RS Vwgh 2008/4/24 2007/07/0026

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.2008
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Index

L66502 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Kärnten
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §31 Abs2;
FlVfLG Krnt 1979 §93 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2007/07/0027

Rechtssatz

Aus einer Satzungsbestimmung, wonach sich jedes Mitglied an die von der Vollversammlung und dem Vorstand gefassten Beschlüsse zu halten hat, kann nicht abgeleitet werden, dass es diesen Organen nicht erlaubt wäre, durch - nach den Bestimmungen der Satzung ordnungsgemäß gefasste - neue Beschlüsse von bereits gefassten Beschlüssen abzugehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007070026.X03

Im RIS seit

16.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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