TE Vwgh Beschluss 2025/4/2 Ra 2024/07/0052

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.04.2025
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §17
AVG §8
VwRallg

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie den Hofrat Mag. Haunold und die Hofrätin Dr. Holzinger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kreil, über die Revision des Dr. E G in G, vertreten durch Dr. Michael Augustin, Mag. Peter Haslinger und Mag. Thomas Böchzelt, Rechtsanwälte in 8700 Leoben, Krottendorfergasse 4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 22. Dezember 2023, LVwG 40.28-3569/2023-4, betreffend Akteneinsicht und Mutwillensstrafe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Agrarbezirksbehörde für Steiermark), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Schreiben vom 5. September 2023 beantragte der Revisionswerber bei der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht Einsicht in näher bezeichnete Akten betreffend die Agrargemeinschaft „Bauerngemeinschaft Sch“.
2
Diesen Antrag wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 13. Oktober 2023 wegen entschiedener Sache zurück. Unter einem verhängte sie gegen den Revisionswerber gemäß § 1 AgrVG 1950 iVm § 35 AVG eine Mutwillensstrafe in der Höhe von € 200,-.Diesen Antrag wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 13. Oktober 2023 wegen entschiedener Sache zurück. Unter einem verhängte sie gegen den Revisionswerber gemäß Paragraph eins, AgrVG 1950 in Verbindung mit Paragraph 35, AVG eine Mutwillensstrafe in der Höhe von € 200,-.
3
Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, der Revisionswerber habe mit Eingaben vom 2. März 2021 und 21. März 2021 unter anderem die Einsicht in den Akt betreffend die Agrargemeinschaft „Bauerngemeinschaft Sch“ beantragt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20. Oktober 2021 sei die Akteneinsicht mangels Parteistellung des Revisionswerbers nicht gewährt worden. Eine Berufung gegen diesen Bescheid habe das Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Erkenntnis vom 10. Jänner 2022 abgewiesen.
4
Mit Schreiben vom 11. Jänner 2023 habe der Revisionswerber neuerlich unter Hinweis auf ein beim Bezirksgericht Feldbach anhängiges Außerstreitverfahren bei der belangten Behörde die Gewährung von Einsicht in den Akt betreffend die Agrargemeinschaft „Bauerngemeinschaft Sch“ beantragt. Mit Schreiben vom 18. Jänner 2023 sei dem Revisionswerber unter Hinweis auf den Bescheid vom 20. Oktober 2021 mitgeteilt worden, dass ihm mangels Parteistellung keine Akteneinsicht gewährt werden könne. Dabei sei der Revisionswerber für den Fall, dass er eine bescheidmäßige Erledigung verlange, auf § 35 AVG hingewiesen worden. Mit Schreiben vom 11. Jänner 2023 habe der Revisionswerber neuerlich unter Hinweis auf ein beim Bezirksgericht Feldbach anhängiges Außerstreitverfahren bei der belangten Behörde die Gewährung von Einsicht in den Akt betreffend die Agrargemeinschaft „Bauerngemeinschaft Sch“ beantragt. Mit Schreiben vom 18. Jänner 2023 sei dem Revisionswerber unter Hinweis auf den Bescheid vom 20. Oktober 2021 mitgeteilt worden, dass ihm mangels Parteistellung keine Akteneinsicht gewährt werden könne. Dabei sei der Revisionswerber für den Fall, dass er eine bescheidmäßige Erledigung verlange, auf Paragraph 35, AVG hingewiesen worden.
5
Weiters sei mit einem Bescheid der belangten Behörde vom 18. Jänner 2023 festgestellt worden, dass die Liegenschaft EZ 412, KG L, keine agrargemeinschaftliche Liegenschaft im Sinne des Steiermärkischen Agrargemeinschaftengesetzes 1985 (StAgrGG 1985) sei; dieser Bescheid sei mit Beschluss des Bezirksgerichtes Feldbach vom 23. Februar 2023 verbüchert worden.
6
Sodann habe der Revisionswerber mit Schreiben vom 5. September 2023 neuerlich Akteneinsicht und die Erlassung eines rechtsmittelfähigen Bescheides für den Fall, dass ihm die Einsicht ganz oder teilweise verwehrt werde, beantragt.
7
Mit Schreiben vom 8. September 2023 sei der Revisionswerber auf das Schreiben vom 18. Jänner 2023, wonach ihm bereits mit dem Bescheid vom 20. Oktober 2021 die Akteneinsicht mangels Parteistellung nicht gewährt worden sei, hingewiesen worden. Weiters sei dem Revisionswerber mitgeteilt worden, dass sein Antrag auf Akteneinsicht, sollte er eine wiederholte bescheidmäßige Erledigung verlangen, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen würde. Im Übrigen sei auf § 35 AVG hingewiesen worden.Mit Schreiben vom 8. September 2023 sei der Revisionswerber auf das Schreiben vom 18. Jänner 2023, wonach ihm bereits mit dem Bescheid vom 20. Oktober 2021 die Akteneinsicht mangels Parteistellung nicht gewährt worden sei, hingewiesen worden. Weiters sei dem Revisionswerber mitgeteilt worden, dass sein Antrag auf Akteneinsicht, sollte er eine wiederholte bescheidmäßige Erledigung verlangen, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen würde. Im Übrigen sei auf Paragraph 35, AVG hingewiesen worden.
8
Mit Schreiben vom 25. September 2023 habe der Revisionswerber mitgeteilt, dass er seinen Antrag auf Akteneinsicht aufrecht halte und er diesen „ab dem 01.10.2023 durchführen“ wolle.
9
Vor diesem Hintergrund kam die belangte Behörde zu dem Ergebnis, der Revisionswerber beharre auf seinem Antrag auf Akteneinsicht, obwohl er mangels Parteistellung kein Recht auf Akteneinsicht habe. Er sei nie Mitglied der Agrargemeinschaft „Bauergemeinschaft Sch“ gewesen und auch derzeit nicht Miteigentümer der Liegenschaft EZ 412, KG L. Er sei somit nicht Partei im Sinne des § 2 StAgrGG 1985 bzw. § 8 AVG und es müsse ihm deshalb die Akteneinsicht in den Akt der Agrargemeinschaft „Sch“ verweigert werden. Deshalb sei der Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen. Überdies sei, da er nach Androhung einer Mutwillensstrafe auf bescheidmäßiger Erledigung seines Antrags beharrt habe, gegen den Revisionswerber eine Mutwillensstrafe zu verhängen gewesen.Vor diesem Hintergrund kam die belangte Behörde zu dem Ergebnis, der Revisionswerber beharre auf seinem Antrag auf Akteneinsicht, obwohl er mangels Parteistellung kein Recht auf Akteneinsicht habe. Er sei nie Mitglied der Agrargemeinschaft „Bauergemeinschaft Sch“ gewesen und auch derzeit nicht Miteigentümer der Liegenschaft EZ 412, KG L. Er sei somit nicht Partei im Sinne des Paragraph 2, StAgrGG 1985 bzw. Paragraph 8, AVG und es müsse ihm deshalb die Akteneinsicht in den Akt der Agrargemeinschaft „Sch“ verweigert werden. Deshalb sei der Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen. Überdies sei, da er nach Androhung einer Mutwillensstrafe auf bescheidmäßiger Erledigung seines Antrags beharrt habe, gegen den Revisionswerber eine Mutwillensstrafe zu verhängen gewesen.
10
Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde. In dieser stützte er seinen Antrag auch auf das Steiermärkische Auskunftspflichtgesetz und sein „legitimes rechtliches Interesse“. Er gab an, nicht behauptet zu haben, Partei zu sein. Weiters brachte der Revisionswerber unter anderem vor, seit seinen Anträgen auf Akteneinsicht vom März 2021 und vom September 2023 habe sich die Sach- und Rechtslage insoweit geändert, als mit Bescheid vom 18. Jänner 2023 festgestellt worden sei, dass es sich bei der „Bauerngemeinschaft Sch“ nicht um eine Agrargemeinschaft im Sinne des StAgrGG 1985 handle.
11
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht diese Beschwerde als unbegründet ab. Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht diese Beschwerde als unbegründet ab. Die Revision erklärte es gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
12
Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, der Inhalt des am 11. Jänner 2023 und dann wieder am 5. September 2023 eingebrachten Antrags sei nach seinem objektiven Erklärungswert auszulegen. Eindeutig seien diese Anträge auf Akteneinsicht gerichtet gewesen und nicht - wie nunmehr im Beschwerdeschriftsatz behauptet worden sei - auf Erteilung einer Auskunft. Selbst wenn nach § 4 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich Stmk. AuskunftspflichtG Auskunft durch Einsicht gewährt werden könne, sei vom Revisionswerber keinerlei Auskunftsbegehren formuliert worden. Zudem müsste ein neuerliches Auskunftsbegehren betreffend die in Rede stehende Agrargemeinschaft ebenso als entschiedene Sache nach § 68 Abs. 1 AVG angesehen werden, soweit es sich mit bereits erteilten Auskünften der belangten Behörde decke.Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, der Inhalt des am 11. Jänner 2023 und dann wieder am 5. September 2023 eingebrachten Antrags sei nach seinem objektiven Erklärungswert auszulegen. Eindeutig seien diese Anträge auf Akteneinsicht gerichtet gewesen und nicht - wie nunmehr im Beschwerdeschriftsatz behauptet worden sei - auf Erteilung einer Auskunft. Selbst wenn nach Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Gedankenstrich Stmk. AuskunftspflichtG Auskunft durch Einsicht gewährt werden könne, sei vom Revisionswerber keinerlei Auskunftsbegehren formuliert worden. Zudem müsste ein neuerliches Auskunftsbegehren betreffend die in Rede stehende Agrargemeinschaft ebenso als entschiedene Sache nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG angesehen werden, soweit es sich mit bereits erteilten Auskünften der belangten Behörde decke.
13
Da dem Revisionswerber bereits einmal Einsicht in den „Agrargemeinschaftsakt“, zu dem sämtliche Aktenstücke, die überhaupt von der Behörde angelegt worden seien, zählten, verweigert worden sei, habe die Behörde den neuerlich gestellten Antrag wegen entschiedener Sache zurückweisen müssen. Unter Berufung auf näher zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ging das Verwaltungsgericht schließlich davon aus, die Behörde habe den Antrag auf Akteneinsicht zu Recht als mutwillig eingebracht erkannt und den Revisionswerber mit einer Mutwillensstrafe belegt. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung habe gemäß § 24 Abs. 3 (gemeint: Abs. 2) Z 1 erster Fall VwGVG verzichtet werden können.Da dem Revisionswerber bereits einmal Einsicht in den „Agrargemeinschaftsakt“, zu dem sämtliche Aktenstücke, die überhaupt von der Behörde angelegt worden seien, zählten, verweigert worden sei, habe die Behörde den neuerlich gestellten Antrag wegen entschiedener Sache zurückweisen müssen. Unter Berufung auf näher zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ging das Verwaltungsgericht schließlich davon aus, die Behörde habe den Antrag auf Akteneinsicht zu Recht als mutwillig eingebracht erkannt und den Revisionswerber mit einer Mutwillensstrafe belegt. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung habe gemäß Paragraph 24, Absatz 3, (gemeint: Absatz 2,) Ziffer eins, erster Fall VwGVG verzichtet werden können.
14
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Der Verwaltungsgerichtshof führte ein Vorverfahren durch, in dessen Rahmen die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht eine Revisionsbeantwortung erstattete.
15
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
16
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
17
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
18
Der Revisionswerber beanstandet zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision zunächst das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht und macht unter Hinweis auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, ein Abgehen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geltend. Mit diesem Vorbringen zeigt der Revisionswerber jedoch schon deshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf, weil in dem der zitierten Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt unstrittig kein Fall des § 24 Abs. 2 VwGVG vorgelegen war (vgl. VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, Punkt 4.3.). Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht fallbezogen das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung erkennbar auf § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG gestützt, wonach eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht entfallen kann, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen war.Der Revisionswerber beanstandet zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision zunächst das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht und macht unter Hinweis auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, ein Abgehen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geltend. Mit diesem Vorbringen zeigt der Revisionswerber jedoch schon deshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG auf, weil in dem der zitierten Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt unstrittig kein Fall des Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG vorgelegen war vergleiche , VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, Punkt 4.3.). Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht fallbezogen das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung erkennbar auf Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG gestützt, wonach eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht entfallen kann, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen war.
19
Im Übrigen macht der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung seiner Revision auch nicht geltend, dass ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG die Durchführung Verhandlung fallbezogen deshalb geboten gewesen wäre, weil für die Zulässigkeit des das vorangehende Verwaltungsverfahren einleitenden Antrags relevante Sachverhaltsfragen zu klären gewesen wären. Auch insoweit wird somit nicht das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt.Im Übrigen macht der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung seiner Revision auch nicht geltend, dass ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG die Durchführung Verhandlung fallbezogen deshalb geboten gewesen wäre, weil für die Zulässigkeit des das vorangehende Verwaltungsverfahren einleitenden Antrags relevante Sachverhaltsfragen zu klären gewesen wären. Auch insoweit wird somit nicht das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgezeigt.
20
Weiters führt der Revisionswerber zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision ins Treffen, es sei für ihn nicht erkennbar, dass zu der Frage, wann bei „Vorliegen eines berechtigten rechtlichen Interesses“ Akteneinsicht zu gewähren sei, wenn der Antragsteller im Hinblick auf ein bereits abgeschlossenes Verfahren zwar nicht „im engeren Sinn des AVG als Partei zu qualifizieren“ sei, doch sonst alle Möglichkeiten, um an die „im berechtigten Interesse liegende Information“ zu gelangen, ausgeschöpft habe, höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege.
21
Dazu genügt es, darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Recht auf Akteneinsicht nur den Parteien des Verwaltungsverfahrens, in dessen Akten Einsicht genommen werden soll, sowie den dort übergangenen Parteien und den Formalparteien, zusteht. Im Hinblick auf ein bereits abgeschlossenes Verfahren ist sohin Voraussetzung für die Gestattung der Akteneinsicht, dass der die Akteneinsicht begehrenden Person in dem betreffenden abgeschlossenen Verwaltungsverfahren grundsätzlich Parteistellung zugekommen ist (vgl. etwa VwGH 19.12.2023, Ra 2023/05/0265 bis 0266, Rn. 17, mwN). Auch insoweit liegt somit keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor.Dazu genügt es, darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Recht auf Akteneinsicht nur den Parteien des Verwaltungsverfahrens, in dessen Akten Einsicht genommen werden soll, sowie den dort übergangenen Parteien und den Formalparteien, zusteht. Im Hinblick auf ein bereits abgeschlossenes Verfahren ist sohin Voraussetzung für die Gestattung der Akteneinsicht, dass der die Akteneinsicht begehrenden Person in dem betreffenden abgeschlossenen Verwaltungsverfahren grundsätzlich Parteistellung zugekommen ist vergleiche , etwa VwGH 19.12.2023, Ra 2023/05/0265 bis 0266, Rn. 17, mwN). Auch insoweit liegt somit keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor.
22
Schließlich macht der Revisionswerber geltend, es existiere „keine einheitliche Rechtsprechung“ zu der Frage, wann ein neuerlicher Antrag auf Akteneinsicht in denselben Akt bei geänderter Sach- und Rechtslage als „mutwillig“ zu qualifizieren sei, sodass die Verhängung einer auf § 35 AVG gestützten „Geldstrafe“ gerechtfertigt wäre.Schließlich macht der Revisionswerber geltend, es existiere „keine einheitliche Rechtsprechung“ zu der Frage, wann ein neuerlicher Antrag auf Akteneinsicht in denselben Akt bei geänderter Sach- und Rechtslage als „mutwillig“ zu qualifizieren sei, sodass die Verhängung einer auf Paragraph 35, AVG gestützten „Geldstrafe“ gerechtfertigt wäre.
23
Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung seiner Revision verabsäumt hat, unter konkreter Zitierung einzelner Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes darzulegen, in welcher Hinsicht zu der von ihm ins Treffen geführten Frage „keine einheitliche Rechtsprechung“ vorliege (zu den diesbezüglichen Anforderungen an die Zulässigkeitsbegründung einer Revision siehe etwa VwGH 29.3.2017, Ra 2017/05/0024 bis 0030, Rn. 15, mwN).
24
Im Übrigen geht der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass mutwillig im Sinne des § 35 AVG handelt, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist. Mit der in § 35 AVG vorgesehenen Mutwillensstrafe kann geahndet werden, wer „in welcher Weise immer“ die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nimmt (vgl. etwa VwGH 14.9.2021, Ra 2019/07/0067, Rn. 21, mwN). Im Übrigen geht der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass mutwillig im Sinne des Paragraph 35, AVG handelt, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist. Mit der in Paragraph 35, AVG vorgesehenen Mutwillensstrafe kann geahndet werden, wer „in welcher Weise immer“ die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nimmt vergleiche , etwa VwGH 14.9.2021, Ra 2019/07/0067, Rn. 21, mwN).
25
Angesichts dessen, dass der Revisionswerber wiederholt darauf hingewiesen worden ist, dass ihm mangels Parteistellung kein Recht auf Akteneinsicht zustehe, er sogar selbst davon ausgeht, nicht Partei („im engeren Sinn des AVG“) zu sein und ihm auch die Verhängung einer Mutwillensstrafe wiederholt angedroht worden ist, ist nicht zu sehen, dass fallbezogen die Aussichtslosigkeit der neuerlichen Inanspruchnahme der Behörde nicht im Sinne der zitierten Rechtsprechung „für jedermann erkennbar“ gewesen ist. Auch insoweit liegt somit keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor.Angesichts dessen, dass der Revisionswerber wiederholt darauf hingewiesen worden ist, dass ihm mangels Parteistellung kein Recht auf Akteneinsicht zustehe, er sogar selbst davon ausgeht, nicht Partei („im engeren Sinn des AVG“) zu sein und ihm auch die Verhängung einer Mutwillensstrafe wiederholt angedroht worden ist, ist nicht zu sehen, dass fallbezogen die Aussichtslosigkeit der neuerlichen Inanspruchnahme der Behörde nicht im Sinne der zitierten Rechtsprechung „für jedermann erkennbar“ gewesen ist. Auch insoweit liegt somit keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor.
26
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 2. April 2025

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024070052.L00

Im RIS seit

29.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten