TE Vwgh Beschluss 2025/4/3 Ra 2025/06/0085

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Veröffentlicht am 03.04.2025
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
VwGG §41
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Liebhart-Mutzl als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., in der Revisionssache des J T in M, vertreten durch Dr. Armin Exner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Meinhardstraße 6/III, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 20. Jänner 2025, LVwG-2017/42/2165-26, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Innsbruck; mitbeteiligte Partei: A GmbH in P, vertreten durch Mag. Michael Tinzl und Mag. Albert Frank, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Museumstraße 21), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) die Beschwerde des Revisionswerbers gegen Spruchpunkt III. des Bescheides der belangten Behörde vom 27. Juli 2017, mit welchem der mitbeteiligten Partei die baurechtliche Bewilligung gemäß § 53 Abs. 1 Tiroler Bauordnung 2011 für ein näher genanntes Vorhaben in der KG N. erteilt worden war, als unbegründet ab und erklärte eine Revision für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) die Beschwerde des Revisionswerbers gegen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides der belangten Behörde vom 27. Juli 2017, mit welchem der mitbeteiligten Partei die baurechtliche Bewilligung gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Tiroler Bauordnung 2011 für ein näher genanntes Vorhaben in der KG N. erteilt worden war, als unbegründet ab und erklärte eine Revision für nicht zulässig.
2
In der dagegen eingebrachten außerordentlichen Revision wird unter „3. Revisionspunkte:“ vorgebracht, der Revisionswerber erachte sich durch das angefochtene Erkenntnis in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Versagung der Genehmigung des eingereichten Bauprojektes der mitbeteiligten Partei verletzt.
3
Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht zu benennen hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt, wie im gegenständlichen Fall, unmissverständlich angeführt, so sind ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 14.7.2021, Ra 2021/05/0123, mwN).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht zu benennen hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt, wie im gegenständlichen Fall, unmissverständlich angeführt, so sind ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , etwa VwGH 14.7.2021, Ra 2021/05/0123, mwN).
4
Mit dem wiedergegebenen Vorbringen zum Revisionspunkt legt der Revisionswerber nicht dar, in welchem konkreten, durch die baurechtlichen Vorschriften Nachbarn eingeräumten subjektiv-öffentlichen Recht er verletzt sei (vgl. VwGH 21.3.2024, Ra 2024/06/0009, Rn. 4).Mit dem wiedergegebenen Vorbringen zum Revisionspunkt legt der Revisionswerber nicht dar, in welchem konkreten, durch die baurechtlichen Vorschriften Nachbarn eingeräumten subjektiv-öffentlichen Recht er verletzt sei vergleiche , VwGH 21.3.2024, Ra 2024/06/0009, Rn. 4).
5
Die Revision erweist sich damit schon mangels Darlegung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision erweist sich damit schon mangels Darlegung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig und war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 3. April 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025060085.L00

Im RIS seit

20.05.2025

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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