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Mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten (Verwaltungsgericht) wurde die wegen der verzögerten Vorlage seiner Beschwerde gegen einen näher bezeichneten Bescheid der belangten Behörde erhobene Säumnisbeschwerde des Revisionswerbers gemäß § 8 VwGVG zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen diesen Beschluss eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.Mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten (Verwaltungsgericht) wurde die wegen der verzögerten Vorlage seiner Beschwerde gegen einen näher bezeichneten Bescheid der belangten Behörde erhobene Säumnisbeschwerde des Revisionswerbers gemäß Paragraph 8, VwGVG zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen diesen Beschluss eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
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Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in welcher der Revisionswerber unter der Überschrift „4. Revisionspunkt“ ausführt, er erachte sich dadurch verletzt, dass die verspätete Vorlage seiner Beschwerde durch die Behörde nicht nur eine massive Verfahrensverzögerung darstelle, sondern auch seien „Anspruch auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 6 EMRK und Art. 18 Abs. 1 B-VG“ verletzt habe. Die fehlende Sanktionierung dieser Verzögerung durch das Verwaltungsgericht schaffe eine unzulässige Rechtsschutzlücke, die durch die Revision zu beheben sei.Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in welcher der Revisionswerber unter der Überschrift „4. Revisionspunkt“ ausführt, er erachte sich dadurch verletzt, dass die verspätete Vorlage seiner Beschwerde durch die Behörde nicht nur eine massive Verfahrensverzögerung darstelle, sondern auch seien „Anspruch auf effektiven Rechtsschutz gemäß Artikel 6, EMRK und Artikel 18, Absatz eins, B-VG“ verletzt habe. Die fehlende Sanktionierung dieser Verzögerung durch das Verwaltungsgericht schaffe eine unzulässige Rechtsschutzlücke, die durch die Revision zu beheben sei.
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Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
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Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 10.6.2024, Ra 2024/06/0066, mwN).Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , etwa VwGH 10.6.2024, Ra 2024/06/0066, mwN).
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Soweit der Revisionswerber eine Verletzung seines Rechtes „auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 6 EMRK und Art. 18 Abs. 1 B-VG“ geltend macht, wird bemerkt, dass eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG die Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof bildet und deren Verletzung zu prüfen der Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 5 B-VG nicht berufen ist (vgl. etwa VwGH 9.11.2023, Ra 2023/06/0204, mwN).Soweit der Revisionswerber eine Verletzung seines Rechtes „auf effektiven Rechtsschutz gemäß Artikel 6, EMRK und Artikel 18, Absatz eins, B-VG“ geltend macht, wird bemerkt, dass eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG die Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof bildet und deren Verletzung zu prüfen der Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 5, B-VG nicht berufen ist vergleiche , etwa VwGH 9.11.2023, Ra 2023/06/0204, mwN).
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Mit dem angefochtenen Beschluss wurde die „Säumnisbeschwerde“ des Revisionswerbers zurückgewiesen, sodass dieser allenfalls in seinem Recht auf Sachentscheidung verletzt werden kann; dieses Recht ist von den in der Revision ausdrücklich bezeichneten Revisionspunkten jedoch nicht erfasst (vgl. etwa VwGH 12.2.2024, Ra 2023/06/0193, mwN).Mit dem angefochtenen Beschluss wurde die „Säumnisbeschwerde“ des Revisionswerbers zurückgewiesen, sodass dieser allenfalls in seinem Recht auf Sachentscheidung verletzt werden kann; dieses Recht ist von den in der Revision ausdrücklich bezeichneten Revisionspunkten jedoch nicht erfasst vergleiche , etwa VwGH 12.2.2024, Ra 2023/06/0193, mwN). Die Revision war daher schon wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher schon wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 10. April 2025