwerden seien nicht durch die legitimierte Partei gefertigt worden. Die offenkundig als Vertreterin der Partei eingeschrittene L habe daher ihre Vertretungsbefugnis durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachzuweisen gehabt, ein Fall des § 83 Abs. 4 BAO sei nicht vorgelegen. Die Einschreiterin habe auf den an sie gerichteten Verbesserungsauftrag reagiert, habe jedoch eine für die vorliegenden Fälle nicht ausreichende Vollmacht in Vorlage gebracht. Für die Wirksamkeit einer durch einen Vertreter vorgenommenen fristgebundenen Verfahrenshandlung sei das Vorliegen einer entsprechenden Bevollmächtigung durch den Vertretenen zum Zeitpunkt der Verfahrenshandlung erforderlich. Erfolge hingegen die Begründung des Vollmachtsverhältnisses zur Vertretung bei einer fristgebundenen Verfahrenshandlung erst nach Fristablauf, so bewirke dies nicht die Rechtswirksamkeit der von dem noch nicht Bevollmächtigten seinerzeit gesetzten Verfahrenshandlungen. Eine nachträgliche Genehmigung einer von einem Scheinvertreter gesetzten fristgebundenen Verfahrenshandlung komme nicht in Frage.Nach Schilderung des Verfahrensgeschehens führte das Landesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die Beschwerden seien nicht durch die legitimierte Partei gefertigt worden. Die offenkundig als Vertreterin der Partei eingeschrittene L habe daher ihre Vertretungsbefugnis durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachzuweisen gehabt, ein Fall des Paragraph 83, Absatz 4, BAO sei nicht vorgelegen. Die Einschreiterin habe auf den an sie gerichteten Verbesserungsauftrag reagiert, habe jedoch eine für die vorliegenden Fälle nicht ausreichende Vollmacht in Vorlage gebracht. Für die Wirksamkeit einer durch einen Vertreter vorgenommenen fristgebundenen Verfahrenshandlung sei das Vorliegen einer entsprechenden Bevollmächtigung durch den Vertretenen zum Zeitpunkt der Verfahrenshandlung erforderlich. Erfolge hingegen die Begründung des Vollmachtsverhältnisses zur Vertretung bei einer fristgebundenen Verfahrenshandlung erst nach Fristablauf, so bewirke dies nicht die Rechtswirksamkeit der von dem noch nicht Bevollmächtigten seinerzeit gesetzten Verfahrenshandlungen. Eine nachträgliche Genehmigung einer von einem Scheinvertreter gesetzten fristgebundenen Verfahrenshandlung komme nicht in Frage.
9
Entsprechend dem klaren und eindeutigen Wortlaut der Vollmacht sei das Vollmachtsverhältnis erst am 16. Jänner 2024 begründet worden (arg: „hiermit“). Mit der eingelangten Vollmacht sei sohin dem Verbesserungsauftrag nicht entsprochen worden.
10
Mangels fristgerechten Nachweises eines Vollmachtsverhältnisses sei auszusprechen gewesen, dass die vorliegenden Beschwerden als zurückgenommen gelten, wobei der „Zurücknahmebescheid“ an den Vollmachtgeber zu richten sei.
11
Der Beschluss wurde - nach seiner Zustellverfügung - sowohl an die Revisionswerberin als auch an L, per Adresse der Revisionswerberin, insoweit mit dem Vermerk „zur Kenntnis“ zugestellt.
12
Die Revisionswerberin erhob gegen diesen Beschluss zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
13
Mit Beschluss vom 3. Oktober 2024, E 922/2024-5, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der Begründung führte der Verfassungsgerichtshof im Wesentlichen aus, die Beschwerde rüge die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten. Die gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall aber nur die Folge einer (allenfalls grob) unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen seien zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts in jeder Hinsicht rechtmäßig ergangen sei, nicht anzustellen.
14
Gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes wendet sich auch die vorliegende Revision. Zur Zulässigkeit der Revision wird geltend gemacht, die angefochtene Entscheidung weiche von der (näher angeführten) einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Alleine aus der Datierung einer Urkunde könne nicht darauf geschlossen werden, dass erst mit diesem Datum das Vollmachtsverhältnis entstanden sei. Aus der Vollmachtsurkunde gehe ganz klar hervor, dass es sich lediglich um eine vom Verwaltungsgericht angeforderte schriftliche Beurkundung der bereits vor Beschwerdeerhebung mündlich erteilten Vollmacht handle. Die Revisionswerberin habe sich bei der Erstellung im Wesentlichen an die Formulierung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtes vom 10. Jänner 2024 gehalten. Schon aus dem Inhalt der Beschwerde wie auch der Vollmachtsurkunde könne kein Zweifel daran bestehen, dass die Beschwerden namens der Revisionswerberin eingebracht worden seien. Auch sei dem Mängelbehebungsauftrag zeitgerecht und vollinhaltlich nachgekommen worden. Überdies sei L eine Angestellte der Revisionswerberin; das Verwaltungsgericht hätte schon iSd § 83 Abs. 4 BAO von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen können und müssen, dies habe das Verwaltungsgericht nicht geprüft.Gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes wendet sich auch die vorliegende Revision. Zur Zulässigkeit der Revision wird geltend gemacht, die angefochtene Entscheidung weiche von der (näher angeführten) einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Alleine aus der Datierung einer Urkunde könne nicht darauf geschlossen werden, dass erst mit diesem Datum das Vollmachtsverhältnis entstanden sei. Aus der Vollmachtsurkunde gehe ganz klar hervor, dass es sich lediglich um eine vom Verwaltungsgericht angeforderte schriftliche Beurkundung der bereits vor Beschwerdeerhebung mündlich erteilten Vollmacht handle. Die Revisionswerberin habe sich bei der Erstellung im Wesentlichen an die Formulierung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtes vom 10. Jänner 2024 gehalten. Schon aus dem Inhalt der Beschwerde wie auch der Vollmachtsurkunde könne kein Zweifel daran bestehen, dass die Beschwerden namens der Revisionswerberin eingebracht worden seien. Auch sei dem Mängelbehebungsauftrag zeitgerecht und vollinhaltlich nachgekommen worden. Überdies sei L eine Angestellte der Revisionswerberin; das Verwaltungsgericht hätte schon iSd Paragraph 83, Absatz 4, BAO von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen können und müssen, dies habe das Verwaltungsgericht nicht geprüft.
15
Nach Einleitung des Vorverfahrens hat die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung eingebracht.
16
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
17
Die Revision ist zulässig und begründet.
18
Zunächst ist zu bemerken, dass der angefochtene Beschluss auch an die Revisionswerberin ergangen ist; der Einschreiterin wurde dieser Beschluss lediglich „zur Kenntnis“ übermittelt. Mit diesem Beschluss wurde daher das Verfahren über eine der Revisionswerberin zugerechnete Beschwerde beendet; die Revisionswerberin ist demnach zur Erhebung einer Revision legitimiert (vgl. VwGH 23.4.1974, 0655/73).Zunächst ist zu bemerken, dass der angefochtene Beschluss auch an die Revisionswerberin ergangen ist; der Einschreiterin wurde dieser Beschluss lediglich „zur Kenntnis“ übermittelt. Mit diesem Beschluss wurde daher das Verfahren über eine der Revisionswerberin zugerechnete Beschwerde beendet; die Revisionswerberin ist demnach zur Erhebung einer Revision legitimiert vergleiche , VwGH 23.4.1974, 0655/73).
19
Verwaltungsgerichte der Länder haben in Abgabenangelegenheiten (die in erster Instanz von anderen Abgabenbehörden als jenen des Bundes besorgt werden) die BAO und nicht das VwGVG anzuwenden (vgl. VwGH 19.2.2025, Ra 2024/13/0081, mwN).Verwaltungsgerichte der Länder haben in Abgabenangelegenheiten (die in erster Instanz von anderen Abgabenbehörden als jenen des Bundes besorgt werden) die BAO und nicht das VwGVG anzuwenden vergleiche , VwGH 19.2.2025, Ra 2024/13/0081, mwN).
20
Die Tourismusbeiträge nach dem Salzburger Tourismusgesetz 2003 (S.TG 2003) sind allerdings keine Abgaben (iSd F-VG 1948 und des § 1 Abs. 1 BAO), da die Erträge nicht Gebietskörperschaften zufließen (vgl. VfGH 1.3.1982, G 8/81, mwN; Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Änderung des S.TG 2003, LGBl. Nr. 105/2016, 71 BlgLT 15. GP 6). Es handelt sich auch um keine Beiträge iSd § 1 Abs. 2 BAO, da sie nicht durch Abgabenbehörden des Bundes zu erheben sind.Die Tourismusbeiträge nach dem Salzburger Tourismusgesetz 2003 (S.TG 2003) sind allerdings keine Abgaben (iSd F-VG 1948 und des Paragraph eins, Absatz eins, BAO), da die Erträge nicht Gebietskörperschaften zufließen vergleiche , VfGH 1.3.1982, G 8/81, mwN; Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Änderung des S.TG 2003, Landesgesetzblatt Nr. 105 aus 2016,, 71 BlgLT 15. Gesetzgebungsperiode 6, ). Es handelt sich auch um keine Beiträge iSd Paragraph eins, Absatz 2, BAO, da sie nicht durch Abgabenbehörden des Bundes zu erheben sind.
21
Nach § 56 Abs. 1 S.TG 2003 haben die Verwaltungsbehörden die Bundesabgabenordnung (gemäß § 53a S.TG in statischer Verweisung, im vorliegenden Verfahren in dessen Fassung LGBl. Nr. 97/2023 sohin BAO idF BGBl. I Nr. 110/2023) anzuwenden. Nach der „Klarstellung“ (vgl. neuerlich 71 BlgLT 15. GP 6 und 10 f) in § 56 Abs. 1a S.TG 2003 findet in Bezug auf das Beschwerdeverfahren aber das VwGVG Anwendung (vgl. auch Thalhammer in Köhler/Brandtner/Schmelz, VwGVG Kommentar, Art. 136 B-VG Tz 33).Nach Paragraph 56, Absatz eins, S.TG 2003 haben die Verwaltungsbehörden die Bundesabgabenordnung (gemäß Paragraph 53 a, S.TG in statischer Verweisung, im vorliegenden Verfahren in dessen Fassung Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2023, sohin BAO in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023,) anzuwenden. Nach der „Klarstellung“ vergleiche , neuerlich 71 BlgLT 15. Gesetzgebungsperiode 6, und 10 f) in Paragraph 56, Absatz eins a, S.TG 2003 findet in Bezug auf das Beschwerdeverfahren aber das VwGVG Anwendung vergleiche , auch Thalhammer in Köhler/Brandtner/Schmelz, VwGVG Kommentar, Artikel 136, B-VG Tz 33).
22
Gemäß § 11 VwGVG sind auf das Vorverfahren bei der Behörde jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist. Mit dieser Bestimmung soll die Anwendung unterschiedlichen Verfahrensrechts durch die Behörde weitestmöglich vermieden werden (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 33, 2009 BlgNR 24. GP 4). Da im angesprochenen zweiten Abschnitt betreffend die Beschwerdevorentscheidung (§ 14 VwGVG) aber „anderes bestimmt ist“ (als in den von der Behörde anzuwendenden Verfahrensvorschriften der BAO), folgt für das vorliegende Verfahren zunächst, dass eine Beschwerdevorentscheidung im Ermessen der Behörde steht, also - anders als nach § 262 BAO - nicht verpflichtend zu ergehen hat. Das Fehlen einer Beschwerdevorentscheidung steht hier also einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht entgegen.Gemäß Paragraph 11, VwGVG sind auf das Vorverfahren bei der Behörde jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist. Mit dieser Bestimmung soll die Anwendung unterschiedlichen Verfahrensrechts durch die Behörde weitestmöglich vermieden werden vergleiche , die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, Bundesgesetzblatt , I Nr. 33, 2009 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 4, ). Da im angesprochenen zweiten Abschnitt betreffend die Beschwerdevorentscheidung (Paragraph 14, VwGVG) aber „anderes bestimmt ist“ (als in den von der Behörde anzuwendenden Verfahrensvorschriften der BAO), folgt für das vorliegende Verfahren zunächst, dass eine Beschwerdevorentscheidung im Ermessen der Behörde steht, also - anders als nach Paragraph 262, BAO - nicht verpflichtend zu ergehen hat. Das Fehlen einer Beschwerdevorentscheidung steht hier also einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht entgegen.
23
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG (mit näher genannten Ausnahmen), die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG (mit näher genannten Ausnahmen), die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
24
In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (vgl. wiederum 2009 BlgNR 24. GP 5) wurde dazu ausgeführt, diese Bestimmung ordne für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht eine subsidiäre Anwendung der jeweils maßgeblichen Verfahrensgesetze an. Da gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG die Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes nur so weit reiche, als die ihm zugewiesenen Angelegenheiten unmittelbar von den Abgabenbehörden des Bundes besorgt würden, sei auch eine subsidiäre Anwendbarerklärung der BAO erforderlich.In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage vergleiche , wiederum 2009 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 5, ) wurde dazu ausgeführt, diese Bestimmung ordne für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht eine subsidiäre Anwendung der jeweils maßgeblichen Verfahrensgesetze an. Da gemäß Artikel 131, Absatz 3, B-VG die Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes nur so weit reiche, als die ihm zugewiesenen Angelegenheiten unmittelbar von den Abgabenbehörden des Bundes besorgt würden, sei auch eine subsidiäre Anwendbarerklärung der BAO erforderlich.
25
Mit § 17 VwGVG soll damit eine Identität des Verfahrensrechts hergestellt werden (vgl. Jantschgi in Köhler/Brandtner/Schmelz, VwGVG Kommentar, § 17 Tz 1). Da im behördlichen Verfahren betreffend Beiträge nach dem Salzburger Tourismusgesetz die BAO anzuwenden ist, sind auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren subsidiär (wenn also im VwGVG nicht anderes bestimmt ist) und sinngemäß die Bestimmungen der BAO anzuwenden.Mit Paragraph 17, VwGVG soll damit eine Identität des Verfahrensrechts hergestellt werden vergleiche , Jantschgi in Köhler/Brandtner/Schmelz, VwGVG Kommentar, Paragraph 17, Tz 1). Da im behördlichen Verfahren betreffend Beiträge nach dem Salzburger Tourismusgesetz die BAO anzuwenden ist, sind auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren subsidiär (wenn also im VwGVG nicht anderes bestimmt ist) und sinngemäß die Bestimmungen der BAO anzuwenden.
26
Das VwGVG enthält u.a. Regelungen zum Inhalt der Beschwerde (§ 9 VwGVG). Regelungen dazu, wie vorzugehen ist, wenn die damit normierten Voraussetzungen des Inhalts einer Beschwerde oder allgemeiner die Voraussetzungen eines Anbringens (Eingabe) nicht eingehalten werden, enthält das VwGVG nicht. Insoweit sind dazu subsidiär (und sinngemäß) hier die Bestimmungen der BAO anzuwenden (vgl. auch - betreffend Verfahren, in denen von der Behörde das AVG anzuwenden war - Jantschgi, aaO § 17 VwGVG Tz 25 und 28).Das VwGVG enthält u.a. Regelungen zum Inhalt der Beschwerde (Paragraph 9, VwGVG). Regelungen dazu, wie vorzugehen ist, wenn die damit normierten Voraussetzungen des Inhalts einer Beschwerde oder allgemeiner die Voraussetzungen eines Anbringens (Eingabe) nicht eingehalten werden, enthält das VwGVG nicht. Insoweit sind dazu subsidiär (und sinngemäß) hier die Bestimmungen der BAO anzuwenden vergleiche , auch - betreffend Verfahren, in denen von der Behörde das AVG anzuwenden war - Jantschgi, aaO Paragraph 17, VwGVG Tz 25 und 28).
27
§ 83 BAO (zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018) lautet:Paragraph 83, BAO (zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018,) lautet:

„(1) Die Parteien und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche voll handlungsfähige Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen, die sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen haben.

(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis des Bevollmächtigten richten sich nach der Vollmacht; hierüber sowie über den Bestand der Vertretungsbefugnis auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen. Die Abgabenbehörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 85 Abs. 2 von Amts wegen zu veranlassen.(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis des Bevollmächtigten richten sich nach der Vollmacht; hierüber sowie über den Bestand der Vertretungsbefugnis auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen. Die Abgabenbehörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 85, Absatz 2, von Amts wegen zu veranlassen.

(3) Vor der Abgabenbehörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; hierüber ist eine Niederschrift aufzunehmen.

(4) Die Abgabenbehörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 25), Haushaltsangehörige oder Angestellte handelt und Zweifel über das Bestehen und den Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.(4) Die Abgabenbehörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (Paragraph 25,), Haushaltsangehörige oder Angestellte handelt und Zweifel über das Bestehen und den Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.

(5) Die Bestellung eines Bevollmächtigten schließt nicht aus, daß sich die Abgabenbehörde unmittelbar an den Vollmachtgeber selbst wendet oder daß der Vollmachtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgibt.“

28
§ 85 BAO (zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009) lautet auszugsweise:Paragraph 85, BAO (zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009,) lautet auszugsweise:

„[...]

(2) Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.

[...]

(4) Wird ein Anbringen (Abs. 1 oder 3) nicht vom Abgabepflichtigen selbst vorgebracht, ohne daß sich der Einschreiter durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen kann und ohne daß § 83 Abs. 4 Anwendung findet, gelten für die nachträgliche Beibringung der Vollmacht die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß.(4) Wird ein Anbringen (Absatz eins, oder 3) nicht vom Abgabepflichtigen selbst vorgebracht, ohne daß sich der Einschreiter durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen kann und ohne daß Paragraph 83, Absatz 4, Anwendung findet, gelten für die nachträgliche Beibringung der Vollmacht die Bestimmungen des Absatz 2, sinngemäß.

[...]“

29
Wird einem berechtigten Auftrag zur Mängelbehebung überhaupt nicht, nicht rechtzeitig oder zwar innerhalb der gesetzten Frist, aber unzureichend entsprochen, ist die Behörde nach § 85 Abs. 2 BAO verpflichtet, einen Bescheid zu erlassen, mit dem die Zurücknahme der Eingabe festgestellt wird (vgl. VwGH 3.6.1993, 92/16/0116, mwN).Wird einem berechtigten Auftrag zur Mängelbehebung überhaupt nicht, nicht rechtzeitig oder zwar innerhalb der gesetzten Frist, aber unzureichend entsprochen, ist die Behörde nach Paragraph 85, Absatz 2, BAO verpflichtet, einen Bescheid zu erlassen, mit dem die Zurücknahme der Eingabe festgestellt wird vergleiche , VwGH 3.6.1993, 92/16/0116, mwN).
30
Eine Erklärung der Beschwerde als zurückgenommen (§ 263 Abs. 1 lit. b BAO; § 278 Abs. 1 lit. b BAO) sieht das VwGVG für Entscheidungen des Verwaltungsgerichts nicht vor. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Damit bestimmt das VwGVG „anderes“ als die BAO. Da die Bestimmungen der BAO (nur) sinngemäß anzuwenden sind, ist im Falle einer nicht ausreichenden oder nicht rechtzeitigen Verbesserung, da dies nach der BAO als Zurücknahme der Eingabe zu verstehen ist (vgl. hingegen bei Anwendbarkeit des AVG: Zurückweisung des Anbringens, § 13 Abs. 3 AVG; vgl. z.B. VwGH 22.2.2023, Ra 2023/05/0010, mwN), vom Verwaltungsgericht mit Einstellung des Verfahrens vorzugehen (vgl. z.B. VwGH 9.9.2016, Ra 2016/02/0137, mwN). Dadurch, dass im vorliegenden Fall die Beschwerden als zurückgenommen erklärt wurden, ist die Revisionswerberin aber nicht beschwert; es liegt ein bloßes (auch berichtigungsfähiges iSd sinngemäß anwendbaren § 293 BAO; vgl. neuerlich - für den Fall der Anwendbarkeit des AVG im behördlichen Verfahren - Jantschgi, aaO, § 17 Tz 87) Vergreifen im Ausdruck vor.Eine Erklärung der Beschwerde als zurückgenommen (Paragraph 263, Absatz eins, Litera b, BAO; Paragraph 278, Absatz eins, Litera b, BAO) sieht das VwGVG für Entscheidungen des Verwaltungsgerichts nicht vor. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Damit bestimmt das VwGVG „anderes“ als die BAO. Da die Bestimmungen der BAO (nur) sinngemäß anzuwenden sind, ist im Falle einer nicht ausreichenden oder nicht rechtzeitigen Verbesserung, da dies nach der BAO als Zurücknahme der Eingabe zu verstehen ist vergleiche , hingegen bei Anwendbarkeit des AVG: Zurückweisung des Anbringens, Paragraph 13, Absatz 3, AVG; vergleiche , z.B. VwGH 22.2.2023, Ra 2023/05/0010, mwN), vom Verwaltungsgericht mit Einstellung des Verfahrens vorzugehen vergleiche , z.B. VwGH 9.9.2016, Ra 2016/02/0137, mwN). Dadurch, dass im vorliegenden Fall die Beschwerden als zurückgenommen erklärt wurden, ist die Revisionswerberin aber nicht beschwert; es liegt ein bloßes (auch berichtigungsfähiges iSd sinngemäß anwendbaren Paragraph 293, BAO; vergleiche , neuerlich - für den Fall der Anwendbarkeit des AVG im behördlichen Verfahren - Jantschgi, aaO, Paragraph 17, Tz 87) Vergreifen im Ausdruck vor.
31
„Einschreiter“ (iSd § 85 Abs. 2 und 4 BAO) ist jene Person, die das Anbringen bei der Behörde stellt, sei es für sich oder für einen anderen, wer also der Behörde gegenüber tätig wird (vgl. VwGH 12.6.1990, 89/14/0085, mwN).„Einschreiter“ (iSd Paragraph 85, Absatz 2 und 4 BAO) ist jene Person, die das Anbringen bei der Behörde stellt, sei es für sich oder für einen anderen, wer also der Behörde gegenüber tätig wird vergleiche , VwGH 12.6.1990, 89/14/0085, mwN).
32
Die Beschwerden wurden auf Briefpapier der Revisionswerberin eingebracht; am Ende der Eingabe wurde die Stampiglie der Revisionswerberin angebracht. Unterfertigt wurden die Beschwerden aber von L, die nicht zur organschaftlichen Vertretung der Revisionswerberin befugt war.
33
Da sohin das Anbringen nicht vom Abgabepflichtigen (der Revisionswerberin durch organschaftliche Vertreter) vorgebracht wurde und sich die Einschreiterin (L) nicht durch eine schriftliche Vollmacht ausgewiesen hatte, war nach § 85 Abs. 4 BAO zunächst zu prüfen, ob § 83 Abs. 4 BAO Anwendung findet.Da sohin das Anbringen nicht vom Abgabepflichtigen (der Revisionswerberin durch organschaftliche Vertreter) vorgebracht wurde und sich die Einschreiterin (L) nicht durch eine schriftliche Vollmacht ausgewiesen hatte, war nach Paragraph 85, Absatz 4, BAO zunächst zu prüfen, ob Paragraph 83, Absatz 4, BAO Anwendung findet.
34
Die Befugnis der Behörde, vom Verlangen nach Vorlage einer Vollmachtsurkunde Abstand zu nehmen, setzt eine Situation voraus, in der die Behörde mit gutem Grund annehmen durfte, dass eine entsprechende Vertretungsbefugnis des Einschreiters bestehe (vgl. VwGH 19.9.2001, 2001/16/0175, zur damaligen Bestimmung des § 63 Abs. 4 TLAO).Die Befugnis der Behörde, vom Verlangen nach Vorlage einer Vollmachtsurkunde Abstand zu nehmen, setzt eine Situation voraus, in der die Behörde mit gutem Grund annehmen durfte, dass eine entsprechende Vertretungsbefugnis des Einschreiters bestehe vergleiche , VwGH 19.9.2001, 2001/16/0175, zur damaligen Bestimmung des Paragraph 63, Absatz 4, TLAO).
35
Dass L als Vertreterin (und nicht im eigenen Namen) handelte, nimmt auch das Verwaltungsgericht an. Dass es sich bei L um eine Angestellte der Revisionswerberin handelte, scheint das Verwaltungsgericht nicht in Frage zu stellen; insbesondere stellte es den Mängelbehebungsauftrag an L per Adresse der Revisionswerberin zu; L beantwortete den Mängelbehebungsauftrag unter Verwendung einer offenbar von der Revisionswerberin zur Verfügung gestellten (dienstlichen) E-Mail-Adresse.
36
Ob und welche Zweifel über das Bestehen und den Umfang der Vertretungsbefugnis obwalteten, ergibt sich weder aus dem Mängelbehebungsauftrag noch nunmehr aus dem angefochtenen Beschluss, in welchem (ohne weitere Begründung) lediglich ausgeführt wird, „ein Fall des § 83 Abs 4 BAO lag nicht vor.“ Hinzuweisen ist aber im vorliegenden Fall insbesondere darauf, dass die belangte Behörde die Beschwerden entgegengenommen und - offenbar ohne an der Vertretungsbefugnis zu zweifeln - dem Verwaltungsgericht vorgelegt hat (vgl. dazu VwGH 25.9.2012, 2008/13/0245). Hiefür mag auch gesprochen haben, dass in Abgabenerklärungen für Vorjahre die nunmehrige Einschreiterin (L) ausdrücklich jeweils als Kontaktperson für Rückfragen angeführt worden war (dieser Umstand wäre im Übrigen auch im Rahmen der Beweiswürdigung zur Frage zu behandeln gewesen, ob die Revisionswerberin die Einschreiterin bereits vor dem in der Vollmachtsurkunde angeführten Datum bevollmächtigt hatte). Im angefochtenen Beschluss wird auch nicht dargelegt, aus welchen Gründen im Rahmen der Ermessensübung („kann“) von der Vorlage einer Vollmachtsurkunde nicht abgesehen wurde.Ob und welche Zweifel über das Bestehen und den Umfang der Vertretungsbefugnis obwalteten, ergibt sich weder aus dem Mängelbehebungsauftrag noch nunmehr aus dem angefochtenen Beschluss, in welchem (ohne weitere Begründung) lediglich ausgeführt wird, „ein Fall des Paragraph 83, Absatz 4, BAO lag nicht vor.“ Hinzuweisen ist aber im vorliegenden Fall insbesondere darauf, dass die belangte Behörde die Beschwerden entgegengenommen und - offenbar ohne an der Vertretungsbefugnis zu zweifeln - dem Verwaltungsgericht vorgelegt hat vergleiche , dazu VwGH 25.9.2012, 2008/13/0245). Hiefür mag auch gesprochen haben, dass in Abgabenerklärungen für Vorjahre die nunmehrige Einschreiterin (L) ausdrücklich jeweils als Kontaktperson für Rückfragen angeführt worden war (dieser Umstand wäre im Übrigen auch im Rahmen der Beweiswürdigung zur Frage zu behandeln gewesen, ob die Revisionswerberin die Einschreiterin bereits vor dem in der Vollmachtsurkunde angeführten Datum bevollmächtigt hatte). Im angefochtenen Beschluss wird auch nicht dargelegt, aus welchen Gründen im Rahmen der Ermessensübung („kann“) von der Vorlage einer Vollmachtsurkunde nicht abgesehen wurde.
37
Vor diesem Hintergrund kann aber vom Verwaltungsgerichtshof nicht beurteilt werden, ob der Mängelbehebungsauftrag rechtmäßig ergangen ist. Nur ein rechtmäßiger Mängelbehebungsauftrag würde aber zur Zurücknahmeerklärung berechtigen (vgl. z.B. VwGH 3.6.1993, 92/16/0116; vgl. auch - zu § 13 Abs. 3 AVG - VwGH 21.5.2012, 2008/10/0085, mwN).Vor diesem Hintergrund kann aber vom Verwaltungsgerichtshof nicht beurteilt werden, ob der Mängelbehebungsauftrag rechtmäßig ergangen ist. Nur ein rechtmäßiger Mängelbehebungsauftrag würde aber zur Zurücknahmeerklärung berechtigen vergleiche , z.B. VwGH 3.6.1993, 92/16/0116; vergleiche , auch - zu Paragraph 13, Absatz 3, AVG - VwGH 21.5.2012, 2008/10/0085, mwN).
38
Der angefochtene Beschluss war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Der angefochtene Beschluss war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
39
Von der von der Revisionswerberin beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG abgesehen werden.Von der von der Revisionswerberin beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG abgesehen werden.
40
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet in den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet in den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 26. März 2025

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024130122.L00

Im RIS seit

22.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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