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Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) die Beschwerde des Revisionswerbers gegen Spruchpunkt III. des Bescheides der belangten Behörde vom 27. Juli 2017, mit welchem der mitbeteiligten Partei die baurechtliche Bewilligung gemäß § 53 Abs. 1 Tiroler Bauordnung 2011 für ein näher genanntes Vorhaben in der KG N. erteilt worden war, als unbegründet ab und erklärte eine Revision für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) die Beschwerde des Revisionswerbers gegen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides der belangten Behörde vom 27. Juli 2017, mit welchem der mitbeteiligten Partei die baurechtliche Bewilligung gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Tiroler Bauordnung 2011 für ein näher genanntes Vorhaben in der KG N. erteilt worden war, als unbegründet ab und erklärte eine Revision für nicht zulässig.
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In der dagegen eingebrachten außerordentlichen Revision wird unter „3. Revisionspunkte:“ vorgebracht, der Revisionswerber erachte sich durch das angefochtene Erkenntnis in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Versagung der Genehmigung des eingereichten Bauprojektes der mitbeteiligten Partei verletzt.
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Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht zu benennen hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt, wie im gegenständlichen Fall, unmissverständlich angeführt, so sind ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 14.7.2021, Ra 2021/05/0123, mwN).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht zu benennen hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt, wie im gegenständlichen Fall, unmissverständlich angeführt, so sind ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , etwa VwGH 14.7.2021, Ra 2021/05/0123, mwN).
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Mit dem wiedergegebenen Vorbringen zum Revisionspunkt legt der Revisionswerber nicht dar, in welchem konkreten, durch die baurechtlichen Vorschriften Nachbarn eingeräumten subjektiv-öffentlichen Recht er verletzt sei (vgl. VwGH 21.3.2024, Ra 2024/06/0009, Rn. 4).Mit dem wiedergegebenen Vorbringen zum Revisionspunkt legt der Revisionswerber nicht dar, in welchem konkreten, durch die baurechtlichen Vorschriften Nachbarn eingeräumten subjektiv-öffentlichen Recht er verletzt sei vergleiche , VwGH 21.3.2024, Ra 2024/06/0009, Rn. 4).
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Die Revision erweist sich damit schon mangels Darlegung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision erweist sich damit schon mangels Darlegung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig und war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.