1
Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeweg ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, er habe als Lenker eines näher bestimmten Kraftfahrzeugs am 28. Dezember 2022 zu einer näher bestimmten Uhrzeit 1. an einem im Sanierungsgebiet gemäß der Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 29. Oktober 2014, mit der eine immissionsabhängige Geschwindigkeitsbeschränkung auf Teilstrecken der A2 Süd Autobahn und der A9 Pyhrn Autobahn angeordnet wird (VBA-Verordnung - IG-L Steiermark), LGBl. Nr. 117/2014 idgF, liegenden Ort (einem näher bezeichneten Streckenabschnitt der A2-Südautobahn) die zu diesem Zeitpunkt in diesem Korridor festgelegte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h mit einer gefahrenen Geschwindigkeit von 190 km/h erheblich überschritten.Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeweg ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, er habe als Lenker eines näher bestimmten Kraftfahrzeugs am 28. Dezember 2022 zu einer näher bestimmten Uhrzeit 1. an einem im Sanierungsgebiet gemäß der Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 29. Oktober 2014, mit der eine immissionsabhängige Geschwindigkeitsbeschränkung auf Teilstrecken der A2 Süd Autobahn und der A9 Pyhrn Autobahn angeordnet wird (VBA-Verordnung - IG-L Steiermark), Landesgesetzblatt Nr. 117 aus 2014, idgF, liegenden Ort (einem näher bezeichneten Streckenabschnitt der A2-Südautobahn) die zu diesem Zeitpunkt in diesem Korridor festgelegte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h mit einer gefahrenen Geschwindigkeit von 190 km/h erheblich überschritten.
2
Ferner habe er am genannten Tag zu jeweils näher bestimmten Tatzeiten an jeweils näher bestimmten Orten 2. (Tatzeit und Tatort mit Tatvorwurf 1. ident) und 5. die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h mit 190 km/h bzw. 200 km/h erheblich überschritten, sowie 3., 4. und 6. am jeweiligen Tatort zu einem vor ihm am gleichen Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst würde; es sei lediglich die Länge eines PKWs (vier bis fünf Meter) Abstand gehalten worden, obwohl eine Geschwindigkeit von ca. 100 km/h bzw. in einem Fall knapp 200 km/h gefahren worden sei.
3
Der Revisionswerber habe dadurch zu 1. § 30 Abs. 1 Z 4 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) iVm §§ 2 und 3 Abs. 1 und 2 der VBA-Verordnung - IG-L Steiermark, zu 2. und 5. § 20 Abs. 2 StVO 1960 sowie zu 3., 4. und 6. § 18 Abs. 1 StVO 1960 verletzt, weshalb über ihn gemäß § 30 Abs. 1 IG-L bzw. näher genannten Bestimmungen der StVO 1960 sechs Geldstrafen sowie Ersatzfreiheitsstrafen (konkret zum Tatvorwurf 1. eine Geldstrafe von € 600,00 und eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen und 20 Stunden) verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag vorgeschrieben wurden.Der Revisionswerber habe dadurch zu 1. Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4, Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) in Verbindung mit Paragraphen 2 und 3 Absatz eins, und 2 der VBA-Verordnung - IG-L Steiermark, zu 2. und 5. Paragraph 20, Absatz 2, StVO 1960 sowie zu 3., 4. und 6. Paragraph 18, Absatz eins, StVO 1960 verletzt, weshalb über ihn gemäß Paragraph 30, Absatz eins, IG-L bzw. näher genannten Bestimmungen der StVO 1960 sechs Geldstrafen sowie Ersatzfreiheitsstrafen (konkret zum Tatvorwurf 1. eine Geldstrafe von € 600,00 und eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen und 20 Stunden) verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag vorgeschrieben wurden. 4
Das Verwaltungsgericht erklärte die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unter anderem hinsichtlich des Spruchpunktes 1. des behördlichen Straferkenntnisses für nicht zulässig.Das Verwaltungsgericht erklärte die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unter anderem hinsichtlich des Spruchpunktes 1. des behördlichen Straferkenntnisses für nicht zulässig.
5
Der Revisionswerber erhob zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 16. September 2024, E 2312/2024-7, deren Behandlung ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof aus, der Straftatbestand des § 30 Abs. 1 Z 4 IG-L einerseits und der Straftatbestand des § 20 Abs. 2 StVO 1960 andererseits unterschieden sich in ihren wesentlichen Merkmalen voneinander und verfolgten unterschiedliche Regelungsabsichten. Während der Straftatbestand nach der StVO 1960 auf den Schutz vor Gefahren des Straßenverkehrs abziele, die eine erhöhte Geschwindigkeit mit sich bringe, würden mit dem Straftatbestand nach dem IG-L im Wesentlichen Ziele des Umweltschutzes verfolgt. Soweit der Revisionswerber einen Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot gemäß Art. 4 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK (7. ZPEMRK) behaupte, lasse sein Vorbringen daher vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die behauptete Rechtsverletzung als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.Der Revisionswerber erhob zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 16. September 2024, E 2312/2024-7, deren Behandlung ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof aus, der Straftatbestand des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4, IG-L einerseits und der Straftatbestand des Paragraph 20, Absatz 2, StVO 1960 andererseits unterschieden sich in ihren wesentlichen Merkmalen voneinander und verfolgten unterschiedliche Regelungsabsichten. Während der Straftatbestand nach der StVO 1960 auf den Schutz vor Gefahren des Straßenverkehrs abziele, die eine erhöhte Geschwindigkeit mit sich bringe, würden mit dem Straftatbestand nach dem IG-L im Wesentlichen Ziele des Umweltschutzes verfolgt. Soweit der Revisionswerber einen Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot gemäß Artikel 4, des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK (7. ZPEMRK) behaupte, lasse sein Vorbringen daher vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die behauptete Rechtsverletzung als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. 6
Gegen das angefochtene Erkenntnis richtet sich nun die außerordentliche Revision. Soweit sie die Übertretungen der StVO 1960 betrifft, wurde die Revision mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Jänner 2025, Ra 2024/02/0242, zurückgewiesen.
7
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
10
Mit der Abweisung der Beschwerde des Revisionswerbers gegen sechs der sieben Spruchpunkte des Straferkenntnisses der belangten Behörde übernahm das Verwaltungsgericht den Spruch dieses mit der Beschwerde bekämpften Straferkenntnisses in diesem Umfang.
11
In Fällen, in denen die angefochtene Entscheidung eines Verwaltungsgerichts mehrere trennbare Spruchpunkte aufweist, ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision getrennt zu prüfen. Solche trennbaren Absprüche liegen auch dann vor, wenn - wie hier - die Spruchpunkte eines (etwa vom Verwaltungsgericht bestätigten) erstinstanzlichen Bescheids als trennbar anzusehen sind (vgl. etwa VwGH 16.11.2022, Ra 2021/07/0065, mwN).In Fällen, in denen die angefochtene Entscheidung eines Verwaltungsgerichts mehrere trennbare Spruchpunkte aufweist, ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision getrennt zu prüfen. Solche trennbaren Absprüche liegen auch dann vor, wenn - wie hier - die Spruchpunkte eines (etwa vom Verwaltungsgericht bestätigten) erstinstanzlichen Bescheids als trennbar anzusehen sind vergleiche , etwa VwGH 16.11.2022, Ra 2021/07/0065, mwN). 12
Soweit sich die Revision gegen Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses der belangten Behörde (Übertretung des IG-L) richtet, ist festzuhalten:
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Zur Begründung ihrer Zulässigkeit wird in der Revision vorgebracht, bei den dem Revisionswerber zur Last gelegten Übertretungen handle es sich nicht um gesonderte Delikte, sondern um ein- und denselben Lebenssachverhalt. Die angeführte Tatzeit sei dieselbe bzw. weiche nur ein bis zwei Minuten ab, die Örtlichkeit sei mit minimalen Abweichungen der „Strkm“-Anzahl dieselbe. Es liege daher ein Verstoß gegen das Doppel- bzw. Mehrfachstrafverbot vor, weil dem Revisionswerber im Wesentlichen ein und derselbe Lebenssachverhalt mehrfach zur Last gelegt worden sei. Bei den vorgeworfenen Taten handle es sich jeweils um Geschwindigkeitsübertretungen mit Nichteinhaltung des Abstandes. Die Bestrafung eines fortgesetzten Deliktes erfasse alle bis zur Erlassung (Zustellung) des Straferkenntnisses erster Instanz in Betracht kommenden gleichartigen Tathandlungen. Diese Erfassungswirkung stehe einer Doppelbestrafung entgegen (Verweis auf näher genannte hg. Judikatur).
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Im vorliegenden Fall wurde dem Revisionswerber hinsichtlich der (einmalig vorgeworfenen) Übertretung des IG-L zu Spruchpunkt 1. und der Übertretung der StVO 1960 zu Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses der belangten Behörde derselbe Sachverhalt zweimal angelastet.
15
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits in dem - die dem Revisionswerber im gegenständlichen Fall zur Last gelegten Übertretungen der StVO 1960 betreffenden - Beschluss vom 22. Jänner 2025, Ra 2024/02/0242, mit dem behaupteten Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot nach Art. 4 des 7. ZPEMRK eingehend befasst. Auf die diesbezüglichen Erwägungen dieses Beschlusses einschließlich der Ausführungen zu den dazu vom EGMR entwickelten Kriterien und der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits in dem - die dem Revisionswerber im gegenständlichen Fall zur Last gelegten Übertretungen der StVO 1960 betreffenden - Beschluss vom 22. Jänner 2025, Ra 2024/02/0242, mit dem behaupteten Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot nach Artikel 4, des 7. ZPEMRK eingehend befasst. Auf die diesbezüglichen Erwägungen dieses Beschlusses einschließlich der Ausführungen zu den dazu vom EGMR entwickelten Kriterien und der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen.
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Der Verwaltungsgerichtshof hielt im zitierten Beschluss mit näherer Begründung fest, dass sich der Straftatbestand des § 30 Abs. 1 Z 4 IG-L einerseits und der Straftatbestand des § 20 Abs. 2 StVO 1960 andererseits in ihren wesentlichen Merkmalen voneinander unterscheiden und unterschiedliche Regelungsabsichten verfolgen. Während der Straftatbestand nach der StVO 1960 auf den Schutz vor Gefahren des Straßenverkehrs abzielt, die eine erhöhte Geschwindigkeit mit sich bringt, werden mit dem Straftatbestand nach dem IG-L im Wesentlichen Ziele des Umweltschutzes verfolgt. Dies zeigt sich auch daran, dass gemäß § 14 Abs. 2a Z 2 IG-L für Fahrzeuge mit reinem Elektroantrieb oder mit Wasserstoff-Brennstoffzellentechnologie, die gemäß § 49 Abs. 4 Z 5 KFG 1967 gekennzeichnet sind und auf Autobahnen oder Schnellstraßen betrieben werden, sofern darauf gemäß den Bestimmungen des Abs. 6 mittels Hinweisschildern ausreichend aufmerksam gemacht wird, die Geschwindigkeitsbeschränkungen nach dem IG-L nicht gelten.Der Verwaltungsgerichtshof hielt im zitierten Beschluss mit näherer Begründung fest, dass sich der Straftatbestand des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4, IG-L einerseits und der Straftatbestand des Paragraph 20, Absatz 2, StVO 1960 andererseits in ihren wesentlichen Merkmalen voneinander unterscheiden und unterschiedliche Regelungsabsichten verfolgen. Während der Straftatbestand nach der StVO 1960 auf den Schutz vor Gefahren des Straßenverkehrs abzielt, die eine erhöhte Geschwindigkeit mit sich bringt, werden mit dem Straftatbestand nach dem IG-L im Wesentlichen Ziele des Umweltschutzes verfolgt. Dies zeigt sich auch daran, dass gemäß Paragraph 14, Absatz 2 a, Ziffer 2, IG-L für Fahrzeuge mit reinem Elektroantrieb oder mit Wasserstoff-Brennstoffzellentechnologie, die gemäß Paragraph 49, Absatz 4, Ziffer 5, KFG 1967 gekennzeichnet sind und auf Autobahnen oder Schnellstraßen betrieben werden, sofern darauf gemäß den Bestimmungen des Absatz 6, mittels Hinweisschildern ausreichend aufmerksam gemacht wird, die Geschwindigkeitsbeschränkungen nach dem IG-L nicht gelten. 17
Eine Person, die in einer entsprechend kundgemachten Zone sowohl die Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h des IG-L als auch die sonst für Autobahnen geltende Geschwindigkeitsbeschränkung von 130 km/h der StVO 1960 übertritt, verwirklicht daher jeweils den Tatbestand zweier voneinander unabhängiger Übertretungen.
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Wie im hg. Beschluss Ra 2024/02/0242 dargelegt, verfolgten fallbezogen die Bestrafung des Revisionswerbers wegen der Übertretung des IG-L sowie des § 20 Abs. 2 StVO 1960 unterschiedliche Zwecke. Aufgrund der gesetzlichen Determinierung waren die Verfahren für den Revisionswerber vorhersehbar. Zudem ist von einem engen zeitlichen Zusammenhang auszugehen, weil dieselbe Behörde in einem Straferkenntnis über beide Übertretungen entschieden hat, sodass auch vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR kein Anhaltspunkt für eine unzulässige Doppelbestrafung vorliegt.Wie im hg. Beschluss Ra 2024/02/0242 dargelegt, verfolgten fallbezogen die Bestrafung des Revisionswerbers wegen der Übertretung des IG-L sowie des Paragraph 20, Absatz 2, StVO 1960 unterschiedliche Zwecke. Aufgrund der gesetzlichen Determinierung waren die Verfahren für den Revisionswerber vorhersehbar. Zudem ist von einem engen zeitlichen Zusammenhang auszugehen, weil dieselbe Behörde in einem Straferkenntnis über beide Übertretungen entschieden hat, sodass auch vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR kein Anhaltspunkt für eine unzulässige Doppelbestrafung vorliegt. 19
Ferner behauptet der Revisionswerber in seiner Zulässigkeitsbegründung das Vorliegen einer entscheidungserheblichen Aktenwidrigkeit und die Verletzung in seinem Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK. Er habe bereits in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung und in seiner Beschwerde ausgeführt, dass die angeführten Geschwindigkeiten nicht stimmen könnten und zum Beweis wiederholt ein Amtssachverständigengutachten für Eich- und Messwesen beantragt. Das Verwaltungsgericht habe diesbezüglich seine Ermittlungspflicht verletzt und hätte bei gesetzmäßiger Vorgangsweise der Beschwerde Folge gegeben. Es habe unterlassen, entsprechende Feststellungen zu treffen und dafür die notwendigen Erhebungen durchzuführen.Ferner behauptet der Revisionswerber in seiner Zulässigkeitsbegründung das Vorliegen einer entscheidungserheblichen Aktenwidrigkeit und die Verletzung in seinem Recht auf ein faires Verfahren nach Artikel 6, EMRK. Er habe bereits in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung und in seiner Beschwerde ausgeführt, dass die angeführten Geschwindigkeiten nicht stimmen könnten und zum Beweis wiederholt ein Amtssachverständigengutachten für Eich- und Messwesen beantragt. Das Verwaltungsgericht habe diesbezüglich seine Ermittlungspflicht verletzt und hätte bei gesetzmäßiger Vorgangsweise der Beschwerde Folge gegeben. Es habe unterlassen, entsprechende Feststellungen zu treffen und dafür die notwendigen Erhebungen durchzuführen.
20
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Rechtsfragen des Verfahrensrechts nur dann von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechts auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre, wozu kommt, dass auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels dargelegt werden muss (vgl. etwa VwGH 15.12.2022, Ra 2022/07/0064 bis 0065, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Rechtsfragen des Verfahrensrechts nur dann von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechts auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre, wozu kommt, dass auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels dargelegt werden muss vergleiche , etwa VwGH 15.12.2022, Ra 2022/07/0064 bis 0065, mwN). 21
Die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel für den Verfahrensausgang wird in der Revision mit den in Rede stehenden, nicht weiter begründeten Ausführungen jedoch nicht aufgezeigt.
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In der Revision werden somit hinsichtlich der Übertretung des IG-L keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden somit hinsichtlich der Übertretung des IG-L keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 26. März 2025