TE Vwgh Beschluss 2025/4/3 Ra 2025/21/0019

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.04.2025
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §9
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGG §41
VwGG §63 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofräte Dr. Chvosta und Mag. Schartner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des M K, vertreten durch Dr. Gerald Ruhri, Dr. Claudia Ruhri, Mag. Christopher Ruhri und Mag. Christian Fauland, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Münzgrabenstraße 92a, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Dezember 2024, G307 2226388-2/24E, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Zur Vorgeschichte des gegenständlichen Falles, der die mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 22. September 2022 gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG erfolgte Erlassung eines achtjährigen Aufenthaltsverbots gegen einen kroatischen Staatsangehörigen betrifft, wird zunächst auf das im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH 24.10.2024, Ra 2023/21/0090 („Vorerkenntnis“), verwiesen. Mit dieser Entscheidung hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 21. April 2023, mit dem der genannte Bescheid des BFA ersatzlos behoben worden war, in Stattgebung einer Amtsrevision wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.Zur Vorgeschichte des gegenständlichen Falles, der die mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 22. September 2022 gemäß Paragraph 67, Absatz eins, und 2 FPG erfolgte Erlassung eines achtjährigen Aufenthaltsverbots gegen einen kroatischen Staatsangehörigen betrifft, wird zunächst auf das im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH 24.10.2024, Ra 2023/21/0090 („Vorerkenntnis“), verwiesen. Mit dieser Entscheidung hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 21. April 2023, mit dem der genannte Bescheid des BFA ersatzlos behoben worden war, in Stattgebung einer Amtsrevision wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.
2
Für den vorliegenden Fall ist maßgeblich, dass der 1986 geborene ledige Revisionswerber, der an einem mehrfach operierten Lungenabszess leidet, eine psychische Verhaltensstörung aufweist und seit vielen Jahren suchtmittelabhängig ist, seit seinem zweiten Lebensjahr rechtmäßig im Bundesgebiet lebt. Sein Aufenthalt war von einer seit 2007 kontinuierlich anhaltenden und durch häufig rasche einschlägige Rückfälle gekennzeichneten Straffälligkeit geprägt, die im Juni 2018 in einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren wegen einer (auf eine mit Lebensgefahr verbundene Weise begangenen) schweren Körperverletzung durch einen Messerstich in den Bauch des Opfers gipfelte. Nur wenige Monate nach dieser Verurteilung verübte der Revisionswerber neuerlich im einschlägigen Rückfall Gewaltdelikte, die unbedingte Freiheitsstrafen von insgesamt 18 Monaten nach sich zogen.
3
Aus in den Entscheidungsgründen näher dargelegten Erwägungen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird, konnte dahingestellt bleiben, ob die zur Verurteilung zu einer dreijährigen Haftstrafe führende Straftat in ihrer konkreten Ausgestaltung bereits für sich genommen eine besonders verwerfliche Straftat im Sinne der Rechtsprechung zu den ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbeständen des § 9 Abs. 4 BFA-VG darstellte, weil sich - wie in der Amtsrevision damals zu Recht vorgebracht und im Vorerkenntnis unter Rn. 19/20 näher begründet wurde - jedenfalls in einer Gesamtschau aus den zahlreichen strafbaren Handlungen eine für die Verhängung aufenthaltsbeendender Maßnahmen in einem solchen Fall erforderliche besonders gravierende Straffälligkeit und damit eine spezifische Gefährdung ableiten ließ, die eine Durchbrechung des in solchen Fällen typischerweise anzunehmenden Überwiegens der privaten und familiären Interessen erlaubt.Aus in den Entscheidungsgründen näher dargelegten Erwägungen, auf die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, und 9 VwGG verwiesen wird, konnte dahingestellt bleiben, ob die zur Verurteilung zu einer dreijährigen Haftstrafe führende Straftat in ihrer konkreten Ausgestaltung bereits für sich genommen eine besonders verwerfliche Straftat im Sinne der Rechtsprechung zu den ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbeständen des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG darstellte, weil sich - wie in der Amtsrevision damals zu Recht vorgebracht und im Vorerkenntnis unter Rn. 19/20 näher begründet wurde - jedenfalls in einer Gesamtschau aus den zahlreichen strafbaren Handlungen eine für die Verhängung aufenthaltsbeendender Maßnahmen in einem solchen Fall erforderliche besonders gravierende Straffälligkeit und damit eine spezifische Gefährdung ableiten ließ, die eine Durchbrechung des in solchen Fällen typischerweise anzunehmenden Überwiegens der privaten und familiären Interessen erlaubt.
4
Die zum gegenteiligen Ergebnis führende Interessenabwägung des BVwG, das die verübten Taten nicht als besonders schweres Verbrechen einordnete, erachtete der Verwaltungsgerichtshof zusammenfassend „im Ergebnis insgesamt als nicht vertretbar“.
5
Im fortgesetzten Verfahren räumte das BVwG dem Revisionswerber die Möglichkeit zur Äußerung über seine aktuellen privaten und familiären Verhältnisse ein, wovon der Revisionswerber mit einer Stellungnahme vom 19. Dezember 2024 Gebrauch machte.
6
Schließlich wies das BVwG die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 22. September 2022 mit dem gegenständlich angefochtenen Erkenntnis vom 27. Dezember 2024 nunmehr als unbegründet ab. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das BVwG aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Schließlich wies das BVwG die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 22. September 2022 mit dem gegenständlich angefochtenen Erkenntnis vom 27. Dezember 2024 nunmehr als unbegründet ab. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG sprach das BVwG aus, dass die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
7
Die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision erweist sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG als unzulässig.Die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision erweist sich unter dem Gesichtspunkt des Artikel 133, Absatz 4, B-VG als unzulässig.
8
Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9
An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, erster Satz VwGG). Zufolge Paragraph 28, Absatz 3, VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu überprüfen (Paragraph 34, Absatz eins a, zweiter Satz VwGG).
10
Unter diesem Gesichtspunkt rügt die Revision nur in Bezug auf die gemäß § 9 BFA-VG vorgenommene Interessenabwägung ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weil das BVwG seiner Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen sei und entscheidungswesentliche Feststellungen nicht getroffen habe. Dazu wird auf die „familiären Verhältnisse“ des Revisionswerbers hingewiesen, insbesondere auf dessen eigene Erkrankung und jene seines Vaters, der „in Teilen“ pflegebedürftig sei und - wie im Rahmen der Äußerung vom 19. Dezember 2024 im fortgesetzten Verfahren ausgeführt worden sei - vom Revisionswerber unterstützt werde. Im Falle seiner Ausreise drohe eine massive Verschlechterung der gesundheitlichen Verfassung seines Vaters. Außerdem habe das BVwG zu Unrecht eine Negativfeststellung über die für den Revisionswerber bestehenden Aussichten auf eine Erwerbstätigkeit getroffen. Das BVwG habe im Übrigen das Familienleben des Revisionswerbers und sein soziales Umfeld, somit das ausschließlich in Österreich bestehende „familiäre Auffangnetz“, nur unzureichend gewürdigt.Unter diesem Gesichtspunkt rügt die Revision nur in Bezug auf die gemäß Paragraph 9, BFA-VG vorgenommene Interessenabwägung ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weil das BVwG seiner Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen sei und entscheidungswesentliche Feststellungen nicht getroffen habe. Dazu wird auf die „familiären Verhältnisse“ des Revisionswerbers hingewiesen, insbesondere auf dessen eigene Erkrankung und jene seines Vaters, der „in Teilen“ pflegebedürftig sei und - wie im Rahmen der Äußerung vom 19. Dezember 2024 im fortgesetzten Verfahren ausgeführt worden sei - vom Revisionswerber unterstützt werde. Im Falle seiner Ausreise drohe eine massive Verschlechterung der gesundheitlichen Verfassung seines Vaters. Außerdem habe das BVwG zu Unrecht eine Negativfeststellung über die für den Revisionswerber bestehenden Aussichten auf eine Erwerbstätigkeit getroffen. Das BVwG habe im Übrigen das Familienleben des Revisionswerbers und sein soziales Umfeld, somit das ausschließlich in Österreich bestehende „familiäre Auffangnetz“, nur unzureichend gewürdigt.
11
Das BVwG ist im angefochtenen Ersatzerkenntnis nunmehr zum Ergebnis gelangt, dass die immer wiederkehrenden Straftaten des Revisionswerbers als so gravierend anzusehen seien, dass das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Revisionswerbers am Verbleib in Österreich überwiege. Dieses Abwägungsergebnis ist schon mangels diesbezüglich seither eingetretener maßgeblicher Änderungen wegen der deshalb gemäß § 63 Abs. 1 VwGG bestehenden Bindungswirkung an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes im Vorerkenntnis nicht zu beanstanden. Lediglich der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass das BVwG neben den bereits im vorigen Rechtsgang berücksichtigten Straftaten zu Recht eine weitere, erst nach dem Erkenntnis des BVwG vom 21. April 2023 begangene und zur rechtskräftigen Verurteilung im Oktober 2024 zu einer sechsmonatigen (unbedingten) Freiheitsstrafe wegen unbefugten Waffenbesitzes führende Straftat des Revisionswerbers in die Interessenabwägung zu seinen Lasten einbezog.Das BVwG ist im angefochtenen Ersatzerkenntnis nunmehr zum Ergebnis gelangt, dass die immer wiederkehrenden Straftaten des Revisionswerbers als so gravierend anzusehen seien, dass das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Revisionswerbers am Verbleib in Österreich überwiege. Dieses Abwägungsergebnis ist schon mangels diesbezüglich seither eingetretener maßgeblicher Änderungen wegen der deshalb gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG bestehenden Bindungswirkung an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes im Vorerkenntnis nicht zu beanstanden. Lediglich der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass das BVwG neben den bereits im vorigen Rechtsgang berücksichtigten Straftaten zu Recht eine weitere, erst nach dem Erkenntnis des BVwG vom 21. April 2023 begangene und zur rechtskräftigen Verurteilung im Oktober 2024 zu einer sechsmonatigen (unbedingten) Freiheitsstrafe wegen unbefugten Waffenbesitzes führende Straftat des Revisionswerbers in die Interessenabwägung zu seinen Lasten einbezog.
12
Soweit die Revision eine unzureichende Bedachtnahme auf die persönlichen Umstände des Revisionswerbers behauptet, vermag dies die Abwägungsentscheidung des BVwG nicht zu erschüttern, zumal in der Revision auch nicht dargelegt wird, inwieweit sich etwa die vom BVwG schon im ersten Rechtsgang festgestellte gesundheitliche Situation des Revisionswerbers nachteilig verändert habe. Was die Pflegebedürftigkeit seines Vaters betrifft, ist zu bemerken, dass in der Äußerung vom 19. Dezember 2024 zwar die Notwendigkeit der Unterstützung durch den Revisionswerber, nicht aber eine massive Verschlechterung der gesundheitlichen Verfassung des Vaters im Falle der Ausreise des Revisionswerbers behauptet wurde. Dieses erstmals in der Zulässigkeitsbegründung der Revision erhobene Vorbringen stellt daher aufgrund des § 41 VwGG eine unbeachtliche Neuerung dar. Die Revision vermag sohin nicht aufzuzeigen, dass das Interesse des Revisionswerbers am Verbleib im Bundesgebiet trotz seiner gravierenden Straffälligkeit die an der Verhinderung weiterer Straftaten der vorliegenden Art bestehenden besonders großen öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung - anders als im Vorerkenntnis vom Verwaltungsgerichtshof beurteilt - nunmehr überwiegt.Soweit die Revision eine unzureichende Bedachtnahme auf die persönlichen Umstände des Revisionswerbers behauptet, vermag dies die Abwägungsentscheidung des BVwG nicht zu erschüttern, zumal in der Revision auch nicht dargelegt wird, inwieweit sich etwa die vom BVwG schon im ersten Rechtsgang festgestellte gesundheitliche Situation des Revisionswerbers nachteilig verändert habe. Was die Pflegebedürftigkeit seines Vaters betrifft, ist zu bemerken, dass in der Äußerung vom 19. Dezember 2024 zwar die Notwendigkeit der Unterstützung durch den Revisionswerber, nicht aber eine massive Verschlechterung der gesundheitlichen Verfassung des Vaters im Falle der Ausreise des Revisionswerbers behauptet wurde. Dieses erstmals in der Zulässigkeitsbegründung der Revision erhobene Vorbringen stellt daher aufgrund des Paragraph 41, VwGG eine unbeachtliche Neuerung dar. Die Revision vermag sohin nicht aufzuzeigen, dass das Interesse des Revisionswerbers am Verbleib im Bundesgebiet trotz seiner gravierenden Straffälligkeit die an der Verhinderung weiterer Straftaten der vorliegenden Art bestehenden besonders großen öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung - anders als im Vorerkenntnis vom Verwaltungsgerichtshof beurteilt - nunmehr überwiegt.
13
Vor diesem Hintergrund erweisen sich auch die in der Revision kritisierten Ausführungen des BVwG über die seiner Ansicht nach nicht bestehenden Aussichten des Revisionswerbers auf eine Erwerbstätigkeit von vornherein als nicht tragend.
14
Der Revision gelingt es somit nicht, eine im vorliegenden Fall maßgebliche grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG darzutun. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Der Revision gelingt es somit nicht, eine im vorliegenden Fall maßgebliche grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG darzutun. Sie war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 3. April 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025210019.L00

Im RIS seit

29.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten