TE Vwgh Erkenntnis 2025/3/31 Fr 2024/02/0011

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Veröffentlicht am 31.03.2025
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §38 Abs4
VwGG §42a
VwGG §56 Abs1
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober sowie den Hofrat Mag. Straßegger als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Andrés, über den Fristsetzungsantrag des J L in K, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Götz, Rechtsanwalt in 7100 Neusiedl/See, Untere Hauptstraße 72, betreffend Aufhebung eines Tierhalteverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Dem Landesverwaltungsgericht Burgenland wird aufgetragen, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb von zwei Monaten, gerechnet vom Tag der Zustellung dieses Erkenntnisses, nachzuholen.

Das Land Burgenland hat der antragstellenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Dem Verwaltungsgericht Burgenland (Verwaltungsgericht) wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Dezember 2024, Fr 2024/02/0011-3, gemäß § 38 Abs. 4 VwGG aufgetragen, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb von zwei Monaten zu erlassen.Dem Verwaltungsgericht Burgenland (Verwaltungsgericht) wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Dezember 2024, Fr 2024/02/0011-3, gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG aufgetragen, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb von zwei Monaten zu erlassen.
2
Das Verwaltungsgericht ist diesem Auftrag nicht nachgekommen. Gemäß § 42a VwGG war ihm daher die Nachholung des Erkenntnisses oder Beschlusses aufzutragen.Das Verwaltungsgericht ist diesem Auftrag nicht nachgekommen. Gemäß Paragraph 42 a, VwGG war ihm daher die Nachholung des Erkenntnisses oder Beschlusses aufzutragen.
3
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47 f, f,, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 31. März 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:FR2024020011.F00

Im RIS seit

22.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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