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Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark (Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das vom Verwaltungsgericht als Bescheid qualifizierte Schreiben der belangten Behörde vom 16. April 2024, mit welchem dem Antrag des Revisionswerbers auf Übermittlung der Fertigstellungsanzeige des Baubewilligungsverfahrens des Bauwerbers Dr. P. samt der Bescheinigung über die bewilligungsgemäße Bauausführung und der Angabe allfälliger geringfügiger Abweichungen eines näher bezeichneten, rechtskräftig bewilligten Bauvorhabens, nicht stattgegeben worden war, gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei (Spruchpunkt A.). Darüber hinaus wies das Verwaltungsgericht den Antrag des Revisionswerbers auf Aufwandersatz gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 erster Halbsatz, erster Fall VwGVG als unzulässig zurück und sprach aus, dass gegen diesen Beschluss eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei (Spruchpunkt B.).Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark (Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das vom Verwaltungsgericht als Bescheid qualifizierte Schreiben der belangten Behörde vom 16. April 2024, mit welchem dem Antrag des Revisionswerbers auf Übermittlung der Fertigstellungsanzeige des Baubewilligungsverfahrens des Bauwerbers Dr. P. samt der Bescheinigung über die bewilligungsgemäße Bauausführung und der Angabe allfälliger geringfügiger Abweichungen eines näher bezeichneten, rechtskräftig bewilligten Bauvorhabens, nicht stattgegeben worden war, gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei (Spruchpunkt A.). Darüber hinaus wies das Verwaltungsgericht den Antrag des Revisionswerbers auf Aufwandersatz gemäß Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, erster Halbsatz, erster Fall VwGVG als unzulässig zurück und sprach aus, dass gegen diesen Beschluss eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei (Spruchpunkt B.).
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Dagegen richtet sich die vorliegende Revision.
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Der Revisionswerber bringt als Revisionspunkt vor, er erachte sich in seinem subjektiv-öffentlichem Recht als Nachbar im Sinne des „§ 26 Abs. 1 Z 6 Steiermärkisches Baugesetz (Stmk. BauG) auf Baueinstellung und Beseitigung im Sinne des § 41 Abs. 6 Stmk. BauG“ verletzt. „Durch die Verweigerung der Akteneinsicht, insbesondere der Erklärung im Sinne des § 38 Abs. 2 Z 1 Stmk. BauG wird dem Revisionswerber die Möglichkeit genommen, zu überprüfen, ob seine Nachbarrechte verletzt worden sind.“Der Revisionswerber bringt als Revisionspunkt vor, er erachte sich in seinem subjektiv-öffentlichem Recht als Nachbar im Sinne des „§ 26 Absatz eins, Ziffer 6, Steiermärkisches Baugesetz (Stmk. BauG) auf Baueinstellung und Beseitigung im Sinne des Paragraph 41, Absatz 6, Stmk. BauG“ verletzt. „Durch die Verweigerung der Akteneinsicht, insbesondere der Erklärung im Sinne des Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer eins, Stmk. BauG wird dem Revisionswerber die Möglichkeit genommen, zu überprüfen, ob seine Nachbarrechte verletzt worden sind.“
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Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in dem die revisionswerbende Partei verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Demnach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. aus der ständigen Judikatur etwa VwGH 13.1.2023, Ra 2022/06/0322, mwN).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in dem die revisionswerbende Partei verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG gebunden ist. Demnach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , aus der ständigen Judikatur etwa VwGH 13.1.2023, Ra 2022/06/0322, mwN).
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In dem als Revisionspunkt bezeichneten Recht des Nachbarn im Sinne des § 26 Abs. 1 Z 6 Stmk. BauG auf Baueinstellung und Beseitigung im Sinne des § 41 Abs. 6 Stmk. BauG konnte der Revisionswerber nicht verletzt werden, weil über einen solchen Antrag im angefochtenen Erkenntnis nicht abgesprochen wurde.In dem als Revisionspunkt bezeichneten Recht des Nachbarn im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 6, Stmk. BauG auf Baueinstellung und Beseitigung im Sinne des Paragraph 41, Absatz 6, Stmk. BauG konnte der Revisionswerber nicht verletzt werden, weil über einen solchen Antrag im angefochtenen Erkenntnis nicht abgesprochen wurde.
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Mit dem weiteren Vorbringen unter dem Titel „Revisionspunkt“ macht der Revisionswerber kein konkretes subjektiv-öffentliches Recht geltend, in dem er verletzt sein könnte. Dabei handelt es sich um Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG), die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden können (vgl. dazu jüngst etwa VwGH 28.2.2025, Ra 2025/02/0018, mwN).Mit dem weiteren Vorbringen unter dem Titel „Revisionspunkt“ macht der Revisionswerber kein konkretes subjektiv-öffentliches Recht geltend, in dem er verletzt sein könnte. Dabei handelt es sich um Revisionsgründe (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG), die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden können vergleiche , dazu jüngst etwa VwGH 28.2.2025, Ra 2025/02/0018, mwN).
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Die Revision erweist sich damit schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.Die Revision erweist sich damit schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
Wien, am 3. April 2025