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Die Revisionswerberin, eine 2014 geborene, aus Tschetschenien stammende Staatsangehörige der Russischen Föderation, reiste gemeinsam mit ihrem Vater nach Österreich ein, wo dieser am 17. Jänner 2023 für sich selbst und für die Revisionswerberin einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die Revisionswerberin lebt im Bundesgebiet mit ihrer asylberechtigten Stiefmutter und ihren beiden ebenfalls asylberechtigten Halbgeschwistern (geboren 2015 und 2019) im gemeinsamen Haushalt. Der Vater der Revisionswerberin kehrte im März 2024 freiwillig in den Herkunftsstaat zurück.
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Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 18. Jänner 2024 war der Antrag der Revisionswerberin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen worden (Spruchpunkte I. und II.). Unter einem hatte das BFA ausgesprochen, dass der Revisionswerberin (von Amts wegen) kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG 2005 erteilt werde (Spruchpunkt III.), es hatte gegen sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Revisionswerberin in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.), und ihr eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 18. Jänner 2024 war der Antrag der Revisionswerberin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen worden (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Unter einem hatte das BFA ausgesprochen, dass der Revisionswerberin (von Amts wegen) kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt werde (Spruchpunkt römisch drei.), es hatte gegen sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Revisionswerberin in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), und ihr eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). 3
Hinsichtlich des Vaters der Revisionswerberin hatte das BFA mit (unbekämpft gebliebenem) Bescheid vom selben Tag eine inhaltsgleiche Entscheidung erlassen.
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Im Bescheid betreffend die Revisionswerberin ging das BFA - soweit im vorliegenden Revisionsverfahren von Interesse - in Bezug auf die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung davon aus, dass der Vater der Revisionswerberin im selben Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen sei. Es hätten sich keine Anhaltspunkte für die Annahme „besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Beziehungen in Österreich“ ergeben und die Revisionswerberin befinde sich zudem in einem anpassungsfähigen Alter. Die Rückkehrentscheidung sei daher zulässig.
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Mit Schriftsatz vom 15. Februar 2024 erhob die Revisionswerberin Beschwerde (nur) gegen die Spruchpunkte IV. und V. des in Rn. 2 genannten Bescheids. Sie beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und brachte unter anderem vor, ihre im Herkunftsstaat lebende Großmutter, die vor der Ausreise der Revisionswerberin eine wichtige Rolle bei deren Betreuung und Erziehung gespielt habe, sei schwer erkrankt. Deshalb ziehe ihr Vater die freiwillige Rückkehr in Betracht. Derzeit habe der Vater der Revisionswerberin die alleinige Obsorge über sie, es seien aber bereits Schritte zur Übertragung der Obsorge auf ihre Stiefmutter in die Wege geleitet worden. Es bestehe ein besonderes Nahe- und Abhängigkeitsverhältnis zur Stiefmutter, mit der die Revisionswerberin im gemeinsamen Haushalt lebe. Bei einer Rückkehr werde die Revisionswerberin aber von ihrer Stiefmutter und den Halbgeschwistern getrennt, was eine Gefährdung des Kindeswohls bedeute. Die Rückkehrentscheidung sei daher unverhältnismäßig.Mit Schriftsatz vom 15. Februar 2024 erhob die Revisionswerberin Beschwerde (nur) gegen die Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. des in Rn. 2 genannten Bescheids. Sie beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und brachte unter anderem vor, ihre im Herkunftsstaat lebende Großmutter, die vor der Ausreise der Revisionswerberin eine wichtige Rolle bei deren Betreuung und Erziehung gespielt habe, sei schwer erkrankt. Deshalb ziehe ihr Vater die freiwillige Rückkehr in Betracht. Derzeit habe der Vater der Revisionswerberin die alleinige Obsorge über sie, es seien aber bereits Schritte zur Übertragung der Obsorge auf ihre Stiefmutter in die Wege geleitet worden. Es bestehe ein besonderes Nahe- und Abhängigkeitsverhältnis zur Stiefmutter, mit der die Revisionswerberin im gemeinsamen Haushalt lebe. Bei einer Rückkehr werde die Revisionswerberin aber von ihrer Stiefmutter und den Halbgeschwistern getrennt, was eine Gefährdung des Kindeswohls bedeute. Die Rückkehrentscheidung sei daher unverhältnismäßig.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 2. April 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde der Revisionswerberin - ohne Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das BVwG aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 2. April 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde der Revisionswerberin - ohne Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG sprach das BVwG aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B VG nicht zulässig sei.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die gegenständliche außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Durchführung des Vorverfahrens, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen hat:Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die gegenständliche außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Durchführung des Vorverfahrens, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen hat:
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Die Revision erweist sich - wie die nachstehenden Ausführungen zeigen - entgegen dem gemäß § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG nicht bindenden Ausspruch des BVwG unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG als zulässig; sie ist auch berechtigt.Die Revision erweist sich - wie die nachstehenden Ausführungen zeigen - entgegen dem gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, erster Satz VwGG nicht bindenden Ausspruch des BVwG unter dem Gesichtspunkt des Artikel 133, Absatz 4, B-VG als zulässig; sie ist auch berechtigt.
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Vorauszuschicken ist, dass das in der Revision ins Treffen geführte Argument, das BVwG hätte angesichts der Regelung des § 16 Abs. 3 BFA-VG seiner Interessenabwägung nicht zugrunde legen dürfen, auch der Vater der Revisionswerberin sei zur Ausreise verpflichtet, zumal aufgrund ihrer Beschwerde auch der ihn betreffende Bescheid nicht in Rechtskraft erwachsen sei, nicht zielführend ist. Zwar bestimmt § 16 Abs. 3 BFA-VG, wenn gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren gemäß dem 4. Abschnitt des 4. Hauptstückes des AsylG 2005 auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben wurde, gelte diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen. Die von der Revisionswerberin lediglich gegen die mit dem in Rn. 2 genannten Bescheid erlassene Rückkehrentscheidung (samt Nebenaussprüchen) gerichtete Beschwerde betraf aber nicht die - vom eindeutigen Wortlaut der genannten Bestimmung nur erfassten - im Familienverfahren ergangene abweisenden Entscheidungen über ihren Antrag auf internationalen Schutz. Die Annahme des BVwG, auch der Vater der Revisionswerberin sei Adressat einer rechtskräftigen aufenthaltsbeendenden Maßnahme, ist daher nicht zu beanstanden.Vorauszuschicken ist, dass das in der Revision ins Treffen geführte Argument, das BVwG hätte angesichts der Regelung des Paragraph 16, Absatz 3, BFA-VG seiner Interessenabwägung nicht zugrunde legen dürfen, auch der Vater der Revisionswerberin sei zur Ausreise verpflichtet, zumal aufgrund ihrer Beschwerde auch der ihn betreffende Bescheid nicht in Rechtskraft erwachsen sei, nicht zielführend ist. Zwar bestimmt Paragraph 16, Absatz 3, BFA-VG, wenn gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren gemäß dem 4. Abschnitt des 4. Hauptstückes des AsylG 2005 auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben wurde, gelte diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen. Die von der Revisionswerberin lediglich gegen die mit dem in Rn. 2 genannten Bescheid erlassene Rückkehrentscheidung (samt Nebenaussprüchen) gerichtete Beschwerde betraf aber nicht die - vom eindeutigen Wortlaut der genannten Bestimmung nur erfassten - im Familienverfahren ergangene abweisenden Entscheidungen über ihren Antrag auf internationalen Schutz. Die Annahme des BVwG, auch der Vater der Revisionswerberin sei Adressat einer rechtskräftigen aufenthaltsbeendenden Maßnahme, ist daher nicht zu beanstanden.
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In der Revision wird zu deren Zulässigkeit aber auch geltend gemacht, das BVwG habe zu Unrecht keine mündliche Verhandlung durchgeführt. Dieser Vorwurf trifft zu.
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Die Unterlassung einer mündlichen Verhandlung begründete das BVwG zusammengefasst damit, dass der Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt sei. Der Sachverhalt sei durch das BFA vollständig erhoben worden und weise nach wie vor die gebotene Aktualität auf. In der Beschwerde finde sich kein neues Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Gründe, welche „die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK“ rechtfertigen könnten.Die Unterlassung einer mündlichen Verhandlung begründete das BVwG zusammengefasst damit, dass der Sachverhalt im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt sei. Der Sachverhalt sei durch das BFA vollständig erhoben worden und weise nach wie vor die gebotene Aktualität auf. In der Beschwerde finde sich kein neues Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Gründe, welche „die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK“ rechtfertigen könnten.
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Schon im Hinblick auf das Vorbringen in der Beschwerde, die Revisionswerberin befinde sich in einem besonderen Nahe- und Abhängigkeitsverhältnis zu ihrer Stiefmutter, der Vater der Revisionswerberin beabsichtige, freiwillig in den Herkunftsstaat zurückzukehren, und die Übertragung der Obsorge auf die Stiefmutter sei bereits in die Wege geleitet, durfte das BVwG im vorliegenden Fall nicht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen. Dieses Vorbringen wurde - worauf die Revision zu Recht hinweist - nämlich (zulässig) erst in der Beschwerde erstattet und vom BFA noch keiner Beurteilung unterzogen. Das BVwG legte seinen Feststellungen zwar - wie dies in der Beschwerde vorgebracht worden war - zugrunde, der Vater der Revisionswerberin habe vor, freiwillig in den Herkunftsstaat auszureisen, und es seien bereits Schritte zur Übertragung der Obsorge auf die Stiefmutter in die Wege geleitet worden. Bei der Interessenabwägung kam das BVwG dann in einer Gesamtbeurteilung aber - ohne auch die geänderte Betreuungssituation im Herkunftsstaat ausreichend zu berücksichtigen - zu dem Ergebnis, die Revisionswerberin habe eine Trennung von der Stiefmutter und den Halbgeschwistern hinzunehmen. Diese Schlussfolgerung - der erkennbar die Annahme zugrunde liegt, das Naheverhältnis der Revisionswerberin zu ihrer Stiefmutter und ihren Halbgeschwistern sei weder besonders ausgeprägt noch bestehe ein Abhängigkeitsverhältnis - hätte das BVwG in der vorliegenden besonderen Konstellation nicht treffen dürfen, ohne sich - in kindgerechter Weise und unter möglichster Vermeidung einer belastenden Vernehmungssituation - auch einen persönlichen Eindruck von der Revisionswerberin zu verschaffen, aber jedenfalls nicht ohne (wie in der Beschwerde auch beantragt) die Stiefmutter zur Intensität ihrer Beziehung zur Revisionswerberin und der Geschwister untereinander zu befragen.
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Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
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Von der in der Revision beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte in diesem Fall gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 und 5 VwGG abgesehen werden.Von der in der Revision beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte in diesem Fall gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 3, und 5 VwGG abgesehen werden.
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Die Entscheidung über den Kostenersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Kostenersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 3. April 2025