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Der im Jahr 1982 geborene Revisionswerber, ein Staatsangehöriger der Islamischen Republik Iran, reiste im September 2017 nach Österreich ein und stellte am 17. November 2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.
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Mit Bescheid vom 11. Jänner 2019 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Iran zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
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Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 23. Dezember 2020 als unbegründet ab. Mit dem Beschluss VwGH 15.3.2021, Ra 2021/20/0047, wies der Verwaltungsgerichtshof die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zurück.Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 23. Dezember 2020 als unbegründet ab. Mit dem Beschluss VwGH 15.3.2021, Ra 2021/20/0047, wies der Verwaltungsgerichtshof die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zurück.
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Der Revisionswerber kam seiner Ausreiseverpflichtung in der Folge nicht nach und verblieb in Österreich. Im Rahmen von mehreren bis Juli 2021 geführten Rückkehrberatungsgesprächen zeigte sich der Revisionswerber nicht rückkehrwillig.
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Am 22. Dezember 2022 beantragte der Revisionswerber schriftlich die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005. Infolge der hierauf ergangenen Ladung zur persönlichen Antragstellung erschien der Revisionswerber am 2. Februar 2023 beim BFA und legte unter anderem (erstmals) das Original eines gültigen iranischen Reisepasses vor. Daraufhin wurde nach Rücksprache mit der „operativen Abteilung“ des BFA die Auskunft erteilt, mit einem gültigen Reisepass sei eine Abschiebung in den Iran jederzeit möglich. Hierauf wurde der Revisionswerber nach Erlassung eines Festnahmeauftrags am selben Tag um 14:50 Uhr gestützt auf § 40 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG festgenommen und zum Zweck seiner Abschiebung in ein Anhaltezentrum überstellt. Noch am 2. Februar 2023 wurde dem Revisionswerber eine schriftliche Information über seine für den 4. Februar 2023 geplante Abschiebung übergeben. Am 3. Februar 2023 erließ das BFA dann einen entsprechenden Abschiebeauftrag. Daraufhin wurde ein Flug in den Iran gebucht und seine unbegleitete Abschiebung für den 4. Februar 2023 organisiert.Am 22. Dezember 2022 beantragte der Revisionswerber schriftlich die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005. Infolge der hierauf ergangenen Ladung zur persönlichen Antragstellung erschien der Revisionswerber am 2. Februar 2023 beim BFA und legte unter anderem (erstmals) das Original eines gültigen iranischen Reisepasses vor. Daraufhin wurde nach Rücksprache mit der „operativen Abteilung“ des BFA die Auskunft erteilt, mit einem gültigen Reisepass sei eine Abschiebung in den Iran jederzeit möglich. Hierauf wurde der Revisionswerber nach Erlassung eines Festnahmeauftrags am selben Tag um 14:50 Uhr gestützt auf Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit , Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen und zum Zweck seiner Abschiebung in ein Anhaltezentrum überstellt. Noch am 2. Februar 2023 wurde dem Revisionswerber eine schriftliche Information über seine für den 4. Februar 2023 geplante Abschiebung übergeben. Am 3. Februar 2023 erließ das BFA dann einen entsprechenden Abschiebeauftrag. Daraufhin wurde ein Flug in den Iran gebucht und seine unbegleitete Abschiebung für den 4. Februar 2023 organisiert. 6
Am 3. Februar 2023 stellte der Revisionswerber im Stande der Anhaltung einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 4. Februar 2023, dem Rechtsvertreter des Revisionswerbers am selben Tag um 8:28 Uhr übermittelt, wurde festgestellt, dass die Voraussetzung des § 12a Abs. 4 Z 2 AsylG 2005 nicht vorliege, und der (ihm in dieser Konstellation von Gesetzes wegen gemäß § 12 Abs. 3 AsylG 2005 nicht zukommende) faktische Abschiebeschutz nicht zuerkannt.Am 3. Februar 2023 stellte der Revisionswerber im Stande der Anhaltung einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 4. Februar 2023, dem Rechtsvertreter des Revisionswerbers am selben Tag um 8:28 Uhr übermittelt, wurde festgestellt, dass die Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer 2, AsylG 2005 nicht vorliege, und der (ihm in dieser Konstellation von Gesetzes wegen gemäß Paragraph 12, Absatz 3, AsylG 2005 nicht zukommende) faktische Abschiebeschutz nicht zuerkannt. 7
Am Vormittag des 4. Februar 2023 wurde der Revisionswerber zwecks Abschiebung in den Iran zum Flughafen verbracht. Die geplante unbegleitete Abschiebung musste jedoch aufgrund des Widerstandes des Revisionswerbers abgebrochen werden. Auf Anordnung des BFA wurde daraufhin sein Reisepass sichergestellt und er wurde zwischen 12:00 Uhr und 12:20 Uhr aus der Anhaltung entlassen.
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Bereits mit Schriftsatz vom 2. Februar 2023 hatte der Revisionswerber eine Beschwerde gegen seine Festnahme und Anhaltung erhoben. Mit weiteren Schriftsätzen vom 7. Februar 2023 und vom 19. Februar 2023 erhob er auch Beschwerden gegen eine behauptete Sicherstellung seiner e-card bzw. gegen seine versuchte Abschiebung.
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Mit der angefochtenen Erledigung vom 21. Juli 2023 wies das BVwG die Beschwerde gegen die Sicherstellung der e-card mit Beschluss als unzulässig zurück und unter einem die Beschwerden gegen die Festnahme und Anhaltung sowie gegen die versuchte Abschiebung jeweils mit Erkenntnis als unbegründet ab.
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Gegen diese Entscheidungen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG als unzulässig erweist.Gegen diese Entscheidungen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Artikel 133, Absatz 4, B-VG als unzulässig erweist.
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Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG sind auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden.Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Artikel 133, Absatz 9, B-VG sind auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden.
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An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, erster Satz VwGG). Zufolge Paragraph 28, Absatz 3, VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu überprüfen (Paragraph 34, Absatz eins a, zweiter Satz VwGG).
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Der Revisionswerber begründet die Zulässigkeit der Revision unter mehreren Gesichtspunkten nur mit einer Verletzung der Verhandlungspflicht.
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Das BVwG stützte das Absehen von einer mündlichen Verhandlung betreffend alle gegenständlichen Beschwerden auf § 21 Abs. 7 BFA-VG. Diese Bestimmung erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Das BVwG stützte das Absehen von einer mündlichen Verhandlung betreffend alle gegenständlichen Beschwerden auf Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG. Diese Bestimmung erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
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Im Zusammenhang mit der Zurückweisung der Beschwerde betreffend die behauptete Sicherstellung der e-card des Revisionswerbers stellte das BVwG fest, dass eine solche Sicherstellung nicht erfolgt sei. Diese Annahme begründete das BVwG im Einklang mit der Aktenlage damit, dass sich weder aus dem Abschiebebericht, noch aus der Bestätigung über die Sicherstellung, welche sich auch nur auf den Reisepass des Revisionswerbers beziehe, oder aus der aus Anlass der Festnahme angelegten „Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung“ oder aus den sonstigen im Akt befindlichen Unterlagen ergebe, dass auch die e-card des Revisionswerbers sichergestellt worden sei. In der Äußerung vom 22. Juni 2023 - welche dem Revisionswerber seitens des BVwG deshalb unter gleichzeitiger Übermittlung (u.a.) der drei genannten Dokumente auch ausdrücklich zum Thema der Sicherstellung der e-card eingeräumt worden war - machte der Revisionswerber keine konkreten Angaben zu deren Sicherstellung. Auch das dazu erstattete Vorbringen in der Beschwerde vom 7. Februar 2023 beschränkte sich auf die bloße Behauptung, die e-card wäre sichergestellt worden, ohne dazu nähere Ausführungen - wie etwa zum Zeitpunkt der behaupteten Sicherstellung - zu enthalten. Es war somit jedenfalls vertretbar, dass das BVwG der Sache nach von einem Anwendungsfall der zweiten Alternative des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausging; zweifelsfrei aktenwidrige Behauptungen können nämlich keine Verhandlungspflicht auslösen.Im Zusammenhang mit der Zurückweisung der Beschwerde betreffend die behauptete Sicherstellung der e-card des Revisionswerbers stellte das BVwG fest, dass eine solche Sicherstellung nicht erfolgt sei. Diese Annahme begründete das BVwG im Einklang mit der Aktenlage damit, dass sich weder aus dem Abschiebebericht, noch aus der Bestätigung über die Sicherstellung, welche sich auch nur auf den Reisepass des Revisionswerbers beziehe, oder aus der aus Anlass der Festnahme angelegten „Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung“ oder aus den sonstigen im Akt befindlichen Unterlagen ergebe, dass auch die e-card des Revisionswerbers sichergestellt worden sei. In der Äußerung vom 22. Juni 2023 - welche dem Revisionswerber seitens des BVwG deshalb unter gleichzeitiger Übermittlung (u.a.) der drei genannten Dokumente auch ausdrücklich zum Thema der Sicherstellung der e-card eingeräumt worden war - machte der Revisionswerber keine konkreten Angaben zu deren Sicherstellung. Auch das dazu erstattete Vorbringen in der Beschwerde vom 7. Februar 2023 beschränkte sich auf die bloße Behauptung, die e-card wäre sichergestellt worden, ohne dazu nähere Ausführungen - wie etwa zum Zeitpunkt der behaupteten Sicherstellung - zu enthalten. Es war somit jedenfalls vertretbar, dass das BVwG der Sache nach von einem Anwendungsfall der zweiten Alternative des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG ausging; zweifelsfrei aktenwidrige Behauptungen können nämlich keine Verhandlungspflicht auslösen.
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In den Beschwerden betreffend die Festnahme und Anhaltung sowie die versuchte Abschiebung brachte der Revisionswerber im Wesentlichen nur vor, dass Abschiebungen in den Iran derzeit nicht stattfänden bzw. dass sie nur mit „Einwilligung des Abzuschiebenden möglich (= freiwillige Rückkehr)“ wären, er in eine Abschiebung aber nie eingewilligt habe. Demgegenüber ging das BVwG davon aus, dass angesichts des vorhandenen gültigen iranischen Reisepasses des Revisionswerbers eine Abschiebung - und nicht nur eine freiwillige Rückkehr - in den Iran im relevanten Zeitraum grundsätzlich möglich gewesen sei. Das BVwG stützte sich dabei auf die vom BFA am 3. Februar 2023 zur Maßnahmenbeschwerde und am 30. Mai 2023 über Aufforderung des BVwG ergangenen Stellungnahmen. Danach sei eine Abschiebung mit einem gültigen Reisepass jederzeit möglich und es seien mehrmals pro Woche Flüge in den Iran für zwangsweise Rückführungen buchbar, wenn der Rückzuführende über ein gültiges Reisedokument verfüge. Die letzte erfolgreiche Abschiebung in den Iran habe am 3. November 2022 unbegleitet stattgefunden. Diesen Inhalt der Stellungnahmen zog der Revisionswerber in seiner diesbezüglichen Äußerung vom 22. Juni 2023 nicht in Zweifel, wenn er ihn auch anders interpretierte. Insoweit lag somit zu dieser Frage kein strittiger Sachverhalt vor, weshalb das BVwG diesbezüglich von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen durfte. Der auch in diesem Zusammenhang in der Revision erhobene Vorwurf der Verletzung der Verhandlungspflicht ist daher nicht berechtigt. Tatsächlich war im Beschwerdeverfahren nur strittig, wie die erwähnte Mitteilung des BFA zu verstehen war.In den Beschwerden betreffend die Festnahme und Anhaltung sowie die versuchte Abschiebung brachte der Revisionswerber im Wesentlichen nur vor, dass Abschiebungen in den Iran derzeit nicht stattfänden bzw. dass sie nur mit „Einwilligung des Abzuschiebenden möglich (= freiwillige Rückkehr)“ wären, er in eine Abschiebung aber nie eingewilligt habe. Demgegenüber ging das BVwG davon aus, dass angesichts des vorhandenen gültigen iranischen Reisepasses des Revisionswerbers eine Abschiebung - und nicht nur eine freiwillige Rückkehr - in den Iran im relevanten Zeitraum grundsätzlich möglich gewesen sei. Das BVwG stützte sich dabei auf die vom BFA am 3. Februar 2023 zur Maßnahmenbeschwerde und am 30. Mai 2023 über Aufforderung des BVwG ergangenen Stellungnahmen. Danach sei eine Abschiebung mit einem gültigen Reisepass jederzeit möglich und es seien mehrmals pro Woche Flüge in den Iran für zwangsweise Rückführungen buchbar, wenn der Rückzuführende über ein gültiges Reisedokument verfüge. Die letzte erfolgreiche Abschiebung in den Iran habe am 3. November 2022 unbegleitet stattgefunden. Diesen Inhalt der Stellungnahmen zog der Revisionswerber in seiner diesbezüglichen Äußerung vom 22. Juni 2023 nicht in Zweifel, wenn er ihn auch anders interpretierte. Insoweit lag somit zu dieser Frage kein strittiger Sachverhalt vor, weshalb das BVwG diesbezüglich von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG ausgehen durfte. Der auch in diesem Zusammenhang in der Revision erhobene Vorwurf der Verletzung der Verhandlungspflicht ist daher nicht berechtigt. Tatsächlich war im Beschwerdeverfahren nur strittig, wie die erwähnte Mitteilung des BFA zu verstehen war.
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Die vom BVwG aus den Stellungnahmen des BFA gezogene Schlussfolgerung, dass (damals) Abschiebungen in den Iran bei Vorliegen eines gültigen Reisepasses grundsätzlich möglich waren, ist aber nicht zu beanstanden. Beim gegenteiligen Standpunkt des Revisionswerbers wird übersehen, dass eine von ihm durch die bisherige Unterlassung einer freiwilligen Ausreise und durch die Äußerungen im Rahmen der Rückkehrberatung sowie durch die Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Ausdruck kommende mangelnde Ausreisewilligkeit noch nicht bedeuten musste, dass er auch bei der tatsächlichen Durchführung einer (zwangsweisen) Abschiebung derart Widerstand leisten werde, dass ein Abbruch des Abschiebeversuches die Folge sein würde. Die vom Revisionswerber vorgenommene Gleichsetzung von „Einwilligung in die Abschiebung“, d.h. kein zum Abbruch führender Widerstand gegen die Abschiebung, mit „freiwilliger Rückkehr“ trifft daher von vornherein nicht zu. Der auf dieser unzutreffenden Prämisse aufbauenden Auslegung des Revisionswerbers ist das BVwG somit zu Recht nicht gefolgt.
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Demnach hat das BVwG die Festnahme des Revisionswerbers am 2. Februar 2023 und seine Anhaltung zum Zweck der Durchführung seiner Abschiebung sowie den (erstmaligen) vom BFA vorgenommenen Abschiebeversuch am 4. Februar 2023 zu Recht nicht als rechtswidrig angesehen, zumal nach dem Gesagten ex ante nicht von einem derartigen Widerstand des Revisionswerbers ausgegangen werden musste, der zu einem Abbruch der Abschiebung führt.
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Soweit der Revisionswerber erstmals in der Revision noch behauptet, dass er an Demonstrationen gegen die iranische Regierung teilgenommen habe und er durch seine Abschiebung einer Bedrohung seines Lebens ausgesetzt gewesen wäre, steht der Beachtlichkeit dieses Vorbringens schon das in § 41 VwGG normierte Neuerungsverbot entgegen.Soweit der Revisionswerber erstmals in der Revision noch behauptet, dass er an Demonstrationen gegen die iranische Regierung teilgenommen habe und er durch seine Abschiebung einer Bedrohung seines Lebens ausgesetzt gewesen wäre, steht der Beachtlichkeit dieses Vorbringens schon das in Paragraph 41, VwGG normierte Neuerungsverbot entgegen.
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In der Revision werden somit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG nach Durchführung eines Vorverfahrens, in dem keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, mit Beschluss zurückzuweisen.In der Revision werden somit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG nach Durchführung eines Vorverfahrens, in dem keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 3. April 2025