TE Vwgh Beschluss 2025/3/31 Ra 2025/17/0018

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Veröffentlicht am 31.03.2025
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §56
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner sowie die Hofräte Dr. Schwarz und Dr. Terlitza als Richterin und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., über die Revision der C D (alias X C), in W, vertreten durch Prof. Mag. Dr. Vera M. Weld, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Weihburggasse 4/40, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Jänner 2025, 1. W119 2215531-3/5E und 2. W119 2215531-4/2E, betreffend Angelegenheiten nach dem Asylgesetz 2005 und dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Bescheid vom 19. Juni 2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag der Revisionswerberin, einer Staatsangehörigen der Volksrepublik China, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.); erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.), stellte fest, dass die Abschiebung nach China zulässig sei (Spruchpunkt III.), gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.), erkannte einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.) und erließ ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot gegen die Revisionswerberin (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid vom 19. Juni 2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag der Revisionswerberin, einer Staatsangehörigen der Volksrepublik China, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.); erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.), stellte fest, dass die Abschiebung nach China zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.), erkannte einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch fünf.) und erließ ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot gegen die Revisionswerberin (Spruchpunkt römisch sechs.).
2
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (Verwaltungsgericht) vom 22. September 2023 wurde die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis V. des Bescheides als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A) I.); Spruchpunkt VI. des Bescheides wurde ersatzlos behoben (Spruchpunkt A) II.) und ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig sei (Spruchpunkt B)).Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (Verwaltungsgericht) vom 22. September 2023 wurde die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. des Bescheides als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A) römisch eins.); Spruchpunkt römisch sechs. des Bescheides wurde ersatzlos behoben (Spruchpunkt A) römisch zwei.) und ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig sei (Spruchpunkt B)).
3
Die nur gegen Spruchpunkt A) I. dieses Erkenntnisses gerichtete Revision der Revisionswerberin wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Oktober 2023, Ra 2023/17/0156, zurückgewiesen.Die nur gegen Spruchpunkt A) römisch eins. dieses Erkenntnisses gerichtete Revision der Revisionswerberin wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Oktober 2023, Ra 2023/17/0156, zurückgewiesen.
4
Am 9. Oktober 2023 - somit noch während des dagegen laufenden Revisionsverfahrens - brachte die Revisionswerberin im Wege ihrer Rechtsvertretung neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels gem. § 56 AsylG 2005 beim BFA ein.Am 9. Oktober 2023 - somit noch während des dagegen laufenden Revisionsverfahrens - brachte die Revisionswerberin im Wege ihrer Rechtsvertretung neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 56, AsylG 2005 beim BFA ein.
5
Mit Bescheid des BFA vom 8. November 2023 (ad 1.) wurde dieser Antrag gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückgewiesen.Mit Bescheid des BFA vom 8. November 2023 (ad 1.) wurde dieser Antrag gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurückgewiesen.
6
Mit einem weiteren Bescheid ebenfalls vom 8. November 2023 (ad 2.) verhängte das BFA über die Revisionswerberin eine Geldstrafe gemäß § 35 AVG in Höhe von EUR 500,–.Mit einem weiteren Bescheid ebenfalls vom 8. November 2023 (ad 2.) verhängte das BFA über die Revisionswerberin eine Geldstrafe gemäß Paragraph 35, AVG in Höhe von EUR 500,–.
7
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die dagegen eingebrachten Beschwerden der Revisionswerberin jeweils als unbegründet ab und sprach jeweils aus, dass die Revision nicht zulässig sei.
8
In seiner Begründung führte das Verwaltungsgericht (u.a.) aus, dass wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen habe, Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung sei. Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über die zugrundeliegenden Anträge würde demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten (mit näheren Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Die Revisionswerberin habe nach dem negativen Vorerkenntnis weiterhin ihre Ausreiseverpflichtung missachtet, sei weiterhin illegal im Bundesgebiet verblieben und habe „am 09.10.2023 - somit nur ca. zwei Wochen nach Erlassung des negativen ersten Erkenntnisses nach § 56 AsylG (!) und noch während des diesbezüglich laufenden Revisionsverfahrens - den gegenständlichen zweiten Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels gem. § 56 AsylG, der im Wesentlichen wortgleich begründet wurde und zu dem auch wiederum die bereits im Vorverfahren ausführlich gewürdigten Beweismittel vorgelegt wurden“, gestellt. Da aufgrund der obigen Erwägungen nicht von einem geänderten Sachverhalt auszugehen sei, sei die durch das BFA ausgesprochene Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK nicht zu beanstanden. Auch sei in Gesamtbetrachtung des Verhaltens der Revisionswerberin dem BFA zuzustimmen, dass der wiederholte nach § 56 AsylG 2005 gestellte Antrag eindeutig der absichtlichen Verschleppung der Angelegenheit dienen solle und zu dessen Begründung im Wesentlichen nur die bereits rechtskräftig als unrichtig erkannten Angaben wiederholt worden seien.In seiner Begründung führte das Verwaltungsgericht (u.a.) aus, dass wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen habe, Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung sei. Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über die zugrundeliegenden Anträge würde demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten (mit näheren Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Die Revisionswerberin habe nach dem negativen Vorerkenntnis weiterhin ihre Ausreiseverpflichtung missachtet, sei weiterhin illegal im Bundesgebiet verblieben und habe „am 09.10.2023 - somit nur ca. zwei Wochen nach Erlassung des negativen ersten Erkenntnisses nach Paragraph 56, AsylG (!) und noch während des diesbezüglich laufenden Revisionsverfahrens - den gegenständlichen zweiten Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 56, AsylG, der im Wesentlichen wortgleich begründet wurde und zu dem auch wiederum die bereits im Vorverfahren ausführlich gewürdigten Beweismittel vorgelegt wurden“, gestellt. Da aufgrund der obigen Erwägungen nicht von einem geänderten Sachverhalt auszugehen sei, sei die durch das BFA ausgesprochene Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK nicht zu beanstanden. Auch sei in Gesamtbetrachtung des Verhaltens der Revisionswerberin dem BFA zuzustimmen, dass der wiederholte nach Paragraph 56, AsylG 2005 gestellte Antrag eindeutig der absichtlichen Verschleppung der Angelegenheit dienen solle und zu dessen Begründung im Wesentlichen nur die bereits rechtskräftig als unrichtig erkannten Angaben wiederholt worden seien.
9
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
10
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
11
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
12
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
13
Die vorliegende Revision führt zur Zulässigkeit im Wesentlichen aus, dass von einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auszugehen sei, weil das angefochtene Erkenntnis von der bisherigen - jedoch nicht näher bezeichneten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche, vor allem hinsichtlich der Beurteilung der Fragen wann (ad 1.) ein maßgeblich geänderter Sachverhalt iSd § 58 Abs. 10 AsylG 2005 (nicht) vorliege sowie wann (ad 2.) ein Antragsteller in vertretbarer Weise vom Vorliegen eines solchen ausgehen dürfe. Das angefochtene Erkenntnis verstoße auch gegen die - neuerlich nicht näher bezeichnete - ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, „wonach eine Mutwillensstrafe nicht zulässig“ sei, wenn der Antragsteller in vertretbarer Weise vom Vorliegen eines maßgeblichen Sachverhalts habe ausgehen dürfen.Die vorliegende Revision führt zur Zulässigkeit im Wesentlichen aus, dass von einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auszugehen sei, weil das angefochtene Erkenntnis von der bisherigen - jedoch nicht näher bezeichneten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche, vor allem hinsichtlich der Beurteilung der Fragen wann (ad 1.) ein maßgeblich geänderter Sachverhalt iSd Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 (nicht) vorliege sowie wann (ad 2.) ein Antragsteller in vertretbarer Weise vom Vorliegen eines solchen ausgehen dürfe. Das angefochtene Erkenntnis verstoße auch gegen die - neuerlich nicht näher bezeichnete - ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, „wonach eine Mutwillensstrafe nicht zulässig“ sei, wenn der Antragsteller in vertretbarer Weise vom Vorliegen eines maßgeblichen Sachverhalts habe ausgehen dürfen.
14
In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. für viele VwGH 16.12.2024, Ra 2024/17/0156, mwN).In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht vergleiche , für viele VwGH 16.12.2024, Ra 2024/17/0156, mwN).
15
Diesen Anforderungen wird das erwähnte Zulässigkeitsvorbringen nicht gerecht, zumal es die Revision auch unterlässt, konkret - unter Angabe zumindest jeweils einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes - anzugeben, von welcher Rechtsprechung das Verwaltungsgericht nach Ansicht der Revisionswerberin abgewichen sein soll (vgl. für viele VwGH 20.9.2022, Ra 2022/17/0149; 16.1.2025, Ra 2025/01/0003, jeweils mwN).Diesen Anforderungen wird das erwähnte Zulässigkeitsvorbringen nicht gerecht, zumal es die Revision auch unterlässt, konkret - unter Angabe zumindest jeweils einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes - anzugeben, von welcher Rechtsprechung das Verwaltungsgericht nach Ansicht der Revisionswerberin abgewichen sein soll vergleiche , für viele VwGH 20.9.2022, Ra 2022/17/0149; 16.1.2025, Ra 2025/01/0003, jeweils mwN).
16
Im Übrigen hegt der Verwaltungsgerichtshof auch in der Sache keine Bedenken, wenn das Verwaltungsgericht angesichts der neuerlichen Antragstellung bloß 17 Tage nach dem im Wesentlichen abweisenden Vorerkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2023 keinen glaubwürdigen Kern für eine maßgebliche Sachverhaltsänderung erkennen konnte.
17
Angesichts der nach der Aktenlage wiederholten, aber jeweils aussichtlosen Antragstellungen der Revisionswerberin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels jeweils im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit zu erwartenden und rechtsstaatlich gerechtfertigten fremdenrechtlichen Maßnahmen erscheint auch die Verhängung einer Mutwillensstrafe als nicht unvertretbar.
18
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 31. März 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025170018.L00

Im RIS seit

29.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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