TE Vwgh Beschluss 2025/3/31 Ra 2025/16/0015

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Veröffentlicht am 31.03.2025
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §25a Abs4a
VwGG §34 Abs1
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma sowie die Hofrätin Dr. Funk-Leisch und den Hofrat Mag. M. Mayr als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des M M in K, gegen das am 23. Oktober 2024 mündlich verkündete und am 12. November 2024 gekürzt ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten, KLVwG-1607/6/2024, betreffend Verletzung der Auskunftspflicht nach § 5 Abs. 2 Kärntner Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma sowie die Hofrätin Dr. Funk-Leisch und den Hofrat Mag. M. Mayr als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des M M in K, gegen das am 23. Oktober 2024 mündlich verkündete und am 12. November 2024 gekürzt ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten, KLVwG-1607/6/2024, betreffend Verletzung der Auskunftspflicht nach Paragraph 5, Absatz 2, Kärntner Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem im Beschwerdeverfahren ergangenen angefochtenen Erkenntnis erkannte das Landesverwaltungsgericht Kärnten den Revisionswerber einer Verletzung der Auskunftspflicht nach § 5 Abs. 2 Kärntner Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetz - mit einer hier nicht relevanten Maßgabe - schuldig, verhängte über ihn eine Geldstrafe (für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe) und verpflichtete ihn zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens.Mit dem im Beschwerdeverfahren ergangenen angefochtenen Erkenntnis erkannte das Landesverwaltungsgericht Kärnten den Revisionswerber einer Verletzung der Auskunftspflicht nach Paragraph 5, Absatz 2, Kärntner Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetz - mit einer hier nicht relevanten Maßgabe - schuldig, verhängte über ihn eine Geldstrafe (für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe) und verpflichtete ihn zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens.
2
Das Erkenntnis wurde vom Verwaltungsgericht in einer Verhandlung am 23. Oktober 2024 in Anwesenheit des Revisionswerbers mündlich verkündet, dem anschließend eine Abschrift der Verhandlungsniederschrift samt Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG nachweislich ausgefolgt wurde.Das Erkenntnis wurde vom Verwaltungsgericht in einer Verhandlung am 23. Oktober 2024 in Anwesenheit des Revisionswerbers mündlich verkündet, dem anschließend eine Abschrift der Verhandlungsniederschrift samt Belehrung gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG nachweislich ausgefolgt wurde.
3
Gegen dieses Erkenntnis wendet sich der Revisionswerber mit dem als „Beschwerde“ gegen den erkennenden Richter bezeichneten, als außerordentliche Revision zu verstehenden, selbst verfassten Schreiben vom 3. Februar 2025.
4
Mangels eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung erstellte das Verwaltungsgericht eine (mit 12. November 2024 datierte) gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 5 und § 50 Abs. 2 VwGVG und stellte auch diese dem Revisionswerber nachweislich zu. Das Verwaltungsgericht legte sodann die Revision mit den Verfahrensakten dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung vor.Mangels eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung erstellte das Verwaltungsgericht eine (mit 12. November 2024 datierte) gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 5 und Paragraph 50, Absatz 2, VwGVG und stellte auch diese dem Revisionswerber nachweislich zu. Das Verwaltungsgericht legte sodann die Revision mit den Verfahrensakten dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung vor.
5
Die Revision ist unzulässig:
6
Gemäß § 25a Abs. 4a letzter Satz VwGG ist - wenn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet wurde - eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4 a, letzter Satz VwGG ist - wenn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet wurde - eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig.
7
Aus den vom Verwaltungsgericht vorgelegten Verfahrensakten ergibt sich, dass ein solcher Antrag auf Ausfertigung des am 23. Oktober 2024 mündlich verkündeten verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses nicht gestellt wurde.
8
Die Revision erweist sich daher schon mangels eines Antrags auf Ausfertigung im Sinn des § 25a Abs. 4a letzter Satz VwGG als unzulässig und war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Die Revision erweist sich daher schon mangels eines Antrags auf Ausfertigung im Sinn des Paragraph 25 a, Absatz 4 a, letzter Satz VwGG als unzulässig und war somit gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
9
Angesichts dessen konnten die der Eingabe anhaftenden Mängel auf sich beruhen und es konnte eine Zurückstellung insbesondere zur Einbringung durch einen Rechtsanwalt unterbleiben (vgl. etwa VwGH 16.1.2024, Ra 2023/09/0181, mwN).Angesichts dessen konnten die der Eingabe anhaftenden Mängel auf sich beruhen und es konnte eine Zurückstellung insbesondere zur Einbringung durch einen Rechtsanwalt unterbleiben vergleiche , etwa VwGH 16.1.2024, Ra 2023/09/0181, mwN).

Wien, am 31. März 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025160015.L00

Im RIS seit

23.05.2025

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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