1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis verpflichtete das Bundesverwaltungsgericht den Revisionswerber zur Zahlung einer restlichen Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG in Höhe von 2.919 €, einer Pauschalgebühr gemäß TP 3 lit. a GGG in Höhe von 5.725 € sowie einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von 8 €. Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis verpflichtete das Bundesverwaltungsgericht den Revisionswerber zur Zahlung einer restlichen Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG in Höhe von 2.919 €, einer Pauschalgebühr gemäß TP 3 Litera a, GGG in Höhe von 5.725 € sowie einer Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von 8 €. Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
2
Das Erkenntnis wurde dem Rechtsvertreter des Revisionswerbers durch Hinterlegung per elektronischem Rechtsverkehr (ERV) am 23. September 2024 übermittelt. Die Zustellung wurde gemäß § 21 Abs. 8 BVwGG am 24. September 2024 bewirkt. Die sechswöchige Revisionsfrist gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG endete daher am 5. November 2024.Das Erkenntnis wurde dem Rechtsvertreter des Revisionswerbers durch Hinterlegung per elektronischem Rechtsverkehr (ERV) am 23. September 2024 übermittelt. Die Zustellung wurde gemäß Paragraph 21, Absatz 8, BVwGG am 24. September 2024 bewirkt. Die sechswöchige Revisionsfrist gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG endete daher am 5. November 2024.
3
Am 5. November 2024 brachte der Revisionswerber eine außerordentliche Revision im Wege des ERV beim Verwaltungsgerichtshof ein.
4
Am 6. November 2024 brachte der Revisionswerber die Revision per ERV beim Bundesverwaltungsgericht ein.
5
Mit Schreiben vom 7. November 2024 legte das Bundesverwaltungsgericht die Revision dem Verwaltungsgerichtshof vor.
6
Mit Verfügung vom 8. November 2024 forderte der Verwaltungsgerichtshof den Revisionswerber auf, binnen zwei Wochen zu dem Umstand Stellung zu nehmen, dass sich die vorgelegte Revision als verspätet erweise.
7
Mit Stellungnahme vom 28. November 2024 brachte der Revisionswerber vor, die Revision sei am 5. November 2024 irrtümlich direkt an den Verwaltungsgerichtshof übermittelt worden und wies auf einen mit der Revision beim Bundesverwaltungsgericht erhobenen Wiedereinsetzungsantrag hin.
8
Der gemeinsam mit der Revision beim Bundesverwaltungsgericht am 6. November 2024 eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung wurde dem Bundesverwaltungsgericht vom Verwaltungsgerichtshof mit verfahrensleitender Anordnung vom 6. Dezember 2024 zuständigkeitshalber übermittelt.
9
Mit Beschluss vom 16. Jänner 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 2024 gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ab. Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgerichtgemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit Beschluss vom 16. Jänner 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 2024 gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG ab. Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgerichtgemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
10
Die vom Revisionswerber gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Jänner 2025 erhobene außerordentliche Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom heutigen Tag, Ra 2025/16/0019, zurückgewiesen.
11
Revisionen sind gemäß § 24 Abs. 1 VwGG beim Verwaltungsgericht einzubringen.Revisionen sind gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGG beim Verwaltungsgericht einzubringen.
12
Aufgrund der (nicht strittigen) Versäumung der Frist für Einbringung der Revision gegen das angefochtene Erkenntnis, sowie der rechtskräftigen Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Jänner 2025 war die vorliegende Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als verspätet zurückzuweisen.Aufgrund der (nicht strittigen) Versäumung der Frist für Einbringung der Revision gegen das angefochtene Erkenntnis, sowie der rechtskräftigen Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Jänner 2025 war die vorliegende Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren als verspätet zurückzuweisen.
Wien, am 27. März 2025