TE Vwgh Beschluss 2025/3/31 Ra 2022/06/0201

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Veröffentlicht am 31.03.2025
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Index

L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Burgenland
L80001 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Burgenland
L82000 Bauordnung
L82001 Bauordnung Burgenland
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
BauG Bgld 1997 §21
BauG Bgld 1997 §21 Abs2
BauG Bgld 1997 §21 Abs4
BauG Bgld 1997 §3
BauRallg
B-VG Art132 Abs1 Z1
RaumplanungsG Bgld 2019 §33 Abs3 Z1
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §9
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/06/0202

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Liebhart-Mutzl als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., in der Revisionssache 1. der Mag. E E und 2. des M E, beide in N und beide vertreten durch die DAX WUTZLHOFER UND PARTNER RECHTSANWÄLTE GMBH in 7400 Oberwart, Wienerstraße 8a, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland vom 3. Juni 2022, E HG1/09/2017.046/046, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeinderat der Stadtgemeinde Neusiedl am See; mitbeteiligte Parteien: 1. J C und 2. L C, beide in N und beide vertreten durch Dr. Karl-Heinz Götz und Dr. Rudolf Tobler jun., Rechtsanwälte in 7100 Neusiedl am See, Untere Hauptstraße 72; weitere Partei: Burgenländische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die revisionswerbenden Parteien haben zu gleichen Teilen den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 1.106,40 binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1
Zur Vorgeschichte wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. September 2019, Ra 2017/06/0202, 0203, verwiesen. Verfahrensgegenständlich ist ein Antrag auf baubehördliche Bewilligung zur Nutzungsänderung eines Nebengebäudes sowie zur Errichtung einer Volierenbox zur Haltung von durchschnittlich 80 Brieftauben auf dem Baugrundstück.
2
Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Burgenland (LVwG) im fortgesetzten Verfahren die gegen den Berufungsbescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde N. vom 16. Dezember 2016 erhobene Beschwerde der revisionswerbenden Parteien nach Einholung von Gutachten einer veterinärfachlichen Sachverständigen sowie eines lärmtechnischen Amtssachverständigen und Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit näher beschriebenen Maßgaben als unbegründet ab (I.) und erklärte eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig (II.).Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Burgenland (LVwG) im fortgesetzten Verfahren die gegen den Berufungsbescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde N. vom 16. Dezember 2016 erhobene Beschwerde der revisionswerbenden Parteien nach Einholung von Gutachten einer veterinärfachlichen Sachverständigen sowie eines lärmtechnischen Amtssachverständigen und Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit näher beschriebenen Maßgaben als unbegründet ab (römisch eins.) und erklärte eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für unzulässig (römisch zwei.).
3
Begründend führte das LVwG dazu zusammengefasst aus, die revisionswerbenden Parteien seien als Eigentümer eines näher bezeichneten Grundstückes unstrittig Nachbarn im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 3 Burgenländisches Baugesetz 1997 (Bgld. BauG). Sie hätten Einwendungen zur Vereinbarkeit der in Rede stehenden Taubenhaltung mit der Flächenwidmung Bauland-Wohngebiet, Belästigung durch Lärm, Geruchsbelästigung und Verschmutzung ihres Grundstückes vorgebracht.Begründend führte das LVwG dazu zusammengefasst aus, die revisionswerbenden Parteien seien als Eigentümer eines näher bezeichneten Grundstückes unstrittig Nachbarn im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, Burgenländisches Baugesetz 1997 (Bgld. BauG). Sie hätten Einwendungen zur Vereinbarkeit der in Rede stehenden Taubenhaltung mit der Flächenwidmung Bauland-Wohngebiet, Belästigung durch Lärm, Geruchsbelästigung und Verschmutzung ihres Grundstückes vorgebracht.
4
Nach näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichtes bei Parteibeschwerden iSd. Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG von Parteien mit nur einzelnen subjektiv-öffentlichen Rechten, wie etwa Nachbarn im Baubewilligungsverfahren, auf jene Fragen beschränkt, die die Verletzung derartiger subjektiv-öffentlicher Rechte zum Gegenstand habe. Das Verwaltungsgericht könne daher etwa nicht auf Grund der Beschwerde einer auf bestimmte subjektive Rechte beschränkten Partei eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheides aus öffentlichen Interessen vornehmen; auch ein (Teil-)Verlust der Parteistellung sei vom Verwaltungsgericht zu beachten.Nach näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichtes bei Parteibeschwerden iSd. Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG von Parteien mit nur einzelnen subjektiv-öffentlichen Rechten, wie etwa Nachbarn im Baubewilligungsverfahren, auf jene Fragen beschränkt, die die Verletzung derartiger subjektiv-öffentlicher Rechte zum Gegenstand habe. Das Verwaltungsgericht könne daher etwa nicht auf Grund der Beschwerde einer auf bestimmte subjektive Rechte beschränkten Partei eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheides aus öffentlichen Interessen vornehmen; auch ein (Teil-)Verlust der Parteistellung sei vom Verwaltungsgericht zu beachten.
5
Gemäß dem anzuwendenden Flächenwidmungsplan liege das Baugrundstück im Bauland-Wohngebiet. Das revisionsgegenständliche, baurechtlich bewilligungspflichtige Vorhaben sei von den Baubehörden im Hinblick auf § 3 Bgld. BauG am Kriterium der Widmungskonformität zu messen; die Baubehörde habe in diesem Zusammenhang insbesondere auch das baupolizeiliche Interesse des § 3 Z 5 Bgld. BauG zu beachten. Die Widmung Wohngebiet im Sinne des § 33 Abs. 3 Z 1 Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019 (Bgld. RPG 2019) diene aber insofern auch dem Interesse des Nachbarn, als die Zulässigkeit eines Bauvorhabens auch unter dem Gesichtspunkt zu prüfen sei, dass es keine das örtlich zumutbare Maß übersteigende Gefährdung oder Belästigung der Nachbarn oder übermäßige Belastung des Straßenverkehrs verursache (Verweis auf VwGH 31.3.2008, 2007/05/0030 und 29.5.1990, 89/05/0220). Ob hingegen ein Bauvorhaben der täglichen Versorgung oder den wesentlichen sozialen oder kulturellen Bedürfnissen der Bevölkerung des Wohngebietes diene, betreffe zwar öffentliche (baupolizeiliche), von den Baubehörden jedenfalls zu prüfende, Interessen gemäß § 3 Bgld. BauG, nicht aber auch das Interesse des Anrainers (Verweis u.a. auf VwGH 3.7.2001, 2000/05/0063, mwN). Diese Rechtslage habe sich durch das Inkrafttreten des Bgld. RPG 2019 nicht geändert. Mehrere, auch von den revisionswerbenden Parteien näher genannte Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes seien daher zur Lösung des gegenständlichen Falles nicht einschlägig, da das Thema dort jeweils nicht die Frage einer allfälligen Belästigung der Nachbarn, sondern der Maßstab der Beurteilung der tägliche Bedarf der im Wohngebiet wohnenden Bevölkerung gewesen sei. Den genannten Entscheidungen sei gemeinsam, dass sie, anders als im vorliegenden Fall, jeweils nicht die Geltendmachung von Nachbarrechten zum Gegenstand gehabt hätten.Gemäß dem anzuwendenden Flächenwidmungsplan liege das Baugrundstück im Bauland-Wohngebiet. Das revisionsgegenständliche, baurechtlich bewilligungspflichtige Vorhaben sei von den Baubehörden im Hinblick auf Paragraph 3, Bgld. BauG am Kriterium der Widmungskonformität zu messen; die Baubehörde habe in diesem Zusammenhang insbesondere auch das baupolizeiliche Interesse des Paragraph 3, Ziffer 5, Bgld. BauG zu beachten. Die Widmung Wohngebiet im Sinne des Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer eins, Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019 (Bgld. RPG 2019) diene aber insofern auch dem Interesse des Nachbarn, als die Zulässigkeit eines Bauvorhabens auch unter dem Gesichtspunkt zu prüfen sei, dass es keine das örtlich zumutbare Maß übersteigende Gefährdung oder Belästigung der Nachbarn oder übermäßige Belastung des Straßenverkehrs verursache (Verweis auf VwGH 31.3.2008, 2007/05/0030 und 29.5.1990, 89/05/0220). Ob hingegen ein Bauvorhaben der täglichen Versorgung oder den wesentlichen sozialen oder kulturellen Bedürfnissen der Bevölkerung des Wohngebietes diene, betreffe zwar öffentliche (baupolizeiliche), von den Baubehörden jedenfalls zu prüfende, Interessen gemäß Paragraph 3, Bgld. BauG, nicht aber auch das Interesse des Anrainers (Verweis u.a. auf VwGH 3.7.2001, 2000/05/0063, mwN). Diese Rechtslage habe sich durch das Inkrafttreten des Bgld. RPG 2019 nicht geändert. Mehrere, auch von den revisionswerbenden Parteien näher genannte Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes seien daher zur Lösung des gegenständlichen Falles nicht einschlägig, da das Thema dort jeweils nicht die Frage einer allfälligen Belästigung der Nachbarn, sondern der Maßstab der Beurteilung der tägliche Bedarf der im Wohngebiet wohnenden Bevölkerung gewesen sei. Den genannten Entscheidungen sei gemeinsam, dass sie, anders als im vorliegenden Fall, jeweils nicht die Geltendmachung von Nachbarrechten zum Gegenstand gehabt hätten.
6
Aufgrund der rechtzeitig erhobenen Einwendungen der revisionswerbenden Parteien und des Beschwerdevorbringens sei im Revisionsfall zu prüfen, ob durch das gegenständliche Projekt keine das örtlich zumutbare Maß übersteigende Gefährdung oder Belästigung der Nachbarn verursacht werde, ob also die bestimmungsgemäße Benützung des Bauvorhabens keine Gefährdung oder das ortsübliche Ausmaß übersteigende Beeinträchtigung der Nachbarn erwarten lasse (Verweis wiederum auf § 3 Z 5 Bgld. BauG). Im vorliegenden Fall würden bestehende Gebäude für die Taubenhaltung verwendet; darin liege eine Änderung des Verwendungszweckes gemäß § 17 Abs. 1 leg. cit., die sich jedenfalls auf die Immissionsbelastung der Nachbarn auswirke. Auch die Flüge der Tauben im Zusammenhang mit der Taubenhaltung in Bauwerken seien im Zuge der Beurteilung nach § 3 Z 5 leg. cit. zu prüfen.Aufgrund der rechtzeitig erhobenen Einwendungen der revisionswerbenden Parteien und des Beschwerdevorbringens sei im Revisionsfall zu prüfen, ob durch das gegenständliche Projekt keine das örtlich zumutbare Maß übersteigende Gefährdung oder Belästigung der Nachbarn verursacht werde, ob also die bestimmungsgemäße Benützung des Bauvorhabens keine Gefährdung oder das ortsübliche Ausmaß übersteigende Beeinträchtigung der Nachbarn erwarten lasse (Verweis wiederum auf Paragraph 3, Ziffer 5, Bgld. BauG). Im vorliegenden Fall würden bestehende Gebäude für die Taubenhaltung verwendet; darin liege eine Änderung des Verwendungszweckes gemäß Paragraph 17, Absatz eins, leg. cit., die sich jedenfalls auf die Immissionsbelastung der Nachbarn auswirke. Auch die Flüge der Tauben im Zusammenhang mit der Taubenhaltung in Bauwerken seien im Zuge der Beurteilung nach Paragraph 3, Ziffer 5, leg. cit. zu prüfen.
7
Fallbezogen habe das unter Heranziehung einer veterinärmedizinischen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Ornithologie durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben, dass aufgrund der dem Bewilligungsantrag zu entnehmenden „Taubenabwehr-Spikes“ eine Verschmutzung des Nachbargrundstückes auszuschließen sei. Aus dem erstatteten Gutachten ergebe sich weiters, dass mit einer relevanten Erhöhung der Verunreinigungen durch Vogelflug auf dem Grundstück der revisionswerbenden Parteien durch den konsensgemäßen Betrieb des Bauvorhabens nicht zu rechnen sei. Die nichtamtliche Sachverständige habe in ihrem Gutachten auch ausgeführt, dass keine Geruchsbelästigung habe festgestellt werden können; das ortsübliche Ausmaß der Belästigung werde daher auch diesbezüglich durch das Bauvorhaben nicht erhöht. Aus dem Gutachten des dem Verfahren ebenfalls beigezogenen lärmtechnischen Amtssachverständigen ergebe sich weiters, dass durch die bestimmungsgemäße Benützung des Bauvorhabens an der Grundgrenze zu den revisionswerbenden Parteien keine das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Beeinträchtigungen einträten. Der Amtssachverständige habe die Ergebnisse seiner durchgeführten Messungen dahingehend erläutert, dass durch das Bauvorhaben der mitbeteiligten Parteien keine nachteilige Veränderung der tatsächlich vorhandenen, örtlichen Verhältnisse eintrete; dies gelte auch für eine mögliche Eingewöhnung von Jungtauben auf dem „Eingewöhnungstisch“. Die Einwendungen hinsichtlich einer befürchteten Lärmbelästigung seien daher als unbegründet abzuweisen gewesen.
8
In der gegen dieses Erkenntnis erhobenen außerordentlichen Revision wird zu deren Zulässigkeit zusammengefasst vorgebracht, das LVwG habe zur Frage der Revisionszulassung lediglich formelhaft den Inhalt des Art. 133 Abs. 4 B-VG wiedergegeben, ohne den Ausspruch näher zu begründen. Außerdem existiere „kaum Judikatur zur Intensivtierhaltung von Brieftauben im, als ‚Bauland Wohngebiet‘ ausgewiesenen Raum.“ Insbesondere liege „bis dato keine Judikatur des VwGH vor, die sich mit der Frage auseinandersetzt, ob es sich bei der Haltung von (Brief-)Tauben um eine - im Bauland Wohngebiet zulässige - übliche Haustierhaltung“ handle. Es fehle weiters „allgemein an Rechtsprechung betreffend subjektiv-öffentliche Rechte im Zusammenhang mit Immissionen, die von der Haltung von (Brief-)Tauben ausgehen“.In der gegen dieses Erkenntnis erhobenen außerordentlichen Revision wird zu deren Zulässigkeit zusammengefasst vorgebracht, das LVwG habe zur Frage der Revisionszulassung lediglich formelhaft den Inhalt des Artikel 133, Absatz 4, B-VG wiedergegeben, ohne den Ausspruch näher zu begründen. Außerdem existiere „kaum Judikatur zur Intensivtierhaltung von Brieftauben im, als ‚Bauland Wohngebiet‘ ausgewiesenen Raum.“ Insbesondere liege „bis dato keine Judikatur des VwGH vor, die sich mit der Frage auseinandersetzt, ob es sich bei der Haltung von (Brief-)Tauben um eine - im Bauland Wohngebiet zulässige - übliche Haustierhaltung“ handle. Es fehle weiters „allgemein an Rechtsprechung betreffend subjektiv-öffentliche Rechte im Zusammenhang mit Immissionen, die von der Haltung von (Brief-)Tauben ausgehen“.
9
Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.
10
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
11
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
12
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
13
Zum Zulässigkeitsvorbringen, das LVwG habe die Nichtzulassung der Revision bloß formelhaft begründet, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach der Umstand, dass ein Verwaltungsgericht seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG lediglich mit der Wiedergabe der verba legalia begründet hat, keine Rechtsfrage von der Qualität des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwirft, von deren Lösung die Entscheidung über die Revision abhängt. Auch wenn das Verwaltungsgericht nach § 25a Abs. 1 letzter Satz VwGG seinen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG kurz - und in der Regel fallbezogen - zu begründen hat, ist der Verwaltungsgerichtshof entsprechend § 34 Abs. 1a VwGG bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an diesen Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof vielmehr im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. An der gesonderten Darlegung von in § 28 Abs. 3 VwGG geforderten Gründen, aus denen entgegen dem Ausspruch des LVwG die Revision für zulässig erachtet wird, waren die revisionswerbenden Parteien nicht gehindert (vgl. etwa VwGH 10.9.2024, Ra 2024/06/0134, mwN).Zum Zulässigkeitsvorbringen, das LVwG habe die Nichtzulassung der Revision bloß formelhaft begründet, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach der Umstand, dass ein Verwaltungsgericht seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG lediglich mit der Wiedergabe der verba legalia begründet hat, keine Rechtsfrage von der Qualität des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufwirft, von deren Lösung die Entscheidung über die Revision abhängt. Auch wenn das Verwaltungsgericht nach Paragraph 25 a, Absatz eins, letzter Satz VwGG seinen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG kurz - und in der Regel fallbezogen - zu begründen hat, ist der Verwaltungsgerichtshof entsprechend Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an diesen Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof vielmehr im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. An der gesonderten Darlegung von in Paragraph 28, Absatz 3, VwGG geforderten Gründen, aus denen entgegen dem Ausspruch des LVwG die Revision für zulässig erachtet wird, waren die revisionswerbenden Parteien nicht gehindert vergleiche , etwa VwGH 10.9.2024, Ra 2024/06/0134, mwN).
14
Soweit die revisionswerbenden Parteien zur Zulässigkeit der Revision weiters vorbringen, es existiere kaum Rechtsprechung zur „Intensivtierhaltung“ von Brieftauben im Bauland-Wohngebiet und es fehle an Rechtsprechung „betreffend subjektiv-öffentliche Rechte im Zusammenhang mit Immissionen, die von der Haltung von (Brief-)Tauben ausgehen“, hängt der Erfolg der vorliegenden Nachbarrevision vor dem Hintergrund der - vom LVwG im angefochtenen Erkenntnis zutreffend wiedergegebenen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum eingeschränkten Mitspracherecht von Nachbarn im Baubewilligungsverfahren von der erstgenannten Frage nicht ab und ist die zweitgenannte Frage durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits ausreichend beantwortet:
15
Wie der Verwaltungsgerichthof in ständiger Rechtsprechung erkennt, ist die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde und der Verwaltungsgerichte wie auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts im Falle des Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit beschränktem Mitspracherecht, wie dies auch auf Nachbarn nach dem Bgld. BauG im Baubewilligungsverfahren zutrifft (vgl. dazu für viele etwa VwGH 13.12.2011, 2008/05/0158, mwN), auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektiv-öffentliches Recht besteht und soweit rechtzeitig im Verfahren diesbezügliche Einwendungen erhoben wurden (vgl. für viele etwa VwGH 29.5.2020, Ra 2020/05/0049, mwN).Wie der Verwaltungsgerichthof in ständiger Rechtsprechung erkennt, ist die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde und der Verwaltungsgerichte wie auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts im Falle des Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit beschränktem Mitspracherecht, wie dies auch auf Nachbarn nach dem Bgld. BauG im Baubewilligungsverfahren zutrifft vergleiche , dazu für viele etwa VwGH 13.12.2011, 2008/05/0158, mwN), auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektiv-öffentliches Recht besteht und soweit rechtzeitig im Verfahren diesbezügliche Einwendungen erhoben wurden vergleiche , für viele etwa VwGH 29.5.2020, Ra 2020/05/0049, mwN).
16
In Bezug auf die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte im Bauverfahren gilt, dass das Verwaltungsgericht die Angelegenheit zu entscheiden hat, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war; bei Parteibeschwerden im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG von Parteien mit nur einzelnen subjektivöffentlichen Rechten - wie regelmäßig Nachbarn im Baubewilligungsverfahren - aber stets nur im Rahmen dieser Bestimmung, also nur insoweit, als die Frage einer Verletzung derartiger subjektiv-öffentlicher Rechte Gegenstand ist. Dies folgt schon daraus, dass die Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes nicht weiter geht als die der Berufungsbehörde im jeweiligen Verfahren. Auf Grund der Beschwerde einer auf bestimmte subjektiv-öffentliche Rechte beschränkten Partei darf das Verwaltungsgericht somit keine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheides aus öffentlichen Interessen vornehmen (vgl. etwa VwGH 16.2.2017, Ra 2015/05/0060, mwN).In Bezug auf die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte im Bauverfahren gilt, dass das Verwaltungsgericht die Angelegenheit zu entscheiden hat, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war; bei Parteibeschwerden im Sinne des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG von Parteien mit nur einzelnen subjektivöffentlichen Rechten - wie regelmäßig Nachbarn im Baubewilligungsverfahren - aber stets nur im Rahmen dieser Bestimmung, also nur insoweit, als die Frage einer Verletzung derartiger subjektiv-öffentlicher Rechte Gegenstand ist. Dies folgt schon daraus, dass die Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes nicht weiter geht als die der Berufungsbehörde im jeweiligen Verfahren. Auf Grund der Beschwerde einer auf bestimmte subjektiv-öffentliche Rechte beschränkten Partei darf das Verwaltungsgericht somit keine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheides aus öffentlichen Interessen vornehmen vergleiche , etwa VwGH 16.2.2017, Ra 2015/05/0060, mwN).
17
Fallbezogen ging das LVwG in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage des Mitspracherechts von Nachbarn im Baubewilligungsverfahren zutreffend davon aus, dass Nachbarn nicht schlechthin einen Anspruch auf widmungsgemäße Verwendung eines Baugrundstückes (hier: Bauland-Wohngebiet) haben, sondern nur insoweit, als mit dieser Widmung ein Immissionsschutz verbunden ist (vgl. z.B. erneut VwGH 16.2.2017, Ra 2015/05/0060 bzw. zur Rechtslage nach dem Bgld. BauG z.B. VwGH 31.3.2008, 2007/05/0030 und 3.7.2001, 2000/05/0063, jeweils mwN).Fallbezogen ging das LVwG in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage des Mitspracherechts von Nachbarn im Baubewilligungsverfahren zutreffend davon aus, dass Nachbarn nicht schlechthin einen Anspruch auf widmungsgemäße Verwendung eines Baugrundstückes (hier: Bauland-Wohngebiet) haben, sondern nur insoweit, als mit dieser Widmung ein Immissionsschutz verbunden ist vergleiche , z.B. erneut VwGH 16.2.2017, Ra 2015/05/0060 bzw. zur Rechtslage nach dem Bgld. BauG z.B. VwGH 31.3.2008, 2007/05/0030 und 3.7.2001, 2000/05/0063, jeweils mwN).
18
Wenn die revisionswerbenden Parteien in der Zulässigkeitsbegründung der Revision daher vorbringen, es existiere „kaum“ Rechtsprechung zur Haltung von Brieftauben im Bauland-Wohngebiet (und sich damit offenbar auf den Zulässigkeitsgrund des Fehlens von Rechtsprechung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG berufen), so hängt der Erfolg der Revision von dieser allgemeinen Frage nicht ab, da nach dem Gesagten aufgrund der Revision von Nachbarn im Baubewilligungsverfahren die Prüfungsbefugnis (auch) des Verwaltungsgerichtshofes auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer ihr Mitspracherecht als subjektiv-öffentliches Recht besteht; eine Überprüfung der Widmungskonformität des Bauvorhabens mit der Widmung Bauland-Wohngebiet schlechthin scheidet demnach im Revisionsfall aus. Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zuständig (vgl. für viele etwa VwGH 14.11.2024, Ra 2024/06/0182, mwN).Wenn die revisionswerbenden Parteien in der Zulässigkeitsbegründung der Revision daher vorbringen, es existiere „kaum“ Rechtsprechung zur Haltung von Brieftauben im Bauland-Wohngebiet (und sich damit offenbar auf den Zulässigkeitsgrund des Fehlens von Rechtsprechung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG berufen), so hängt der Erfolg der Revision von dieser allgemeinen Frage nicht ab, da nach dem Gesagten aufgrund der Revision von Nachbarn im Baubewilligungsverfahren die Prüfungsbefugnis (auch) des Verwaltungsgerichtshofes auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer ihr Mitspracherecht als subjektiv-öffentliches Recht besteht; eine Überprüfung der Widmungskonformität des Bauvorhabens mit der Widmung Bauland-Wohngebiet schlechthin scheidet demnach im Revisionsfall aus. Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zuständig vergleiche , für viele etwa VwGH 14.11.2024, Ra 2024/06/0182, mwN).
19
Soweit zur Zulässigkeit der Revision darüber hinaus vorgebracht wird , es fehle „allgemein an Rechtsprechung betreffend subjektiv-öffentliche Rechte im Zusammenhang mit Immissionen, die von der Haltung von (Brief-)Tauben ausgehen“, ist diese Frage durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits beantwortet, da - wie erwähnt - Nachbarn ein Mitspracherecht hinsichtlich der widmungsgemäßen Verwendung eines Baugrundstückes insofern zukommt, als mit der betreffenden Widmung ein Immissionsschutz verbunden ist (vgl. fallbezogen die oben in Rn. 17 zitierte Judikatur, die, soweit vorliegend relevant, auf die Widmung „Bauland-Wohngebiet“ nach § 33 Abs. 3 Z 1 Bgld. RPG 2019 übertragbar ist und aus welcher bereits hervorgeht, dass mit der genannten Widmung für den Nachbarn ein Immissionsschutz verbunden ist).Soweit zur Zulässigkeit der Revision darüber hinaus vorgebracht wird , es fehle „allgemein an Rechtsprechung betreffend subjektiv-öffentliche Rechte im Zusammenhang mit Immissionen, die von der Haltung von (Brief-)Tauben ausgehen“, ist diese Frage durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits beantwortet, da - wie erwähnt - Nachbarn ein Mitspracherecht hinsichtlich der widmungsgemäßen Verwendung eines Baugrundstückes insofern zukommt, als mit der betreffenden Widmung ein Immissionsschutz verbunden ist vergleiche , fallbezogen die oben in Rn. 17 zitierte Judikatur, die, soweit vorliegend relevant, auf die Widmung „Bauland-Wohngebiet“ nach Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer eins, Bgld. RPG 2019 übertragbar ist und aus welcher bereits hervorgeht, dass mit der genannten Widmung für den Nachbarn ein Immissionsschutz verbunden ist).
20
Im Revisionsfall führte das LVwG entsprechend der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - und dem oben bereits genannten Vorerkenntnis vom 24. September 2019, Ra 2017/06/0202, 0203 - ein umfangreiches Ermittlungsverfahren inklusive Beiziehung einer verterinärfachlichen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Ornithologie sowie eines lärmtechnischen Sachverständigen und kam auf Grundlage der erstatteten Gutachten nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zum Ergebnis, dass die bestimmungsgemäße Benützung des gegenständlichen Bauvorhabens keine Gefährdung oder das ortsübliche Ausmaß übersteigende Beeinträchtigung (vgl. § 3 Z 5 Bgld. BauG) der revisionswerbenden Parteien durch Geruch, Lärm oder Verunreinigung ihres Grundstückes erwarten lasse. Dem treten die revisionswerbenden Parteien in der Zulässigkeitsbegründung der Revision in keiner Weise entgegen und behaupten insbesondere auch nicht, dass ihr im Verfahren geltend gemachtes Mitspracherecht betreffend die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes insofern, als mit dessen Widmung Bauland-Wohngebiet ein Immissionsschutz verbunden ist, vom Verwaltungsgericht nicht beachtet worden wäre.Im Revisionsfall führte das LVwG entsprechend der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - und dem oben bereits genannten Vorerkenntnis vom 24. September 2019, Ra 2017/06/0202, 0203 - ein umfangreiches Ermittlungsverfahren inklusive Beiziehung einer verterinärfachlichen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Ornithologie sowie eines lärmtechnischen Sachverständigen und kam auf Grundlage der erstatteten Gutachten nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zum Ergebnis, dass die bestimmungsgemäße Benützung des gegenständlichen Bauvorhabens keine Gefährdung oder das ortsübliche Ausmaß übersteigende Beeinträchtigung vergleiche , Paragraph 3, Ziffer 5, Bgld. BauG) der revisionswerbenden Parteien durch Geruch, Lärm oder Verunreinigung ihres Grundstückes erwarten lasse. Dem treten die revisionswerbenden Parteien in der Zulässigkeitsbegründung der Revision in keiner Weise entgegen und behaupten insbesondere auch nicht, dass ihr im Verfahren geltend gemachtes Mitspracherecht betreffend die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes insofern, als mit dessen Widmung Bauland-Wohngebiet ein Immissionsschutz verbunden ist, vom Verwaltungsgericht nicht beachtet worden wäre.
21
In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.
22
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 VwGG, insbesondere auf § 51 und § 53 Abs. 1 letzter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzordnung 2014. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil die Umsatzsteuer in den Pauschalbeträgen der genannten Verordnung bereits berücksichtigt ist (vgl. etwa VwGH 29.1.2025, Ra 2022/06/0090, mwN).Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, VwGG, insbesondere auf Paragraph 51 und Paragraph 53, Absatz eins, letzter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzordnung 2014. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil die Umsatzsteuer in den Pauschalbeträgen der genannten Verordnung bereits berücksichtigt ist vergleiche , etwa VwGH 29.1.2025, Ra 2022/06/0090, mwN).

Wien, am 31. März 2025

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022060201.L00

Im RIS seit

29.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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