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Die Revisionswerberin beantragte die Bewilligung für den Gesamtabbruch eines Gebäudes auf einer näher bezeichneten Liegenschaft in W. Mit Bescheid vom 12. März 2024 wies die belangte Behörde den Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurück.Die Revisionswerberin beantragte die Bewilligung für den Gesamtabbruch eines Gebäudes auf einer näher bezeichneten Liegenschaft in W. Mit Bescheid vom 12. März 2024 wies die belangte Behörde den Antrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurück.
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Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss als unzulässig zurück.
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Gegen diesen Beschluss erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom 17. September 2024, E 2158/2024-5, lehnte dieser die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
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Daraufhin wurde die vorliegende außerordentliche Revision eingebracht.
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Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
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Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. etwa VwGH 20.4.2023, Ra 2021/05/0225, mwN).Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet vergleiche , etwa VwGH 20.4.2023, Ra 2021/05/0225, mwN).
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Die Revision führt unter der Überschrift „Revisionspunkte“ aus: „Die Revisionswerberin erachtet sich durch das angefochtene Erkenntnis in ihrem subjektiven Recht nach rechtsrichtiger Auslegung und Anwendung des § 13 Abs 3 AVG sowie des § 60 Abs 1 lit d BO, dies dahingehend, dass die Nichtbefolgung eines auf § 60 Abs 1 lit d BO gestützten Auftrages keinen Zurückweisungsgrund nach § 13 Abs 3 AVG bildet, verletzt, wobei das Erkenntnis an Rechtswidrigkeit des Inhalts leidet.“Die Revision führt unter der Überschrift „Revisionspunkte“ aus: „Die Revisionswerberin erachtet sich durch das angefochtene Erkenntnis in ihrem subjektiven Recht nach rechtsrichtiger Auslegung und Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG sowie des Paragraph 60, Absatz eins, Litera d, BO, dies dahingehend, dass die Nichtbefolgung eines auf Paragraph 60, Absatz eins, Litera d, BO gestützten Auftrages keinen Zurückweisungsgrund nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG bildet, verletzt, wobei das Erkenntnis an Rechtswidrigkeit des Inhalts leidet.“
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Mit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der belangten Behörde als unzulässig zurückgewiesen. Diesbezüglich konnte die Revisionswerberin demnach allenfalls in ihrem Recht auf Sachentscheidung, d. h. auf meritorische Erledigung ihrer Beschwerde, verletzt worden sein (vgl. erneut VwGH 20.4.2023, Ra 2021/05/0225, mwN). Dieses Recht ist allerdings in dem von der Revisionswerberin bezeichneten Revisionspunkt nicht ersichtlich.Mit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der belangten Behörde als unzulässig zurückgewiesen. Diesbezüglich konnte die Revisionswerberin demnach allenfalls in ihrem Recht auf Sachentscheidung, d. h. auf meritorische Erledigung ihrer Beschwerde, verletzt worden sein vergleiche , erneut VwGH 20.4.2023, Ra 2021/05/0225, mwN). Dieses Recht ist allerdings in dem von der Revisionswerberin bezeichneten Revisionspunkt nicht ersichtlich.
Da die Revisionswerberin somit keinen tauglichen Revisionspunkt geltend macht, erweist sich die Revision schon deshalb als nicht zulässig. Sie war gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Da die Revisionswerberin somit keinen tauglichen Revisionspunkt geltend macht, erweist sich die Revision schon deshalb als nicht zulässig. Sie war gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Die vorliegende Zurückweisung des Antrags auf Erteilung einer Abbruchbewilligung steht allerdings einer neuerlichen Antragstellung der Revisionswerberin auf Bewilligung des Abbruches nicht entgegen.
Wien, am 31. März 2025