1
Mit Straferkenntnis der revisionswerbenden Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 1. September 2022 wurde dem Mitbeteiligten zur Last gelegt, er habe sich am 9. Juni 2022, um 21:00 Uhr, am Tatort nach Aufforderung durch ein besonders geschultes Organ der Bundespolizei geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet habe werden können, dass er ein Fahrzeug („Elektro-Rollstuhl“ der Marke Comet mit einer maximalen Dauerleistung von 250 Watt und einer maximalen Geschwindigkeit von 15 km/h) in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigen Zustand auf einer näher genannten Straße gelenkt habe. Der Mitbeteiligte habe dadurch § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 StVO verletzt, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 14 Tage) verhängt und er zur Zahlung eines Beitrags zu den Kosten des Strafverfahrens verpflichtet wurde.Mit Straferkenntnis der revisionswerbenden Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 1. September 2022 wurde dem Mitbeteiligten zur Last gelegt, er habe sich am 9. Juni 2022, um 21:00 Uhr, am Tatort nach Aufforderung durch ein besonders geschultes Organ der Bundespolizei geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet habe werden können, dass er ein Fahrzeug („Elektro-Rollstuhl“ der Marke Comet mit einer maximalen Dauerleistung von 250 Watt und einer maximalen Geschwindigkeit von 15 km/h) in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigen Zustand auf einer näher genannten Straße gelenkt habe. Der Mitbeteiligte habe dadurch Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO verletzt, weshalb über ihn gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 14 Tage) verhängt und er zur Zahlung eines Beitrags zu den Kosten des Strafverfahrens verpflichtet wurde.
2
In der Begründung des Erkenntnisses ging die Behörde rechtlich davon aus, dass das gegenständliche Fortbewegungsmittel des Mitbeteiligten als elektrisch angetriebenes Fahrrad gemäß § 1 Abs. 2a KFG einzustufen sei, weil damit die höchst zulässige Leistung von 600 Watt und die Bauartgeschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werde.In der Begründung des Erkenntnisses ging die Behörde rechtlich davon aus, dass das gegenständliche Fortbewegungsmittel des Mitbeteiligten als elektrisch angetriebenes Fahrrad gemäß Paragraph eins, Absatz 2 a, KFG einzustufen sei, weil damit die höchst zulässige Leistung von 600 Watt und die Bauartgeschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werde.
3
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg (Verwaltungsgericht) gab der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung Folge, hob das Straferkenntnis auf und stellte das Verwaltungsstrafverfahren ein. Weiters sprach es aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig sei.
4
Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass der Mitbeteiligte an einem näher bestimmten Tag am Tatort einen Elektrorollstuhl der Marke Invacare, Modell Comet gelenkt habe. Da der Verdacht bestanden habe, dass der Mitbeteiligte alkoholisiert gewesen sei, sei er von Polizeibeamten zur Untersuchung der Atemluft auf Alkohol aufgefordert worden. Er sei von den Polizeibeamten auf die rechtlichen Folgen einer Verweigerung hingewiesen worden. Der Mitbeteiligte habe auf die Aufforderung hin mit „Nein“ geantwortet. Das Modell Comet sei als Mobilitätsprodukt der Klasse C (Außenbereich) gemäß EN 12184 eingestuft. Bei der EN 12184 handle es sich um die Europäische Norm für Anforderungen und Prüfverfahren für Elektrorollstühle, einschließlich Elektromobile mit drei oder mehr Rädern, mit einer Höchstgeschwindigkeit von 15 km/h, die für die Beförderung einer Person mit einem Höchstgewicht von 300 kg bestimmt seien. Das Mobilitätsprodukt sei 1.450 mm lang, habe eine Gesamtbreite von 630 bis 725 mm (je nach Einstellung der Armlehnen), eine Höhe von 1.255 mm, einen Wendebereich von 1.890 mm, ein Leergewicht von 136 kg, eine maximale Zuladung von 160 kg und könne eine Geschwindigkeit von 15 km/h erreichen. Die Räder würden einen Felgendurchmesser von 5 Zoll, das entspreche 127 mm, aufweisen. Es sei für gehbehinderte und gehunfähige Personen konzipiert.
5
Beweiswürdigend erläuterte das Verwaltungsgericht, dieser Sachverhalt werde aufgrund der Aktenlage, insbesondere aufgrund der Anzeige sowie der im Behördenakt erliegenden Gebrauchsanweisungen für den Elektrorollstuhl, als erwiesen angenommen; der Sachverhalt sei unstrittig.
6
In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die behördliche Rechtsansicht, das gegenständliche Gefährt sei ein „Fahrrad“ im Sinne des KFG und der StVO, aus, dass vor der Qualifizierung eines Objektes als Fahrrad zu prüfen sei, ob es sich um ein Fahrzeug iSd § 2 Abs. 1 Z 19 StVO handle. Bei dem hier verwendeten Elektrorollstuhl handle es sich um ein vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmtes Kleinfahrzeug, ähnlich einem Rollstuhl. Da es keine Sondervorschriften gebe, die die Anwendbarkeit des § 5 StVO für derartige Kleinfahrzeuge normieren würden, habe der Mitbeteiligte die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen.In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die behördliche Rechtsansicht, das gegenständliche Gefährt sei ein „Fahrrad“ im Sinne des KFG und der StVO, aus, dass vor der Qualifizierung eines Objektes als Fahrrad zu prüfen sei, ob es sich um ein Fahrzeug iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 19, StVO handle. Bei dem hier verwendeten Elektrorollstuhl handle es sich um ein vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmtes Kleinfahrzeug, ähnlich einem Rollstuhl. Da es keine Sondervorschriften gebe, die die Anwendbarkeit des Paragraph 5, StVO für derartige Kleinfahrzeuge normieren würden, habe der Mitbeteiligte die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen.
7
Die Revision sei zulässig, weil im Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen sei, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukomme, insbesondere, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehle, ob Elektrorollstühle wie der hier gegenständliche der gesetzlichen Wendung „ähnliche, vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge“ zu unterstellen seien.Die Revision sei zulässig, weil im Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen sei, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukomme, insbesondere, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehle, ob Elektrorollstühle wie der hier gegenständliche der gesetzlichen Wendung „ähnliche, vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge“ zu unterstellen seien.
8
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision der Amtspartei. Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
9
Die Revision schließt sich zur Begründung ihrer Zulässigkeit dem Zulässigkeitsausspruch des Verwaltungsgerichts an und führt in der Sache zusammengefasst aus, das Verwaltungsgericht habe fälschlich angenommen, bei einem Elektrorollstuhl, wie er vom Mitbeteiligten verwendet worden sei, handle es sich um ein vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmtes Kleinfahrzeug ähnlich einem Rollstuhl. Es übersehe dabei aber, dass elektrische Rollstühle nach den Vorstellungen des Gesetzgebers Kleinfahrzeuge seien, die dem Grundsatz nach zur Verwendung auf der Fahrbahn bestimmt seien und denen nur ausnahmsweise gestattet sei, auch auf Gehsteigen und Gehwegen und in Fußgängerzonen zu fahren. Elektrische Rollstühle seien vielmehr Fahrzeuge im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 19 StVO und deshalb unter den Begriff der Fahrräder zu subsumieren, weil darunter auch elektrisch angetriebene Fahrzeuge, deren Antrieb dem eines Elektrofahrzeuges im Sinne des § 1 Abs. 2a KFG entspreche, verstanden werden könnten. Aufgrund dessen seien die Organe der Bundespolizei im Ausgangsverfahren berechtigt gewesen, den Mitbeteiligten, der im Verdacht stand, alkoholisiert gewesen zu sein, zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt aufzufordern.Die Revision schließt sich zur Begründung ihrer Zulässigkeit dem Zulässigkeitsausspruch des Verwaltungsgerichts an und führt in der Sache zusammengefasst aus, das Verwaltungsgericht habe fälschlich angenommen, bei einem Elektrorollstuhl, wie er vom Mitbeteiligten verwendet worden sei, handle es sich um ein vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmtes Kleinfahrzeug ähnlich einem Rollstuhl. Es übersehe dabei aber, dass elektrische Rollstühle nach den Vorstellungen des Gesetzgebers Kleinfahrzeuge seien, die dem Grundsatz nach zur Verwendung auf der Fahrbahn bestimmt seien und denen nur ausnahmsweise gestattet sei, auch auf Gehsteigen und Gehwegen und in Fußgängerzonen zu fahren. Elektrische Rollstühle seien vielmehr Fahrzeuge im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 19, StVO und deshalb unter den Begriff der Fahrräder zu subsumieren, weil darunter auch elektrisch angetriebene Fahrzeuge, deren Antrieb dem eines Elektrofahrzeuges im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2 a, KFG entspreche, verstanden werden könnten. Aufgrund dessen seien die Organe der Bundespolizei im Ausgangsverfahren berechtigt gewesen, den Mitbeteiligten, der im Verdacht stand, alkoholisiert gewesen zu sein, zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt aufzufordern.
10
Die Revision erweist sich im Sinne der Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichts als zulässig. Sie ist - zumindest im Ergebnis - auch begründet.
11
Die hier maßgeblichen Bestimmungen der StVO, BGBl. Nr. 159/1960, § 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 37/2019, § 5 in der Fassung BGBl. I Nr. 6/2017 sowie § 76 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl. I Nr. 24/2020, lauten (auszugsweise): Die hier maßgeblichen Bestimmungen der StVO, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, Paragraph 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2019,, Paragraph 5, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2017, sowie Paragraph 76, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,, lauten (auszugsweise): „§ 2. Begriffsbestimmungen.
(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als
[...]
19.
Fahrzeug: ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Beförderungsmittel oder eine fahrbare Arbeitsmaschine, ausgenommen Rollstühle, Kinderwagen, Schubkarren und ähnliche, vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge (etwa Mini- und Kleinroller ohne Sitzvorrichtung, mit Lenkstange, Trittbrett und mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm) sowie fahrzeugähnliches Spielzeug (etwa Kinderfahrräder mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm und einer erreichbaren Fahrgeschwindigkeit von höchstens 5 km/h) und Wintersportgeräte;
[...]
a)
ein Fahrzeug, das mit einer Vorrichtung zur Übertragung der menschlichen Kraft auf die Antriebsräder ausgestattet ist,
b)
ein Fahrzeug nach lit. a, das zusätzlich mit einem elektrischen Antrieb gemäß § 1 Abs. 2a KFG 1967 ausgestattet ist (Elektrofahrrad),ein Fahrzeug nach Litera a,, das zusätzlich mit einem elektrischen Antrieb gemäß Paragraph eins, Absatz 2 a, KFG 1967 ausgestattet ist (Elektrofahrrad),
c)
ein zweirädriges Fahrzeug, das unmittelbar durch menschliche Kraft angetrieben wird (Roller), oder
d)
ein elektrisch angetriebenes Fahrzeug, dessen Antrieb dem eines Elektrofahrrads im Sinne des § 1 Abs. 2a KFG 1967 entspricht;ein elektrisch angetriebenes Fahrzeug, dessen Antrieb dem eines Elektrofahrrads im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2 a, KFG 1967 entspricht;
[...]
§ 5. Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol.Paragraph 5, Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol.
[...]
(2) Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und - soweit es sich nicht um Organe der Bundespolizei handelt - von der Behörde hierzu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,
1.
die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder [...]
§ 76. Verhalten der Fußgänger.Paragraph 76, Verhalten der Fußgänger.
(1) Fußgänger haben, auch wenn sie Kinderwagen oder Rollstühle schieben oder ziehen, auf Gehsteigen oder Gehwegen zu gehen; sie dürfen nicht überraschend die Fahrbahn betreten. Sind Gehsteige oder Gehwege nicht vorhanden, so haben Fußgänger das Straßenbankett und, wenn auch dieses fehlt, den äußersten Fahrbahnrand zu benützen; hiebei haben sie auf Freilandstraßen, außer im Falle der Unzumutbarkeit, auf dem linken Straßenbankett (auf dem linken Fahrbahnrand) zu gehen. Benützer von selbstfahrenden Rollstühlen dürfen Gehsteige, Gehwege und Fußgängerzonen in Schrittgeschwindigkeit befahren.
[...]
(10) Mit anderen als den im Abs. 1 genannten Kleinfahrzeugen und von Lastenträgern dürfen Gehsteige, Gehwege oder Straßenbankette dann benützt werden, wenn der Fußgängerverkehr dadurch nicht übermäßig behindert wird. Jedoch dürfen Gehsteige oder Gehwege mit Schubkarren in Ortsgebieten in der Nähe von Baustellen, landwirtschaftlichen Betrieben oder Gärten in Längsrichtung befahren werden.(10) Mit anderen als den im Absatz eins, genannten Kleinfahrzeugen und von Lastenträgern dürfen Gehsteige, Gehwege oder Straßenbankette dann benützt werden, wenn der Fußgängerverkehr dadurch nicht übermäßig behindert wird. Jedoch dürfen Gehsteige oder Gehwege mit Schubkarren in Ortsgebieten in der Nähe von Baustellen, landwirtschaftlichen Betrieben oder Gärten in Längsrichtung befahren werden.
[...]“
12
Das KFG, BGBl. Nr. 267/1967 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl. I Nr. 94/2009, lautete auszugsweise:Das KFG, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2009,, lautete auszugsweise: „§ 1. Anwendungsbereich
(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind, sofern im Abs. 2 nichts anderes festgesetzt ist, auf Kraftfahrzeuge und Anhänger, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (§ 1 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO. 1960, BGBl. Nr. 159) verwendet werden, und auf den Verkehr mit diesen Fahrzeugen auf solchen Straßen anzuwenden.(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind, sofern im Absatz 2, nichts anderes festgesetzt ist, auf Kraftfahrzeuge und Anhänger, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (Paragraph eins, Absatz eins, der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO. 1960, Bundesgesetzblatt , Nr. 159) verwendet werden, und auf den Verkehr mit diesen Fahrzeugen auf solchen Straßen anzuwenden.
(2) Von der Anwendung der Bestimmungen des II. bis XI. Abschnittes dieses Bundesgesetzes sind ausgenommen:(2) Von der Anwendung der Bestimmungen des römisch zwei. bis römisch elf. Abschnittes dieses Bundesgesetzes sind ausgenommen:
a)
Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h und mit solchen Kraftfahrzeugen gezogene Anhänger; diese Fahrzeuge unterliegen jedoch den §§ 27 Abs. 1, 58 und 96;Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h und mit solchen Kraftfahrzeugen gezogene Anhänger; diese Fahrzeuge unterliegen jedoch den Paragraphen 27, Absatz eins, 58 und 96;
[...]
(2a) Nicht als Kraftfahrzeuge, sondern als Fahrräder im Sinne der StVO 1960 gelten auch elektrisch angetriebene Fahrräder mit
1.
einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und
2.
einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h.
[...]“
13
§ 5 Abs. 2 Z 1 StVO berechtigt die dort genannten Organe, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Voraussetzung ist somit (u.a.), dass die betroffene Person im Verdacht steht, ein Fahrzeug gelenkt zu haben.Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, StVO berechtigt die dort genannten Organe, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Voraussetzung ist somit (u.a.), dass die betroffene Person im Verdacht steht, ein Fahrzeug gelenkt zu haben.
14
Als „Fahrzeug“ gilt eines der in § 2 Abs. 1 Z 19 StVO umschriebenen Fortbewegungsmittel. Ausgenommen und damit keine Fahrzeuge im Sinne der StVO sind nach dieser Legaldefinition „Rollstühle, Kinderwagen, Schubkarren und ähnliche, vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge“ sowie „fahrzeugähnliches Spielzeug“ und „Wintersportgeräte“.Als „Fahrzeug“ gilt eines der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 19, StVO umschriebenen Fortbewegungsmittel. Ausgenommen und damit keine Fahrzeuge im Sinne der StVO sind nach dieser Legaldefinition „Rollstühle, Kinderwagen, Schubkarren und ähnliche, vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge“ sowie „fahrzeugähnliches Spielzeug“ und „Wintersportgeräte“.
15
Bereits in der Stammfassung des § 2 Abs. 1 Z 19 StVO war als Fahrzeug ein Beförderungsmittel oder eine fahrbare Arbeitsmaschine im Straßenverkehr, ausgenommen Rollstühle für Kranke, Kinderwagen, Schubkarren und ähnliche vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge sowie fahrzeugähnliches Kinderspielzeug und Wintersportgeräte, definiert.Bereits in der Stammfassung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 19, StVO war als Fahrzeug ein Beförderungsmittel oder eine fahrbare Arbeitsmaschine im Straßenverkehr, ausgenommen Rollstühle für Kranke, Kinderwagen, Schubkarren und ähnliche vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge sowie fahrzeugähnliches Kinderspielzeug und Wintersportgeräte, definiert.
16
In den Gesetzesmaterialien (ErläutRV 22 BlgNR 9. GP 51) wurde zu § 2 Abs. 1 Z 19 StVO ausgeführt:In den Gesetzesmaterialien (ErläutRV 22 BlgNR 9. Gesetzgebungsperiode 51, ) wurde zu Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 19, StVO ausgeführt:
„Mit Rücksicht auf die vielen Arten der Beförderungsmittel im Straßenverkehr war es notwendig, den Begriff des Fahrzeuges einzuschränken. Soweit es sich nicht um Arbeitsmaschinen handelt, ist mit dem Begriff des Fahrzeuges die Vorstellung verbunden, dass damit Personen und Sachen auch über weitere Strecken befördert werden können. Dieser Vorstellung will der Entwurf Rechnung tragen. Ob mit Kleinfahrzeugen die Fahrbahn oder der Gehsteig zu benützen ist, ergibt sich aus den besonderen Bestimmungen des Entwurfs, insbesondere aus § 75 Abs. 9 StVO.“„Mit Rücksicht auf die vielen Arten der Beförderungsmittel im Straßenverkehr war es notwendig, den Begriff des Fahrzeuges einzuschränken. Soweit es sich nicht um Arbeitsmaschinen handelt, ist mit dem Begriff des Fahrzeuges die Vorstellung verbunden, dass damit Personen und Sachen auch über weitere Strecken befördert werden können. Dieser Vorstellung will der Entwurf Rechnung tragen. Ob mit Kleinfahrzeugen die Fahrbahn oder der Gehsteig zu benützen ist, ergibt sich aus den besonderen Bestimmungen des Entwurfs, insbesondere aus Paragraph 75, Absatz 9, StVO.“
17
Das in § 75 des damaligen Entwurfs vorgeschlagene „Verhalten der Fußgänger“ findet sich nunmehr nach „Neunummerierung der Paragraphen“ durch den Handelsausschuss (AB 240 BlgNR 9. GP 1) in § 76 des vom Gesetzgeber beschlossenen Gesetzestextes. Mit der 33. StVO-Novelle, BGBl. I Nr. 122/2022, wurde die Überschrift auf „Fußverkehr“ geändert.Das in Paragraph 75, des damaligen Entwurfs vorgeschlagene „Verhalten der Fußgänger“ findet sich nunmehr nach „Neunummerierung der Paragraphen“ durch den Handelsausschuss Ausschussbericht 240, BlgNR 9. Gesetzgebungsperiode eins, ) in Paragraph 76, des vom Gesetzgeber beschlossenen Gesetzestextes. Mit der 33. StVO-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2022,, wurde die Überschrift auf „Fußverkehr“ geändert. 18
Zur Abgrenzung eines Fahrzeuges von einem Kleinfahrzeug, das vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmt ist, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten, dass aus diesen Erwägungen zur Stammfassung im Zusammenhalt mit den im Gesetzestext angeführten Gerätetypen (Rollstuhl, Kinderwagen, Schubkarren) ableitbar ist, dass auch bei einem „vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmten Kleinfahrzeug“ die - typischerweise auf kürzere Distanzen beschränkte - Beförderung von Personen und Sachen im Vordergrund stehen soll (vgl. VwGH 23.11.2022, Ra 2022/02/0043; VwGH 16.3.2023, Ro 2023/02/0010; jeweils unter Verweis auf OGH 24.9.2008, 2 Ob 18/08y, mwN).Zur Abgrenzung eines Fahrzeuges von einem Kleinfahrzeug, das vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmt ist, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten, dass aus diesen Erwägungen zur Stammfassung im Zusammenhalt mit den im Gesetzestext angeführten Gerätetypen (Rollstuhl, Kinderwagen, Schubkarren) ableitbar ist, dass auch bei einem „vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmten Kleinfahrzeug“ die - typischerweise auf kürzere Distanzen beschränkte - Beförderung von Personen und Sachen im Vordergrund stehen soll vergleiche , VwGH 23.11.2022, Ra 2022/02/0043; VwGH 16.3.2023, Ro 2023/02/0010; jeweils unter Verweis auf OGH 24.9.2008, 2 Ob 18/08y, mwN). 19
In den Gesetzesmaterialien (ErläutRV 559 BlgNR 26. GP 1) wurde im Zusammenhang mit der derzeitigen Legaldefinition der Fahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 Z 19 StVO in der Fassung der 31. StVO-Novelle, BGBl. I Nr. 37/2019, ausgeführt:In den Gesetzesmaterialien (ErläutRV 559 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode eins, ) wurde im Zusammenhang mit der derzeitigen Legaldefinition der Fahrzeuge gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 19, StVO in der Fassung der 31. StVO-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2019,, ausgeführt: „Die rechtliche Einordnung der Trendsportgeräte erfolgt bereits jetzt über den Fahrzeugbegriff. Schon aus den Materialien zur Stammfassung der Straßenverkehrsordnung ergibt sich, dass mit dem Begriff des Fahrzeuges ,die Vorstellung verbunden ist, dass damit Personen und Sachen auch über weitere Wegstrecken befördert werden können‘. Daraus ergibt sich, dass Fortbewegungsmittel, die nicht vorrangig einem Verkehrsbedürfnis dienen sondern auch einen Spiel- und Freizeitzweck verfolgen oder für die für die Benützung besondere Geschicklichkeit erforderlich ist, keine Fahrzeuge sein können. Ebenfalls trifft dies auf Fortbewegungsmittel zu, die aufgrund ihrer technischen Ausführung nicht geeignet sind, ein sicheres Fahren zu gewährleisten und die den üblichen Anforderungen im Straßenverkehr somit nicht gerecht werden können.
Da dies auf nahezu alle Trendsportgeräte zutrifft, sind diese bereits jetzt als vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge bzw. als fahrzeugähnliches Kinderspielzeug zu qualifizieren, wobei diese Unterscheidung hinsichtlich der Rechtsfolgen für die Benützung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unerheblich bleibt. Als Beispiel dafür lassen sich Skateboards, Hoverboards, Einräder oder auch Scooter und Miniscooter nennen, unabhängig davon, ob sie über einen elektrischen Antrieb verfügen.“
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Auch daraus ergibt sich, dass dem Fahrzeugbegriff der Gedanke zugrunde liegt, dass damit Personen und Sachen auch über weitere Wegstrecken befördert werden können.
21
Im Zusammenhang mit der rechtlichen Einordnung von E-Scootern hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23. November 2022, Ra 2022/02/0043, festgehalten, dass Klein- und Miniroller mit einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h als Fahrzeuge im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 19 StVO anzusehen sind und die exemplarische Aufzählung der vom Fahrzeugbegriff ausgenommen Beförderungsmittel um diese einzuschränken ist. Dabei erachtete er als wesentlich, dass § 88b Abs. 1 StVO das Fahren mit den die dort normierten physikalischen Werte nicht überschreitenden elektrischen Klein- und Minirollern auf Fahrbahnen ausdrücklich als zulässig erklärt. An der eingeräumten Erlaubnis ändere es auch nichts, dass diese Bestimmung im X. Abschnitt der StVO mit der Überschrift „Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken“ enthalten sei. Im Erkenntnis vom 16. März 2023, Ro 2023/02/0010, hat der Verwaltungsgerichtshof überdies klargestellt, dass es sich auch bei stärkeren und schnelleren E-Scootern, die die in § 88b Abs. 1 StVO normierten Grenzen überschreiten, um Fahrzeuge im Sinne der StVO handelt und derartige E-Scooter als Kraftfahrzeuge nach dem KFG zu qualifizieren sind, auf welche die Regelungen des § 88b StVO nicht anwendbar sind. Die rechtliche Einordnung als Fahrzeug iSd StVO wurde damit begründet, dass ein derartiges Fortbewegungsmittel zwangsläufig nur auf einer Fahrbahn einsetzbar sei. Ebenso sei evident, dass es aufgrund seiner Bauartgeschwindigkeit hauptsächlich einem Verkehrsbedürfnis diene, möge auch ein Spiel- und Freizeitzweck damit verbunden sein.Im Zusammenhang mit der rechtlichen Einordnung von E-Scootern hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23. November 2022, Ra 2022/02/0043, festgehalten, dass Klein- und Miniroller mit einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h als Fahrzeuge im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 19, StVO anzusehen sind und die exemplarische Aufzählung der vom Fahrzeugbegriff ausgenommen Beförderungsmittel um diese einzuschränken ist. Dabei erachtete er als wesentlich, dass Paragraph 88 b, Absatz eins, StVO das Fahren mit den die dort normierten physikalischen Werte nicht überschreitenden elektrischen Klein- und Minirollern auf Fahrbahnen ausdrücklich als zulässig erklärt. An der eingeräumten Erlaubnis ändere es auch nichts, dass diese Bestimmung im römisch zehn. Abschnitt der StVO mit der Überschrift „Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken“ enthalten sei. Im Erkenntnis vom 16. März 2023, Ro 2023/02/0010, hat der Verwaltungsgerichtshof überdies klargestellt, dass es sich auch bei stärkeren und schnelleren E-Scootern, die die in Paragraph 88 b, Absatz eins, StVO normierten Grenzen überschreiten, um Fahrzeuge im Sinne der StVO handelt und derartige E-Scooter als Kraftfahrzeuge nach dem KFG zu qualifizieren sind, auf welche die Regelungen des Paragraph 88 b, StVO nicht anwendbar sind. Die rechtliche Einordnung als Fahrzeug iSd StVO wurde damit begründet, dass ein derartiges Fortbewegungsmittel zwangsläufig nur auf einer Fahrbahn einsetzbar sei. Ebenso sei evident, dass es aufgrund seiner Bauartgeschwindigkeit hauptsächlich einem Verkehrsbedürfnis diene, möge auch ein Spiel- und Freizeitzweck damit verbunden sein.
22
In der StVO wird zwischen manuell (dh mit Muskelkraft) betriebenen und selbstfahrenden (durch sonstige Kraft betriebenen) Rollstühlen unterschieden. Rollstühle dienen - unabhängig davon, ob sie manuell bedient werden oder selbstfahrend sind - Menschen mit eingeschränkter oder fehlender Bewegungsmöglichkeit, die üblicherweise als Fußgänger Gehsteige, Gehwege oder Fußgängerzonen benützen würden, zur Fortbewegung (vgl. Pürstl/Nedbal-Bures, Kleinfahrzeuge und die StVO, ZVR 2010, 427 [430]).In der StVO wird zwischen manuell (dh mit Muskelkraft) betriebenen und selbstfahrenden (durch sonstige Kraft betriebenen) Rollstühlen unterschieden. Rollstühle dienen - unabhängig davon, ob sie manuell bedient werden oder selbstfahrend sind - Menschen mit eingeschränkter oder fehlender Bewegungsmöglichkeit, die üblicherweise als Fußgänger Gehsteige, Gehwege oder Fußgängerzonen benützen würden, zur Fortbewegung vergleiche , Pürstl/Nedbal-Bures, Kleinfahrzeuge und die StVO, ZVR 2010, 427 [430]).
23
Manuell betriebene Rollstühle, sei es, dass sie von anderen Personen geschoben werden (vgl. § 76 Abs. 1 erster Satz StVO), sei es, dass sie vom Benützer selbst bewegt werden, werden in der Rechtsprechung dem Fußgängerverkehr unterstellt. Benützer derartiger Rollstühle sind daher wie Fußgänger zu behandeln (vgl. OGH 30.1.2018, 2 Ob 42/17s). Die manuell betriebenen Rollstühle selbst sind nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 19 StVO keine Fahrzeuge.Manuell betriebene Rollstühle, sei es, dass sie von anderen Personen geschoben werden vergleiche , Paragraph 76, Absatz eins, erster Satz StVO), sei es, dass sie vom Benützer selbst bewegt werden, werden in der Rechtsprechung dem Fußgängerverkehr unterstellt. Benützer derartiger Rollstühle sind daher wie Fußgänger zu behandeln vergleiche , OGH 30.1.2018, 2 Ob 42/17s). Die manuell betriebenen Rollstühle selbst sind nach der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 19, StVO keine Fahrzeuge. 24
Durch die Einfügung des § 76 Abs. 1 letzter Satz StVO mit der 12. StVO-Novelle wurde für selbstfahrende Rollstühle ausdrücklich normiert, dass diese Gehsteige, Gehwege und Fußgängerzonen in Schrittgeschwindigkeit befahren dürfen, und zwar ohne die für andere Kleinfahrzeuge iSd § 2 Abs. 1 Z 19 StVO nach der Stammfassung in § 76 Abs. 10 StVO (seit der 33. StVO-Novelle, BGBl. I Nr. 122/2022: Abs. 9) geltende Voraussetzung, dass keine übermäßige Behinderung des Fußgängerverkehrs vorliegen darf.Durch die Einfügung des Paragraph 76, Absatz eins, letzter Satz StVO mit der 12. StVO-Novelle wurde für selbstfahrende Rollstühle ausdrücklich normiert, dass diese Gehsteige, Gehwege und Fußgängerzonen in Schrittgeschwindigkeit befahren dürfen, und zwar ohne die für andere Kleinfahrzeuge iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 19, StVO nach der Stammfassung in Paragraph 76, Absatz 10, StVO (seit der 33. StVO-Novelle, BGBl. I Nr. 122/2022: Absatz 9,) geltende Voraussetzung, dass keine übermäßige Behinderung des Fußgängerverkehrs vorliegen darf. 25
In den Materialien dazu (IA73/A BlgNR 16. GP) heißt es:In den Materialien dazu (IA73/A BlgNR 16. Gesetzgebungsperiode heißt es:
„Nach der Straßenverkehrsordnung dürfen Rollstühle nur dann auf Gehsteigen, Gehwegen oder in Fußgängerzonen fahren, wenn sie entweder vom Benützer selbst bewegt oder von einer Begleitperson geschoben werden.
Elektrisch angetriebene Rollstühle müssen daher die Fahrbahn benützen. Dies bedeutet eine unzumutbare Gefährdung für die Behinderten, nicht zuletzt aber auch für die übrigen Verkehrsteilnehmer. Eine Änderung der Straßenverkehrsordnung ist daher dringend notwendig.“
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Die dadurch geschaffene Rechtslage steht auch im Einklang mit dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 289/1982, ergänzt durch das Europäische Zusatzübereinkommen (Anhang Z 3), das in Art. 1 lit. z sublit. bb eine Gleichstellung von Körperbehinderten, die in einem Krankenfahrstuhl fahren, der mit Schrittgeschwindigkeit fährt, mit Fußgängern vorsieht und in Art. 26 Z 2 ausdrücklich regelt, dass Körperbehinderte, die in einem Krankenfahrstuhl fahren, der von ihnen selbst angetrieben wird oder der mit Schrittgeschwindigkeit fährt, Gehwege (und befahrbare Seitenstreifen) benützen dürfen.Die dadurch geschaffene Rechtslage steht auch im Einklang mit dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr, Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1982,, ergänzt durch das Europäische Zusatzübereinkommen (Anhang Ziffer 3,), das in Artikel eins, Litera z, Sub-Litera, b, b, eine Gleichstellung von Körperbehinderten, die in einem Krankenfahrstuhl fahren, der mit Schrittgeschwindigkeit fährt, mit Fußgängern vorsieht und in Artikel 26, Ziffer 2, ausdrücklich regelt, dass Körperbehinderte, die in einem Krankenfahrstuhl fahren, der von ihnen selbst angetrieben wird oder der mit Schrittgeschwindigkeit fährt, Gehwege (und befahrbare Seitenstreifen) benützen dürfen. 27
Ein selbstfahrender Rollstuhl ist nach alledem - anders als der manuell betriebene Rollstuhl - nicht unter den Begriff des „Rollstuhls“ in § 2 Abs. 1 Z 19 StVO zu subsumieren, welcher dem Fußgängerverkehr gleichgestellt ist, weil es diesfalls der besonderen Regelungen in § 76 Abs. 1 StVO nicht bedurft hätte, um den Benützern dieser selbstfahrenden Rollstühle die Verpflichtung zur Benützung der Fahrbahn zu ersparen (wie die Gesetzesmaterialien ausführen).Ein selbstfahrender Rollstuhl ist nach alledem - anders als der manuell betriebene Rollstuhl - nicht unter den Begriff des „Rollstuhls“ in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 19, StVO zu subsumieren, welcher dem Fußgängerverkehr gleichgestellt ist, weil es diesfalls der besonderen Regelungen in Paragraph 76, Absatz eins, StVO nicht bedurft hätte, um den Benützern dieser selbstfahrenden Rollstühle die Verpflichtung zur Benützung der Fahrbahn zu ersparen (wie die Gesetzesmaterialien ausführen).
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Aus diesem Grund kann auch der gegenständliche „Elektrorollstuhl“ - unbeschadet der Frage, ob es sich dabei überhaupt um einen selbstfahrenden Rollstuhl handelt - jedenfalls nicht als „Rollstuhl“ im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 19 StVO angesehen werden.Aus diesem Grund kann auch der gegenständliche „Elektrorollstuhl“ - unbeschadet der Frage, ob es sich dabei überhaupt um einen selbstfahrenden Rollstuhl handelt - jedenfalls nicht als „Rollstuhl“ im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 19, StVO angesehen werden.
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Eine Einstufung als „ähnliches Kleinfahrzeug“, das „vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmt“ - wie sie vom Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall vorgenommen wurde - scheidet nach dem bisher Gesagten aus, wenn ein derartiges Fahrzeug einem Verkehrsbedürfnis dient und zur Beförderung von Personen und Sachen auch über weitere Strecken dient (bzw. dienen kann).
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Im Verfahren ist unbestritten geblieben, dass der vom Mitbeteiligten gelenkte Elektrorollstuhl über einen Motor mit einer maximalen Dauerleistung von 250 Watt verfügt.Die erreichbare Höchstgeschwindigkeit liegt bei 15 km/h. Aus der im Behördenakt erliegenden Gebrauchsanweisung geht weiters hervor, dass die Reichweite bis zu 55 Kilometer beträgt.
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Vor diesem Hintergrund wird die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, das revisionsgegenständliche Gerät sei als ein vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmtes Kleinfahrzeug einzuordnen, nicht geteilt.
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Ein Fortbewegungsmittel, das - wie im gegenständlichen Fall - aufgrund seiner Reichweite und Geschwindigkeit dazu geeignet ist, damit Personen und Sache auch über weitere Wegstrecken zu befördern, ist nicht mit jenen Kleinfahrzeugen zu vergleichen, die der Gesetzgeber bei der Ausnahme vom Fahrzeugbegriff (im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 19 StVO) im Auge hatte.Ein Fortbewegungsmittel, das - wie im gegenständlichen Fall - aufgrund seiner Reichweite und Geschwindigkeit dazu geeignet ist, damit Personen und Sache auch über weitere Wegstrecken zu befördern, ist nicht mit jenen Kleinfahrzeugen zu vergleichen, die der Gesetzgeber bei der Ausnahme vom Fahrzeugbegriff (im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 19, StVO) im Auge hatte.
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Indem das Verwaltungsgericht in Verkennung der Rechtslage das vom Mitbeteiligten gelenkte Fortbewegungsmittel nicht als Fahrzeug im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 19 StVO qualifizierte und aus diesem Grund das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt hat, war das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Indem das Verwaltungsgericht in Verkennung der Rechtslage das vom Mitbeteiligten gelenkte Fortbewegungsmittel nicht als Fahrzeug im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 19, StVO qualifizierte und aus diesem Grund das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt hat, war das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben. Wien, am 3. April 2025