TE Vwgh Beschluss 2025/3/28 Ra 2025/13/0019

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Veröffentlicht am 28.03.2025
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §34 Abs1 Z2
EStG 1988 §34 Abs3
EStG 1988 §34 Abs6
EStG 1988 §35
  1. EStG 1988 § 34 heute
  2. EStG 1988 § 34 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 34 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. EStG 1988 § 34 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  5. EStG 1988 § 34 gültig von 28.10.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  6. EStG 1988 § 34 gültig von 30.10.2019 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  7. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 34 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  9. EStG 1988 § 34 gültig von 15.12.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  10. EStG 1988 § 34 gültig von 08.12.2011 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  11. EStG 1988 § 34 gültig von 31.12.2010 bis 07.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  12. EStG 1988 § 34 gültig von 16.06.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  13. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2009 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2009
  14. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  15. EStG 1988 § 34 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  16. EStG 1988 § 34 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  17. EStG 1988 § 34 gültig von 27.06.2001 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  18. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  19. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/1998
  20. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  21. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/1997
  22. EStG 1988 § 34 gültig von 10.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  23. EStG 1988 § 34 gültig von 01.06.1996 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  24. EStG 1988 § 34 gültig von 01.05.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  25. EStG 1988 § 34 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  26. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  27. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 44/1992
  28. EStG 1988 § 34 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  29. EStG 1988 § 34 gültig von 30.12.1989 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  30. EStG 1988 § 34 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 34 heute
  2. EStG 1988 § 34 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 34 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. EStG 1988 § 34 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  5. EStG 1988 § 34 gültig von 28.10.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  6. EStG 1988 § 34 gültig von 30.10.2019 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  7. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 34 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  9. EStG 1988 § 34 gültig von 15.12.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  10. EStG 1988 § 34 gültig von 08.12.2011 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  11. EStG 1988 § 34 gültig von 31.12.2010 bis 07.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  12. EStG 1988 § 34 gültig von 16.06.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  13. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2009 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2009
  14. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  15. EStG 1988 § 34 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  16. EStG 1988 § 34 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  17. EStG 1988 § 34 gültig von 27.06.2001 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  18. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  19. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/1998
  20. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
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  30. EStG 1988 § 34 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 34 heute
  2. EStG 1988 § 34 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 34 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
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  5. EStG 1988 § 34 gültig von 28.10.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  6. EStG 1988 § 34 gültig von 30.10.2019 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  7. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 34 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  9. EStG 1988 § 34 gültig von 15.12.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  10. EStG 1988 § 34 gültig von 08.12.2011 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
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  13. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2009 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2009
  14. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  15. EStG 1988 § 34 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  16. EStG 1988 § 34 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  17. EStG 1988 § 34 gültig von 27.06.2001 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  18. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  19. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/1998
  20. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  21. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/1997
  22. EStG 1988 § 34 gültig von 10.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  23. EStG 1988 § 34 gültig von 01.06.1996 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  24. EStG 1988 § 34 gültig von 01.05.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  25. EStG 1988 § 34 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  26. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  27. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 44/1992
  28. EStG 1988 § 34 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  29. EStG 1988 § 34 gültig von 30.12.1989 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  30. EStG 1988 § 34 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 35 heute
  2. EStG 1988 § 35 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 35 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. EStG 1988 § 35 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  5. EStG 1988 § 35 gültig von 28.10.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  6. EStG 1988 § 35 gültig von 30.10.2019 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  7. EStG 1988 § 35 gültig von 15.08.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 35 gültig von 15.12.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  9. EStG 1988 § 35 gültig von 31.12.2010 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  10. EStG 1988 § 35 gültig von 01.09.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  11. EStG 1988 § 35 gültig von 31.12.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  12. EStG 1988 § 35 gültig von 31.12.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  13. EStG 1988 § 35 gültig von 27.06.2001 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  14. EStG 1988 § 35 gültig von 01.01.1998 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  15. EStG 1988 § 35 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. EStG 1988 § 35 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  17. EStG 1988 § 35 gültig von 01.12.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  18. EStG 1988 § 35 gültig von 21.04.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 254/1993
  19. EStG 1988 § 35 gültig von 13.01.1993 bis 20.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1993
  20. EStG 1988 § 35 gültig von 31.07.1992 bis 12.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 449/1992
  21. EStG 1988 § 35 gültig von 27.06.1992 bis 30.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  22. EStG 1988 § 35 gültig von 30.12.1989 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  23. EStG 1988 § 35 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofräte MMag. Maislinger und Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Löffler, LL.M., über die Revision der A N in W, vertreten durch Dr. Rebekka Stern, Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin in 1030 Wien, Hintere Zollamtsstraße 15/1/30, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 9. Dezember 2024, RV/7101830/2024, betreffend Einkommensteuer 2020 und 2021, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Die Revisionswerberin machte in den - nach Ergehen von Einkommensteuerbescheiden im Wege der antragslosen Arbeitnehmerveranlagung (§ 41 Abs. 2a EStG 1988) eingebrachten - Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung für die verfahrensgegenständlichen Jahre „Pflegeheimkosten“ (Kosten für Unterbringung und Verpflegung in einer Seniorenresidenz) als außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt geltend.Die Revisionswerberin machte in den - nach Ergehen von Einkommensteuerbescheiden im Wege der antragslosen Arbeitnehmerveranlagung (Paragraph 41, Absatz 2 a, EStG 1988) eingebrachten - Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung für die verfahrensgegenständlichen Jahre „Pflegeheimkosten“ (Kosten für Unterbringung und Verpflegung in einer Seniorenresidenz) als außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt geltend.
2
In Beantwortung eines Ergänzungsersuchens des Finanzamtes legte sie Abrechnungen des Seniorenresidenzbetreibers sowie ein Schreiben des Sozialministeriumservice vom 26. August 2022 über die (zeitlich befristete) Ausstellung eines Behindertenpasses samt dem erstatteten Sachverständigengutachten, mit dem ein Gesamtgrad der Behinderung von 70 % festgestellt wurde, vor. Nach Ergehen eines weiteren Ergänzungsersuchens legte die Revisionswerberin mehrere medizinische Befunde (aus den Jahren 2015, 2016 und 2021) vor.
3
In der Folge hob das Finanzamt die (antragslos ergangenen) Einkommensteuerbescheide für die verfahrensgegenständlichen Jahre gemäß § 41 Abs. 2 EStG 1988 auf und erließ neue, aber inhaltlich unveränderte - somit ohne Berücksichtigung der geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen - Einkommensteuerbescheide.In der Folge hob das Finanzamt die (antragslos ergangenen) Einkommensteuerbescheide für die verfahrensgegenständlichen Jahre gemäß Paragraph 41, Absatz 2, EStG 1988 auf und erließ neue, aber inhaltlich unveränderte - somit ohne Berücksichtigung der geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen - Einkommensteuerbescheide.
4
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Finanzamt - nachdem die Revisionswerberin in Beantwortung eines weiteren Ergänzungsersuchens lediglich auf die bereits vorgelegten Unterlagen verwiesen hatte - mit Beschwerdevorentscheidungen als unbegründet ab, woraufhin die Revisionswerberin einen Vorlageantrag stellte.
5
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
6
Nach Wiedergabe des Verfahrensgeschehens führte das Bundesfinanzgericht im Wesentlichen aus, die Revisionswerberin sei im Juli 2021 80 Jahre alt geworden und habe in den Jahren 2020 und 2021 überwiegend im Seniorenheim „Wohnpark [F]“ gewohnt. Sie habe aber auch in beiden Jahren mehrere Wochen außerhalb des Seniorenheimes verbracht. Im Jahr 2021 etwa habe sie fünfmal jeweils 5 bis 7 Tage in einem Kurort und darüber hinaus Anfang April fünf Tage, sowie Anfang Juli und Ende August je eine Woche auswärts - wohl in ihrem Haus - verbracht. Pflegebedarf habe in diesen Jahren nicht bestanden.
7
Aus dem Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 26. August 2022 ergebe sich, dass die Revisionswerberin im Jänner 2022 eine Wirbelsäulenoperation gehabt habe, seit der sie schwer aufstehen und nur ganz kurz stehen könne. Sie könne 50 bis 100 Meter gehen, mache aber täglich Übungen und schwimme täglich, um ihren Zustand zu verbessern. Aufgrund des am 19. Juli 2022 erhobenen Gesundheitszustandes sei der Revisionswerberin in der Folge ein Grad der Behinderung im Ausmaß von 70 % attestiert worden.
8
Aufgrund der Beschwerden im Zeitpunkt der Untersuchung scheine die Operation im Jänner 2022 ein einschneidendes Ereignis für die Mobilität der Revisionswerberin gewesen zu sein. Für die Zeit vor der Operation gebe es keine Erfassung ihres Gesundheitszustandes, die darauf schließen lasse, dass sie ihren Haushalt nicht mehr selbst hätte führen können. Ausführungen der steuerlichen Vertretung über Krankheitsbilder würden nicht den Nachweis des im Einzelfall vorliegenden konkreten Gesundheitszustandes durch eine auf diesem Gebiet fachkundige Person - somit etwa eines ärztlichen Gutachtens - ersetzen.
9
Im Beschwerdeverfahren werde behauptet, die Revisionswerberin sei schon seit dem Jahr 2016 nicht mehr fähig, ihren Haushalt selbst zu führen. Als außergewöhnliche Belastung werde dieser Umstand erst für das Jahr 2020 geltend gemacht. Es sei nicht ersichtlich, welche Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Jahr 2020 eingetreten sein solle, sehr wohl aber für das Jahr 2022, in dem die Revisionswerberin eine Wirbelsäulenoperation gehabt habe, deren Nachwirkungen sich negativ auf ihre Beweglichkeit ausgewirkt hätten. Diesem punktuellen Ereignis entsprechend sei ihr auch nur temporär bis 31. Oktober 2024 ein Behindertenpass ausgestellt worden, weil nach diesem Zeitpunkt eine Überprüfung ihres Gesundheitszustandes erforderlich sei.
10
Für die Jahre 2020 und 2021 gebe es keinen Nachweis darüber, dass der Gesundheitszustand der Revisionswerberin es ihr nicht erlaubt hätte, selbst ihren Haushalt zu führen. Die bloße Aneinanderreihung von Einzelbefunden aus Vorjahren sei kein taugliches Mittel, um einen Pflegebedarf zu untermauern, zumal sich diese Befunde auf Leiden (etwa Diabetes) beziehen würden, die gegenüber der im Juli 2022 festgestellten und für die Pflegebedürftigkeit als ausschlaggebend hervorgehobenen Bewegungseinschränkung deutlich im Hintergrund stehen würden.
11
Anzumerken sei weiters, dass das bloße Vorliegen einer Behinderung alleine noch keinen Rückschluss darüber zulasse, dass diese Behinderung die Revisionswerberin daran hindere, ihren Haushalt selbst zu führen. Dies bedürfe eines gesonderten Nachweises. Zudem lasse ein Gutachten über den körperlichen Zustand des Bewegungsapparates nach einer Wirbelsäulenoperation keinen Rückschluss auf den körperlichen Zustand vor diesem Eingriff zu, insbesondere, weil das Gutachten nahelege, dass die wesentlichen Beschwerden erst nach der Operation eingetreten bzw. derart verstärkt worden seien, dass überhaupt der Bedarf bestanden habe, die Behinderung festzustellen.
12
Lediglich in einer „Dokumentation“ vom 17. November 2021 sei erfasst worden, dass die Revisionswerberin über starke Rückenschmerzen klage. Diese erst am Ende des Streitzeitraumes festgehaltene Tatsache eines intensiven Schmerzempfindens könne jedoch nicht gleichgesetzt werden mit den postoperativen Bewegungseinschränkungen. Zumal die Revisionswerberin bereits vor dem Jahr 2022 in orthopädischer und neurochirurgischer Behandlung gewesen sei, wäre es ihr ein Leichtes gewesen, von diesen Ärzten entsprechende Expertise über ihren Gesundheitszustand und einen allfälligen Pflegebedarf einzuholen.
13
Da sie trotz mehrfacher Aufforderung durch das Finanzamt keinerlei medizinische Nachweise über einen die eigene Haushaltsführung verunmöglichenden Gesundheitszustand in den Jahren 2020 und 2021 erbracht habe, sei davon auszugehen, dass die Revisionswerberin in diesen Jahren dazu fähig gewesen sei.
14
In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesfinanzgericht aus, die von einem Pensionisten für seine Unterbringung in einem Pensionistenheim zu tragenden Aufwendungen seien so lange nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, als mit ihnen nicht auch besondere Aufwendungen abzudecken seien, die durch Krankheit, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit verursacht werden würden.
15
Kosten einer Behinderung könnten bereits - unabhängig vom Pflegegeldbezug - im Zusammenhang mit einer Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit entstehen, wenn jemand - behinderungsbedingt - nicht mehr in der Lage sei, den Haushalt selbst zu führen und daher auf eine Betreuung, wie sie in einem Alters- oder Pflegeheim typisch sei, angewiesen sei.
16
Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juni 2010, 2008/13/0145, sei abzuleiten, ein für die Zukunft gewährtes Pflegegeld deute dann auf eine bereits in der Vergangenheit vorhandene Behinderung hin, die Pflegebedürftigkeit nach sich ziehe, wenn diese Behinderung schon für die Vergangenheit amtsärztlich attestiert worden sei. Auch dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Mai 2010, 2007/13/0051, liege ein Fall zugrunde, in dem eine Kontinuität erkennbar sei, weil die (damals) belangte Behörde bereits festgestellt habe, auch vor der Zuerkennung von Pflegegeld könnte möglicherweise bereits ein - nicht antragsmäßig geltend gemachter - Anspruch darauf bestanden haben.
17
Im vorliegenden Fall liege weder ein auf den Gesundheitszustand der Vorjahre Bezug nehmendes ärztliches Attest vor, noch könne - aufgrund des für die Feststellung des Grades der Behinderung maßgebenden erst im Jahr 2022 gelegenen Operationsereignisses - auf eine hinreichende Kontinuität aus Vorjahren geschlossen werden, um bereits in den Jahren 2020 und 2021 eine Pflegebedürftigkeit zu unterstellen.
18
Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
19
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
20
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
21
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
22
Die Revisionswerberin wendet sich in der Zulässigkeitsbegründung gegen die Beweiswürdigung des Bundesfinanzgerichtes und bringt dazu im Wesentlichen vor, aus den vorgelegten Befunden würde sich auch ihr Gesundheitszustand ergeben. Es entspreche dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut, dass sich eine Behinderung, wie jene, an der sie leide (degenerative Veränderung des Stütz- und Bewegungsapparates), über viele Jahre aufbaue und somit schon lange vor der Beantragung der Behindertenbescheinigung bestanden habe. Die Beschwerden seien nicht nach der Operation entstanden, sondern die Operation sei Folge der langjährigen Behinderung gewesen. Das gelte auch für ihre Diabeteserkrankung mit sämtlichen Neben- und Folgeerscheinungen. Dementsprechend sei die Heimunterbringung im Jahr 2016 erfolgt, weil die Revisionswerberin die Anforderungen des täglichen Lebens aufgrund ihrer Erkrankungen und Behinderungen nicht mehr habe bewältigen können. Die trotz ihres belegten Gesundheitszustandes gezogene Schlussfolgerung des Bundesfinanzgerichtes, die Betreuungsdienste des Seniorenheimes würden nicht benötigt werden, sei unschlüssig und denkunmöglich.
23
Mit diesem Vorbringen gelingt es der Revisionswerberin nicht, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen.
24
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht es einem behinderten Steuerpflichtigen im Sinne des § 35 EStG 1988, der - behinderungsbedingt - nicht mehr in der Lage ist, den Haushalt selbst zu führen und daher auf eine Betreuung, wie sie in einem Alters- oder Pflegeheim typisch ist, angewiesen ist, frei, die tatsächlichen Kosten einer Heimunterbringung (auch in der Form der Unterkunft und Verpflegung, soweit diese Kosten über die Haushaltsersparnis hinausgehen) als außergewöhnliche Belastung geltend zu machen. Eine solche Berücksichtigung behinderungsbedingter Mehraufwendungen erfordert allerdings einen unmittelbaren (spezifischen) Zusammenhang der Mehraufwendungen mit einem notwendigen Pflege- oder Betreuungsbedarf (weswegen die Unterbringung in einem Alters- oder Pflegeheim geboten ist). Ein solcher Zusammenhang ist bei allein mit Rücksicht auf eine Behinderung erfolgter (allgemeiner) Wohnsitznahme noch nicht gegeben (vgl. VwGH 30.3.2016, 2013/13/0063, mwN). Mehraufwendungen aus einer Unterbringung in einem Alters- oder Pflegeheim erwachsen nämlich nur dann zwangsläufig, wenn ein derartiger Pflege- oder Betreuungsbedarf gegeben ist (vgl. VwGH 26.2.2020, Ro 2018/13/0013).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht es einem behinderten Steuerpflichtigen im Sinne des Paragraph 35, EStG 1988, der - behinderungsbedingt - nicht mehr in der Lage ist, den Haushalt selbst zu führen und daher auf eine Betreuung, wie sie in einem Alters- oder Pflegeheim typisch ist, angewiesen ist, frei, die tatsächlichen Kosten einer Heimunterbringung (auch in der Form der Unterkunft und Verpflegung, soweit diese Kosten über die Haushaltsersparnis hinausgehen) als außergewöhnliche Belastung geltend zu machen. Eine solche Berücksichtigung behinderungsbedingter Mehraufwendungen erfordert allerdings einen unmittelbaren (spezifischen) Zusammenhang der Mehraufwendungen mit einem notwendigen Pflege- oder Betreuungsbedarf (weswegen die Unterbringung in einem Alters- oder Pflegeheim geboten ist). Ein solcher Zusammenhang ist bei allein mit Rücksicht auf eine Behinderung erfolgter (allgemeiner) Wohnsitznahme noch nicht gegeben vergleiche , VwGH 30.3.2016, 2013/13/0063, mwN). Mehraufwendungen aus einer Unterbringung in einem Alters- oder Pflegeheim erwachsen nämlich nur dann zwangsläufig, wenn ein derartiger Pflege- oder Betreuungsbedarf gegeben ist vergleiche , VwGH 26.2.2020, Ro 2018/13/0013).
25
Das Bundesfinanzgericht hat sich mit den von der Revisionswerberin vorgelegten, im Verwaltungsakt einliegenden ärztlichen Befunden (Befundbericht aus dem Jahr 2015 über eine stationäre Herpes Zoster Behandlung, ein Schilddrüsenambulanzbrief und ein Befundbericht über eine Kontrolluntersuchung durch einen Facharzt für Innere Medizin aus dem Jahr 2016, sowie eine Diabetesdokumentation aus dem Jahr 2021) auseinandergesetzt und ist mit näherer Begründung (und unter Berücksichtigung der regelmäßigen Aufenthalte der Revisionswerberin außerhalb des Seniorenheims) zum Ergebnis gelangt, dass sich daraus ein entsprechender Pflege- bzw. Betreuungsbedarf der Revisionswerberin - in den verfahrensgegenständlichen Jahren - nicht ableiten lasse.
26
Soweit sich die Revisionswerberin gegen die in diesem Zusammenhang vorgenommene Beweiswürdigung des Bundesfinanzgerichtes wendet, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes nur insoweit unterliegt, als das Ausreichen der Sachverhaltsermittlungen und die Übereinstimmung der Überlegungen zur Beweiswürdigung mit den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut zu prüfen ist (vgl. etwa VwGH 7.8.2024, Ra 2022/16/0001, mwN). Der - an sich nur zur Rechtskontrolle berufene - Verwaltungsgerichtshof ist im Übrigen auch nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, das heißt, sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. VwGH 17.10.2024, Ra 2022/13/0089, mwN).Soweit sich die Revisionswerberin gegen die in diesem Zusammenhang vorgenommene Beweiswürdigung des Bundesfinanzgerichtes wendet, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes nur insoweit unterliegt, als das Ausreichen der Sachverhaltsermittlungen und die Übereinstimmung der Überlegungen zur Beweiswürdigung mit den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut zu prüfen ist vergleiche , etwa VwGH 7.8.2024, Ra 2022/16/0001, mwN). Der - an sich nur zur Rechtskontrolle berufene - Verwaltungsgerichtshof ist im Übrigen auch nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, das heißt, sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre vergleiche , VwGH 17.10.2024, Ra 2022/13/0089, mwN).
27
Der Revisionswerberin - die im Rahmen der Zulässigkeitsbegründung lediglich wiederholt auf ihre Krankheitsgeschichte und auf die vorgelegten Befunde verweist, ohne allerdings auf die Erwägungen des Bundesfinanzgerichtes einzugehen und konkret darzulegen, weshalb es ihr nicht mehr möglich gewesen sei, in den verfahrensgegenständlichen Jahren einen Haushalt selbst zu führen - gelingt es nicht aufzuzeigen, dass die Beweiswürdigung des Bundefinanzgerichtes unschlüssig oder unvertretbar wäre.
28
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 28. März 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025130019.L00

Im RIS seit

29.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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