TE Vwgh Beschluss 2025/4/23 Ra 2025/06/0098

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Veröffentlicht am 23.04.2025
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
VwGG §41
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache des Dipl. Ing. J S in W, vertreten durch Mag. Christine Wernig, LL.M., Rechtsanwältin in 9300 St. Veit an der Glan, Schloss Hunnenbrunn, Schlossweg 2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 6. Dezember 2024, KLVwG-618/14/2024, betreffend Akteneinsicht in einen Bauakt (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde Steindorf am Ossiacher See; mitbeteiligte Partei: M K in B; weitere Partei: Kärntner Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten (Verwaltungsgericht) wurde der Beschwerde der Mitbeteiligten gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 13. September 2023, mit welchem deren Antrag auf Akteneinsicht in den Bauakt betreffend das Bauvorhaben des Revisionswerbers gemäß § 23 Abs. 7 Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) in Verbindung mit § 17 AVG abgewiesen worden war, Folge gegeben, der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben und der belangten Behörde aufgetragen, der Mitbeteiligten Akteneinsicht in die Bauakten betreffend das Bauvorhaben des Revisionswerbers auf einem näher bezeichneten Grundstück zu gewähren. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten (Verwaltungsgericht) wurde der Beschwerde der Mitbeteiligten gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 13. September 2023, mit welchem deren Antrag auf Akteneinsicht in den Bauakt betreffend das Bauvorhaben des Revisionswerbers gemäß Paragraph 23, Absatz 7, Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) in Verbindung mit Paragraph 17, AVG abgewiesen worden war, Folge gegeben, der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben und der belangten Behörde aufgetragen, der Mitbeteiligten Akteneinsicht in die Bauakten betreffend das Bauvorhaben des Revisionswerbers auf einem näher bezeichneten Grundstück zu gewähren. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
2
Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in welcher der Revisionswerber unter der Überschrift „4. Revisionspunkt“ ausführt, er erachte sich durch die angefochtene Entscheidung in seinen einfachgesetzlich gewährleisteten subjektiven Rechten im Zusammenhang mit der Realisierung seines genehmigten Bauvorhabens verletzt, wobei als solche konkret die Rechtskraft und Planungssicherheit, unrichtige Sachverhaltsfeststellungen, übermäßige Ausdehnung von Akteneinsichtsrechten, Gefährdung der Rechtssicherheit und die fehlende Berücksichtigung der Rechtsnachfolge genannt werden.
3
Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
4
Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 10.6.2024, Ra 2024/06/0066, mwN).Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , etwa VwGH 10.6.2024, Ra 2024/06/0066, mwN).
5
Aus dem zum Revisionspunkt erstatteten Vorbringen geht nicht hervor, in welchem konkreten, aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Recht sich der Revisionswerber als verletzt erachtet. Die Behauptung der Verletzung von Verfahrensvorschriften stellt als solche ebenso wie jene einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit keinen tauglichen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG), die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden können (vgl. etwa VwGH 23.5.2022, Ra 2022/06/0057, mwN). Abgesehen davon kann der Revisionswerber schon im Hinblick auf den Gegenstand des angefochtenen Erkenntnisses, mit welchem die belangte Behörde zur Gewährung von Akteneinsicht in die sein Bauvorhaben betreffenden Bauakten verpflichtet wurde, in dem von ihm geltend gemachten Recht auf „Rechtskraft und Planungssicherheit“ nicht verletzt sein.Aus dem zum Revisionspunkt erstatteten Vorbringen geht nicht hervor, in welchem konkreten, aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Recht sich der Revisionswerber als verletzt erachtet. Die Behauptung der Verletzung von Verfahrensvorschriften stellt als solche ebenso wie jene einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit keinen tauglichen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG), die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden können vergleiche , etwa VwGH 23.5.2022, Ra 2022/06/0057, mwN). Abgesehen davon kann der Revisionswerber schon im Hinblick auf den Gegenstand des angefochtenen Erkenntnisses, mit welchem die belangte Behörde zur Gewährung von Akteneinsicht in die sein Bauvorhaben betreffenden Bauakten verpflichtet wurde, in dem von ihm geltend gemachten Recht auf „Rechtskraft und Planungssicherheit“ nicht verletzt sein.

Die Revision war daher wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 23. April 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025060098.L00

Im RIS seit

13.05.2025

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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