1
Zur Vorgeschichte des gegenständlichen Falles, der die mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 22. September 2022 gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG erfolgte Erlassung eines achtjährigen Aufenthaltsverbots gegen einen kroatischen Staatsangehörigen betrifft, wird zunächst auf das im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH 24.10.2024, Ra 2023/21/0090 („Vorerkenntnis“), verwiesen. Mit dieser Entscheidung hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 21. April 2023, mit dem der genannte Bescheid des BFA ersatzlos behoben worden war, in Stattgebung einer Amtsrevision wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.Zur Vorgeschichte des gegenständlichen Falles, der die mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 22. September 2022 gemäß Paragraph 67, Absatz eins, und 2 FPG erfolgte Erlassung eines achtjährigen Aufenthaltsverbots gegen einen kroatischen Staatsangehörigen betrifft, wird zunächst auf das im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH 24.10.2024, Ra 2023/21/0090 („Vorerkenntnis“), verwiesen. Mit dieser Entscheidung hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 21. April 2023, mit dem der genannte Bescheid des BFA ersatzlos behoben worden war, in Stattgebung einer Amtsrevision wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. 2
Für den vorliegenden Fall ist maßgeblich, dass der 1986 geborene ledige Revisionswerber, der an einem mehrfach operierten Lungenabszess leidet, eine psychische Verhaltensstörung aufweist und seit vielen Jahren suchtmittelabhängig ist, seit seinem zweiten Lebensjahr rechtmäßig im Bundesgebiet lebt. Sein Aufenthalt war von einer seit 2007 kontinuierlich anhaltenden und durch häufig rasche einschlägige Rückfälle gekennzeichneten Straffälligkeit geprägt, die im Juni 2018 in einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren wegen einer (auf eine mit Lebensgefahr verbundene Weise begangenen) schweren Körperverletzung durch einen Messerstich in den Bauch des Opfers gipfelte. Nur wenige Monate nach dieser Verurteilung verübte der Revisionswerber neuerlich im einschlägigen Rückfall Gewaltdelikte, die unbedingte Freiheitsstrafen von insgesamt 18 Monaten nach sich zogen.
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Aus in den Entscheidungsgründen näher dargelegten Erwägungen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird, konnte dahingestellt bleiben, ob die zur Verurteilung zu einer dreijährigen Haftstrafe führende Straftat in ihrer konkreten Ausgestaltung bereits für sich genommen eine besonders verwerfliche Straftat im Sinne der Rechtsprechung zu den ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbeständen des § 9 Abs. 4 BFA-VG darstellte, weil sich - wie in der Amtsrevision damals zu Recht vorgebracht und im Vorerkenntnis unter Rn. 19/20 näher begründet wurde - jedenfalls in einer Gesamtschau aus den zahlreichen strafbaren Handlungen eine für die Verhängung aufenthaltsbeendender Maßnahmen in einem solchen Fall erforderliche besonders gravierende Straffälligkeit und damit eine spezifische Gefährdung ableiten ließ, die eine Durchbrechung des in solchen Fällen typischerweise anzunehmenden Überwiegens der privaten und familiären Interessen erlaubt.Aus in den Entscheidungsgründen näher dargelegten Erwägungen, auf die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, und 9 VwGG verwiesen wird, konnte dahingestellt bleiben, ob die zur Verurteilung zu einer dreijährigen Haftstrafe führende Straftat in ihrer konkreten Ausgestaltung bereits für sich genommen eine besonders verwerfliche Straftat im Sinne der Rechtsprechung zu den ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbeständen des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG darstellte, weil sich - wie in der Amtsrevision damals zu Recht vorgebracht und im Vorerkenntnis unter Rn. 19/20 näher begründet wurde - jedenfalls in einer Gesamtschau aus den zahlreichen strafbaren Handlungen eine für die Verhängung aufenthaltsbeendender Maßnahmen in einem solchen Fall erforderliche besonders gravierende Straffälligkeit und damit eine spezifische Gefährdung ableiten ließ, die eine Durchbrechung des in solchen Fällen typischerweise anzunehmenden Überwiegens der privaten und familiären Interessen erlaubt.
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Die zum gegenteiligen Ergebnis führende Interessenabwägung des BVwG, das die verübten Taten nicht als besonders schweres Verbrechen einordnete, erachtete der Verwaltungsgerichtshof zusammenfassend „im Ergebnis insgesamt als nicht vertretbar“.
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Im fortgesetzten Verfahren räumte das BVwG dem Revisionswerber die Möglichkeit zur Äußerung über seine aktuellen privaten und familiären Verhältnisse ein, wovon der Revisionswerber mit einer Stellungnahme vom 19. Dezember 2024 Gebrauch machte.
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Schließlich wies das BVwG die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 22. September 2022 mit dem gegenständlich angefochtenen Erkenntnis vom 27. Dezember 2024 nunmehr als unbegründet ab. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das BVwG aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Schließlich wies das BVwG die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 22. September 2022 mit dem gegenständlich angefochtenen Erkenntnis vom 27. Dezember 2024 nunmehr als unbegründet ab. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG sprach das BVwG aus, dass die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
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Die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision erweist sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG als unzulässig.Die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision erweist sich unter dem Gesichtspunkt des Artikel 133, Absatz 4, B-VG als unzulässig.
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Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, erster Satz VwGG). Zufolge Paragraph 28, Absatz 3, VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu überprüfen (Paragraph 34, Absatz eins a, zweiter Satz VwGG).
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Unter diesem Gesichtspunkt rügt die Revision nur in Bezug auf die gemäß § 9 BFA-VG vorgenommene Interessenabwägung ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weil das BVwG seiner Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen sei und entscheidungswesentliche Feststellungen nicht getroffen habe. Dazu wird auf die „familiären Verhältnisse“ des Revisionswerbers hingewiesen, insbesondere auf dessen eigene Erkrankung und jene seines Vaters, der „in Teilen“ pflegebedürftig sei und - wie im Rahmen der Äußerung vom 19. Dezember 2024 im fortgesetzten Verfahren ausgeführt worden sei - vom Revisionswerber unterstützt werde. Im Falle seiner Ausreise drohe eine massive Verschlechterung der gesundheitlichen Verfassung seines Vaters. Außerdem habe das BVwG zu Unrecht eine Negativfeststellung über die für den Revisionswerber bestehenden Aussichten auf eine Erwerbstätigkeit getroffen. Das BVwG habe im Übrigen das Familienleben des Revisionswerbers und sein soziales Umfeld, somit das ausschließlich in Österreich bestehende „familiäre Auffangnetz“, nur unzureichend gewürdigt.Unter diesem Gesichtspunkt rügt die Revision nur in Bezug auf die gemäß Paragraph 9, BFA-VG vorgenommene Interessenabwägung ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weil das BVwG seiner Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen sei und entscheidungswesentliche Feststellungen nicht getroffen habe. Dazu wird auf die „familiären Verhältnisse“ des Revisionswerbers hingewiesen, insbesondere auf dessen eigene Erkrankung und jene seines Vaters, der „in Teilen“ pflegebedürftig sei und - wie im Rahmen der Äußerung vom 19. Dezember 2024 im fortgesetzten Verfahren ausgeführt worden sei - vom Revisionswerber unterstützt werde. Im Falle seiner Ausreise drohe eine massive Verschlechterung der gesundheitlichen Verfassung seines Vaters. Außerdem habe das BVwG zu Unrecht eine Negativfeststellung über die für den Revisionswerber bestehenden Aussichten auf eine Erwerbstätigkeit getroffen. Das BVwG habe im Übrigen das Familienleben des Revisionswerbers und sein soziales Umfeld, somit das ausschließlich in Österreich bestehende „familiäre Auffangnetz“, nur unzureichend gewürdigt.
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Das BVwG ist im angefochtenen Ersatzerkenntnis nunmehr zum Ergebnis gelangt, dass die immer wiederkehrenden Straftaten des Revisionswerbers als so gravierend anzusehen seien, dass das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Revisionswerbers am Verbleib in Österreich überwiege. Dieses Abwägungsergebnis ist schon mangels diesbezüglich seither eingetretener maßgeblicher Änderungen wegen der deshalb gemäß § 63 Abs. 1 VwGG bestehenden Bindungswirkung an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes im Vorerkenntnis nicht zu beanstanden. Lediglich der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass das BVwG neben den bereits im vorigen Rechtsgang berücksichtigten Straftaten zu Recht eine weitere, erst nach dem Erkenntnis des BVwG vom 21. April 2023 begangene und zur rechtskräftigen Verurteilung im Oktober 2024 zu einer sechsmonatigen (unbedingten) Freiheitsstrafe wegen unbefugten Waffenbesitzes führende Straftat des Revisionswerbers in die Interessenabwägung zu seinen Lasten einbezog.Das BVwG ist im angefochtenen Ersatzerkenntnis nunmehr zum Ergebnis gelangt, dass die immer wiederkehrenden Straftaten des Revisionswerbers als so gravierend anzusehen seien, dass das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Revisionswerbers am Verbleib in Österreich überwiege. Dieses Abwägungsergebnis ist schon mangels diesbezüglich seither eingetretener maßgeblicher Änderungen wegen der deshalb gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG bestehenden Bindungswirkung an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes im Vorerkenntnis nicht zu beanstanden. Lediglich der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass das BVwG neben den bereits im vorigen Rechtsgang berücksichtigten Straftaten zu Recht eine weitere, erst nach dem Erkenntnis des BVwG vom 21. April 2023 begangene und zur rechtskräftigen Verurteilung im Oktober 2024 zu einer sechsmonatigen (unbedingten) Freiheitsstrafe wegen unbefugten Waffenbesitzes führende Straftat des Revisionswerbers in die Interessenabwägung zu seinen Lasten einbezog.
12
Soweit die Revision eine unzureichende Bedachtnahme auf die persönlichen Umstände des Revisionswerbers behauptet, vermag dies die Abwägungsentscheidung des BVwG nicht zu erschüttern, zumal in der Revision auch nicht dargelegt wird, inwieweit sich etwa die vom BVwG schon im ersten Rechtsgang festgestellte gesundheitliche Situation des Revisionswerbers nachteilig verändert habe. Was die Pflegebedürftigkeit seines Vaters betrifft, ist zu bemerken, dass in der Äußerung vom 19. Dezember 2024 zwar die Notwendigkeit der Unterstützung durch den Revisionswerber, nicht aber eine massive Verschlechterung der gesundheitlichen Verfassung des Vaters im Falle der Ausreise des Revisionswerbers behauptet wurde. Dieses erstmals in der Zulässigkeitsbegründung der Revision erhobene Vorbringen stellt daher aufgrund des § 41 VwGG eine unbeachtliche Neuerung dar. Die Revision vermag sohin nicht aufzuzeigen, dass das Interesse des Revisionswerbers am Verbleib im Bundesgebiet trotz seiner gravierenden Straffälligkeit die an der Verhinderung weiterer Straftaten der vorliegenden Art bestehenden besonders großen öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung - anders als im Vorerkenntnis vom Verwaltungsgerichtshof beurteilt - nunmehr überwiegt.Soweit die Revision eine unzureichende Bedachtnahme auf die persönlichen Umstände des Revisionswerbers behauptet, vermag dies die Abwägungsentscheidung des BVwG nicht zu erschüttern, zumal in der Revision auch nicht dargelegt wird, inwieweit sich etwa die vom BVwG schon im ersten Rechtsgang festgestellte gesundheitliche Situation des Revisionswerbers nachteilig verändert habe. Was die Pflegebedürftigkeit seines Vaters betrifft, ist zu bemerken, dass in der Äußerung vom 19. Dezember 2024 zwar die Notwendigkeit der Unterstützung durch den Revisionswerber, nicht aber eine massive Verschlechterung der gesundheitlichen Verfassung des Vaters im Falle der Ausreise des Revisionswerbers behauptet wurde. Dieses erstmals in der Zulässigkeitsbegründung der Revision erhobene Vorbringen stellt daher aufgrund des Paragraph 41, VwGG eine unbeachtliche Neuerung dar. Die Revision vermag sohin nicht aufzuzeigen, dass das Interesse des Revisionswerbers am Verbleib im Bundesgebiet trotz seiner gravierenden Straffälligkeit die an der Verhinderung weiterer Straftaten der vorliegenden Art bestehenden besonders großen öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung - anders als im Vorerkenntnis vom Verwaltungsgerichtshof beurteilt - nunmehr überwiegt.
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Vor diesem Hintergrund erweisen sich auch die in der Revision kritisierten Ausführungen des BVwG über die seiner Ansicht nach nicht bestehenden Aussichten des Revisionswerbers auf eine Erwerbstätigkeit von vornherein als nicht tragend.
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Der Revision gelingt es somit nicht, eine im vorliegenden Fall maßgebliche grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG darzutun. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Der Revision gelingt es somit nicht, eine im vorliegenden Fall maßgebliche grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG darzutun. Sie war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 3. April 2025