1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen eine den mitbeteiligten Parteien erteilte und näher bezeichnete Baubewilligung mit einer näher genannten Maßgabe als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen eine den mitbeteiligten Parteien erteilte und näher bezeichnete Baubewilligung mit einer näher genannten Maßgabe als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
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Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in welcher unter der Überschrift „3. Revisionspunkte“ ausgeführt wird, der Revisionswerber erachte sich durch die angefochtene Entscheidung, „in seinem subjektiven Recht darauf verletzt, dass ein Bauvorhaben, im Hinblick auf das ihm die Eigenschaft als Nachbar zukommt, zu unterbleiben hat, wenn Verletzungen der in § 134a Abs 1 BO für Wien genannten subjektiv-öffentlichen Rechte vorliegen“.Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in welcher unter der Überschrift „3. Revisionspunkte“ ausgeführt wird, der Revisionswerber erachte sich durch die angefochtene Entscheidung, „in seinem subjektiven Recht darauf verletzt, dass ein Bauvorhaben, im Hinblick auf das ihm die Eigenschaft als Nachbar zukommt, zu unterbleiben hat, wenn Verletzungen der in Paragraph 134 a, Absatz eins, BO für Wien genannten subjektiv-öffentlichen Rechte vorliegen“.
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Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
4
Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet.Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet.
5
Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 20.9.2024, Ra 2024/05/0115 bis 0116, Rn. 5, mwN).Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , zum Ganzen etwa VwGH 20.9.2024, Ra 2024/05/0115 bis 0116, Rn. 5, mwN).
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Mit dem in der Revision genannten Recht darauf, „dass ein Bauvorhaben, im Hinblick auf das ihm die Eigenschaft als Nachbar zukommt, zu unterbleiben hat, wenn Verletzungen der in § 134a Abs 1 BO für Wien genannten subjektiv-öffentlichen Rechte vorliegen“, wird nicht dargelegt, in welchem konkreten, einem Nachbarn durch die Bauordnung für Wien (vgl. insbesondere § 134a leg. cit.) eingeräumten subjektiv-öffentlichen Recht der Revisionswerber durch die angefochtene Entscheidung verletzt sei (vgl. für viele VwGH 8.10.2024, Ra 2024/05/0117 bis 0118, Rn. 6, mwN).Mit dem in der Revision genannten Recht darauf, „dass ein Bauvorhaben, im Hinblick auf das ihm die Eigenschaft als Nachbar zukommt, zu unterbleiben hat, wenn Verletzungen der in Paragraph 134 a, Absatz eins, BO für Wien genannten subjektiv-öffentlichen Rechte vorliegen“, wird nicht dargelegt, in welchem konkreten, einem Nachbarn durch die Bauordnung für Wien vergleiche , insbesondere Paragraph 134 a, leg. cit.) eingeräumten subjektiv-öffentlichen Recht der Revisionswerber durch die angefochtene Entscheidung verletzt sei vergleiche , für viele VwGH 8.10.2024, Ra 2024/05/0117 bis 0118, Rn. 6, mwN).
7
Die Revision erweist sich schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision erweist sich schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 10. April 2025