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Mit dem im Beschwerdeverfahren ergangenen angefochtenen Erkenntnis erkannte das Landesverwaltungsgericht Kärnten den Revisionswerber einer Verletzung der Auskunftspflicht nach § 5 Abs. 2 Kärntner Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetz - mit einer hier nicht relevanten Maßgabe - schuldig, verhängte über ihn eine Geldstrafe (für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe) und verpflichtete ihn zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens.Mit dem im Beschwerdeverfahren ergangenen angefochtenen Erkenntnis erkannte das Landesverwaltungsgericht Kärnten den Revisionswerber einer Verletzung der Auskunftspflicht nach Paragraph 5, Absatz 2, Kärntner Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetz - mit einer hier nicht relevanten Maßgabe - schuldig, verhängte über ihn eine Geldstrafe (für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe) und verpflichtete ihn zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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Das Erkenntnis wurde vom Verwaltungsgericht in einer Verhandlung am 23. Oktober 2024 in Anwesenheit des Revisionswerbers mündlich verkündet, dem anschließend eine Abschrift der Verhandlungsniederschrift samt Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG nachweislich ausgefolgt wurde.Das Erkenntnis wurde vom Verwaltungsgericht in einer Verhandlung am 23. Oktober 2024 in Anwesenheit des Revisionswerbers mündlich verkündet, dem anschließend eine Abschrift der Verhandlungsniederschrift samt Belehrung gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG nachweislich ausgefolgt wurde.
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Gegen dieses Erkenntnis wendet sich der Revisionswerber mit dem als „Beschwerde“ gegen den erkennenden Richter bezeichneten, als außerordentliche Revision zu verstehenden, selbst verfassten Schreiben vom 3. Februar 2025.
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Mangels eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung erstellte das Verwaltungsgericht eine (mit 12. November 2024 datierte) gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 5 und § 50 Abs. 2 VwGVG und stellte auch diese dem Revisionswerber nachweislich zu. Das Verwaltungsgericht legte sodann die Revision mit den Verfahrensakten dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung vor.Mangels eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung erstellte das Verwaltungsgericht eine (mit 12. November 2024 datierte) gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 5 und Paragraph 50, Absatz 2, VwGVG und stellte auch diese dem Revisionswerber nachweislich zu. Das Verwaltungsgericht legte sodann die Revision mit den Verfahrensakten dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung vor.
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Die Revision ist unzulässig:
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Gemäß § 25a Abs. 4a letzter Satz VwGG ist - wenn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet wurde - eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4 a, letzter Satz VwGG ist - wenn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet wurde - eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig.
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Aus den vom Verwaltungsgericht vorgelegten Verfahrensakten ergibt sich, dass ein solcher Antrag auf Ausfertigung des am 23. Oktober 2024 mündlich verkündeten verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses nicht gestellt wurde.
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Die Revision erweist sich daher schon mangels eines Antrags auf Ausfertigung im Sinn des § 25a Abs. 4a letzter Satz VwGG als unzulässig und war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Die Revision erweist sich daher schon mangels eines Antrags auf Ausfertigung im Sinn des Paragraph 25 a, Absatz 4 a, letzter Satz VwGG als unzulässig und war somit gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
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Angesichts dessen konnten die der Eingabe anhaftenden Mängel auf sich beruhen und es konnte eine Zurückstellung insbesondere zur Einbringung durch einen Rechtsanwalt unterbleiben (vgl. etwa VwGH 16.1.2024, Ra 2023/09/0181, mwN).Angesichts dessen konnten die der Eingabe anhaftenden Mängel auf sich beruhen und es konnte eine Zurückstellung insbesondere zur Einbringung durch einen Rechtsanwalt unterbleiben vergleiche , etwa VwGH 16.1.2024, Ra 2023/09/0181, mwN). Wien, am 31. März 2025