RS Vwgh 2008/4/23 2005/03/0243

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.2008
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs3;
VStG §9 Abs4;

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall hat nach der vorgelegten Urkunde M L der Übertragung der "nachstehend aufgeführten Rechtshandlungen" zugestimmt. Er sei "für die ordnungsgemäße Durchführung, für die laufende Überwachung und Einhaltung folgender Aufgaben persönlich verantwortlich:

Tätigkeitsbereich: Fuhrpark Fahrbereich Süd und Ost

1.

Einstellung von Fahrpersonal ...

2.

Regelmäßige Kontrolle, Belehrung und Beaufsichtigung des Fahrpersonals (Auftreten beim Kunden)

3.

Regelmäßige Kontrolle der Fahrlizenzen und der Tachoscheiben

4.

Überwachung der gesetzlich vorgeschriebenen LKW Kontrollen, ...

5.

Fahrerabrechnungen ...

6.

Einhaltung der nationalen und internationalen Vorschriften:

z. B. ...Öko-Punkte Österreich ...".

Im Hinblick auf die Formulierung dieser Urkunde ist schon zweifelhaft, ob ihm damit auch eine entsprechende Anordnungsbefugnis, wie sie § 9 Abs 4 VStG voraussetzt, zukommen sollte. Die Urkunde enthält jedenfalls aber keinen Hinweis darauf, dass M L damit auch die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung, die grundsätzlich den Beschuldigten als Inhaber des Unternehmens trifft, übertragen werden sollte. Auch kann im Hinblick auf die Umschreibung des Aufgabenbereichs mit "Fuhrpark Fahrbereich Süd und Ost" nicht von einer klaren räumlichen oder sachlichen Abgrenzung des Verantwortungsbereichs ausgegangen werden. Der Behörde kann daher im Ergebnis nicht entgegen getreten werden, wenn sie die Urkunde als nicht ausreichend angesehen hat, um im Sinne des § 9 Abs 2 und 4 VStG davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich durch die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten exkulpiert hätte (vgl das hg Erkenntnis vom 1. Juli 2005, Zl 2005/03/0098).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005030243.X03

Im RIS seit

15.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten