TE Vwgh Beschluss 2025/4/10 Ra 2024/17/0146

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Veröffentlicht am 10.04.2025
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §10
FPG 2005 §53 Abs2
FPG 2005 §53 Abs3
FPG 2005 §59 Abs5
VwRallg
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie die Hofräte Dr. Schwarz und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. September 2024, I422 2299016-1/3E, betreffend ersatzlose Behebung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen und eines befristeten Einreiseverbotes (mitbeteiligte Partei: S F alias H M in W, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Bund hat dem Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Der Mitbeteiligte, ein Staatsangehöriger von Nigeria, stellte im November 2005 und ein weiteres Mal am 31. Dezember 2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Über beide Anträge wurde rechtskräftig negativ entschieden.
2
Mit Bescheid vom 11. August 2011 erließ die Bundespolizeidirektion Wien gegen den Mitbeteiligten eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 FPG und verhängte über ihn ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot. Einer dagegen erhobenen Berufung gab der Unabhängige Verwaltungssenat Wien mit Berufungsbescheid vom 22. Oktober 2012 mit der Maßgabe statt, dass er die Dauer des Einreiseverbots mit fünf Jahren befristete. Die Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.Mit Bescheid vom 11. August 2011 erließ die Bundespolizeidirektion Wien gegen den Mitbeteiligten eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, FPG und verhängte über ihn ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot. Einer dagegen erhobenen Berufung gab der Unabhängige Verwaltungssenat Wien mit Berufungsbescheid vom 22. Oktober 2012 mit der Maßgabe statt, dass er die Dauer des Einreiseverbots mit fünf Jahren befristete. Die Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.
3
Der Mitbeteiligte kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, er verfügt im Bundesgebiet über keinen Aufenthaltstitel und es liegt keine Duldung vor. Er stellte zuletzt auch weder einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels noch einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz.
4
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 12. August 2024 wurde dem Mitbeteiligten kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 gewährt (Spruchpunkt I.), über ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt III.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde dem Mitbeteiligten gemäß § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt IV.). Des Weiteren wurde einer Beschwerde gegen die Entscheidung über diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gegen den Mitbeteiligten gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 12. August 2024 wurde dem Mitbeteiligten kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 gewährt (Spruchpunkt römisch eins.), über ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde dem Mitbeteiligten gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Des Weiteren wurde einer Beschwerde gegen die Entscheidung über diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gegen den Mitbeteiligten gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit , Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.).
5
Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 18. September 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) die Beschwerde des Mitbeteiligten gegen Spruchpunkt I. als unbegründet ab. Im Übrigen gab es der Beschwerde gemäß § 28 VwGVG statt, behob den Bescheid des BFA im Umfang der Spruchpunkte II. bis VI. ersatzlos (Spruchpunkt A) und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt B).Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 18. September 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) die Beschwerde des Mitbeteiligten gegen Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet ab. Im Übrigen gab es der Beschwerde gemäß Paragraph 28, VwGVG statt, behob den Bescheid des BFA im Umfang der Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. ersatzlos (Spruchpunkt A) und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt B).
6
Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, gegen den Mitbeteiligten bestehe bereits eine rechtskräftige, aufrechte und durchsetzbare Rückkehrentscheidung verbunden mit einem fünfjährigen Einreiseverbot. Weder aus dem Vorbringen des Mitbeteiligten noch aus dem Akteninhalt seien anderweitige Umstände hervorgekommen, die als neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG zu werten wären. Der Verwaltungsgerichtshof habe bereits klargestellt, dass in diesem Fall „eine neue Rückkehrentscheidung zu unterbleiben“ habe (Verweis auf VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037). Damit bestehe kein Spielraum, sondern dürften eine neuerliche Rückkehrentscheidung und damit auch die zugehörigen Nebenentscheidungen nicht erlassen werden.Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, gegen den Mitbeteiligten bestehe bereits eine rechtskräftige, aufrechte und durchsetzbare Rückkehrentscheidung verbunden mit einem fünfjährigen Einreiseverbot. Weder aus dem Vorbringen des Mitbeteiligten noch aus dem Akteninhalt seien anderweitige Umstände hervorgekommen, die als neue Tatsachen gemäß Paragraph 53, Absatz 2, und 3 FPG zu werten wären. Der Verwaltungsgerichtshof habe bereits klargestellt, dass in diesem Fall „eine neue Rückkehrentscheidung zu unterbleiben“ habe (Verweis auf VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037). Damit bestehe kein Spielraum, sondern dürften eine neuerliche Rückkehrentscheidung und damit auch die zugehörigen Nebenentscheidungen nicht erlassen werden.
7
Im Übrigen habe das BFA erneut ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes und somit ein auf die gleiche Dauer lautendes Einreiseverbot erlassen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei nicht ersichtlich, worin der aus der Sicht des öffentlichen Interesses bestehende, einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand rechtfertigende „Mehrwert“ liege, wenn trotz Bestehens einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung diese wiederholt und mit einem Einreiseverbot verbunden werde. Immerhin werde damit ein neuerlicher Instanzenzug eröffnet, und zwar schon für den Ausspruch der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Verweis auf VwGH 5.5.2020, Ra 2019/21/0061).
8
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision des BFA. Diese bringt zu ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen vor, aus der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gehe nicht eindeutig hervor, wie der in § 59 Abs. 5 FPG verwendete Begriff „bedarf“ zu verstehen sei; genauer, ob damit gemeint sei, dass die Erlassung einer neuen Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot im Anwendungsbereich des § 59 Abs. 5 FPG grundsätzlich untersagt wäre - sofern keine neuen Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG hervorgekommen seien - oder der zuständigen Behörde diesbezüglich - auch ohne Vorliegen neuer Tatsachen - ein Ermessensspielraum eröffnet werde, in dem die Behörde trotz Existenz einer aufrechten, rechtskräftigen und durchsetzbaren Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot eine neue Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erlassen dürfe, sollte sie dies für zweckmäßig erachten.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision des BFA. Diese bringt zu ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen vor, aus der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gehe nicht eindeutig hervor, wie der in Paragraph 59, Absatz 5, FPG verwendete Begriff „bedarf“ zu verstehen sei; genauer, ob damit gemeint sei, dass die Erlassung einer neuen Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot im Anwendungsbereich des Paragraph 59, Absatz 5, FPG grundsätzlich untersagt wäre - sofern keine neuen Tatsachen gemäß Paragraph 53, Absatz 2, und 3 FPG hervorgekommen seien - oder der zuständigen Behörde diesbezüglich - auch ohne Vorliegen neuer Tatsachen - ein Ermessensspielraum eröffnet werde, in dem die Behörde trotz Existenz einer aufrechten, rechtskräftigen und durchsetzbaren Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot eine neue Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erlassen dürfe, sollte sie dies für zweckmäßig erachten.

Auch aus den parlamentarischen Erläuterungen gehe lediglich hervor, dass § 59 Abs. 5 FPG der Verfahrensökonomie dienen solle, indem eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung grundsätzlich auch bei den nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 als Rechtsgrundlage für die Außerlandesbringung herangezogen werden könne und es somit nicht der Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung bedürfe.Auch aus den parlamentarischen Erläuterungen gehe lediglich hervor, dass Paragraph 59, Absatz 5, FPG der Verfahrensökonomie dienen solle, indem eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung grundsätzlich auch bei den nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 als Rechtsgrundlage für die Außerlandesbringung herangezogen werden könne und es somit nicht der Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung bedürfe.

Diese Absicht des Gesetzgebers sei nachvollziehbar, gebe aber keinen Aufschluss darüber, ob damit ausgedrückt werden solle, dass die Erlassung neuer Rückkehrentscheidungen samt Einreiseverboten grundsätzlich zu unterbleiben habe, wenn es bereits eine bestehende, rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot gebe.

Insbesondere in Konstellationen wie im gegenständlichen Fall scheine ein Abstellen auf die Verfahrensökonomie nicht zweckmäßig, denn es lägen zwischen der ersten Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot und der verfahrensgegenständlichen nahezu zwölf Jahre. Außerdem halte sich der Mitbeteiligte nunmehr seit ca. 18 Jahren im Bundesgebiet auf.

Das BFA habe im gegenständlichen Fall eine neue Rückkehrentscheidung samt gleich langem Einreiseverbot erlassen, um zwischenzeitige Änderungen im Privat- und Familienleben des Mitbeteiligten einer hinreichenden Würdigung unterziehen zu können. Ein solches Vorgehen erscheine vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen auszugehen sei und eine Rückkehrentscheidung ihre Wirksamkeit verliere, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK maßgeblich zu Gunsten des Fremden geändert hätten, geboten. Unter dem Aspekt der Rechtssicherheit sei über die durchgeführte Art. 8 EMRK-Prüfung nicht mit Aktenvermerk, sondern im Rahmen eines bekämpfbaren Bescheides abgesprochen worden.Das BFA habe im gegenständlichen Fall eine neue Rückkehrentscheidung samt gleich langem Einreiseverbot erlassen, um zwischenzeitige Änderungen im Privat- und Familienleben des Mitbeteiligten einer hinreichenden Würdigung unterziehen zu können. Ein solches Vorgehen erscheine vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen auszugehen sei und eine Rückkehrentscheidung ihre Wirksamkeit verliere, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK maßgeblich zu Gunsten des Fremden geändert hätten, geboten. Unter dem Aspekt der Rechtssicherheit sei über die durchgeführte Artikel 8, EMRK-Prüfung nicht mit Aktenvermerk, sondern im Rahmen eines bekämpfbaren Bescheides abgesprochen worden.

9
Der Mitbeteiligte erstattete im Rahmen des vom Verwaltungsgerichtshofes geführten Vorverfahrens eine Revisionsbeantwortung.
10
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
11
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
12
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
13
Die in der Revision aufgeworfene Rechtsfrage wurde in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits widerspruchsfrei gelöst.
14
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem sowohl im angefochtenen Erkenntnis als auch in der Revision zitierten Erkenntnis vom 16. Dezember 2015, Ro 2015/21/0037, mit näherer Begründung - auf die zunächst gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, bereits klargestellt, dass bei Bestehen einer als Titel für eine Außerlandesbringung nach wie vor tauglichen Rückkehrentscheidung (mit Einreiseverbot) es grundsätzlich nicht der Erlassung einer neuen Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot) „bedarf“, sofern nicht aufgrund „neu hervorgekommener“ Tatsachen eine Neubemessung des bestehenden Einreiseverbotes erforderlich ist.Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem sowohl im angefochtenen Erkenntnis als auch in der Revision zitierten Erkenntnis vom 16. Dezember 2015, Ro 2015/21/0037, mit näherer Begründung - auf die zunächst gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird, bereits klargestellt, dass bei Bestehen einer als Titel für eine Außerlandesbringung nach wie vor tauglichen Rückkehrentscheidung (mit Einreiseverbot) es grundsätzlich nicht der Erlassung einer neuen Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot) „bedarf“, sofern nicht aufgrund „neu hervorgekommener“ Tatsachen eine Neubemessung des bestehenden Einreiseverbotes erforderlich ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat darin wortwörtlich festgehalten:

„4. [...] Nochmals ist daher festzuhalten, dass es bei Bestehen einer als Titel für eine Außerlandesbringung nach wie vor tauglichen Rückkehrentscheidung (mit Einreiseverbot) grundsätzlich nicht der Erlassung einer neuen Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot) ‚bedarf‘, was indes nur heißen kann, dass dann eine neue Rückkehrentscheidung zu unterbleiben hat. Da § 59 Abs. 5 FPG insoweit keine Einschränkung zu entnehmen ist, erfasst das alle Rückkehrentscheidungs-Tatbestände des § 10 AsylG 2005 einerseits und § 52 FPG andererseits und somit auch die im vorliegenden Fall einschlägigen § 10 Abs. 3 AsylG 2005 bzw. § 52 Abs. 3 FPG.„4. [...] Nochmals ist daher festzuhalten, dass es bei Bestehen einer als Titel für eine Außerlandesbringung nach wie vor tauglichen Rückkehrentscheidung (mit Einreiseverbot) grundsätzlich nicht der Erlassung einer neuen Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot) ‚bedarf‘, was indes nur heißen kann, dass dann eine neue Rückkehrentscheidung zu unterbleiben hat. Da Paragraph 59, Absatz 5, FPG insoweit keine Einschränkung zu entnehmen ist, erfasst das alle Rückkehrentscheidungs-Tatbestände des Paragraph 10, AsylG 2005 einerseits und Paragraph 52, FPG andererseits und somit auch die im vorliegenden Fall einschlägigen Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 bzw. Paragraph 52, Absatz 3, FPG.

[...]

5.1. Ergebnis ist, dass im vorliegenden Fall (es existierten nach wie vor Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot aus dem September 2012) letztlich im Sinn der Revision und entgegen der Ansicht des BVwG mit der Abweisung des Antrags der Mitbeteiligten auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG 2005 keine wiederholte Rückkehrentscheidung - bzw. gegebenenfalls, wenn die Beurteilung nach § 9 BFA-VG für den Fall der Verhängung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme eine Verletzung von Art. 8 EMRK ergeben hätte, kein Abspruch nach § 9 Abs. 3 BFA-VG über die dauernde Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung - zu ergehen hatte. Das vom BVwG erblickte ‚erhebliche Rechtsschutzdefizit‘ (siehe dazu oben 3.1.) besteht nicht. Anders als das BVwG meint, steht einem Drittstaatsangehörigen nämlich zur Geltendmachung seines Privat- und Familienlebens im Sinn von Art. 8 EMRK der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 zur Verfügung, der nach Maßgabe des Vorliegens weiterer Voraussetzungen (§ 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005) entweder als ‚Aufenthaltsberechtigung plus‘ oder als ‚Aufenthaltsberechtigung‘ auszustellen ist, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (§ 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005). Ist ein Drittstaatsangehöriger der Ansicht, Letzteres sei der Fall, so ist er daher auf § 55 AsylG 2005 zu verweisen, für eine Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG im Rahmen eines an das Verfahren nach § 56 AsylG 2005 geknüpften Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung ([...]) besteht kein Bedürfnis. Das würde letztlich auch dem sich aus § 58 Abs. 6 AsylG 2005 ergebenden Grundsatz der Antragsbindung zuwiderlaufen.“5.1. Ergebnis ist, dass im vorliegenden Fall (es existierten nach wie vor Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot aus dem September 2012) letztlich im Sinn der Revision und entgegen der Ansicht des BVwG mit der Abweisung des Antrags der Mitbeteiligten auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG 2005 keine wiederholte Rückkehrentscheidung - bzw. gegebenenfalls, wenn die Beurteilung nach Paragraph 9, BFA-VG für den Fall der Verhängung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme eine Verletzung von Artikel 8, EMRK ergeben hätte, kein Abspruch nach Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG über die dauernde Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung - zu ergehen hatte. Das vom BVwG erblickte ‚erhebliche Rechtsschutzdefizit‘ (siehe dazu oben 3.1.) besteht nicht. Anders als das BVwG meint, steht einem Drittstaatsangehörigen nämlich zur Geltendmachung seines Privat- und Familienlebens im Sinn von Artikel 8, EMRK der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 zur Verfügung, der nach Maßgabe des Vorliegens weiterer Voraussetzungen (Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005) entweder als ‚Aufenthaltsberechtigung plus‘ oder als ‚Aufenthaltsberechtigung‘ auszustellen ist, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005). Ist ein Drittstaatsangehöriger der Ansicht, Letzteres sei der Fall, so ist er daher auf Paragraph 55, AsylG 2005 zu verweisen, für eine Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG im Rahmen eines an das Verfahren nach Paragraph 56, AsylG 2005 geknüpften Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung ([...]) besteht kein Bedürfnis. Das würde letztlich auch dem sich aus Paragraph 58, Absatz 6, AsylG 2005 ergebenden Grundsatz der Antragsbindung zuwiderlaufen.“

15
Sofern also keine wesentlichen Änderungen der Sach- und/oder Rechtslage eingetreten sind (§ 59 Abs. 5 FPG spricht expressiv verbis von „neuen Tatsachen“), hat - auf das Wesentliche zusammengefasst - nach der unmissverständlichen Kernaussage dieses Leiterkenntnisses eine neuerliche Rückkehrentscheidung zu unterbleiben (im Sinne von: muss unterbleiben), was auch dem allgemeinen Grundsatz der res iudicata entspricht (vgl. statt vieler etwa VwGH 5.9.2024, Ra 2022/16/0035, mwN; allgemein auch 3.2.2022, Ra 2021/17/0015 [„Prinzip der Unwiederholbarkeit und Unabänderlichkeit“]).Sofern also keine wesentlichen Änderungen der Sach- und/oder Rechtslage eingetreten sind (Paragraph 59, Absatz 5, FPG spricht expressiv verbis von „neuen Tatsachen“), hat - auf das Wesentliche zusammengefasst - nach der unmissverständlichen Kernaussage dieses Leiterkenntnisses eine neuerliche Rückkehrentscheidung zu unterbleiben (im Sinne von: muss unterbleiben), was auch dem allgemeinen Grundsatz der res iudicata entspricht vergleiche , statt vieler etwa VwGH 5.9.2024, Ra 2022/16/0035, mwN; allgemein auch 3.2.2022, Ra 2021/17/0015 [„Prinzip der Unwiederholbarkeit und Unabänderlichkeit“]).
16
In seinem Erkenntnis vom 13. Februar 2018, Ra 2017/18/0332, behob der Verwaltungsgerichtshof aufgrund einer Amtsrevision das dort angefochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, weil darin das BFA verpflichtet wurde, eine neuerliche Rückkehrentscheidung zu treffen, ohne darzulegen, inwieweit seit der Erlassung eines Einreiseverbots im vorangegangenen Jahr Umstände hervorgekommen wären, welche eine Neubemessung des Einreiseverbots erforderlich gemacht hätten. Solche waren auch nicht ersichtlich. Damit war eine neuerliche Rückkehrentscheidung nicht erforderlich und der aufgehobene Bescheid des BFA nicht rechtswidrig. Das bloße Unterlassen eines obiter dictum, dass es einer neuerlichen Rückkehrentscheidung in einem Fall wie diesem nicht nur nicht bedurfte, sondern diese auch rechtswidrig gewesen wäre, begründet entgegen dem diesbezüglichen und im Übrigen pauschalen Zulässigkeitsvorbringen der vorliegenden Revision, wonach die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „nicht eindeutig“ sei, keine Judikaturdivergenz zum hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2015, Ro 2015/21/0037.
17
Gleiches gilt für den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 26. März 2019, Ra 2019/19/0018, wo das Verwaltungsgericht - ähnlich wie im vorliegenden Fall - die Spruchpunkte betreffend die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung samt Nebenentscheidungen durch das BFA nach Zurückweisung eines Folgeantrags im selben Jahr zutreffend behob, da keine entsprechenden neuen Tatsachen hervorgekommen waren. Die dagegen erhobene Revision wurde zurückgewiesen. Auch hier ist keine Judikaturdivergenz zum hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2015, Ro 2015/21/0037, im Unterlassen eines möglichen obiter dictum zu erkennen, zumal das Zulässigkeitsvorbringen der vorliegenden Revision auch hier bloß pauschal bleibt.
18
Der grundsätzlich nachvollziehbaren Überlegung in der Revision zu ihrer Zulässigkeit, dass nach einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt regelmäßig „von einem Überwiegen der persönlichen Interessen auszugehen“ sei, ist zu entgegnen, dass ausgehend von den oben aufgezeigten Grundsätzen eine (im Ergebnis nicht zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 führende) amtswegige Art. 8 EMRK-Prüfung auch ohne bescheidmäßige Erledigung (etwa im Rahmen eines Aktenvermerks) zulässig erscheint, weil es dem Mitbeteiligten auch freigestanden wäre und nach wie vor freisteht, einen derartigen Aufenthaltstitel selbst zu beantragen. Im Fall einer Erteilung wären dann dem bestehenden Einreiseverbot samt Nebenentscheidungen die rechtliche Grundlage entzogen.Der grundsätzlich nachvollziehbaren Überlegung in der Revision zu ihrer Zulässigkeit, dass nach einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt regelmäßig „von einem Überwiegen der persönlichen Interessen auszugehen“ sei, ist zu entgegnen, dass ausgehend von den oben aufgezeigten Grundsätzen eine (im Ergebnis nicht zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 führende) amtswegige Artikel 8, EMRK-Prüfung auch ohne bescheidmäßige Erledigung (etwa im Rahmen eines Aktenvermerks) zulässig erscheint, weil es dem Mitbeteiligten auch freigestanden wäre und nach wie vor freisteht, einen derartigen Aufenthaltstitel selbst zu beantragen. Im Fall einer Erteilung wären dann dem bestehenden Einreiseverbot samt Nebenentscheidungen die rechtliche Grundlage entzogen.
19
Eine neuerliche Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots in der gleichen Länge wie das unstrittig noch bestehende ist daher auch im Sinne des Rechtsschutzes nicht geboten und zudem aus den im hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2015, Ro 2015/21/0037, angeführten Entscheidungsgründen auch nicht zulässig, weil eine taugliche Rückkehrentscheidung (mit Einreiseverbot) vorliegt (vgl. oben insbesondere Rn. 14, erster Absatz).Eine neuerliche Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots in der gleichen Länge wie das unstrittig noch bestehende ist daher auch im Sinne des Rechtsschutzes nicht geboten und zudem aus den im hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2015, Ro 2015/21/0037, angeführten Entscheidungsgründen auch nicht zulässig, weil eine taugliche Rückkehrentscheidung (mit Einreiseverbot) vorliegt vergleiche , oben insbesondere Rn. 14, erster Absatz).
20
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
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Der Kostenzuspruch stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auch auf § 48 Abs. 3 Z 2 VwGG, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Kostenzuspruch stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere auch auf Paragraph 48, Absatz 3, Ziffer 2, VwGG, in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 10. April 2025

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024170146.L00

Im RIS seit

14.05.2025

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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