TE Vwgh Erkenntnis 2025/4/15 Ra 2025/01/0074

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.04.2025
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs1 Z1
B-VG Art133 Abs6
VwGG §21
VwGG §34 Abs1
VwRallg
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 21 heute
  2. VwGG § 21 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 21 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 21 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 21 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 21 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  7. VwGG § 21 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Mag. Brandl und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., über die Revision des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 2025, Zl. W248 2306515-1/10E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (mitbeteiligte Partei: M W A M, in I, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Goldschmiedgasse 6/6-8), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Mag. Brandl und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., über die Revision des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 2025, Zl. W248 2306515-1/10E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (mitbeteiligte Partei: M W A M, in römisch eins, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Goldschmiedgasse 6/6-8), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die als Revision zu wertende Revisionsbeantwortung des Mitbeteiligten wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Der Mitbeteiligte, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 7. Oktober 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, über den das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) nicht binnen sechs Monaten entschied. Mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2024 erhob der Mitbeteiligte Säumnisbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das BFA.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis beauftragte das Verwaltungsgericht das BFA gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG, den versäumten Bescheid „unter Zugrundelegung folgender Rechtsanschauung binnen acht Wochen zu erlassen“. In weiterer Folge legte das Verwaltungsgericht allgemein ohne Bezugnahme auf die konkrete Rechtssache unter Spruchpunkt A)I. Beispiele einer asylrelevanten Verfolgung in Zusammenhang mit Wehrdienstverweigerung und unter Spruchpunkt A)II.) die Voraussetzungen einer „realen Gefahr“ einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK dar. Schließlich sprach es aus, dass die Revision nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis beauftragte das Verwaltungsgericht das BFA gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG, den versäumten Bescheid „unter Zugrundelegung folgender Rechtsanschauung binnen acht Wochen zu erlassen“. In weiterer Folge legte das Verwaltungsgericht allgemein ohne Bezugnahme auf die konkrete Rechtssache unter Spruchpunkt A)I. Beispiele einer asylrelevanten Verfolgung in Zusammenhang mit Wehrdienstverweigerung und unter Spruchpunkt A)II.) die Voraussetzungen einer „realen Gefahr“ einer Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK dar. Schließlich sprach es aus, dass die Revision nicht zulässig sei.
3
Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision, zu deren Zulässigkeit unter anderem vorgebracht wird, das Verwaltungsgericht sei von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, indem es der belangten Behörde einen Auftrag gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG erteilt habe, jedoch keine Rechtsanschauung zu maßgeblichen Rechtsfragen dargelegt habe, unter deren Zugrundelegung die Behörde einen Bescheid zu erlassen habe.Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision, zu deren Zulässigkeit unter anderem vorgebracht wird, das Verwaltungsgericht sei von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, indem es der belangten Behörde einen Auftrag gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG erteilt habe, jedoch keine Rechtsanschauung zu maßgeblichen Rechtsfragen dargelegt habe, unter deren Zugrundelegung die Behörde einen Bescheid zu erlassen habe.
4
Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof erstattete der Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag, der Amtsrevision stattzugeben und dem Mitbeteiligten Aufwandersatz zuzusprechen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

5
Die Amtsrevision erweist sich aus den in Rn. 3 wiedergegebenen Gründen als zulässig. Sie ist auch begründet.
6
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis vom 15. März 2016, Ra 2015/01/0208, bereits mit den maßgeblichen Voraussetzungen eines Grundsatzerkenntnisses im Säumnisbeschwerdeverfahren gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG auseinandergesetzt. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG kann daher auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen werden.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis vom 15. März 2016, Ra 2015/01/0208, bereits mit den maßgeblichen Voraussetzungen eines Grundsatzerkenntnisses im Säumnisbeschwerdeverfahren gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG auseinandergesetzt. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG kann daher auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen werden.
7
Den darin aufgestellten Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall nicht entsprochen, weil es keine Rechtsanschauung zu einzelnen maßgeblichen Rechtsfragen dargelegt, sondern - ohne im konkreten Fall zu lösende Rechtsfragen zu entscheiden - der Verwaltungsbehörde die Erlassung des versäumten Bescheides unter Setzung einer Nachfrist aufgetragen hat. Die Ausführungen in den Spruchpunkten A)I. und A)II. beschränken sich ohne Bezugnahme auf den konkreten Fall auf die allgemeine Darstellung einerseits von Beispielen einer für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) erforderlichen drohenden Verfolgung iSd Art. I Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention in Bezug auf Wehrdienstverweigerung, andererseits der Voraussetzungen einer, für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erforderlichen „realen Gefahr“ einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK. Damit wird dem klaren Wortlaut des § 28 Abs. 7 VwGVG, nämlich der Behörde eine Entscheidung in den einzelnen (und daher fallbezogen) maßgeblichen Rechtsfragen vorzugeben, nicht entsprochen (vgl. erneut VwGH 15.3.2016, Ra 2015/01/0208, Rn. 9; sowie etwa VwGH 19.12.2023, Ra 2023/01/0116, Rn. 9; 8.3.2024, Ra 2023/18/0360, Rn. 8, jeweils mwN).Den darin aufgestellten Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall nicht entsprochen, weil es keine Rechtsanschauung zu einzelnen maßgeblichen Rechtsfragen dargelegt, sondern - ohne im konkreten Fall zu lösende Rechtsfragen zu entscheiden - der Verwaltungsbehörde die Erlassung des versäumten Bescheides unter Setzung einer Nachfrist aufgetragen hat. Die Ausführungen in den Spruchpunkten A)I. und A)II. beschränken sich ohne Bezugnahme auf den konkreten Fall auf die allgemeine Darstellung einerseits von Beispielen einer für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) erforderlichen drohenden Verfolgung iSd Artikel römisch eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention in Bezug auf Wehrdienstverweigerung, andererseits der Voraussetzungen einer, für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erforderlichen „realen Gefahr“ einer Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK. Damit wird dem klaren Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG, nämlich der Behörde eine Entscheidung in den einzelnen (und daher fallbezogen) maßgeblichen Rechtsfragen vorzugeben, nicht entsprochen vergleiche , erneut VwGH 15.3.2016, Ra 2015/01/0208, Rn. 9; sowie etwa VwGH 19.12.2023, Ra 2023/01/0116, Rn. 9; 8.3.2024, Ra 2023/18/0360, Rn. 8, jeweils mwN).
8
Da das Verwaltungsgericht dies verkannte, war das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Da das Verwaltungsgericht dies verkannte, war das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
9
Von der Durchführung der in der Revisionsbeantwortung beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG abgesehen werden.Von der Durchführung der in der Revisionsbeantwortung beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4, VwGG abgesehen werden.
10
Die Zurückweisung der Revisionsbeantwortung des Mitbeteiligten beruht darauf, dass das VwGG keinen Eintritt in das Revisionsverfahren auf Seite der revisionswerbenden Partei kennt. Wenn sich daher der Mitbeteiligte in seiner Revisionsbeantwortung den Argumenten der revisionswerbenden Partei anschloss, war dieser Schriftsatz der Sache nach als Revision zu werten (vgl. etwa VwGH 28.5.2024, Ro 2023/04/0052, Rn. 28). Da der Mitbeteiligte bereits vor Einbringung der als Revision zu wertenden Revisionsbeantwortung gegen das vorliegend angefochtene Erkenntnis selbst eine außerordentliche Revision erhoben hat, war die Revisionsbeantwortung wegen Verbrauchs des Revisionsrechts zurückzuweisen (vgl. zum Verbrauch des Revisionsrechts und der Unzulässigkeit mehrerer Revisionen gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts etwa VwGH 17.5.2024, Ra 2024/04/0160 bis 0301, Rn. 8, mwN).Die Zurückweisung der Revisionsbeantwortung des Mitbeteiligten beruht darauf, dass das VwGG keinen Eintritt in das Revisionsverfahren auf Seite der revisionswerbenden Partei kennt. Wenn sich daher der Mitbeteiligte in seiner Revisionsbeantwortung den Argumenten der revisionswerbenden Partei anschloss, war dieser Schriftsatz der Sache nach als Revision zu werten vergleiche , etwa VwGH 28.5.2024, Ro 2023/04/0052, Rn. 28). Da der Mitbeteiligte bereits vor Einbringung der als Revision zu wertenden Revisionsbeantwortung gegen das vorliegend angefochtene Erkenntnis selbst eine außerordentliche Revision erhoben hat, war die Revisionsbeantwortung wegen Verbrauchs des Revisionsrechts zurückzuweisen vergleiche , zum Verbrauch des Revisionsrechts und der Unzulässigkeit mehrerer Revisionen gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts etwa VwGH 17.5.2024, Ra 2024/04/0160 bis 0301, Rn. 8, mwN).
11
Dem Mitbeteiligten kommt bereits deshalb gemäß § 47 VwGG kein Anspruch auf Aufwandersatz zu.Dem Mitbeteiligten kommt bereits deshalb gemäß Paragraph 47, VwGG kein Anspruch auf Aufwandersatz zu.

Wien, am 15. April 2025

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025010074.L00

Im RIS seit

27.05.2025

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten