TE Vwgh Beschluss 2025/4/10 Ra 2025/05/0070

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.04.2025
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
VwGG §41
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak sowie die Hofrätinnen Mag. Liebhart-Mutzl und Dr.in Sembacher als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Tichy, über die Revision des R H in W, vertreten durch die KOMWID Kompein Widmann & Partner Rechtsanwälte OG in 1030 Wien, Beatrixgasse 1/11, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 7. Oktober 2024, VGW-111/097/4491/2024-46, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; mitbeteiligte Parteien: 1. T B und 2. S B, beide vertreten durch die KWR Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Fleischmarkt 1; weitere Partei: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen eine den mitbeteiligten Parteien erteilte und näher bezeichnete Baubewilligung mit einer näher genannten Maßgabe als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen eine den mitbeteiligten Parteien erteilte und näher bezeichnete Baubewilligung mit einer näher genannten Maßgabe als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
2
Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in welcher unter der Überschrift „3. Revisionspunkte“ ausgeführt wird, der Revisionswerber erachte sich durch die angefochtene Entscheidung, „in seinem subjektiven Recht darauf verletzt, dass ein Bauvorhaben, im Hinblick auf das ihm die Eigenschaft als Nachbar zukommt, zu unterbleiben hat, wenn Verletzungen der in § 134a Abs 1 BO für Wien genannten subjektiv-öffentlichen Rechte vorliegen“.Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in welcher unter der Überschrift „3. Revisionspunkte“ ausgeführt wird, der Revisionswerber erachte sich durch die angefochtene Entscheidung, „in seinem subjektiven Recht darauf verletzt, dass ein Bauvorhaben, im Hinblick auf das ihm die Eigenschaft als Nachbar zukommt, zu unterbleiben hat, wenn Verletzungen der in Paragraph 134 a, Absatz eins, BO für Wien genannten subjektiv-öffentlichen Rechte vorliegen“.
3
Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
4
Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet.Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet.
5
Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 20.9.2024, Ra 2024/05/0115 bis 0116, Rn. 5, mwN).Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , zum Ganzen etwa VwGH 20.9.2024, Ra 2024/05/0115 bis 0116, Rn. 5, mwN).
6
Mit dem in der Revision genannten Recht darauf, „dass ein Bauvorhaben, im Hinblick auf das ihm die Eigenschaft als Nachbar zukommt, zu unterbleiben hat, wenn Verletzungen der in § 134a Abs 1 BO für Wien genannten subjektiv-öffentlichen Rechte vorliegen“, wird nicht dargelegt, in welchem konkreten, einem Nachbarn durch die Bauordnung für Wien (vgl. insbesondere § 134a leg. cit.) eingeräumten subjektiv-öffentlichen Recht der Revisionswerber durch die angefochtene Entscheidung verletzt sei (vgl. für viele VwGH 8.10.2024, Ra 2024/05/0117 bis 0118, Rn. 6, mwN).Mit dem in der Revision genannten Recht darauf, „dass ein Bauvorhaben, im Hinblick auf das ihm die Eigenschaft als Nachbar zukommt, zu unterbleiben hat, wenn Verletzungen der in Paragraph 134 a, Absatz eins, BO für Wien genannten subjektiv-öffentlichen Rechte vorliegen“, wird nicht dargelegt, in welchem konkreten, einem Nachbarn durch die Bauordnung für Wien vergleiche , insbesondere Paragraph 134 a, leg. cit.) eingeräumten subjektiv-öffentlichen Recht der Revisionswerber durch die angefochtene Entscheidung verletzt sei vergleiche , für viele VwGH 8.10.2024, Ra 2024/05/0117 bis 0118, Rn. 6, mwN).
7
Die Revision erweist sich schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision erweist sich schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 10. April 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025050070.L00

Im RIS seit

23.05.2025

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten