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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §38 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober sowie den Hofrat Mag. Straßegger als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Andrés, über den Fristsetzungsantrag des J L in K, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Götz, Rechtsanwalt in 7100 Neusiedl/See, Untere Hauptstraße 72, betreffend Aufhebung eines Tierhalteverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Dem Landesverwaltungsgericht Burgenland wird aufgetragen, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb von zwei Monaten, gerechnet vom Tag der Zustellung dieses Erkenntnisses, nachzuholen.
Das Land Burgenland hat der antragstellenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Wien, am 31. März 2025
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:FR2024020011.F00Im RIS seit
22.04.2025Zuletzt aktualisiert am
30.04.2025