TE Vwgh Beschluss 2025/3/27 Ra 2025/16/0019

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Veröffentlicht am 27.03.2025
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1332
B-VG Art133 Abs4
VwGG §24 Abs1
VwGG §26 Abs1
VwGG §46 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 24 heute
  2. VwGG § 24 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 24 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 24 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 24 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. VwGG § 24 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VwGG § 24 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  9. VwGG § 24 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  10. VwGG § 24 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/1999
  11. VwGG § 24 gültig von 01.09.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  12. VwGG § 24 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma sowie den Hofrat Dr. Bodis und die Hofrätin Dr. Funk-Leisch als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des Mag. R K, Rechtsanwalt in W, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Jänner 2025, L521 2294048-1/15E, betreffend Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Revision in einer Angelegenheit der Gerichtsgebühren, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Erkenntnis vom 23. September 2024 verpflichtete das Bundesverwaltungsgericht den Revisionswerber zur Zahlung einer restlichen Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG iHv 2.919 €, einer Pauschalgebühr gemäß TP 3 lit. a GGG iHv 5.725 € sowie einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG iHv 8 €. Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit Erkenntnis vom 23. September 2024 verpflichtete das Bundesverwaltungsgericht den Revisionswerber zur Zahlung einer restlichen Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG iHv 2.919 €, einer Pauschalgebühr gemäß TP 3 Litera a, GGG iHv 5.725 € sowie einer Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG iHv 8 €. Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
2
Das Erkenntnis vom 23. September 2024 wurde dem Revisionswerber durch Hinterlegung per elektronischem Rechtsverkehr (ERV) am 23. September 2024 übermittelt. Die Zustellung wurde gemäß § 21 Abs. 8 BVwGG am 24. September 2024 bewirkt. Die sechswöchige Revisionsfrist gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG endete daher am 5. November 2024.Das Erkenntnis vom 23. September 2024 wurde dem Revisionswerber durch Hinterlegung per elektronischem Rechtsverkehr (ERV) am 23. September 2024 übermittelt. Die Zustellung wurde gemäß Paragraph 21, Absatz 8, BVwGG am 24. September 2024 bewirkt. Die sechswöchige Revisionsfrist gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG endete daher am 5. November 2024.
3
Am 5. November 2024 brachte der Revisionswerber eine außerordentliche Revision im Wege des ERV beim Verwaltungsgerichtshof ein.
4
Am 6. November 2024 erlangte der Revisionswerber Kenntnis von der unrichtigen Einbringung der Revision.
5
Am 6. November 2024 brachte der Revisionswerber die außerordentliche Revision samt einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 2024 im Wege des ERV beim Bundesverwaltungsgericht ein.
6
Mit Schreiben vom 7. November 2024 legte das Bundesverwaltungsgericht die Revision dem Verwaltungsgerichtshof vor.
7
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ab. Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG ab. Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
8
Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht nach Wiedergabe des Verfahrensgeschehens und soweit hier wesentlich aus, der Revisionswerber sei Rechtsanwalt und habe die gegenständliche Revision im Rahmen seiner Rechtsanwaltskanzlei eingebracht, sodass der Sorgfaltsmaßstab eines beruflich rechtskundigen Parteienvertreters maßgeblich sei.
9
Der gegenständliche Wiedereinsetzungsantrag werde damit begründet, dass aufgrund einer fehlerhaften Dateneingabe „in einem Submenü“ durch eine stets zuverlässige Kanzleimitarbeiterin die Revision am letzten Tag der Revisionsfrist nicht beim Bundesverwaltungsgericht, sondern direkt beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht worden sei. Der Fehler sei am 6. November 2024 erstmalig bekannt geworden.
10
Im Wiedereinsetzungsantrag werde nicht behauptet, dass ein Kontrollsystem in der Kanzlei der antragstellenden Partei eingerichtet worden sei oder eine Kontrolle (auch) der manipulativen Vorgänge im Kanzleibetrieb oder der Kanzleiangestellten erfolgt sei. Vielmehr ziehe der Revisionswerber in Zweifel, dass es sich bei der Überprüfung der Eingaben einer Kanzleikraft im ERV um eine „übliche Kontrolltätigkeit“ handeln würde. Somit könne von einer Organisation des Kanzleibetriebes, die eine fristgerechte Setzung von Prozesshandlungen wie vorliegend die fristgerechte Einbringung der Revision im ERV sicherstelle, und von einer wirksamen Überwachung keine Rede sein. Es liege schon deshalb kein bloß minderer Grad des Versehens des Revisionswerbers vor.
11
Aus den zur Bescheinigung des Wiedereinsetzungsgrundes mitgelieferten Screenshots gehe ferner nicht hervor, dass der Schriftsatz an das Bundesverwaltungsgericht adressiert gewesen sei oder die am Bildschirm ersichtliche Maske einen solchen Eindruck erweckte. Vielmehr sei aus dem (ersten) Screenshot überhaupt kein Schriftsatzempfänger ersichtlich und es werde im Antrag auch zugestanden, dass die fehlerhaften Eintragungen in einem „Submenü“ erfolgt seien. Dass eine Kontrolle des „Submenüs“ vom Revisionswerber vorgenommen bzw. regelmäßig vorgenommen worden sei, sei nicht vorgebracht worden. Der Screenshot des Übermittlungsprotokolls sei nicht eindeutig, zumal daraus drei mögliche Schriftsatzempfänger (Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof oder Bundesverwaltungsgericht) hervorgingen. Das Übermittlungsprotokoll sei daher - genauso wie der vorgelegte Screenshot der Eingabemaske - nicht zum Nachweis der erfolgreichen Übermittlung eines Schriftsatzes an das Bundesverwaltungsgericht geeignet. Die Überprüfung des Einbringungsvorganges hätte weiterer Nachforschungen bedurft, die allerdings (sorgfaltswidrig) unterlassen worden seien. An der Verantwortlichkeit des antragstellenden Rechtsanwalts ändere der Verweis auf das Zuarbeiten durch die Kanzleikraft nichts.
12
Zusammenfassend sei das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems in der Kanzlei des Revisionswerbers nicht dargelegt worden. Zudem sei die zumutbare Sorgfalt, noch dazu kurz vor Fristablauf, außer Acht gelassen worden. Gerade unter Zeitdruck und mangels eines etablierten Kontrollsystems habe der Revisionswerber die ordnungsgemäße Einbringung des Schriftsatzes kontrollieren müssen, was nicht in ausreichendem Maß erfolgt sei. Es sei daher nicht vom Vorliegen eines minderen Grad des Versehens auszugehen.
13
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung habe gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden können, da die Akten aufgrund der bestehenden Bescheinigungspflicht und des Verbots des Nachtragens weiterer Wiedereinsetzungsgründe erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließe. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sei im Übrigen nicht beantragt worden. Art. 6 EMRK stehe bei verfahrensrechtlichen Entscheidungen dem Absehen von der Verhandlung nicht entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung habe gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden können, da die Akten aufgrund der bestehenden Bescheinigungspflicht und des Verbots des Nachtragens weiterer Wiedereinsetzungsgründe erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließe. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sei im Übrigen nicht beantragt worden. Artikel 6, EMRK stehe bei verfahrensrechtlichen Entscheidungen dem Absehen von der Verhandlung nicht entgegen.
14
Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Revision.
15
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
16
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
17
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
18
Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision zunächst vor, das Bundesverwaltungsgericht sei hinsichtlich der Abgrenzung der notwendigen Sorgfalt des Rechtsanwalts und dem berechtigten Vertrauen auf die fehlerfreie Arbeit erfahrener Mitarbeiter von „der bisherigen Judikatur“ abgewichen. Die Beurteilung dieser Frage erfordere auch eine höchstgerichtliche Klarstellung.
19
Die Frage, ob ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne grobes Verschulden der Partei zur Fristversäumung geführt hat oder ob ein Wiedereinsetzungsgrund ausreichend bescheinigt ist, unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes und stellt daher regelmäßig keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn die Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise erfolgt wäre (vgl. VwGH 9.1.2024, Ra 2021/13/0091; 19.12.2017, Ra 2017/16/0167, mwN).Die Frage, ob ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne grobes Verschulden der Partei zur Fristversäumung geführt hat oder ob ein Wiedereinsetzungsgrund ausreichend bescheinigt ist, unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes und stellt daher regelmäßig keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn die Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise erfolgt wäre vergleiche , VwGH 9.1.2024, Ra 2021/13/0091; 19.12.2017, Ra 2017/16/0167, mwN).
20
Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, d.h. die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, wobei an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige Personen. (vgl. etwa VwGH 9.11.2016, Ra 2016/10/0071, mwN).Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, d.h. die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, wobei an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige Personen. vergleiche , etwa VwGH 9.11.2016, Ra 2016/10/0071, mwN).
21
Das Bundesverwaltungsgericht stützte seine Schlussfolgerung, die Einbringung der Revision beim Verwaltungsgerichtshof begründe ein die Wiedereinsetzung ausschließendes, den minderen Grad des Versehens überschreitendes Verschulden, auf die vom Revisionswerber vorgelegten Screenshots der Eingabemaske des ERV und die Ausführungen des Revisionswerbers im Wiedereinsetzungsantrag. Dass eine Kontrolle der Eingabemaske vom - rechtskundigen - Revisionswerber vorgenommen worden sei, wurde weder im Wiedereinsetzungsantrag, noch in der Revision behauptet.
22
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein Rechtsanwalt technische Vorgänge beim Abfertigen von Schriftstücken ohne nähere Beaufsichtigung einer ansonsten verlässlichen Kanzleikraft überlassen. Solche Vorgänge sind etwa die Kuvertierung, die Beschriftung eines Kuverts oder die Postaufgabe, also manipulative Tätigkeiten. Eine regelmäßige Kontrolle, ob eine erfahrene oder zuverlässige Kanzleikraft rein manipulative Tätigkeiten auch tatsächlich ausführt, ist dem Parteienvertreter nicht zuzumuten, will man seine Sorgfaltspflichten nicht überspannen (vgl. z.B. VwGH 30.3.2020, Ra 2019/05/0076, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein Rechtsanwalt technische Vorgänge beim Abfertigen von Schriftstücken ohne nähere Beaufsichtigung einer ansonsten verlässlichen Kanzleikraft überlassen. Solche Vorgänge sind etwa die Kuvertierung, die Beschriftung eines Kuverts oder die Postaufgabe, also manipulative Tätigkeiten. Eine regelmäßige Kontrolle, ob eine erfahrene oder zuverlässige Kanzleikraft rein manipulative Tätigkeiten auch tatsächlich ausführt, ist dem Parteienvertreter nicht zuzumuten, will man seine Sorgfaltspflichten nicht überspannen vergleiche , z.B. VwGH 30.3.2020, Ra 2019/05/0076, mwN).
23
Wenn allerdings in keiner Weise dargelegt wird, ob jemals eine Kontrolle der manipulativen Vorgänge im Kanzleibetrieb oder der Kanzleiangestellten erfolgte bzw. wie das diesbezügliche Kontrollsystem eingerichtet ist, kann von einer Organisation des Kanzleibetriebes, die eine fristgerechte Setzung von Vertretungshandlungen mit größtmöglicher Zuverlässigkeit sicherstellt, und von einer wirksamen Überwachung keine Rede sein. Fehlt es an einem diesbezüglichen Vorbringen, liegt jedenfalls kein bloß minderer Grad des Versehens vor (vgl. VwGH 22.10.2024, Ra 2024/13/0104, sowie VwGH 29.5.2018, Ra 2018/15/0023, mwN).Wenn allerdings in keiner Weise dargelegt wird, ob jemals eine Kontrolle der manipulativen Vorgänge im Kanzleibetrieb oder der Kanzleiangestellten erfolgte bzw. wie das diesbezügliche Kontrollsystem eingerichtet ist, kann von einer Organisation des Kanzleibetriebes, die eine fristgerechte Setzung von Vertretungshandlungen mit größtmöglicher Zuverlässigkeit sicherstellt, und von einer wirksamen Überwachung keine Rede sein. Fehlt es an einem diesbezüglichen Vorbringen, liegt jedenfalls kein bloß minderer Grad des Versehens vor vergleiche , VwGH 22.10.2024, Ra 2024/13/0104, sowie VwGH 29.5.2018, Ra 2018/15/0023, mwN).
24
Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem zu einer dem Revisionsfall vergleichbaren Konstellation ausgesprochen, dass die Ursache für die Versäumung der Revisionsfrist eine unrichtige Festlegung der gesetzlich vorgesehenen Einbringungsstelle für die außerordentliche Revision gewesen sei, die in den juristischen Aufgabenbereich des Vertreters selbst fällt. Dem Vertreter ist im Hinblick auf den in seinen Verantwortungsbereich fallenden Fehler ein eigenes Verschulden an der Verspätung der eingebrachten Revision anzulasten. An dieser Verantwortlichkeit ändert der Verweis auf das Zuarbeiten durch die Sekretärin der Kanzlei nichts (VwGH 15.9.2023, Ra 2023/09/0151; 28.3.2020, Ra 2019/18/0479).
25
Die Revision zeigt mit ihrem Vorbringen daher weder ein Fehlen von Rechtsprechung, noch ein Abweichen des Bundesverwaltungsgerichts von der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Sorgfaltsmaßstab des § 46 Abs. 1 VwGG auf. Dies gilt auch für das Vorbringen der Revision, wonach ein gesetzlich eingerichteter Rechtsverkehr, zu dem ein Handbuch fehle und bei welchem Sendebestätigungen generiert würden, auf deren Irreführung nicht hingewiesen würde, gegen Art. 5 Datenschutzgrundverordnung verstoße.Die Revision zeigt mit ihrem Vorbringen daher weder ein Fehlen von Rechtsprechung, noch ein Abweichen des Bundesverwaltungsgerichts von der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Sorgfaltsmaßstab des Paragraph 46, Absatz eins, VwGG auf. Dies gilt auch für das Vorbringen der Revision, wonach ein gesetzlich eingerichteter Rechtsverkehr, zu dem ein Handbuch fehle und bei welchem Sendebestätigungen generiert würden, auf deren Irreführung nicht hingewiesen würde, gegen Artikel 5, Datenschutzgrundverordnung verstoße.
26
Soweit die Revision schließlich pauschal Ermittlungsmängel sowie eine Aktenwidrigkeit geltend macht, kann sie die Relevanz dieser Verfahrensfehler vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht darlegen (vgl. etwa VwGH 15.9.2023, Ra 2022/16/0001, mwN).Soweit die Revision schließlich pauschal Ermittlungsmängel sowie eine Aktenwidrigkeit geltend macht, kann sie die Relevanz dieser Verfahrensfehler vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht darlegen vergleiche , etwa VwGH 15.9.2023, Ra 2022/16/0001, mwN).
27
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 3 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
28
Von der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden. Von der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.

Wien, am 27. März 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025160019.L00

Im RIS seit

22.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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