1
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg (LVwG) die Beschwerde unter anderem der revisionswerbenden Parteien gegen den im gemeindeinternen Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 19. Dezember 2023, mit welchem (u.a.) deren Berufung gegen die der mitbeteiligten Partei mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde A. vom 25. Oktober 2023 gemäß §§ 8, 9 und 22 Baupolizeigesetz 1997 erteilte Baubewilligung für die Errichtung eines näher genannten Bauvorhabens in A. als unbegründet abgewiesen worden war, als unbegründet ab. Eine Revision wurde für nicht zulässig erklärt.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg (LVwG) die Beschwerde unter anderem der revisionswerbenden Parteien gegen den im gemeindeinternen Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 19. Dezember 2023, mit welchem (u.a.) deren Berufung gegen die der mitbeteiligten Partei mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde A. vom 25. Oktober 2023 gemäß Paragraphen 8,, 9 und 22 Baupolizeigesetz 1997 erteilte Baubewilligung für die Errichtung eines näher genannten Bauvorhabens in A. als unbegründet abgewiesen worden war, als unbegründet ab. Eine Revision wurde für nicht zulässig erklärt.
5
Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung einer zunächst an ihn gerichteten Beschwerde mit Beschluss vom 25. November 2024, E 3935/2024-5, ab und trat diese über nachträglichen Abtretungsantrag mit Beschluss vom 17. Dezember 2024, E 3935/2024-7, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Im Ablehnungsbeschluss führte der Verfassungsgerichtshof unter anderem aus, die gerügte Verletzung im Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art. 2 StGG, Art. 7 B-VG) und im Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK) wäre im vorliegenden Fall nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes; spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen zur Beantwortung insbesondere der Frage, ob auf das Baugrundstück ein Bebauungsplan anwendbar sei und das LVwG seiner Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen sei, seien nicht anzustellen.Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung einer zunächst an ihn gerichteten Beschwerde mit Beschluss vom 25. November 2024, E 3935/2024-5, ab und trat diese über nachträglichen Abtretungsantrag mit Beschluss vom 17. Dezember 2024, E 3935/2024-7, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Im Ablehnungsbeschluss führte der Verfassungsgerichtshof unter anderem aus, die gerügte Verletzung im Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Artikel 2, StGG, Artikel 7, B-VG) und im Recht auf ein faires Verfahren (Artikel 6, EMRK) wäre im vorliegenden Fall nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes; spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen zur Beantwortung insbesondere der Frage, ob auf das Baugrundstück ein Bebauungsplan anwendbar sei und das LVwG seiner Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen sei, seien nicht anzustellen.
6
Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge wird dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt (vgl. etwa VwGH 10.2.2025, Ra 2025/06/0015 bis 0017, Rn. 5, mwN).Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge wird dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG vorliegt vergleiche , etwa VwGH 10.2.2025, Ra 2025/06/0015 bis 0017, Rn. 5, mwN).
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Die vorliegende, an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Revision entspricht diesen Vorgaben nicht. Die Zulässigkeitsbegründung enthält zwar Überschriften, denen zufolge die Revision wegen Widersprüchen des angefochtenen Erkenntnisses zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und relevanten Verfahrensfehlern zulässig sein sollte. Die über 18-seitigen Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision stellen inhaltlich jedoch überwiegend Revisionsgründe dar beziehungsweise sind mit diesen in einer Weise vermengt, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt.Die vorliegende, an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Revision entspricht diesen Vorgaben nicht. Die Zulässigkeitsbegründung enthält zwar Überschriften, denen zufolge die Revision wegen Widersprüchen des angefochtenen Erkenntnisses zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und relevanten Verfahrensfehlern zulässig sein sollte. Die über 18-seitigen Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision stellen inhaltlich jedoch überwiegend Revisionsgründe dar beziehungsweise sind mit diesen in einer Weise vermengt, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG vorliegt.
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Die Revision war daher bereits aus diesen Gründen gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher bereits aus diesen Gründen gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 7. April 2025