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Mit Spruchpunkt I. des Bescheides der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde vom 17. Mai 2022 wurde gemäß § 9 Abs. 1 Wiener Umweltinformationsgesetz (Wr. UIG) über ein Informationsbegehren der mitbeteiligten Partei vom 17. März 2022 betreffend Baumfällungen auf einer näher genannten Liegenschaft in Wien dahin entschieden, dass Mitteilungen über folgende im Begehren gestellte Fragen nicht zu erteilen seien (die folgende Gliederung entspricht jener des Informationsbegehrens):Mit Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde vom 17. Mai 2022 wurde gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Wiener Umweltinformationsgesetz (Wr. UIG) über ein Informationsbegehren der mitbeteiligten Partei vom 17. März 2022 betreffend Baumfällungen auf einer näher genannten Liegenschaft in Wien dahin entschieden, dass Mitteilungen über folgende im Begehren gestellte Fragen nicht zu erteilen seien (die folgende Gliederung entspricht jener des Informationsbegehrens):
„3. (letzter Satz) Bitte übermitteln Sie uns elektronische Kopien aller diesen Anträgen beigeschlossenen Pläne, Skizzen, Fotos oder Gutachten, aus denen der Standort des jeweiligen Baumes sowie der Gesundheitszustand oder etwaige Schadsymptome hervorgehen (oder hervorgehen könnten).
4. Wir ersuchen um Übermittlung von Kopien aller jener Informationen, die Ihnen in dem Behördenverfahren bisher übermittelt wurden oder zugänglich waren, insbesondere von Kopien der gutachterlichen Stellungnahmen der MA 42 sowie sowie etwaiger sonstiger Stellungnahmen oder Gutachten weiterer Dienststellen (jeweils in elektronischer Form in gängigen elektronischen Formaten)
5. Hat die Bezirksvorstehung das ihr zustehende Mitwirkungsrecht wahrgenommen? Wenn ja, in welcher Form? Welche Unterlagen sind der Bezirksvorstehung bei ihrer Mitwirkung im Behördenverfahren jeweils vorgelegen?
6. Hat die Bezirksvorstehung der Entfernung der in den gutachterlichen Stellungnahmen angeführten Bäume zugestimmt oder diese abgelehnt? Ist Ihnen bekannt, welche Erwägungen zu Zustimmung oder Ablehnung durch die Bezirksvorstehung geführt bzw. beigetragen haben? Wie ersuchen um Übermittlung von Kopien aller Unterlagen und Informationen, die ihnen diesbezüglich vorliegen.
7. Sind ... Ihnen - abgesehen von den unter den Punkten 3 bis 6 genannten Informationen und Unterlagen - weitere verfahrensrelevante Informationen oder Dokumente vorgelegen, welche die Entscheidungsfindung beeinflusst haben oder dazu geeignet gewesen wären, diese zu beeinflussen? (wenn ja, so bitten wir um Bekanntgabe, um welche es sich in diesem Fall handelt bzw. um Weiterleitung von Kopien dieser Informationen in elektronischer Form)
8. Haben sie - über die unter den Punkten 3 bis 6 angeführten Informationen und Unterlagen hinausgehend - ergänzende Informationen eingeholt oder zusätzliche Ermittlungsschritte gesetzt? (wenn ja, so bitten wir um Bekanntgabe, um welche es sich in diesem Fall handelt bzw. um Weiterleitung von Kopien der erlangten Informationen in elektronischer Form)
9. Bitte übermitteln Sie uns Kopien aller im Verwaltungsakt enthaltenen Unterlagen und Dokumente, inkl. der eingebrachten Anträge und der diesen beiliegenden Pläne bezüglich der zur Fällung beantragten Bäume sowie der vorgeschlagenen Ersatzpflanzungen, etwaige bereits vorliegende Gutachten oder Stellungnahmen sowie aller bisher erlassenen Bescheide.“
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Mit Spruchpunkt II. dieses Bescheides der belangten Behörde vom 17. Mai 2022 wurde das Informationsbegehren der mitbeteiligten Partei vom 17. März 2022 „nach Art. 3 EU-Umweltinformationsrichtlinie 2003/4/EG und Art. 2 und 4 der Aarhus Konvention sowie ... gemäß § 3 Abs. 1 des Umweltinformationsgesetzes“ unter Berufung auf § 1 Abs. 2 iVm § 3 Abs. 1 Wr. UIG zurückgewiesen.Mit Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides der belangten Behörde vom 17. Mai 2022 wurde das Informationsbegehren der mitbeteiligten Partei vom 17. März 2022 „nach Artikel 3, EU-Umweltinformationsrichtlinie 2003/4/EG und Artikel 2, und 4 der Aarhus Konvention sowie ... gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Umweltinformationsgesetzes“ unter Berufung auf Paragraph eins, Absatz 2, in Verbindung mit , Paragraph 3, Absatz eins, Wr. UIG zurückgewiesen.
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Gegen diesen Bescheid wurde von der mitbeteiligten Partei Beschwerde erhoben.
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Mit Spruchteil A der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien vom 14. Dezember 2022 wurde (in Erkenntnisform) der Beschwerde insoweit stattgegeben
„als 1) hinsichtlich der Anfrage I. Punkt 3. letzter Satz die Auskunft, welchen Gesundheitszustand die von der Anfrage umfassten Bäume nach den im Verfahren eingeholten Gutachten aufweisen und welche Schadsymptome die jeweiligen Bäume betreffend festgestellt wurden, und 2) hinsichtlich der Anfragen I. Punkte 5. und 6. ‚Hat die Bezirksvorstehung das ihr zustehende Mitwirkungsrecht wahrgenommen?‘ sowie ‚Hat die Bezirksvorstehung der Entfernung der in den gutachterlichen Stellungnahmen angeführten Bäume zugestimmt oder diese abgelehnt?‘“„als 1) hinsichtlich der Anfrage römisch eins. Punkt 3. letzter Satz die Auskunft, welchen Gesundheitszustand die von der Anfrage umfassten Bäume nach den im Verfahren eingeholten Gutachten aufweisen und welche Schadsymptome die jeweiligen Bäume betreffend festgestellt wurden, und 2) hinsichtlich der Anfragen römisch eins. Punkte 5. und 6. ‚Hat die Bezirksvorstehung das ihr zustehende Mitwirkungsrecht wahrgenommen?‘ sowie ‚Hat die Bezirksvorstehung der Entfernung der in den gutachterlichen Stellungnahmen angeführten Bäume zugestimmt oder diese abgelehnt?‘“
der angefochtene Bescheid behoben und festgestellt wurde, dass jeweils die Auskunft zu erteilen sei.
„unter Punkt II. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Zurückweisung hinsichtlich des auf Art. 3 EU-Umweltinformationsrichtlinie 2003/4/EG und Art. 2 und 4 der Aarhus Konvention gestützten Antrages ... bezüglich dieser Auskünfte sowie bezüglich I. Punkt 3. letzter Satz (‚Bitte übermitteln Sie uns elektronische Kopien aller diesen Anträgen beigeschlossenen Pläne, Skizzen, Fotos oder Gutachten, aus denen der Standort des jeweiligen Baumes sowie des Gesundheitszustandes oder etwaige Schadsymptome hervorgehen (oder hervorgehen könnten‘) sowie hinsichtlich I. Punkte 4. und 7. bis 9.“„unter Punkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Zurückweisung hinsichtlich des auf Artikel 3, EU-Umweltinformationsrichtlinie 2003/4/EG und Artikel 2, und 4 der Aarhus Konvention gestützten Antrages ... bezüglich dieser Auskünfte sowie bezüglich römisch eins. Punkt 3. letzter Satz (‚Bitte übermitteln Sie uns elektronische Kopien aller diesen Anträgen beigeschlossenen Pläne, Skizzen, Fotos oder Gutachten, aus denen der Standort des jeweiligen Baumes sowie des Gesundheitszustandes oder etwaige Schadsymptome hervorgehen (oder hervorgehen könnten‘) sowie hinsichtlich römisch eins. Punkte 4. und 7. bis 9.“
aufgehoben.
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Im Weiteren wurde hinsichtlich der Fragen
„I. Punkt 5. und Punkt 6. ‚Wenn ja, in welcher Form? Welche Unterlagen sind der Bezirksvorstehung bei ihrer Mitwirkung im Behördenverfahren jeweils vorgelegen? Ist Ihnen bekannt, welche Erwägungen zu Zustimmung oder Ablehnung durch die Bezirksvorstehung geführt bzw. beigetragen haben? Wir ersuchen um Übermittlung von Kopien aller Unterlagen und Informationen, die ihnen diesbezüglich vorliegen.‘
sowie hinsichtlich der zu diesen Fragen
„unter Punkt II. des angefochtenen Bescheides erfolgten Zurückweisung des auf Art. 3 EU-Umweltinformationsrichtlinie 2003/4/EG und Art. 2 und 4 der Aarhus Konvention gestützten Antrages“„unter Punkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides erfolgten Zurückweisung des auf Artikel 3, EU-Umweltinformationsrichtlinie 2003/4/EG und Artikel 2, und 4 der Aarhus Konvention gestützten Antrages“
die Beschwerde abgewiesen. Es wurde ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.die Beschwerde abgewiesen. Es wurde ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
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Mit Spruchteil B der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien vom 14. Dezember 2022 wurde (in Beschlussform) gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG der BescheidMit Spruchteil B der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien vom 14. Dezember 2022 wurde (in Beschlussform) gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG der Bescheid
„hinsichtlich I. Punkt 3. letzter Satz (‚Bitte übermitteln Sie uns elektronische Kopien aller diesen Anträgen beigeschlossenen Pläne, Skizzen, Fotos oder Gutachten, aus denen der Standort des jeweiligen Baumes sowie des Gesundheitszustandes oder etwaige Schadsymptome hervorgehen (oder hervorgehen könnten‘) sowie hinsichtlich I. Punkte 4. und 7. bis 9.“„hinsichtlich römisch eins. Punkt 3. letzter Satz (‚Bitte übermitteln Sie uns elektronische Kopien aller diesen Anträgen beigeschlossenen Pläne, Skizzen, Fotos oder Gutachten, aus denen der Standort des jeweiligen Baumes sowie des Gesundheitszustandes oder etwaige Schadsymptome hervorgehen (oder hervorgehen könnten‘) sowie hinsichtlich römisch eins. Punkte 4. und 7. bis 9.“
aufgehoben und das Verfahren an die belangte Behörde zurückverwiesen. Weiters wurde ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.aufgehoben und das Verfahren an die belangte Behörde zurückverwiesen. Weiters wurde ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
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Begründend führte das Verwaltungsgericht zu Spruchteil A aus, mit der Beschwerde sei „die Zurückweisung des auf das Umweltinformationsgesetz des Bundes gestützten Antrages“ nicht bekämpft worden. Nach Einlangen eines Antrages auf Übermittlung von Umweltinformationen sei zunächst zu prüfen, ob (hinreichend bestimmt) die Mitteilung von Umweltinformationen, die dem freien Zugang unterlägen, gefordert werde. Diese seien ohne weitere Prüfung des Vorliegens von Mitteilungsschranken zu erteilen. Im Weiteren sei das Informationsbegehren daraufhin zu prüfen, ob es zu allgemein geblieben sei. Sei dies der Fall, sei die Partei zu einer Präzisierung aufzufordern. Bleibe diese Aufforderung erfolglos, sei der Antrag zurückzuweisen. Andernfalls sei nach Prüfung des Vorliegens von Mitteilungsschranken, die beispielsweise bei einem Antrag auf Übermittlung von Urkunden, soweit sich das Vorliegen oder Nichtvorliegen von solchen nicht schon aus der Fragestellung ergebe, anhand des angeforderten Schriftstückes zu erfolgen habe, die Auskunft zu erteilen oder, im Falle der Verweigerung, ein Bescheid darüber zu erlassen.
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Zur Stattgabe hinsichtlich der „Anfrage Punkt 3. letzter Satz betreffend die Auskunft, welchen Gesundheitszustand die von der Anfrage umfassten Bäume nach den im Verfahren eingeholten Gutachten aufweisen und welche Schadsymptome die jeweiligen Bäume betreffend festgestellt“ worden seien, sei auszuführen, dass es sich bei Bäumen unzweifelhaft um Umweltbestandteile (im Sinne des § 4 Abs. 2 Z 1 Wr. UIG) handle. Informationen über deren Gesundheitszustand sowie das Vorliegen allfälliger Schadsymptome unterlägen dem freien Zugang (gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 Wr. UIG). Da diese Informationen bei der Behörde im Rahmen der Verfahren nach dem Wiener Baumschutzgesetz eingegangen seien und dort auflägen, sei die Verweigerung der Herausgabe zu Unrecht erfolgt. Es sei daher diesbezüglich der Beschwerde stattzugeben, der angefochtene Bescheid zu beheben und festzustellen gewesen, dass diese Auskünfte zu erteilen seien.Zur Stattgabe hinsichtlich der „Anfrage Punkt 3. letzter Satz betreffend die Auskunft, welchen Gesundheitszustand die von der Anfrage umfassten Bäume nach den im Verfahren eingeholten Gutachten aufweisen und welche Schadsymptome die jeweiligen Bäume betreffend festgestellt“ worden seien, sei auszuführen, dass es sich bei Bäumen unzweifelhaft um Umweltbestandteile (im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, Wr. UIG) handle. Informationen über deren Gesundheitszustand sowie das Vorliegen allfälliger Schadsymptome unterlägen dem freien Zugang (gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, Wr. UIG). Da diese Informationen bei der Behörde im Rahmen der Verfahren nach dem Wiener Baumschutzgesetz eingegangen seien und dort auflägen, sei die Verweigerung der Herausgabe zu Unrecht erfolgt. Es sei daher diesbezüglich der Beschwerde stattzugeben, der angefochtene Bescheid zu beheben und festzustellen gewesen, dass diese Auskünfte zu erteilen seien.
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Zur Stattgabe hinsichtlich der „Anfragen I. Punkte 5. und 6., ob die Bezirksvorstehung das ihr zustehende Mitwirkungsrecht wahrgenommen sowie ob die Bezirksvorstehung der Entfernung der in den gutachterlichen Stellungnahmen angeführten Bäumen zugestimmt oder diese abgelehnt“ habe, sei auszuführen, dass gemäß § 2 Z 3 Wr. UIG Umweltinformationen Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie unter anderem Verwaltungsakte und Tätigkeiten, seien, die sich auf die in § 2 Z 1 und 2 Wr. UIG genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirkten oder wahrscheinlich auswirkten sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz. Die Bezirksvorsteherin oder der Bezirksvorsteher eines Wiener Gemeindebezirks habe im Rahmen eines Verfahrens nach § 4 Wiener Baumschutzgesetz ein Anhörungsrecht und könne daher zu beabsichtigten Baumfällungen Stellung nehmen. Unabhängig von einer fehlenden Parteistellung und von einer fehlenden Bindungswirkung für die Behörde handle es sich jedenfalls um das Verwaltungshandeln eines Verwaltungsorganes bzw. um eine Tätigkeit, das bzw. die sich auf die in § 2 Z 1 und 2 Wr. UIG genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirkten oder wahrscheinlich auswirkten; sei die Baumfällung in einer Stellungnahme abgelehnt worden, handle es sich „auch um eine Maßnahme oder Tätigkeit zu deren Schutz“. Da es sich um keine Umweltinformationen mit freiem Zugang handle, sei das Vorliegen von entgegenstehenden Mitteilungsschranken zu prüfen. Es käme hier nur die Prüfung der Verweigerungstatbestände des § 6 Abs. 1 Z 1 sowie Abs. 2 Z 6 Wr. UIG in Betracht. Die Mitwirkung einer Bezirksvorsteherin oder eines Bezirksvorstehers im Rahmen eines Verfahrens nach dem Wiener Baumschutzgesetz unterliege jedenfalls der Parteienöffentlichkeit, weshalb ein Recht der Verfahrensparteien bestehe, darüber informiert zu werden, ob eine und (gegebenenfalls) welche Stellungnahme im Rahmen des Mitwirkungsrechtes abgegeben worden sei. Schon dies schließe die Qualifikation als bloße Übermittlung einer internen Mitteilung aus; es sei dementsprechend auch keine gesetzlich vorgesehene Vertraulichkeit zu beachten. Sonstige Mitteilungsschranken seien nicht zu erkennen und seien von der belangten Behörde auch nicht geltend gemacht worden. Es sei daher die Verpflichtung zur Herausgabe dieser Umweltinformationen ohne weitere Prüfung festzustellen gewesen.Zur Stattgabe hinsichtlich der „Anfragen römisch eins. Punkte 5. und 6., ob die Bezirksvorstehung das ihr zustehende Mitwirkungsrecht wahrgenommen sowie ob die Bezirksvorstehung der Entfernung der in den gutachterlichen Stellungnahmen angeführten Bäumen zugestimmt oder diese abgelehnt“ habe, sei auszuführen, dass gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, Wr. UIG Umweltinformationen Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie unter anderem Verwaltungsakte und Tätigkeiten, seien, die sich auf die in Paragraph 2, Ziffer eins, und 2 Wr. UIG genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirkten oder wahrscheinlich auswirkten sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz. Die Bezirksvorsteherin oder der Bezirksvorsteher eines Wiener Gemeindebezirks habe im Rahmen eines Verfahrens nach Paragraph 4, Wiener Baumschutzgesetz ein Anhörungsrecht und könne daher zu beabsichtigten Baumfällungen Stellung nehmen. Unabhängig von einer fehlenden Parteistellung und von einer fehlenden Bindungswirkung für die Behörde handle es sich jedenfalls um das Verwaltungshandeln eines Verwaltungsorganes bzw. um eine Tätigkeit, das bzw. die sich auf die in Paragraph 2, Ziffer eins, und 2 Wr. UIG genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirkten oder wahrscheinlich auswirkten; sei die Baumfällung in einer Stellungnahme abgelehnt worden, handle es sich „auch um eine Maßnahme oder Tätigkeit zu deren Schutz“. Da es sich um keine Umweltinformationen mit freiem Zugang handle, sei das Vorliegen von entgegenstehenden Mitteilungsschranken zu prüfen. Es käme hier nur die Prüfung der Verweigerungstatbestände des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, sowie Absatz 2, Ziffer 6, Wr. UIG in Betracht. Die Mitwirkung einer Bezirksvorsteherin oder eines Bezirksvorstehers im Rahmen eines Verfahrens nach dem Wiener Baumschutzgesetz unterliege jedenfalls der Parteienöffentlichkeit, weshalb ein Recht der Verfahrensparteien bestehe, darüber informiert zu werden, ob eine und (gegebenenfalls) welche Stellungnahme im Rahmen des Mitwirkungsrechtes abgegeben worden sei. Schon dies schließe die Qualifikation als bloße Übermittlung einer internen Mitteilung aus; es sei dementsprechend auch keine gesetzlich vorgesehene Vertraulichkeit zu beachten. Sonstige Mitteilungsschranken seien nicht zu erkennen und seien von der belangten Behörde auch nicht geltend gemacht worden. Es sei daher die Verpflichtung zur Herausgabe dieser Umweltinformationen ohne weitere Prüfung festzustellen gewesen.
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Zu Spruchpunkt II. des vor dem Verwaltungsgericht bekämpften Bescheides führte das Verwaltungsgericht - nach Wiedergabe von hg. Judikatur zu Eventualanträgen - aus, die belangte Behörde habe sämtliche (nach Auskunftserteilung) verbliebene (Primär-)Anträge abgewiesen und sei daher zu dem unter Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides getroffenen Ausspruch zuständig gewesen. Soweit mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes „den Primäranträgen stattgegeben“ worden sei oder „eine Entscheidung über die Primäranträge noch offen“ sei, komme eine Entscheidung über die hilfsweise gestellten Eventualanträge (noch) nicht in Betracht, weshalb der behördliche Ausspruch in diesem Umfang zu beheben gewesen sei.Zu Spruchpunkt römisch zwei. des vor dem Verwaltungsgericht bekämpften Bescheides führte das Verwaltungsgericht - nach Wiedergabe von hg. Judikatur zu Eventualanträgen - aus, die belangte Behörde habe sämtliche (nach Auskunftserteilung) verbliebene (Primär-)Anträge abgewiesen und sei daher zu dem unter Spruchpunkt römisch zwei. des bekämpften Bescheides getroffenen Ausspruch zuständig gewesen. Soweit mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes „den Primäranträgen stattgegeben“ worden sei oder „eine Entscheidung über die Primäranträge noch offen“ sei, komme eine Entscheidung über die hilfsweise gestellten Eventualanträge (noch) nicht in Betracht, weshalb der behördliche Ausspruch in diesem Umfang zu beheben gewesen sei.
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Zur Abweisung hinsichtlich der „Anfragen Punkte 5 und 6 ‚Wenn ja, in welcher Form? Welche Unterlagen sind der Bezirksvorstehung bei ihrer Mitwirkung im Behördenverfahren jeweils vorgelegen? Ist Ihnen bekannt, welche Erwägungen zu Zustimmung oder Ablehnung durch die Bezirksvorstehung geführt bzw. beigetragen haben? Wir ersuchen um Übermittlung von Kopien aller Unterlagen und Informationen, die ihnen diesbezüglich vorliegen.‘ sei - so das Verwaltungsgericht weiter - auszuführen, dass die Form eines Verwaltungsaktes bzw. einer Tätigkeit im Sinne des § 2 Wr. UIG von der Definition einer Umweltinformation nicht erfasst sei (zumal die Form keine Auswirkungen auf Umweltbestandteile oder -faktoren habe oder haben könne); es bestehe „kein Informationswert im Sinne des Gesetzes“. In Bezug auf Unterlagen, die der Bezirksvorstehung bei ihrer Mitwirkung im Behördenverfahren jeweils vorgelegen seien, sei auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 16.3.2016, Ra 2015/10/0113, VwSlg. 19334 A) zu verweisen, wonach kein allgemeines und unbegrenztes Zugangsrecht zu allen bei den Behörden verfügbaren Informationen, die auch nur den geringsten Bezug zu einem Umweltgut aufwiesen, bestehe. Die Fragen, welche Unterlagen einem im Verfahren anhörungsberechtigten Verwaltungsorgan vorgelegen wären und welche Erwägungen dabei eine Rolle gespielt hätten, sowie das Ersuchen um Vorlage solcher Unterlagen seien „mangels direkter Auswirkung auf den Ausgang des Verfahrens“ ebenso wenig von der Definition der Umweltinformation erfasst wie die im Zuge der Ausübung des Anhörungsrechtes gewählte Form.Zur Abweisung hinsichtlich der „Anfragen Punkte 5 und 6 ‚Wenn ja, in welcher Form? Welche Unterlagen sind der Bezirksvorstehung bei ihrer Mitwirkung im Behördenverfahren jeweils vorgelegen? Ist Ihnen bekannt, welche Erwägungen zu Zustimmung oder Ablehnung durch die Bezirksvorstehung geführt bzw. beigetragen haben? Wir ersuchen um Übermittlung von Kopien aller Unterlagen und Informationen, die ihnen diesbezüglich vorliegen.‘ sei - so das Verwaltungsgericht weiter - auszuführen, dass die Form eines Verwaltungsaktes bzw. einer Tätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Wr. UIG von der Definition einer Umweltinformation nicht erfasst sei (zumal die Form keine Auswirkungen auf Umweltbestandteile oder -faktoren habe oder haben könne); es bestehe „kein Informationswert im Sinne des Gesetzes“. In Bezug auf Unterlagen, die der Bezirksvorstehung bei ihrer Mitwirkung im Behördenverfahren jeweils vorgelegen seien, sei auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 16.3.2016, Ra 2015/10/0113, VwSlg. 19334 A) zu verweisen, wonach kein allgemeines und unbegrenztes Zugangsrecht zu allen bei den Behörden verfügbaren Informationen, die auch nur den geringsten Bezug zu einem Umweltgut aufwiesen, bestehe. Die Fragen, welche Unterlagen einem im Verfahren anhörungsberechtigten Verwaltungsorgan vorgelegen wären und welche Erwägungen dabei eine Rolle gespielt hätten, sowie das Ersuchen um Vorlage solcher Unterlagen seien „mangels direkter Auswirkung auf den Ausgang des Verfahrens“ ebenso wenig von der Definition der Umweltinformation erfasst wie die im Zuge der Ausübung des Anhörungsrechtes gewählte Form. 13
Zu Spruchteil B der angefochtenen Entscheidung führte das Verwaltungsgericht nach Wiedergabe von hg. Rechtsprechung zu § 28 VwGVG aus, zu den „Fragen 3. (letzter Satz), 4., 7., 8. und 9.“ habe die belangte Behörde lediglich ausgeführt, dass es sich bei den begehrten Umweltinformationen um keine Informationen in Sinne des § 4 Abs. 2 Wr. UIG handle, weshalb die Mitteilungsschranken des § 6 Abs. 2 Wr. UIG Anwendung fänden. Eine nähere Darstellung oder nachvollziehbare Begründung sei jedoch nicht erfolgt; es sei - mangels konkretisierter Fragestellung - auch nicht zu ersehen, welche konkreten Informationen nicht dem freien Zugang unterlägen. Das hier noch verfahrensgegenständliche Auskunftsbegehren enthalte (Hervorhebung im Original)Zu Spruchteil B der angefochtenen Entscheidung führte das Verwaltungsgericht nach Wiedergabe von hg. Rechtsprechung zu Paragraph 28, VwGVG aus, zu den „Fragen 3. (letzter Satz), 4., 7., 8. und 9.“ habe die belangte Behörde lediglich ausgeführt, dass es sich bei den begehrten Umweltinformationen um keine Informationen in Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, Wr. UIG handle, weshalb die Mitteilungsschranken des Paragraph 6, Absatz 2, Wr. UIG Anwendung fänden. Eine nähere Darstellung oder nachvollziehbare Begründung sei jedoch nicht erfolgt; es sei - mangels konkretisierter Fragestellung - auch nicht zu ersehen, welche konkreten Informationen nicht dem freien Zugang unterlägen. Das hier noch verfahrensgegenständliche Auskunftsbegehren enthalte (Hervorhebung im Original)
„die Formulierungen ‚übermitteln Sie uns elektronische Kopien aller diesen Anträgen beigeschlossenen Pläne, Skizzen, Fotos oder Gutachten‘ (Punkt 3), ‚Übermittlung von Kopien aller jener Informationen, die Ihnen in dem Behördenverfahren bisher übermittelt wurden oder zugänglich waren, insbesondere von Kopien der gutachterlichen Stellungnahmen der MA 42 sowie etwaiger sonstiger Stellungnahmen oder Gutachten weiterer Dienststellen‘ (Punkt 4), ‚Ihnen weitere verfahrensrelevante Informationen oder Dokumente vorgelegen, welche die Entscheidungsfindung beeinflusst haben oder dazu geeignet gewesen wären, diese zu beeinflussen‘ (Punkt 7), ‚Haben Sie ergänzende Informationen eingeholt oder zusätzliche Ermittlungsschritte gesetzt‘ (Punkt 8) und „Bitte übermitteln Sie uns Kopien aller im Verwaltungsakt enthaltenen Unterlagen und Dokumente, inkl. der eingebrachten Anträge und der diesen beiliegenden Pläne bezüglich der zur Fällung beantragten Bäume sowie der vorgeschlagenen Ersatzpflanzungen, etwaige bereits vorliegende Gutachten oder Stellungnahme sowie aller bisher erlassenen Bescheide‘.“
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Verweis auf VwGH 25.9.2019, Ra 2019/05/0078; 16.3.2016, Ra 2015/10/0113, VwSlg. 19334 A) ließen die Formulierungen „aller“ oder „etwaiger sonstiger“ jegliche Präzision vermissen. Auch die Forderung nach Informationen, „die Ihnen in dem Behördenverfahren bisher übermittelt wurden oder zugänglich waren, insbesondere“, lasse offen, was konkret seitens der mitbeteiligten Partei gefordert werde. Die Formulierung „weitere verfahrensrelevante Informationen oder Dokumente“ enthalte den unbestimmten Begriff „verfahrensrelevant“; auch die damit verbundene Ergänzung „welche die Entscheidungsfindung beeinflusst haben oder dazu geeignet gewesen wären“ stelle ebenso wenig eine Konkretisierung dar wie die Frage nach ergänzenden eingeholten Informationen und zusätzlichen Ermittlungsschritten. Letztlich lasse die Anfrage bezüglich „Kopien aller im Verwaltungsakt enthaltenen Unterlagen und Dokumente, inkl. der eingebrachten Anträge und der diesen beiliegenden Plänen bezüglich der zur Fällung beantragten Bäume“ angesichts der Verwendung des Wortes „inklusive“ offen, ob damit auch Unterlagen und Dokumente abseits der Verfahren nach dem Wiener Baumschutzgesetz gefordert würden. Unkonkrete oder nicht ausreichend präzise Anträge nach dem Wr. UIG berechtigten die Behörde nicht von vornherein zur Zurückweisung, dem Antragsteller sei gemäß § 5 Abs. 1 dritter Satz leg. cit. eine schriftliche Präzisierung des Ansuchens aufzutragen. Diese Pflicht treffe grundsätzlich die Behörde oder - nach Einbringung einer Beschwerde gegen einen Verweigerungsbescheid - das Verwaltungsgericht. Seitens der Behörde sei eine schriftliche Präzisierung des Antrages nicht aufgetragen worden, obwohl nicht eindeutig festgestanden sei, welche Unterlagen angefordert und welche konkreten Ermittlungsschritte angesprochen worden seien.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Verweis auf VwGH 25.9.2019, Ra 2019/05/0078; 16.3.2016, Ra 2015/10/0113, VwSlg. 19334 A) ließen die Formulierungen „aller“ oder „etwaiger sonstiger“ jegliche Präzision vermissen. Auch die Forderung nach Informationen, „die Ihnen in dem Behördenverfahren bisher übermittelt wurden oder zugänglich waren, insbesondere“, lasse offen, was konkret seitens der mitbeteiligten Partei gefordert werde. Die Formulierung „weitere verfahrensrelevante Informationen oder Dokumente“ enthalte den unbestimmten Begriff „verfahrensrelevant“; auch die damit verbundene Ergänzung „welche die Entscheidungsfindung beeinflusst haben oder dazu geeignet gewesen wären“ stelle ebenso wenig eine Konkretisierung dar wie die Frage nach ergänzenden eingeholten Informationen und zusätzlichen Ermittlungsschritten. Letztlich lasse die Anfrage bezüglich „Kopien aller im Verwaltungsakt enthaltenen Unterlagen und Dokumente, inkl. der eingebrachten Anträge und der diesen beiliegenden Plänen bezüglich der zur Fällung beantragten Bäume“ angesichts der Verwendung des Wortes „inklusive“ offen, ob damit auch Unterlagen und Dokumente abseits der Verfahren nach dem Wiener Baumschutzgesetz gefordert würden. Unkonkrete oder nicht ausreichend präzise Anträge nach dem Wr. UIG berechtigten die Behörde nicht von vornherein zur Zurückweisung, dem Antragsteller sei gemäß Paragraph 5, Absatz eins, dritter Satz leg. cit. eine schriftliche Präzisierung des Ansuchens aufzutragen. Diese Pflicht treffe grundsätzlich die Behörde oder - nach Einbringung einer Beschwerde gegen einen Verweigerungsbescheid - das Verwaltungsgericht. Seitens der Behörde sei eine schriftliche Präzisierung des Antrages nicht aufgetragen worden, obwohl nicht eindeutig festgestanden sei, welche Unterlagen angefordert und welche konkreten Ermittlungsschritte angesprochen worden seien.
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Zwar habe der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass ein Auftrag zur Konkretisierung des Informationsbegehrens, wenn dieses zu allgemein gehalten sei, auch vom Verwaltungsgericht erteilt werden könne, weshalb das Unterlassen eines solchen Auftrages durch die Behörde alleine noch keinen Grund für eine (gemeint:) Zurückverweisung darstelle. Im vorliegenden Fall sei der Antrag aber nicht nur insofern unbestimmt, als beispielsweise die Übermittlung von „Kopien aller im Verwaltungsakt enthaltenen Unterlagen und Dokumente“ oder „etwaiger sonstiger Stellungnahmen oder Gutachten weiterer Dienststellen“ gefordert werde. Mit dem Begehren nach Kopien jener Informationen, die der Behörde im Behördenverfahren bisher übermittelt worden oder zugänglich gewesen seien sowie weiterer verfahrensrelevanter Informationen oder Dokumente, die - so sie vorlägen - die (behördliche) Entscheidungsfindung beeinflusst hätten oder dazu geeignet gewesen wären, und von ergänzenden Informationen oder zusätzlichen Ermittlungsschritten der belangten Behörde, so sie eingeholt oder gesetzt worden seien, stelle die mitbeteiligte Partei „auf Wissen und Verhalten der Behörde“ ab, welches dem Verwaltungsgericht weder bekannt noch bei der Aktenvorlage zugänglich gemacht worden sei, weshalb „ein Auftrag zur Präzisierung zunächst umfangreiche Ermittlungsschritte voraussetzen“ würde.
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Mangels konkreten Informationsbegehrens seien die angefragten Unterlagen (Gutachten, Bescheide, Stellungnahmen und sonstige Dokumente) auch nicht eingeholt und dahingehend geprüft worden, ob sie im Einzelnen Umweltinformationen mit freiem Zugang enthielten bzw. - wenn dies nicht der Fall sei - welche konkreten Interessen einer Bekanntgabe der Informationen oder einer Weitergabe der (kopierten) Unterlagen entgegenstünden bzw. ob eine darauf gestützte Interessenabwägung einer Bekanntgabe oder Weiterleitung entgegenstünde. Die belangte Behörde habe ohne weitere Erhebungen in der Sache zum einen Auskünfte erteilt und zum anderen bezüglich der Anträge mit der Feststellung, es seien keine Umweltinformationen mit freiem Zugang betroffen, eine Interessenabwägung durchgeführt „und, ohne Kenntnis des konkreten Begehrens sowie ohne Feststellung der tatsächlich betroffenen Interessen mit Hinweis auf Datenschutzinteressen“ die Anträge abgewiesen bzw. zurückgewiesen. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG seien daher erfüllt, weil notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen worden seien.Mangels konkreten Informationsbegehrens seien die angefragten Unterlagen (Gutachten, Bescheide, Stellungnahmen und sonstige Dokumente) auch nicht eingeholt und dahingehend geprüft worden, ob sie im Einzelnen Umweltinformationen mit freiem Zugang enthielten bzw. - wenn dies nicht der Fall sei - welche konkreten Interessen einer Bekanntgabe der Informationen oder einer Weitergabe der (kopierten) Unterlagen entgegenstünden bzw. ob eine darauf gestützte Interessenabwägung einer Bekanntgabe oder Weiterleitung entgegenstünde. Die belangte Behörde habe ohne weitere Erhebungen in der Sache zum einen Auskünfte erteilt und zum anderen bezüglich der Anträge mit der Feststellung, es seien keine Umweltinformationen mit freiem Zugang betroffen, eine Interessenabwägung durchgeführt „und, ohne Kenntnis des konkreten Begehrens sowie ohne Feststellung der tatsächlich betroffenen Interessen mit Hinweis auf Datenschutzinteressen“ die Anträge abgewiesen bzw. zurückgewiesen. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG seien daher erfüllt, weil notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen worden seien.
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Im Weiteren werde durch die belangte Behörde ein Auftrag nach § 5 Abs. 1 dritter Satz Wr. UIG zur Präzisierung des Informationsbegehrens zu ergehen haben. Werde diesem Auftrag nachgekommen und das Ansuchen ausreichend präzisiert, seien die geforderten Unterlagen beizuschaffen und auf allfälligen freien Zugang zu prüfen. Soweit ein freier Zugang gegeben sei, seien die Unterlagen zu übermitteln oder die Informationen zu erteilen. Für alle sonstigen Unterlagen und Informationen seien konkrete entgegenstehende Interessen festzustellen und darauf basierend eine Interessenabwägung durchzuführen. Wenn diese nicht zuungunsten der mitbeteiligten Partei ausgehe, seien die Informationen zu erteilen und die Dokumente bereitzustellen.Im Weiteren werde durch die belangte Behörde ein Auftrag nach Paragraph 5, Absatz eins, dritter Satz Wr. UIG zur Präzisierung des Informationsbegehrens zu ergehen haben. Werde diesem Auftrag nachgekommen und das Ansuchen ausreichend präzisiert, seien die geforderten Unterlagen beizuschaffen und auf allfälligen freien Zugang zu prüfen. Soweit ein freier Zugang gegeben sei, seien die Unterlagen zu übermitteln oder die Informationen zu erteilen. Für alle sonstigen Unterlagen und Informationen seien konkrete entgegenstehende Interessen festzustellen und darauf basierend eine Interessenabwägung durchzuführen. Wenn diese nicht zuungunsten der mitbeteiligten Partei ausgehe, seien die Informationen zu erteilen und die Dokumente bereitzustellen.
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Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision des Magistrats der Stadt Wien, die nach ihrer Anfechtungserklärung die Entscheidung insoweit anficht, als „das Verwaltungsgericht Wien der Beschwerde stattgegeben hat bzw. das Verfahren an die belangte Behörde zurückverwiesen wurde“. Wie sich aus den dazu gestellten Aufhebungsanträgen ergibt, wird damit die angefochtene Entscheidung hinsichtlich der oben in Rz 4 und Rz 7 (nicht jedoch hinsichtlich der oben in Rz 5 und Rz 6) dargestellten Spruchteile in Revision gezogen.
18
Das Verwaltungsgericht legte die Verfahrensakten vor.
19
Die mitbeteiligte Partei erstattete keine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
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Das Wiener Umweltinformationsgesetz, LGBl. Nr. 15/2001 idF LGBl. Nr. 62/2018 (Wr. UIG), lautet auszugsweise:Das Wiener Umweltinformationsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2001, in der Fassung , Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2018, (Wr. UIG), lautet auszugsweise:
„I. Zielbestimmung
Ziel des Gesetzes
§ 1. (1) Ziel dieses Gesetzes ist die Information der Öffentlichkeit über die Umwelt, insbesondere durchParagraph eins, (1) Ziel dieses Gesetzes ist die Information der Öffentlichkeit über die Umwelt, insbesondere durch
1.
Gewährleistung des Rechts auf Zugang zu den bei den informationspflichtigen Stellen vorhandenen oder für diese von anderen Stellen bereitgehaltenen Umweltinformationen;
2.
Förderung der systematischen und umfassenden Verfügbarkeit und Verbreitung von Umweltinformationen. Zu diesem Zweck werden, nach Maßgabe vorhandener Mittel, bevorzugt elektronische Kommunikationsmittel eingesetzt.
(2) Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Jänner 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates, ABl. Nr. L 41/26 vom 14.2.2003, CELEX-Nr. 32003L0004, in österreichisches Recht umgesetzt.
II. Begriffsbestimmungenrömisch zwei. Begriffsbestimmungen
Umweltinformationen
§ 2. Umweltinformationen sind sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form überParagraph 2, Umweltinformationen sind sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über
1.
den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Berggebiete, Feuchtgebiete, Küsten und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich genetisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;
2.
Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen oder Organismen in die Umwelt, die sich auf die in Z 1 genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken;Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen oder Organismen in die Umwelt, die sich auf die in Ziffer eins, genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken;
3.
Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie zB Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die in den Z 1 und 2 genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz;Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie zB Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die in den Ziffer eins, und 2 genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz;
...
Freier Zugang zu Umweltinformationen
§ 4. (1) Das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen, dieParagraph 4, (1) Das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen, die
1.
bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder
2.
für sie bereitgehalten werden,
wird jeder natürlichen oder juristischen Person ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährleistet. Umweltinformationen sind vorhanden, wenn sie sich im Besitz der informationspflichtigen Stelle befinden und von ihr erstellt wurden oder bei ihr eingegangen sind. Umweltinformationen werden bereitgehalten, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle aufbewahrt und diese Stelle darauf einen Übermittlungsanspruch hat.
(2) Dem freien Zugang unterliegen jedenfalls Informationen über
1.
den Zustand von Umweltbestandteilen wie Wasser, Luft und Atmosphäre, Boden, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile einschließlich genetisch veränderter Organismen und natürliche Lebensräume, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;
2.
die Lärmbelastung oder Belastung durch Strahlen einschließlich der durch radioaktiven Abfall verursachten;
3.
Emissionen gemäß § 2 Z 2 in die Umwelt in zeitlich aggregierter oder statistisch dargestellter Form;Emissionen gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, in die Umwelt in zeitlich aggregierter oder statistisch dargestellter Form;
4.
eine Überschreitung von Emissionsgrenzwerten;
5.
den Verbrauch der natürlichen Ressourcen Wasser, Luft oder Boden in aggregierter oder statistisch dargestellter Form.
III. Recht auf freien Zugang, Mitteilungsschranken und Rechtsschutzrömisch drei. Recht auf freien Zugang, Mitteilungsschranken und Rechtsschutz
Mitteilungspflicht
§ 5. (1) Das Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen kann schriftlich oder soweit es der Natur der Sache nach tunlich erscheint, mündlich gestellt werden. Dies kann in jeder technischen Form geschehen, die die informationspflichtige Stelle zu empfangen in der Lage ist. Geht aus einem angebrachten Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Mitteilung nicht ausreichend klar hervor, so ist dem/der Informationssuchenden innerhalb einer zwei Wochen nicht übersteigenden Frist eine schriftliche Präzisierung des Ansuchens aufzutragen. Der/Die Informationssuchende ist dabei zu unterstützen. Bei Entsprechung dieses Präzisierungsauftrages gilt das Begehren als an dem Tag des Einlangens des präzisierten Antrages bei der informationspflichtigen Stelle eingebracht.Paragraph 5, (1) Das Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen kann schriftlich oder soweit es der Natur der Sache nach tunlich erscheint, mündlich gestellt werden. Dies kann in jeder technischen Form geschehen, die die informationspflichtige Stelle zu empfangen in der Lage ist. Geht aus einem angebrachten Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Mitteilung nicht ausreichend klar hervor, so ist dem/der Informationssuchenden innerhalb einer zwei Wochen nicht übersteigenden Frist eine schriftliche Präzisierung des Ansuchens aufzutragen. Der/Die Informationssuchende ist dabei zu unterstützen. Bei Entsprechung dieses Präzisierungsauftrages gilt das Begehren als an dem Tag des Einlangens des präzisierten Antrages bei der informationspflichtigen Stelle eingebracht.
...
(3) Die informationspflichtigen Stellen haben Umweltinformationen unter Bedachtnahme auf die Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe (§ 6) sowie in möglichst aktueller, exakter, vergleichbarer und allgemein verständlicher Form mitzuteilen. Auf Antrag teilen die informationspflichtigen Stellen dem/der Informationssuchenden mit, wo - sofern verfügbar - Informationen über die zur Erhebung der Informationen bezüglich Anfragen gemäß § 2 Z 2 angewandten Messverfahren, einschließlich der Verfahren zur Analyse, Probenahme und Vorbehandlung der Proben, gefunden werden können oder weisen auf ein angewandtes standardisiertes Verfahren hin.(3) Die informationspflichtigen Stellen haben Umweltinformationen unter Bedachtnahme auf die Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe (Paragraph 6,) sowie in möglichst aktueller, exakter, vergleichbarer und allgemein verständlicher Form mitzuteilen. Auf Antrag teilen die informationspflichtigen Stellen dem/der Informationssuchenden mit, wo - sofern verfügbar - Informationen über die zur Erhebung der Informationen bezüglich Anfragen gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, angewandten Messverfahren, einschließlich der Verfahren zur Analyse, Probenahme und Vorbehandlung der Proben, gefunden werden können oder weisen auf ein angewandtes standardisiertes Verfahren hin.
(4) Die begehrte Mitteilung ist in jener Form zu erteilen, die im Einzelfall vom/von der Informationssuchenden verlangt wird oder in einer anderen Form, wenn dies zweckmäßig ist, wobei der elektronischen Datenübermittlung, nach Maßgabe vorhandener Mittel, der Vorzug zu geben ist. Insbesondere kann der/die Informationssuchende auf andere, öffentlich verfügbare Informationen (§ 10), die in einer anderen Form oder einem anderen Format vorliegen, verwiesen werden, sofern diese dem/der Informationssuchenden leicht zugänglich sind und dadurch der freie Zugang zu den bei den informationspflichtigen Stellen vorhandenen oder für diese bereitgehaltenen Umweltinformationen gewährleistet ist. Die Gründe für die Wahl eines anderen Formates oder einer anderen Form sind anzugeben und dem/der Informationssuchenden so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags bei der informationspflichtigen Stelle mitzuteilen.(4) Die begehrte Mitteilung ist in jener Form zu erteilen, die im Einzelfall vom/von der Informationssuchenden verlangt wird oder in einer anderen Form, wenn dies zweckmäßig ist, wobei der elektronischen Datenübermittlung, nach Maßgabe vorhandener Mittel, der Vorzug zu geben ist. Insbesondere kann der/die Informationssuchende auf andere, öffentlich verfügbare Informationen (Paragraph 10,), die in einer anderen Form oder einem anderen Format vorliegen, verwiesen werden, sofern diese dem/der Informationssuchenden leicht zugänglich sind und dadurch der freie Zugang zu den bei den informationspflichtigen Stellen vorhandenen oder für diese bereitgehaltenen Umweltinformationen gewährleistet ist. Die Gründe für die Wahl eines anderen Formates oder einer anderen Form sind anzugeben und dem/der Informationssuchenden so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags bei der informationspflichtigen Stelle mitzuteilen.
...
Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe
§ 6. (1) Die Mitteilung von Umweltinformationen darf unterbleiben, wennParagraph 6, (1) Die Mitteilung von Umweltinformationen darf unterbleiben, wenn
1.
sich das Informationsbegehren auf die Übermittlung interner Mitteilungen bezieht;
2.
das Informationsbegehren offenbar missbräuchlich gestellt wurde;
3.
das Informationsbegehren zu allgemein geblieben ist;
4.
das Informationsbegehren Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossene Schriftstücke oder noch nicht aufbereitete Daten betrifft.
(2) Andere als die in § 4 Abs. 2 genannten Umweltinformationen sind unbeschadet der Mitteilungsschranken des Abs. 1 mitzuteilen, sofern ihre Bekanntgabe keine negativen Auswirkungen hätte auf(2) Andere als die in Paragraph 4, Absatz 2, genannten Umweltinformationen sind unbeschadet der Mitteilungsschranken des Absatz eins, mitzuteilen, sofern ihre Bekanntgabe keine negativen Auswirkungen hätte auf
1.
internationale Beziehungen, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder die umfassende Landesverteidigung;
2.
den Schutz von Umweltbereichen, auf die sich die Informationen beziehen;
3.
die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, sofern ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung im Sinne der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, sowie der Bestimmungen des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz - DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 idF BGBl. I Nr. 24/2018, besteht;die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, sofern ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung im Sinne der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1, sowie der Bestimmungen des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz - DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2018,, besteht; 4.
Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, sofern diese durch innerstaatliches oder gemeinschaftliches Recht geschützt sind, um berechtigte wirtschaftliche Interessen, einschließlich des öffentlichen Interesses an der Wahrung der Geheimhaltung von statistischen Daten und des Steuergeheimnisses, zu schützen;
5.
Rechte an geistigem Eigentum;
6.
die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen, sofern eine derartige Vertraulichkeit gesetzlich vorgesehen ist;
7.
laufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeit einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten, oder die Möglichkeiten einer Behörde, Untersuchungen strafrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Art durchzuführen.
(4) Die in Abs. 1 und 2 genannten Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe sind eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Umweltinformationen zu berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall ist das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe abzuwägen. Öffentliches Interesse an der Bekanntgabe kann insbesondere im Schutz folgender Rechtsgüter liegen:(4) Die in Absatz eins, und 2 genannten Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe sind eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Umweltinformationen zu berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall ist das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe abzuwägen. Öffentliches Interesse an der Bekanntgabe kann insbesondere im Schutz folgender Rechtsgüter liegen:
2.
Schutz vor nachhaltigen oder schwerwiegenden Umweltbelastungen; oder
3.
Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
...
Rechtsschutz
§ 9. (1) Werden die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt, so ist hierüber ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwei Monate nach Einlangen des Informationsbegehrens, ein Bescheid zu erlassen. Zuständig zur Erlassung des Bescheides ist die informationspflichtige Stelle soweit sie behördliche Aufgaben besorgt. Über gleichgerichtete Anträge kann gemeinsam entschieden werden.Paragraph 9, (1) Werden die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt, so ist hierüber ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwei Monate nach Einlangen des Informationsbegehrens, ein Bescheid zu erlassen. Zuständig zur Erlassung des Bescheides ist die informationspflichtige Stelle soweit sie behördliche Aufgaben besorgt. Über gleichgerichtete Anträge kann gemeinsam entschieden werden.
(2) Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der die Information erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.
...
(4) Gegen auf Grund dieses Gesetzes ergehende Bescheide steht den Parteien das Recht zu, eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben.
...“
21
Das Wiener Baumschutzgesetz, LGBl. Nr. 27/1974 idF LGBl. Nr. 71/2018, lautet auszugsweise:Das Wiener Baumschutzgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 1974, in der Fassung , Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2018,, lautet auszugsweise:
„Bewilligungspflicht
§ 4. (1) Das Entfernen von Bäumen bedarf einer behördlichen Bewilligung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wennParagraph 4, (1) Das Entfernen von Bäumen bedarf einer behördlichen Bewilligung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
1.
die Bäume die physiologische Altersgrenze nach Art und Standort erreicht oder überschritten haben oder sich in einem Zustand befinden, daß ihr Weiterbestand nicht mehr gesichert und daher die Entfernung geboten erscheint oder
2.
ein Teil des auf einem Grundstück stockenden Baumbestandes im Interesse der Erhaltung des übrigen wertvolleren Bestandes entfernt werden muß (Pflegemaßnahmen) oder
3.
die Bäume durch ihren Wuchs oder Zustand den Bestand von baulichen Anlagen, fremdes Eigentum oder die körperliche Sicherheit von Personen gefährden und keine andere zumutbare Möglichkeit der Gefahrenabwehr gegeben ist oder
4.
bei Bauvorhaben ohne die Entfernung von Bäumen die Bebauung der im Bebauungsplan ausgewiesenen oder nach der festgesetzten Bauweise sich ergebenden unmittelbar bebaubaren Fläche eines der Bauordnung für Wien entsprechenden Bauplatzes nicht zur Gänze möglich ist, wobei jedoch in den Bauklassen I und II bei offener oder gekuppelter Bauweise, wenn keine Baufluchtlinien festgesetzt sind, die Gebäude und baulichen Anlagen so zu situieren sind, daß grundsätzlich höchstens 20 v. H. der durch dieses Gesetz geschützten Bäume entfernt werden müssen oderbei Bauvorhaben ohne die Entfernung von Bäumen die Bebauung der im Bebauungsplan ausgewiesenen oder nach der festgesetzten Bauweise sich ergebenden unmittelbar bebaubaren Fläche eines der Bauordnung für Wien entsprechenden Bauplatzes nicht zur Gänze möglich ist, wobei jedoch in den Bauklassen römisch eins und römisch zwei bei offener oder gekuppelter Bauweise, wenn keine Baufluchtlinien festgesetzt sind, die Gebäude und baulichen Anlagen so zu situieren sind, daß grundsätzlich höchstens 20 v. H. der durch dieses Gesetz geschützten Bäume entfernt werden müssen oder
5.
bei anderen als in Z. 4 genannten Bauvorhaben, Straßen-, Verkehrs- oder sonstigen Projekten das öffentliche Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens oder Projektes das Interesse an der Erhaltung des Baumbestandes bedeutend überwiegt oderbei anderen als in Ziffer 4, genannten Bauvorhaben, Straßen-, Verkehrs- oder sonstigen Projekten das öffentliche Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens oder Projektes das Interesse an der Erhaltung des Baumbestandes bedeutend überwiegt oder
6.
der Grundeigentümer (Bauberechtigte) eine ihm auf Grund zwingender gesetzlicher Vorschriften unmittelbar obliegende Verpflichtung oder behördliche Anordnungen ohne die Entfernung von Bäumen nicht erfüllen könnte.
(2) Die Bewilligung ist in jedem Falle auf das unumgänglich notwendige Ausmaß zu beschränken.
(3) Müssen Bäume auf Grund von Maßnahmen nach dem Kulturpflanzenschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 21/1949, in der jeweils geltenden Fassung, entfernt werden, so bedarf es hiezu keiner Bewilligung nach diesem Gesetz.(3) Müssen Bäume auf Grund von Maßnahmen nach dem Kulturpflanzenschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 21 aus 1949,, in der jeweils geltenden Fassung, entfernt werden, so bedarf es hiezu keiner Bewilligung nach diesem Gesetz.
...
Mitwirkung des Bezirksvorsteher
§ 15. Der Magistrat hat vor Erlassung eines Bescheides gemäß § 4 dem örtlich zuständigen Bezirksvorsteher innerhalb einer Frist von zwei Wochen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.Paragraph 15, Der Magistrat hat vor Erlassung eines Bescheides gemäß Paragraph 4, dem örtlich zuständigen Bezirksvorsteher innerhalb einer Frist von zwei Wochen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
...“
22
In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden außerordentlichen Revision wird (in Ansehung der Stattgabe in Spruchteil A der angefochtenen Entscheidung bezüglich des Punktes 5. erster Satz und Punktes 6. erster Satz des Informationsbegehrens) mit näheren Darlegungen das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob die Stellungnahme eines Bezirksvorstehers im Rahmen des Mitwirkungsrechtes gemäß § 15 Wiener Baumschutzgesetz eine Umweltinformation darstelle, geltend gemacht. Weiters wird (in Ansehung der Stattgabe in Spruchteil A der angefochtenen Entscheidung bezüglich des Punktes 3. letzter Satz des Informationsbegehrens) mit näheren Darlegungen ein Abweichen des Verwaltungsgerichtes von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Verweis auf VwGH 27.1.2016, Ra 2014/10/0038; 9.9.2015, Ro 2015/03/0032; 27.8.2014, Ro 2014/05/0062) zur Sache des Beschwerdeverfahrens geltend gemacht, weil das Verwaltungsgericht damit der Erteilung von Umweltinformationen stattgegeben habe, die „in dieser Form vom Informationssuchenden ... so nicht begehrt wurden, über die auch nicht im ... Bescheid abgesprochen wurde und welche zudem auch nicht Inhalt der Beschwerde“ gewesen seien. Zudem wird (in Ansehung des Spruchteils B der angefochtenen Entscheidung) mit näheren Darlegungen ein Abweichen des Verwaltungsgerichtes von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Verweis u.a. auf VwGH 22.3.2018, Ra 2017/01/0372; 5.10.2016, Ra 2016/19/0208; 24.3.2015, Ra 2014/09/0043; 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, VwSlg. 18886 A) zur Zurückverweisungsmöglichkeit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG geltend gemacht.In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden außerordentlichen Revision wird (in Ansehung der Stattgabe in Spruchteil A der angefochtenen Entscheidung bezüglich des Punktes 5. erster Satz und Punktes 6. erster Satz des Informationsbegehrens) mit näheren Darlegungen das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob die Stellungnahme eines Bezirksvorstehers im Rahmen des Mitwirkungsrechtes gemäß Paragraph 15, Wiener Baumschutzgesetz eine Umweltinformation darstelle, geltend gemacht. Weiters wird (in Ansehung der Stattgabe in Spruchteil A der angefochtenen Entscheidung bezüglich des Punktes 3. letzter Satz des Informationsbegehrens) mit näheren Darlegungen ein Abweichen des Verwaltungsgerichtes von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Verweis auf VwGH 27.1.2016, Ra 2014/10/0038; 9.9.2015, Ro 2015/03/0032; 27.8.2014, Ro 2014/05/0062) zur Sache des Beschwerdeverfahrens geltend gemacht, weil das Verwaltungsgericht damit der Erteilung von Umweltinformationen stattgegeben habe, die „in dieser Form vom Informationssuchenden ... so nicht begehrt wurden, über die auch nicht im ... Bescheid abgesprochen wurde und welche zudem auch nicht Inhalt der Beschwerde“ gewesen seien. Zudem wird (in Ansehung des Spruchteils B der angefochtenen Entscheidung) mit näheren Darlegungen ein Abweichen des Verwaltungsgerichtes von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Verweis u.a. auf VwGH 22.3.2018, Ra 2017/01/0372; 5.10.2016, Ra 2016/19/0208; 24.3.2015, Ra 2014/09/0043; 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, VwSlg. 18886 A) zur Zurückverweisungsmöglichkeit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG geltend gemacht. 23
Die Revision erweist sich mit Blick auf diese Ausführungen als zulässig und - im Ergebnis - als teilweise begründet.
24
Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht in Ansehung von Punkt 3. letzter Satz des (oben in Rz 1 dargestellten) Informationsbegehrens einerseits - in Spruchteil A der angefochtenen Entscheidung - dahin (inhaltlich) entschieden hat, dass „die Auskunft, welchen Gesundheitszustand die von der Anfrage umfassten Bäume nach den im Verfahren eingeholten Gutachten aufweisen und welche Schadsymptome die jeweiligen Bäume betreffend festgestellt wurden“, zu erteilen sei; andererseits wurde der angefochtene Bescheid in Spruchteil B der angefochtenen Entscheidung (auch) hinsichtlich dieses Punktes - ohne jegliche spruchmäßige Einschränkung - aufgehoben und das Verfahren an die belangte Behörde zurückverwiesen. Die dazu oben wiedergegebene Begründung des Verwaltungsgerichtes enthält keinerlei Ausführungen zum Umfang der jeweiligen Absprüche in den Spruchteilen A und B der angefochtenen Entscheidung bezüglich dieses Punktes 3. letzter Satz des Informationsbegehrens. Die angefochtene, insoweit aber - wie in der Amtsrevision zutreffend ausgeführt wird - widersprüchliche Entscheidung bezüglich des Punktes 3. letzter Satz des Informationsbegehrens kann daher schon deshalb keinen Bestand haben.
25
Zudem trifft auch der Einwand des Amtsrevisionswerbers zu, dass jene Auskunft bezüglich des Punktes 3. letzter Satz des Informationsbegehrens, bezüglich der eine Pflicht zur Informationserteilung in Spruchteil A der angefochtenen Entscheidung festgestellt wurde, sich diesem Punkt des Informationsbegehrens gar nicht entnehmen lässt, war dieses Begehren doch ausdrücklich darauf gerichtet, „elektronische Kopien“ der allen Anträgen (nach dem Wiener Baumschutzgesetz) „beigeschlossenen Pläne, Skizzen, Fotos oder Gutachten“ übermittelt zu erhalten, aus denen „der Standort des jeweiligen Baumes sowie der Gesundheitszustand oder etwaige Schadsymptome“ hervorgehen oder hervorgehen könnten. Spruchteil A der angefochtenen Entscheidung erweist sich somit auch in dieser Hinsicht als rechtswidrig.
26
In Ansehung der Stattgabe hinsichtlich der Punkte 5. und 6., jeweils erster Satz, des Informationsbegehrens in Spruchteil A der angefochtenen Entscheidung nimmt der Amtsrevisionswerber den Standpunkt ein, eine Stellungnahme des Bezirksvorstehers sei nicht als Umweltinformation zu werten, weil diese „keine Bindungswirkung für die Behörde“ entfalte, sodass sich diese Stellungnahme auf die in § 2 Z 1 und 2 Wr. UIG genannten Umweltbestandteile und -faktoren sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz „nicht oder wahrscheinlich nicht“ auswirkten. Das Verwaltungsgericht lasse außer Acht, dass der Bezirksvorsteher nicht die zuständige Behörde im Sinne des AVG und des Wiener Baumschutzgesetzes sei. Nach der Geschäftseinteilung des Amtsrevisionswerbers seien die Magistratischen Bezirksämter für die Handhabung des Wiener Baumschutzgesetzes zuständig. Für den Fall von Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Bezirksvorsteher und der Dienststelle sehe die Geschäftsordnung einen näher dargestellten Konfliktmechanismus vor. Dieser untermauere, dass die Mitwirkung im Sinne des § 15 Wiener Baumschutzgesetz „ausschließlich ein politisches Anhörungsrecht des Bezirksvorstehers“ darstelle und im Konfliktfall „eine politische Lösung und keine mittels eines ordentlichen Rechtsmittels vorgesehen“ sei.In Ansehung der Stattgabe hinsichtlich der Punkte 5. und 6., jeweils erster Satz, des Informationsbegehrens in Spruchteil A der angefochtenen Entscheidung nimmt der Amtsrevisionswerber den Standpunkt ein, eine Stellungnahme des Bezirksvorstehers sei nicht als Umweltinformation zu werten, weil diese „keine Bindungswirkung für die Behörde“ entfalte, sodass sich diese Stellungnahme auf die in Paragraph 2, Ziffer eins, und 2 Wr. UIG genannten Umweltbestandteile und -faktoren sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz „nicht oder wahrscheinlich nicht“ auswirkten. Das Verwaltungsgericht lasse außer Acht, dass der Bezirksvorsteher nicht die zuständige Behörde im Sinne des AVG und des Wiener Baumschutzgesetzes sei. Nach der Geschäftseinteilung des Amtsrevisionswerbers seien die Magistratischen Bezirksämter für die Handhabung des Wiener Baumschutzgesetzes zuständig. Für den Fall von Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Bezirksvorsteher und der Dienststelle sehe die Geschäftsordnung einen näher dargestellten Konfliktmechanismus vor. Dieser untermauere, dass die Mitwirkung im Sinne des Paragraph 15, Wiener Baumschutzgesetz „ausschließlich ein politisches Anhörungsrecht des Bezirksvorstehers“ darstelle und im Konfliktfall „eine politische Lösung und keine mittels eines ordentlichen Rechtsmittels vorgesehen“ sei.
27
Dem ist nicht zu folgen:
28
Der Begriff der Umweltinformation ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Grundlagen (vgl. den Umsetzungshinweis in § 1 Abs. 2 Wr. UIG) grundsätzlich weit zu verstehen. Eine richtlinienkonforme Auslegung macht es notwendig, Umweltinformationen so umfassend wie möglich öffentlich zugänglich zu machen und zu verbreiten; die Bekanntgabe von Informationen soll die allgemeine Regel sein (vgl. VwGH 25.4.2023, Ra 2022/10/0063, mit Verweis auf VwGH 9.6.2022, Ro 2021/05/0014; VwGH 12.11.2021, Ra 2019/04/0120; 16.3.2016, Ra 2015/10/0113, VwSlg. 19334 A; siehe zur Richtlinie 2003/4/EG etwa EuGH 20.1.2021, Land Baden-Württemberg, C-619/19, Rz 33). Unter den Begriff der Umweltinformationen fallen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes nicht nur zahlenmäßige Aussagen wie etwa naturwissenschaftlich erhobene (und damit objektivierte) Messgrößen, sondern auch sonstige vorhandene Aussagen in Textform, wie Stellungnahmen, Meinungsäußerungen, Anbringen und Bescheide. Umweltinformationen sind nicht nur gutachterliche oder behördliche Stellungnahmen, sondern auch Stellungnahmen von Beteiligten. Dies umfasst sowohl Stellungnahmen, die sich auf konkrete Anlagenvorhaben beziehen, als auch solche, die beispielsweise zu einem Gesetzesvorhaben ergehen, soweit sich diese Vorhaben auf die im Umweltinformationsgesetz genannten Umweltbestandteile oder -faktoren (zumindest wahrscheinlich) auswirken werden bzw. deren Schutz dienen (vgl. VwGH 28.1.2025, Ro 2023/02/0016, mwN).Der Begriff der Umweltinformation ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Grundlagen vergleiche , den Umsetzungshinweis in Paragraph eins, Absatz 2, Wr. UIG) grundsätzlich weit zu verstehen. Eine richtlinienkonforme Auslegung macht es notwendig, Umweltinformationen so umfassend wie möglich öffentlich zugänglich zu machen und zu verbreiten; die Bekanntgabe von Informationen soll die allgemeine Regel sein vergleiche , VwGH 25.4.2023, Ra 2022/10/0063, mit Verweis auf VwGH 9.6.2022, Ro 2021/05/0014; VwGH 12.11.2021, Ra 2019/04/0120; 16.3.2016, Ra 2015/10/0113, VwSlg. 19334 A; siehe zur Richtlinie 2003/4/EG etwa EuGH 20.1.2021, Land Baden-Württemberg, C-619/19, Rz 33). Unter den Begriff der Umweltinformationen fallen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes nicht nur zahlenmäßige Aussagen wie etwa naturwissenschaftlich erhobene (und damit objektivierte) Messgrößen, sondern auch sonstige vorhandene Aussagen in Textform, wie Stellungnahmen, Meinungsäußerungen, Anbringen und Bescheide. Umweltinformationen sind nicht nur gutachterliche oder behördliche Stellungnahmen, sondern auch Stellungnahmen von Beteiligten. Dies umfasst sowohl Stellungnahmen, die sich auf konkrete Anlagenvorhaben beziehen, als auch solche, die beispielsweise zu einem Gesetzesvorhaben ergehen, soweit sich diese Vorhaben auf die im Umweltinformationsgesetz genannten Umweltbestandteile oder -faktoren (zumindest wahrscheinlich) auswirken werden bzw. deren Schutz dienen vergleiche , VwGH 28.1.2025, Ro 2023/02/0016, mwN). 29
Davon ausgehend ist nicht zu erkennen, dass einer (inhaltlichen) Stellungnahme eines Organs, dem in einem Verfahren nach dem Wiener Baumschutzgesetz (dessen Verfahrensziel die Erlangung einer behördlichen Bewilligung zur Entfernung von Bäumen ist) ein Mitwirkungsrecht eingeräumt ist, von vornherein die Eignung abzusprechen wäre, als Information über einen Verwaltungsakt angesehen zu werden, der sich auf die in den § 2 Z 1 und 2 Wr. UIG genannten Umweltbestandteile und Umweltfaktoren auswirkt oder wahrscheinlich auswirkt. Der bloße Umstand, dass eine derartige Stellungnahme keine „Bindungswirkung“ für die von der Behörde zu treffende Entscheidung entfaltet, kann daran nichts ändern (vgl. zu einer nicht bindenden Stellungnahme der Behörde zu einem geplanten UVP-Projekt VwGH 24.10.2013, 2013/07/0081, VwSlg. 18732 A).Davon ausgehend ist nicht zu erkennen, dass einer (inhaltlichen) Stellungnahme eines Organs, dem in einem Verfahren nach dem Wiener Baumschutzgesetz (dessen Verfahrensziel die Erlangung einer behördlichen Bewilligung zur Entfernung von Bäumen ist) ein Mitwirkungsrecht eingeräumt ist, von vornherein die Eignung abzusprechen wäre, als Information über einen Verwaltungsakt angesehen zu werden, der sich auf die in den Paragraph 2, Ziffer eins, und 2 Wr. UIG genannten Umweltbestandteile und Umweltfaktoren auswirkt oder wahrscheinlich auswirkt. Der bloße Umstand, dass eine derartige Stellungnahme keine „Bindungswirkung“ für die von der Behörde zu treffende Entscheidung entfaltet, kann daran nichts ändern vergleiche , zu einer nicht bindenden Stellungnahme der Behörde zu einem geplanten UVP-Projekt VwGH 24.10.2013, 2013/07/0081, VwSlg. 18732 A). 30
Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings auch - wie vom Verwaltungsgericht zum abweisenden Teil der Entscheidung angemerkt wurde - darauf verwiesen, dass die in Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben erlassenen Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes nicht bezweckten, ein allgemeines und unbegrenztes Zugangsrecht zu allen bei den Behörden verfügbaren Informationen zu gewähren, die auch nur den geringsten Bezug zu einem Umweltgut aufweisen (vgl. nochmals VwGH 28.1.2025, Ro 2023/02/0016, mit Verweis auf VwGH 3.9.2024, Ra 2022/04/0089).Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings auch - wie vom Verwaltungsgericht zum abweisenden Teil der Entscheidung angemerkt wurde - darauf verwiesen, dass die in Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben erlassenen Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes nicht bezweckten, ein allgemeines und unbegrenztes Zugangsrecht zu allen bei den Behörden verfügbaren Informationen zu gewähren, die auch nur den geringsten Bezug zu einem Umweltgut aufweisen vergleiche , nochmals VwGH 28.1.2025, Ro 2023/02/0016, mit Verweis auf VwGH 3.9.2024, Ra 2022/04/0089). 31
Der Verwaltungsgerichtshof hat etwa ausgesprochen, dass die Information, es liege eine Betriebsanlagengenehmigung im Sinn der §§ 74 f GewO 1994 vor bzw. nicht vor, für sich alleine jeglichen Aussagegehaltes entbehrt, wie er in § 2 Umweltinformationsgesetz für das Vorliegen eines Umweltdatums gefordert wird (vgl. VwGH 3.9.2024, Ra 2022/04/0089, mit Verweis auf VwGH 2.6.1999, 99/04/0042). Entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Ansicht ist nun nicht erkennbar, dass hinsichtlich der Information, ob ein Mitwirkungsrecht (gemäß § 15 Wiener Baumschutzgesetz) wahrgenommen oder nicht wahrgenommen wurde (Punkt 5. erster Satz des Informationsbegehrens), eine andere Sichtweise geboten wäre, entbehrt doch auch diese Information für sich alleine jeglichen Aussagegehaltes, wie er in § 2 Wr. UIG für das Vorliegen einer Umweltinformation gefordert wird. Demgegenüber lässt sich ein derartiger Aussagegehalt bezüglich der Information, ob ein Organ, dem in Verfahren nach dem Wiener Baumschutzgesetz ein Mitwirkungsrecht eingeräumt ist, der Entfernung von Bäumen (inhaltlich) zugestimmt oder diese abgelehnt hat (Punkt 6. erster Satz des Informationsbegehrens), nicht verneinen. Gründe, warum Letzteres der Fall sein sollte, werden in der Revision nicht dargelegt. Dass dieser Abspruch aus anderen Gründen - etwa wegen des Vorliegens von Mitteilungsschranken bzw. Ablehnungsgründen - als rechtswidrig anzusehen wäre, wird in der Revision nicht behauptet.Der Verwaltungsgerichtshof hat etwa ausgesprochen, dass die Information, es liege eine Betriebsanlagengenehmigung im Sinn der Paragraphen 74, f GewO 1994 vor bzw. nicht vor, für sich alleine jeglichen Aussagegehaltes entbehrt, wie er in Paragraph 2, Umweltinformationsgesetz für das Vorliegen eines Umweltdatums gefordert wird vergleiche , VwGH 3.9.2024, Ra 2022/04/0089, mit Verweis auf VwGH 2.6.1999, 99/04/0042). Entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Ansicht ist nun nicht erkennbar, dass hinsichtlich der Information, ob ein Mitwirkungsrecht (gemäß Paragraph 15, Wiener Baumschutzgesetz) wahrgenommen oder nicht wahrgenommen wurde (Punkt 5. erster Satz des Informationsbegehrens), eine andere Sichtweise geboten wäre, entbehrt doch auch diese Information für sich alleine jeglichen Aussagegehaltes, wie er in Paragraph 2, Wr. UIG für das Vorliegen einer Umweltinformation gefordert wird. Demgegenüber lässt sich ein derartiger Aussagegehalt bezüglich der Information, ob ein Organ, dem in Verfahren nach dem Wiener Baumschutzgesetz ein Mitwirkungsrecht eingeräumt ist, der Entfernung von Bäumen (inhaltlich) zugestimmt oder diese abgelehnt hat (Punkt 6. erster Satz des Informationsbegehrens), nicht verneinen. Gründe, warum Letzteres der Fall sein sollte, werden in der Revision nicht dargelegt. Dass dieser Abspruch aus anderen Gründen - etwa wegen des Vorliegens von Mitteilungsschranken bzw. Ablehnungsgründen - als rechtswidrig anzusehen wäre, wird in der Revision nicht behauptet. 32
Davon ausgehend erweist sich die angefochtene Entscheidung in ihrem Spruchteil A, soweit damit über Punkt 5. erster Satz des Informationsbegehrens stattgebend abgesprochen wurde, als rechtswidrig. Hingegen gelingt es dem Amtsrevisionswerber nicht, eine Rechtswidrigkeit des Spruchteils A der angefochtenen Entscheidung, soweit damit über Punkt 6. erster Satz des Informationsbegehrens stattgebend abgesprochen wurde, aufzuzeigen.
33
Die Amtsrevision bringt zu Spruchteil B der angefochtenen Entscheidung vor, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtes sei das Mitteilungsersuchen „als Ganzes schlüssig und konkret ausgeführt“. Das Verwaltungsgericht habe dieses „lediglich Punkt für Punkt im Einzelnen betrachtet“ und nicht den „Gesamtzusammenhang der Anfrage“ beurteilt. Vor dem Hintergrund der (nicht verfahrensgegenständlichen und von der Behörde beantworteten) Fragen 1 bis 3 (wie zu ergänzen ist: ausgenommen den letzten Satz dieser Frage) des Informationsbegehrens seien die mit Spruchteil B zurückverwiesenen Fragen unter Zugrundelegung des gesamten Informationsbegehrens und des betroffenen Baumentfernungsaktes präzise genug gestellt, um eine Prüfung der Mitteilungsschranken durchzuführen. Darüber hinaus sei eine Präzisierung „im Hinblick auf die genaue Benennung der begehrten Unterlagen und Dokumente“ der mitbeteiligten Partei nicht zumutbar, da diese dazu den Akteninhalt kennen müsste, um die Unterlagen konkretisieren zu können. Hätte das Verwaltungsgericht den Baumentfernungsakt angefordert, wäre der „Sachverhalt“ festgestanden, welche der geforderten Unterlagen sich im Akt befänden. Darauf aufbauend wäre es für das Verwaltungsgericht möglich gewesen, den freien Zugang auf Umweltinformationen zu prüfen. Selbst wenn man der Ansicht des Verwaltungsgerichtes folgen wollte, dass „weitere Ermittlungsschritte zu setzen gewesen bzw. das Informationsbegehren ... zu präzisieren gewesen“ wäre, hätte das Verwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt im Interesse der Raschheit oder erheblicher Kostenersparnis selbst zu ermitteln gehabt. Das Verwaltungsgericht hätte den Baumentfernungsakt anfordern und sich über den Akteninhalt Kenntnis verschaffen können. Hinsichtlich der Präzisierung des Begehrens hätte das Verwaltungsgericht einen schriftlichen Verbesserungsauftrag erteilen müssen.
34
Dazu ist Folgendes auszuführen:
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in § 28 VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg. cit. vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheids streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden; eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 9.4.2024, Ra 2023/10/0065; 28.6.2023, Ra 2022/10/0169; 20.12.2017, Ra 2017/10/0116).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Paragraph 28, VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz leg. cit. vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheids streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden; eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche , Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche , VwGH 9.4.2024, Ra 2023/10/0065; 28.6.2023, Ra 2022/10/0169; 20.12.2017, Ra 2017/10/0116). 36
Zudem liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die (ergänzende) Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit im Sinn des § 28 Abs. 2 Z 2 erster Fall VwGVG, wenn (lediglich) ergänzende Ermittlungen vorzunehmen sind, zumal diesbezüglich nicht bloß auf die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens alleine, sondern auf die Dauer des bis zur meritorischen Entscheidung insgesamt erforderlichen Verfahrens abzustellen ist. Auch eine erforderliche Ergänzung eines Gutachtens bzw. Befragung von Sachverständigen oder überhaupt die Notwendigkeit der Einholung eines (weiteren) Gutachtens rechtfertigen im Allgemeinen nicht die Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (vgl. nochmals VwGH 9.4.2024, Ra 2023/10/0065; 28.6.2023, Ra 2022/10/0169, jeweils mwN).Zudem liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die (ergänzende) Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit im Sinn des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, erster Fall VwGVG, wenn (lediglich) ergänzende Ermittlungen vorzunehmen sind, zumal diesbezüglich nicht bloß auf die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens alleine, sondern auf die Dauer des bis zur meritorischen Entscheidung insgesamt erforderlichen Verfahrens abzustellen ist. Auch eine erforderliche Ergänzung eines Gutachtens bzw. Befragung von Sachverständigen oder überhaupt die Notwendigkeit der Einholung eines (weiteren) Gutachtens rechtfertigen im Allgemeinen nicht die Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vergleiche , nochmals VwGH 9.4.2024, Ra 2023/10/0065; 28.6.2023, Ra 2022/10/0169, jeweils mwN).
37
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht seiner Verpflichtung zur nachvollziehbaren Begründung des Nichtvorliegens seiner meritorischen Entscheidungszuständigkeit nicht entsprochen, wenn sich dem Beschluss iSd § 28 Abs. 3 VwGVG keine Begründung dazu entnehmen lässt, warum das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, dass die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch das Verwaltungsgericht selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre (vgl. VwGH 18.7.2023, Ra 2022/10/0093; 18.12.2019, Ra 2019/10/0119; 27.9.2018, Ra 2017/10/0101).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht seiner Verpflichtung zur nachvollziehbaren Begründung des Nichtvorliegens seiner meritorischen Entscheidungszuständigkeit nicht entsprochen, wenn sich dem Beschluss iSd Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG keine Begründung dazu entnehmen lässt, warum das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, dass die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch das Verwaltungsgericht selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre vergleiche , VwGH 18.7.2023, Ra 2022/10/0093; 18.12.2019, Ra 2019/10/0119; 27.9.2018, Ra 2017/10/0101). 38
Das Verwaltungsgericht vertritt nach der oben wiedergegebenen Begründung die - von der Amtsrevision bestrittene - Ansicht, dass sich das Informationsbegehren in dem in Spruchteil B genannten Umfang als zu unpräzise erweist, um inhaltlich behandelt zu werden. Es sei daher zunächst ein Auftrag zur Präzisierung zu erteilen, bevor - werde das Ansuchen ausreichend präzisiert - eine inhaltliche Prüfung stattzufinden habe. Als Begründung dafür, warum dieser Auftrag zur Präzisierung nicht vom Verwaltungsgericht zu erteilen sei, wird ausgeführt, das Informationsbegehren stelle auf „Wissen und Verhalten der Behörde“ ab, das dem Verwaltungsgericht weder bekannt noch bei der Aktenvorlage zugänglich gemacht worden sei, weshalb ein Auftrag zur Präzisierung „zunächst umfangreiche Ermittlungen voraussetzen“ würde.
39
Diese Begründung ist allerdings schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil nicht ansatzweise dargelegt wird, welche „umfangreichen Ermittlungen“ vom Verwaltungsgericht vorzunehmen wären, um der mitbeteiligten Partei auftragen zu können, ihr Informationsbegehren - soweit darin auf „Wissen und Verhalten der Behörde“ Bezug genommen wird - zu präzisieren.
40
Ein näheres Eingehen darauf (sowie auf die Frage, ob das verfahrensgegenständliche Informationsbegehren vor dem Hintergrund seines gesamten Inhalts überhaupt einer Präzisierung bedarf) erübrigt sich im vorliegenden Fall allerdings schon deshalb, weil sich der angefochtenen Entscheidung keine Begründung entnehmen lässt, warum das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, dass der Auftrag zur Präzisierung durch das Verwaltungsgericht selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Auch wenn die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung ein Vorgehen gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGG in Verfahren betreffend Auskunftsersuchen in bestimmten Fällen angezeigt erscheinen lassen kann (vgl. zu einem Auskunftsersuchen nach dem Wiener Auskunftspflichtgesetz etwa VwGH 26.3.2021, Ra 2019/03/0128), wird vom Verwaltungsgericht - nach dessen Sichtweise vor Präzisierung gar kein Informationsbegehren vorliegt, das einer inhaltlichen Behandlung zugeführt werden kann - nicht ansatzweise dargelegt, weshalb im Revisionsfall der Auftrag zur Präzisierung durch das Verwaltungsgericht selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.Ein näheres Eingehen darauf (sowie auf die Frage, ob das verfahrensgegenständliche Informationsbegehren vor dem Hintergrund seines gesamten Inhalts überhaupt einer Präzisierung bedarf) erübrigt sich im vorliegenden Fall allerdings schon deshalb, weil sich der angefochtenen Entscheidung keine Begründung entnehmen lässt, warum das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, dass der Auftrag zur Präzisierung durch das Verwaltungsgericht selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Auch wenn die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung ein Vorgehen gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGG in Verfahren betreffend Auskunftsersuchen in bestimmten Fällen angezeigt erscheinen lassen kann vergleiche , zu einem Auskunftsersuchen nach dem Wiener Auskunftspflichtgesetz etwa VwGH 26.3.2021, Ra 2019/03/0128), wird vom Verwaltungsgericht - nach dessen Sichtweise vor Präzisierung gar kein Informationsbegehren vorliegt, das einer inhaltlichen Behandlung zugeführt werden kann - nicht ansatzweise dargelegt, weshalb im Revisionsfall der Auftrag zur Präzisierung durch das Verwaltungsgericht selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. 41
Die angefochtene Entscheidung war nach dem Gesagten daher in ihrem Spruchteil A, soweit damit über Punkt 3. letzter Satz und Punkt 5. erster Satz des Informationsbegehrens stattgebend abgesprochen wurde, sowie in ihrem Spruchteil B gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.Die angefochtene Entscheidung war nach dem Gesagten daher in ihrem Spruchteil A, soweit damit über Punkt 3. letzter Satz und Punkt 5. erster Satz des Informationsbegehrens stattgebend abgesprochen wurde, sowie in ihrem Spruchteil B gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
42
Im Übrigen war die Revision, soweit sie sich gegen die Stattgabe bezüglich des Punktes 6. erster Satz des Informationsbegehrens in Spruchteil A richtet, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Im Übrigen war die Revision, soweit sie sich gegen die Stattgabe bezüglich des Punktes 6. erster Satz des Informationsbegehrens in Spruchteil A richtet, gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 27. März 2025