TE Vwgh Beschluss 2025/4/7 Ra 2025/06/0070

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Veröffentlicht am 07.04.2025
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs1 Z5
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2025/06/0071
Ra 2025/06/0072
Ra 2025/06/0073
Ra 2025/06/0074
Ra 2025/06/0075
Ra 2025/06/0076

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Liebhart-Mutzl als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache 1. des Dipl.-Ing. B Z in A, 2. des Dipl.-Ing. R S in D, 3. des Dipl.-Ing. G D in W, 4. des K K in D, 5. der D J in A, 6. der I H und 7. der I F in A, alle vertreten durch Dr. Gerhard Lebitsch, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Rudolfskai 48, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 2. September 2024, 405-3/1254/1/7-2024, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevertretung der Marktgemeinde Altenmarkt im Pongau; mitbeteiligte Partei: E GmbH in A, vertreten durch die Rechtsanwalt Dr. Manfred Buchmüller GmbH in 5541 Altenmarkt, Untere Marktstraße 21; weitere Partei: Salzburger Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
3
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg (LVwG) die Beschwerde unter anderem der revisionswerbenden Parteien gegen den im gemeindeinternen Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 19. Dezember 2023, mit welchem (u.a.) deren Berufung gegen die der mitbeteiligten Partei mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde A. vom 25. Oktober 2023 gemäß §§ 8, 9 und 22 Baupolizeigesetz 1997 erteilte Baubewilligung für die Errichtung eines näher genannten Bauvorhabens in A. als unbegründet abgewiesen worden war, als unbegründet ab. Eine Revision wurde für nicht zulässig erklärt.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg (LVwG) die Beschwerde unter anderem der revisionswerbenden Parteien gegen den im gemeindeinternen Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 19. Dezember 2023, mit welchem (u.a.) deren Berufung gegen die der mitbeteiligten Partei mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde A. vom 25. Oktober 2023 gemäß Paragraphen 8,, 9 und 22 Baupolizeigesetz 1997 erteilte Baubewilligung für die Errichtung eines näher genannten Bauvorhabens in A. als unbegründet abgewiesen worden war, als unbegründet ab. Eine Revision wurde für nicht zulässig erklärt.
5
Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung einer zunächst an ihn gerichteten Beschwerde mit Beschluss vom 25. November 2024, E 3935/2024-5, ab und trat diese über nachträglichen Abtretungsantrag mit Beschluss vom 17. Dezember 2024, E 3935/2024-7, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Im Ablehnungsbeschluss führte der Verfassungsgerichtshof unter anderem aus, die gerügte Verletzung im Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art. 2 StGG, Art. 7 B-VG) und im Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK) wäre im vorliegenden Fall nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes; spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen zur Beantwortung insbesondere der Frage, ob auf das Baugrundstück ein Bebauungsplan anwendbar sei und das LVwG seiner Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen sei, seien nicht anzustellen.Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung einer zunächst an ihn gerichteten Beschwerde mit Beschluss vom 25. November 2024, E 3935/2024-5, ab und trat diese über nachträglichen Abtretungsantrag mit Beschluss vom 17. Dezember 2024, E 3935/2024-7, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Im Ablehnungsbeschluss führte der Verfassungsgerichtshof unter anderem aus, die gerügte Verletzung im Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Artikel 2, StGG, Artikel 7, B-VG) und im Recht auf ein faires Verfahren (Artikel 6, EMRK) wäre im vorliegenden Fall nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes; spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen zur Beantwortung insbesondere der Frage, ob auf das Baugrundstück ein Bebauungsplan anwendbar sei und das LVwG seiner Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen sei, seien nicht anzustellen.
6
Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge wird dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt (vgl. etwa VwGH 10.2.2025, Ra 2025/06/0015 bis 0017, Rn. 5, mwN).Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge wird dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG vorliegt vergleiche , etwa VwGH 10.2.2025, Ra 2025/06/0015 bis 0017, Rn. 5, mwN).
7
Die vorliegende, an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Revision entspricht diesen Vorgaben nicht. Die Zulässigkeitsbegründung enthält zwar Überschriften, denen zufolge die Revision wegen Widersprüchen des angefochtenen Erkenntnisses zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und relevanten Verfahrensfehlern zulässig sein sollte. Die über 18-seitigen Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision stellen inhaltlich jedoch überwiegend Revisionsgründe dar beziehungsweise sind mit diesen in einer Weise vermengt, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt.Die vorliegende, an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Revision entspricht diesen Vorgaben nicht. Die Zulässigkeitsbegründung enthält zwar Überschriften, denen zufolge die Revision wegen Widersprüchen des angefochtenen Erkenntnisses zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und relevanten Verfahrensfehlern zulässig sein sollte. Die über 18-seitigen Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision stellen inhaltlich jedoch überwiegend Revisionsgründe dar beziehungsweise sind mit diesen in einer Weise vermengt, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG vorliegt.
8
Die Revision war daher bereits aus diesen Gründen gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher bereits aus diesen Gründen gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 7. April 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025060070.L00

Im RIS seit

13.05.2025

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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