TE Vwgh Erkenntnis 2025/4/24 Ro 2023/10/0018

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Veröffentlicht am 24.04.2025
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
72/01 Hochschulorganisation

Norm

ABGB §6
ABGB §7
AVG §56
AVG §59 Abs1
UniversitätsG 2002 §45 Abs3
UniversitätsG 2002 §45 Abs5
VwGG §48 Abs3 Z2
VwRallg
  1. VwGG § 48 heute
  2. VwGG § 48 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 48 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VwGG § 48 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VwGG § 48 gültig von 01.09.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 48 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer, die Hofrätin Dr. Leonhartsberger sowie den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Prendinger, über die Revision des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 2. Juni 2023, Zlen. W128 2257731-1/2E, W128 2257734-1/3E, betreffend Aufhebungen von Entscheidungen von Universitätsorganen gemäß § 45 Abs. 3 und 5 Universitätsgesetz 2002 (mitbeteiligte Parteien: 1. Rektorin (nunmehr: Rektor) der Technischen Universität Wien und 2. Vizerektorin für Personal und Gender (nunmehr: Vizerektorin für Personal) der Technischen Universität Wien, beide in W), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer, die Hofrätin Dr. Leonhartsberger sowie den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Prendinger, über die Revision des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 2. Juni 2023, Zlen. W128 2257731-1/2E, W128 2257734-1/3E, betreffend Aufhebungen von Entscheidungen von Universitätsorganen gemäß Paragraph 45, Absatz 3, und 5 Universitätsgesetz 2002 (mitbeteiligte Parteien: 1. Rektorin (nunmehr: Rektor) der Technischen Universität Wien und 2. Vizerektorin für Personal und Gender (nunmehr: Vizerektorin für Personal) der Technischen Universität Wien, beide in W), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Der Antrag der mitbeteiligten Parteien auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird abgewiesen.

Begründung

1
1.1. Mit Bescheid vom 7. März 2022 hob der Revisionswerber - unter Bezugnahme auf ein mit Schreiben vom 7. Februar 2020 amtswegig eingeleitetes aufsichtsbehördliches Verfahren - (unter Spruchpunkt 1.) die von den Mitbeteiligten „gemeinsam gefassten Entscheidungen betreffend die Zuordnung von [22 anonymisiert angeführten] Personen zu Verwendung 87 [Assoziierte/r Professor/in (§ 99 Abs. 6 UG/§ 27 KV) - Personengruppe der Universitätsprofessor/inn/en] gemäß Punkt 2.6 der Anlage 1 der BidokVUni zum Stichtag 30. Juni 2019 sowie gemäß Punkt 3.6 der Anlage 9 der UHSBV zum Stichtag 31. Dezember 2019 [...] wegen Rechtswidrigkeit“ gemäß § 45 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002 - UG auf.1.1. Mit Bescheid vom 7. März 2022 hob der Revisionswerber - unter Bezugnahme auf ein mit Schreiben vom 7. Februar 2020 amtswegig eingeleitetes aufsichtsbehördliches Verfahren - (unter Spruchpunkt 1.) die von den Mitbeteiligten „gemeinsam gefassten Entscheidungen betreffend die Zuordnung von [22 anonymisiert angeführten] Personen zu Verwendung 87 [Assoziierte/r Professor/in (Paragraph 99, Absatz 6, UG/§ 27 KV) - Personengruppe der Universitätsprofessor/inn/en] gemäß Punkt 2.6 der Anlage 1 der BidokVUni zum Stichtag 30. Juni 2019 sowie gemäß Punkt 3.6 der Anlage 9 der UHSBV zum Stichtag 31. Dezember 2019 [...] wegen Rechtswidrigkeit“ gemäß Paragraph 45, Absatz 3, Universitätsgesetz 2002 - UG auf.
2
Weiters hob der Revisionswerber (unter Spruchpunkt 2. des Bescheides) die von den Mitbeteiligten „gemeinsam gefassten Entscheidungen betreffend die Zuordnung von [29 anonymisiert angeführten] Personen zu Verwendung 87 [Assoziierte/r Professor/in (§ 99 Abs. 6 UG/§ 27 KV) - Personengruppe der Universitätsprofessor/inn/en] gemäß Punkt 3.6 der Anlage 9 der UHSBV zum Stichtag 30. Juni 2020 sowie zum Stichtag 31. Dezember 2020 [...]“ gemäß § 45 Abs. 3 und 5 UG „als nichtig“ auf.Weiters hob der Revisionswerber (unter Spruchpunkt 2. des Bescheides) die von den Mitbeteiligten „gemeinsam gefassten Entscheidungen betreffend die Zuordnung von [29 anonymisiert angeführten] Personen zu Verwendung 87 [Assoziierte/r Professor/in (Paragraph 99, Absatz 6, UG/§ 27 KV) - Personengruppe der Universitätsprofessor/inn/en] gemäß Punkt 3.6 der Anlage 9 der UHSBV zum Stichtag 30. Juni 2020 sowie zum Stichtag 31. Dezember 2020 [...]“ gemäß Paragraph 45, Absatz 3, und 5 UG „als nichtig“ auf.
3
Als Rechtsgrundlagen dafür zog der Revisionswerber § 45 iVm §§ 22, 23 und 24 UG, § 2 iVm Anlage 1 Bildungsdokumentationsverordnung Universitäten - BidokVUni sowie § 21 Abs. 1 iVm Anlage 9 der Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung - UHSBV heran.Als Rechtsgrundlagen dafür zog der Revisionswerber Paragraph 45, in Verbindung mit Paragraphen 22,, 23 und 24 UG, Paragraph 2, in Verbindung mit Anlage 1 Bildungsdokumentationsverordnung Universitäten - BidokVUni sowie Paragraph 21, Absatz eins, in Verbindung mit Anlage 9 der Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung - UHSBV heran.
4
Zur Begründung führte der Bescheid in rechtlicher Hinsicht (näher dargelegt) aus, es wäre die alleinige Kompetenz der Erstmitbeteiligten gegeben gewesen „zu entscheiden, wie die einzelnen Personen den in der BidokVUni bzw. der UHSBV vorgesehenen Verwendungen zugeordnet werden und auf welche Art und Weise die in Rede stehenden Datenlieferungen vorzunehmen sind“; die „in Aufsicht gezogenen Zuordnungen zu Verwendungen und Datenlieferungen“ seien jedoch durch die Erstmitbeteiligte gemeinsam mit der Zweitmitbeteiligten erfolgt.
5
Dadurch, dass die „in Aufsicht gezogenen Personen in Missachtung der Sperrwirkung des § 45 Abs. 5 UG“ (weil nach dem Schreiben des Revisionswerbers vom 7. Februar 2020) die in Rede stehenden Personen „auch zu den Stichtagen der Datenlieferung zum 30. Juni und 31. Dezember 2020 der Verwendung 87 zugeordnet“ hätten, seien diese Entscheidungen als unzulässig zu qualifizieren. Wenn nun § 45 Abs. 5 UG sogar entgegen der Sperrwirkung erlassenen Bescheiden „einen Nichtigkeitsmangel“ zuweise, müsse dies „umso mehr für nicht im Rahmen eines förmlichen Verwaltungsverfahrens ergangenes Verwaltungshandeln von Universitätsorganen gelten“.Dadurch, dass die „in Aufsicht gezogenen Personen in Missachtung der Sperrwirkung des Paragraph 45, Absatz 5, UG“ (weil nach dem Schreiben des Revisionswerbers vom 7. Februar 2020) die in Rede stehenden Personen „auch zu den Stichtagen der Datenlieferung zum 30. Juni und 31. Dezember 2020 der Verwendung 87 zugeordnet“ hätten, seien diese Entscheidungen als unzulässig zu qualifizieren. Wenn nun Paragraph 45, Absatz 5, UG sogar entgegen der Sperrwirkung erlassenen Bescheiden „einen Nichtigkeitsmangel“ zuweise, müsse dies „umso mehr für nicht im Rahmen eines förmlichen Verwaltungsverfahrens ergangenes Verwaltungshandeln von Universitätsorganen gelten“.
6
Aus diesem Erwägungen seien die in Spruchpunkt 1. des Bescheides „angeführten Personalzuordnungen“ jedenfalls ex nunc als rechtswidrig, die in Spruchpunkt 2. „angeführten Personalzuordnungen“ als rechtswidrig wegen Nichtigkeit mit Wirkung ex tunc aufzuheben.
7
Abseits der Zuständigkeitsfrage (vgl. oben Rz 4) litten die „den Gegenstand des Aufsichtsverfahrens bildenden Zuordnungen von Personen zu Verwendungen gemäß Anlage 1 der BidokVUni bzw. gemäß Anlage 9 der UHSBV sowie die darauf basierenden Datenlieferungen“ an „schwerwiegenden materiellen Rechtsmängeln“, welche der Revisionswerber letztlich daraus ableitete, dass „nur jene Personen, die ein Auswahlverfahren gemäß § 99 Abs. 5 UG durchlaufen haben und die in einem weiteren Schritt ihre Qualifizierungsvereinbarung gemäß § 27 KV erfüllen“, der Gruppe der organisationsrechtlich mit einer Sonderstellung ausgestatteten Assoziierten Professorinnen und Professoren angehörten, die in der Folge der Kurie der Universitätsprofessorinnen und -professoren zuzuordnen seien; die „Verwendung 87 [Assoziierte/r Professor/in (§ 99 Abs. 6 UG/§ 27 KV) - Personengruppe der Universitätsprofessor/inn/en]“ sei „ausschließlich zur Abbildung dieser Personengruppe geschaffen“ worden. § 99 Abs. 5 und 6 UG versähen somit „einen nach organisationsrechtlichen Vorgaben geschaffenen arbeitsrechtlichen Sachverhalt mit gesetzlicher Tatbestandswirkung für die organisationsrechtliche Behandlung der betroffenen Personengruppe“ (S. 17 des Bescheids).Abseits der Zuständigkeitsfrage vergleiche , oben Rz 4) litten die „den Gegenstand des Aufsichtsverfahrens bildenden Zuordnungen von Personen zu Verwendungen gemäß Anlage 1 der BidokVUni bzw. gemäß Anlage 9 der UHSBV sowie die darauf basierenden Datenlieferungen“ an „schwerwiegenden materiellen Rechtsmängeln“, welche der Revisionswerber letztlich daraus ableitete, dass „nur jene Personen, die ein Auswahlverfahren gemäß Paragraph 99, Absatz 5, UG durchlaufen haben und die in einem weiteren Schritt ihre Qualifizierungsvereinbarung gemäß Paragraph 27, KV erfüllen“, der Gruppe der organisationsrechtlich mit einer Sonderstellung ausgestatteten Assoziierten Professorinnen und Professoren angehörten, die in der Folge der Kurie der Universitätsprofessorinnen und -professoren zuzuordnen seien; die „Verwendung 87 [Assoziierte/r Professor/in (Paragraph 99, Absatz 6, UG/§ 27 KV) - Personengruppe der Universitätsprofessor/inn/en]“ sei „ausschließlich zur Abbildung dieser Personengruppe geschaffen“ worden. Paragraph 99, Absatz 5, und 6 UG versähen somit „einen nach organisationsrechtlichen Vorgaben geschaffenen arbeitsrechtlichen Sachverhalt mit gesetzlicher Tatbestandswirkung für die organisationsrechtliche Behandlung der betroffenen Personengruppe“ (S. 17 des Bescheids).
8
Im Folgenden legte der Revisionswerber seine Rechtsansicht zum Anwendungsbereich des § 99 Abs. 6 UG näher dar. An der Technischen Universität Wien (TUW) sei diese Bestimmung auf verschiedene, näher ausgeführte Weise falsch angewendet worden; insgesamt ergebe sich eine uneinheitliche (inkonsistente) Vorgangsweise der TUW „bei der Zuordnung von Personen zu Verwendung 87 [Assoziierte/r Professor/in (§ 99 Abs. 6 UG/§ 27 KV) - Personengruppe der Universitätsprofessor/inn/en].Im Folgenden legte der Revisionswerber seine Rechtsansicht zum Anwendungsbereich des Paragraph 99, Absatz 6, UG näher dar. An der Technischen Universität Wien (TUW) sei diese Bestimmung auf verschiedene, näher ausgeführte Weise falsch angewendet worden; insgesamt ergebe sich eine uneinheitliche (inkonsistente) Vorgangsweise der TUW „bei der Zuordnung von Personen zu Verwendung 87 [Assoziierte/r Professor/in (Paragraph 99, Absatz 6, UG/§ 27 KV) - Personengruppe der Universitätsprofessor/inn/en].
9
Schließlich unterbreitete der Revisionswerber in seiner Bescheidbegründung im Einzelnen Einwände zu der „Zuordnung der [im Spruch angeführten] Personen zu Verwendung 87 [Assoziierte/r Professor/in (§ 99 Abs. 6 UG/§ 27 KV) - Personengruppe der Universitätsprofessor/inn/en] zu den jeweils angeführten Stichtagen“.Schließlich unterbreitete der Revisionswerber in seiner Bescheidbegründung im Einzelnen Einwände zu der „Zuordnung der [im Spruch angeführten] Personen zu Verwendung 87 [Assoziierte/r Professor/in (Paragraph 99, Absatz 6, UG/§ 27 KV) - Personengruppe der Universitätsprofessor/inn/en] zu den jeweils angeführten Stichtagen“.
10
1.2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 2. Juni 2023 gab das Bundesverwaltungsgericht einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde der Mitbeteiligten statt und hob den Bescheid auf, wobei es die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zuließ.1.2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 2. Juni 2023 gab das Bundesverwaltungsgericht einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde der Mitbeteiligten statt und hob den Bescheid auf, wobei es die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zuließ.
11
Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung - nach Darstellung des Verfahrensverlaufs - zugrunde, die Zweitmitbeteiligte habe im Einvernehmen mit der Erstmitbeteiligten dem Revisionswerber die Personaldaten betreffend Personen übermittelt, welche aufgrund - vorhergehender - Entscheidungen der TUW als Assoziierte Professor/inn/en [(§ 99 Abs. 6 UG/§ 27 KV) - Personengruppe der Universitätsprofessor/inn/en] zu den Stichtagen 30. Juni 2019, 31. Dezember 2019, 30. Juni 2020 und 31. Dezember 2020 verwendet worden seien.Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung - nach Darstellung des Verfahrensverlaufs - zugrunde, die Zweitmitbeteiligte habe im Einvernehmen mit der Erstmitbeteiligten dem Revisionswerber die Personaldaten betreffend Personen übermittelt, welche aufgrund - vorhergehender - Entscheidungen der TUW als Assoziierte Professor/inn/en [(Paragraph 99, Absatz 6, UG/§ 27 KV) - Personengruppe der Universitätsprofessor/inn/en] zu den Stichtagen 30. Juni 2019, 31. Dezember 2019, 30. Juni 2020 und 31. Dezember 2020 verwendet worden seien.
12
In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht im Kern aus, bei der Übermittlung von Personaldaten nach Anlage 1 der BidokVUni bzw. Anlage 9 der UHSBV handle es sich - entgegen der Ansicht des Revisionswerbers - nicht um eine Entscheidung bzw. einen Beschluss eines Universitätsorgans im Sinn des § 45 Abs. 3 bzw. Abs. 5 UG. Vielmehr sei diese Form der Datenübermittlung lediglich ein Vorgang mit reinem Informationscharakter, welchem bereits eine Entscheidung der Universität über die Verwendung als Assoziierte/r Professor/in vorausgegangen sei.In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht im Kern aus, bei der Übermittlung von Personaldaten nach Anlage 1 der BidokVUni bzw. Anlage 9 der UHSBV handle es sich - entgegen der Ansicht des Revisionswerbers - nicht um eine Entscheidung bzw. einen Beschluss eines Universitätsorgans im Sinn des Paragraph 45, Absatz 3, bzw. Absatz 5, UG. Vielmehr sei diese Form der Datenübermittlung lediglich ein Vorgang mit reinem Informationscharakter, welchem bereits eine Entscheidung der Universität über die Verwendung als Assoziierte/r Professor/in vorausgegangen sei.
13
Die Zulassung der Revision begründete das Verwaltungsgericht damit, dass keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Rechtsfrage vorliege, ob es sich bei der Übermittlung von Personaldaten an den Revisionswerber gemäß Anlage 1 der BidokVUni bzw. Anlage 9 der UHSBV um eine Entscheidung bzw. einen Beschluss eines Universitätsorgans im Sinn des § 45 Abs. 3 bzw. Abs. 5 UG handle.Die Zulassung der Revision begründete das Verwaltungsgericht damit, dass keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Rechtsfrage vorliege, ob es sich bei der Übermittlung von Personaldaten an den Revisionswerber gemäß Anlage 1 der BidokVUni bzw. Anlage 9 der UHSBV um eine Entscheidung bzw. einen Beschluss eines Universitätsorgans im Sinn des Paragraph 45, Absatz 3, bzw. Absatz 5, UG handle.
14
1.3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision.
15
Die Mitbeteiligten haben eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der sie die Zurückweisung, in eventu die Abweisung der Revision unter Zuerkennung von Aufwandersatz beantragen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

16
2. Für den Revisionsfall sind folgende Bestimmungen in den Blick zu nehmen:

Universitätsgesetz 2002 - UG, BGBl. I Nr. 210/2002 idF BGBl. I Nr. 177/2021:Universitätsgesetz 2002 - UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 177/2021:

„Rektorat

§ 22. (1) Das Rektorat leitet die Universität und vertritt diese nach außen. Es hat alle Aufgaben wahrzunehmen, die durch dieses Bundesgesetz nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:Paragraph 22, (1) Das Rektorat leitet die Universität und vertritt diese nach außen. Es hat alle Aufgaben wahrzunehmen, die durch dieses Bundesgesetz nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:

[...]

Rektorin oder Rektor

§ 23. (1) Die Rektorin oder der Rektor hat folgende Aufgaben:Paragraph 23, (1) Die Rektorin oder der Rektor hat folgende Aufgaben:

[...]

Vizerektorinnen und Vizerektoren

§ 24. (1) Die Rektorin oder der Rektor bestimmt die Zahl und das Beschäftigungsausmaß der Vizerektorinnen und Vizerektoren. [...]Paragraph 24, (1) Die Rektorin oder der Rektor bestimmt die Zahl und das Beschäftigungsausmaß der Vizerektorinnen und Vizerektoren. [...]

[...]

Aufsicht

§ 45. (1) Die Universitäten, die von ihnen gemäß § 10 Abs. 1 gegründeten Gesellschaften, Stiftungen und Vereine sowie jene Gesellschaften, deren Geschäftsanteile die Universität mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 50 vH hält, unterliegen der Aufsicht des Bundes. Diese umfasst die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen einschließlich der Satzung (Rechtsaufsicht).Paragraph 45, (1) Die Universitäten, die von ihnen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, gegründeten Gesellschaften, Stiftungen und Vereine sowie jene Gesellschaften, deren Geschäftsanteile die Universität mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 50 vH hält, unterliegen der Aufsicht des Bundes. Diese umfasst die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen einschließlich der Satzung (Rechtsaufsicht).

(2) [...]

(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat mit Verordnung Verordnungen und mit Bescheid Entscheidungen von Universitätsorganen aufzuheben, wenn die betreffende Verordnung oder Entscheidung im Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder Verordnungen einschließlich der Satzung steht. Im Falle einer Verletzung von Verfahrensvorschriften hat eine Aufhebung nur dann zu erfolgen, wenn das Organ bei deren Einhaltung zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können.

(4) [...]

(5) Ab der formellen Einleitung eines aufsichtsbehördlichen Verfahrens durch die Bundesministerin oder den Bundesminister ist die Durchführung der diesem Verfahren zu Grunde liegenden Beschlüsse bis zum Abschluss des Verfahrens unzulässig. Ein in diesem Zeitraum oder nach der aufsichtsbehördlichen Aufhebung des betreffenden Beschlusses dennoch ergangener Bescheid leidet an einem gemäß § 68 Abs. 4 Z 4 AVG mit Nichtigkeit bedrohten Fehler. Hebt die Bundesministerin oder der Bundesminister eine Entscheidung eines Universitätsorganes mit Bescheid auf, so enden Arbeitsverhältnisse, die auf der aufgehobenen Entscheidung beruhen, mit Eintritt der Rechtskraft des Bescheides.(5) Ab der formellen Einleitung eines aufsichtsbehördlichen Verfahrens durch die Bundesministerin oder den Bundesminister ist die Durchführung der diesem Verfahren zu Grunde liegenden Beschlüsse bis zum Abschluss des Verfahrens unzulässig. Ein in diesem Zeitraum oder nach der aufsichtsbehördlichen Aufhebung des betreffenden Beschlusses dennoch ergangener Bescheid leidet an einem gemäß Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG mit Nichtigkeit bedrohten Fehler. Hebt die Bundesministerin oder der Bundesminister eine Entscheidung eines Universitätsorganes mit Bescheid auf, so enden Arbeitsverhältnisse, die auf der aufgehobenen Entscheidung beruhen, mit Eintritt der Rechtskraft des Bescheides.

(6) [...]

(7) Im aufsichtsbehördlichen Verfahren haben die Universitätsorgane Parteistellung sowie das Recht, gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid vor dem Bundesverwaltungsgericht Beschwerde zu führen.

[...]

Berufungsverfahren für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren

§ 98. (1) Die fachliche Widmung einer unbefristet oder länger als drei Jahre befristet zu besetzenden Stelle einer Universitätsprofessorin oder eines Universitätsprofessors ist im Entwicklungsplan festzulegen.Paragraph 98, (1) Die fachliche Widmung einer unbefristet oder länger als drei Jahre befristet zu besetzenden Stelle einer Universitätsprofessorin oder eines Universitätsprofessors ist im Entwicklungsplan festzulegen.

[...]

Abgekürztes Berufungsverfahren für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren

§ 99. (1) Soll eine Universitätsprofessorin oder ein Universitätsprofessor für einen Zeitraum bis zu fünf Jahren aufgenommen werden, ist § 98 Abs. 1 und 3 bis 8 nicht anzuwenden. Eine Verlängerung der Bestellung ist nur nach Durchführung eines Berufungsverfahrens gemäß § 98 zulässig.Paragraph 99, (1) Soll eine Universitätsprofessorin oder ein Universitätsprofessor für einen Zeitraum bis zu fünf Jahren aufgenommen werden, ist Paragraph 98, Absatz eins, und 3 bis 8 nicht anzuwenden. Eine Verlängerung der Bestellung ist nur nach Durchführung eines Berufungsverfahrens gemäß Paragraph 98, zulässig.

[...]

(5) Das Angebot des Abschlusses einer Qualifizierungsvereinbarung gemäß § 27 des gemäß § 108 Abs. 3 abgeschlossenen Kollektivvertrages, in der am 1. Oktober 2015 geltenden Fassung, setzt die Durchführung eines internationalen kompetitiven Standards entsprechenden Auswahlverfahrens voraus, insbesondere ist die Stelle international auszuschreiben. Zum Ergebnis des Auswahlverfahrens sind die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des betreffenden Fachbereichs anzuhören. Der Aspekt der Gleichstellung der Geschlechter ist entsprechend zu berücksichtigen. § 42 ist anzuwenden.(5) Das Angebot des Abschlusses einer Qualifizierungsvereinbarung gemäß Paragraph 27, des gemäß Paragraph 108, Absatz 3, abgeschlossenen Kollektivvertrages, in der am 1. Oktober 2015 geltenden Fassung, setzt die Durchführung eines internationalen kompetitiven Standards entsprechenden Auswahlverfahrens voraus, insbesondere ist die Stelle international auszuschreiben. Zum Ergebnis des Auswahlverfahrens sind die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des betreffenden Fachbereichs anzuhören. Der Aspekt der Gleichstellung der Geschlechter ist entsprechend zu berücksichtigen. Paragraph 42, ist anzuwenden.

(6) Jene Personen, die ein Auswahlverfahren gemäß Abs. 5 durchlaufen und die Qualifikation gemäß § 27 Abs. 5 des gemäß § 108 Abs. 3 abgeschlossenen Kollektivvertrages in der am 1. Oktober 2015 geltenden Fassung entsprechend der getroffenen Vereinbarung erreicht haben (Assoziierte Professorinnen und Professoren), gehören dem wissenschaftlichen und künstlerischen Universitätspersonal gemäß § 94 Abs. 2 Z 1 an.“(6) Jene Personen, die ein Auswahlverfahren gemäß Absatz 5, durchlaufen und die Qualifikation gemäß Paragraph 27, Absatz 5, des gemäß Paragraph 108, Absatz 3, abgeschlossenen Kollektivvertrages in der am 1. Oktober 2015 geltenden Fassung entsprechend der getroffenen Vereinbarung erreicht haben (Assoziierte Professorinnen und Professoren), gehören dem wissenschaftlichen und künstlerischen Universitätspersonal gemäß Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer eins, an.“

§ 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002:Paragraph 4, des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002:

„Evidenz über den Aufwand für Bildungseinrichtungen

§ 4. (1) Der zuständige Bundesminister hat für die Zwecke der Planung, der Steuerung, der Wahrung der gesetzlichen Aufsichtspflichten, der Bundesstatistik und der Verwaltungsstatistik Evidenz über den Personal-, Betriebs- und Erhaltungsaufwand jener Bildungseinrichtungen gemäß § 3 Abs. 1 zu führen, bei denen dieser Aufwand zur Gänze oder zum Teil aus Bundesmitteln getragen wird. Zu diesem Zweck sind zu mit Verordnung festgelegten Stichtagen dem zuständigen Bundesminister insbesondere folgende Daten zu übermitteln:Paragraph 4, (1) Der zuständige Bundesminister hat für die Zwecke der Planung, der Steuerung, der Wahrung der gesetzlichen Aufsichtspflichten, der Bundesstatistik und der Verwaltungsstatistik Evidenz über den Personal-, Betriebs- und Erhaltungsaufwand jener Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, zu führen, bei denen dieser Aufwand zur Gänze oder zum Teil aus Bundesmitteln getragen wird. Zu diesem Zweck sind zu mit Verordnung festgelegten Stichtagen dem zuständigen Bundesminister insbesondere folgende Daten zu übermitteln:

1.
vom Rechtsträger, der die Dienstgeberfunktion an der Bildungseinrichtung wahrnimmt, deren Personalaufwand aus Bundesmitteln getragen wird:
a)
die Bezeichnung, Anschrift und Rechtsnatur des Erhalters der Bildungseinrichtung,
b)
die Anzahl der beschäftigten Personen, gegliedert nach Ausbildung, Verwendung, Funktion, Geschlecht, Geburtsjahr, Beschäftigungsart und -ausmaß und Bildungseinrichtung,
c)
deren Personalaufwand gegliedert nach Art der Bildungseinrichtung,
d)
die Anzahl an ausgeschriebenen Stellen sowie der Pensionierungen;

[...]“

Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Durchführung des Bildungsdokumentationsgesetzes an den Universitäten und der Universität für Weiterbildung Krems (Bildungsdokumentationsverordnung Universitäten - BidokVUni), BGBl. II Nr. 30/2004 in der zum Stichtag maßgeblichen Fassung BGBl. II Nr. 69/2017:Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Durchführung des Bildungsdokumentationsgesetzes an den Universitäten und der Universität für Weiterbildung Krems (Bildungsdokumentationsverordnung Universitäten - BidokVUni), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2004, in der zum Stichtag maßgeblichen Fassung BGBl. II Nr. 69/2017:

Personal

§ 2. Jede Universität hat zu den Stichtagen 30. Juni und 31. Dezember jeden Jahres binnen zwei Wochen der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur Daten über ihr Personal gemäß Anlage 1 für die Evidenz gemäß § 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes zu übermitteln. Jede Universität hat weiters zusätzlich zum 31. Dezember jeden Jahres die Daten gemäß Z 1.14 der Anlage 1 zu übermitteln.Paragraph 2, Jede Universität hat zu den Stichtagen 30. Juni und 31. Dezember jeden Jahres binnen zwei Wochen der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur Daten über ihr Personal gemäß Anlage 1 für die Evidenz gemäß Paragraph 4, des Bildungsdokumentationsgesetzes zu übermitteln. Jede Universität hat weiters zusätzlich zum 31. Dezember jeden Jahres die Daten gemäß Ziffer eins Punkt 14, der Anlage 1 zu übermitteln.

[...]

Anlage 1

zu § 2 Abs. 1zu Paragraph 2, Absatz eins

Personal der Universitäten

1. Merkmale

[...]

2. Feldinhalt

[...]

2.6 Verwendung

11

Universitätsprofessor/in (§ 98 UG)Universitätsprofessor/in (Paragraph 98, UG)

12

Universitätsprofessor/in, bis fünf Jahre befristet (§ 99 Abs. 1 UG)Universitätsprofessor/in, bis fünf Jahre befristet (Paragraph 99, Absatz eins, UG)

14

habilitierte/r wissenschaftliche/r und künstlerische/r Mitarbeiter/in (Universitätsdozent/in)

16

wissenschaftliche/r und künstlerische/r Mitarbeiter/in mit selbständiger Lehre und Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste

17

nebenberuflich tätige/r Lektor/in (§ 100 Abs. 4 UG)nebenberuflich tätige/r Lektor/in (Paragraph 100, Absatz 4, UG)

18

Lektor/in (§ 107 Abs. 2 Z 1 UG), ausgenommen Verwendung 17Lektor/in (Paragraph 107, Absatz 2, Ziffer eins, UG), ausgenommen Verwendung 17

21

wissenschaftliche/r und künstlerische/r Mitarbeiter/in ohne selbständige Lehre

23

Ärztin/Arzt in Facharztausbildung

24

wissenschaftliche/r und künstlerische/r Projektmitarbeiter/in an Vorhaben gemäß § 26 Abs. 6 UGwissenschaftliche/r und künstlerische/r Projektmitarbeiter/in an Vorhaben gemäß Paragraph 26, Absatz 6, UG

25

wissenschaftliche/r und künstlerische/r Projektmitarbeiter/in an Vorhaben gemäß § 27 Abs. 1 Z 3 UGwissenschaftliche/r und künstlerische/r Projektmitarbeiter/in an Vorhaben gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 3, UG

26

Senior Scientist/Artist (KV), ausgenommen Verwendungen 24 und 25

27

Universitätsassistent/in (KV)

28

Universitätsassistent/in (KV) auf Laufbahnstelle gemäß § 13b Abs. 3 UGUniversitätsassistent/in (KV) auf Laufbahnstelle gemäß Paragraph 13 b, Absatz 3, UG

30

Studentische/r Mitarbeiter/in

40

professionelle Unterstützung der Studierenden in Gesundheits- und Sozialbelangen

50

Universitätsmanagement

60

Verwaltung

61

Ärztin/Arzt zur ausschließlichen Erfüllung von Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt

62

Krankenpflege im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt und Tierpflege in medizinischen Einrichtungen

64

Projektmitarbeiter/in an Vorhaben gemäß § 26 Abs. 6 oder § 27 Abs. 1 Z 3 UG, die/der keine wissenschaftlichen oder künstlerischen Tätigkeiten verrichtetProjektmitarbeiter/in an Vorhaben gemäß Paragraph 26, Absatz 6, oder Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 3, UG, die/der keine wissenschaftlichen oder künstlerischen Tätigkeiten verrichtet

65

Technisches Personal

66

Bibliothekspersonal

70

Wartung, Betrieb und Aufsicht

81

Universitätsprofessor/in (§ 99 Abs. 3 UG), bis sechs Jahre befristet und unbefristetUniversitätsprofessor/in (Paragraph 99, Absatz 3, UG), bis sechs Jahre befristet und unbefristet

82

Assoziierte/r Professor/in (KV)

83

Assistenzprofessor/in (KV)

84

Senior Lecturer (KV)

85

Universitätsprofessor/in (§ 99 Abs. 4 UG via Universitätsdozent/in)Universitätsprofessor/in (Paragraph 99, Absatz 4, UG via Universitätsdozent/in)

86

Universitätsprofessor/in (§ 99 Abs. 4 UG via Assoziierte/r Professor/in)Universitätsprofessor/in (Paragraph 99, Absatz 4, UG via Assoziierte/r Professor/in)

87

Assoziierte/r Professor/in (§ 99 Abs. 6 UG/§ 27 KV) - Personengruppe der Universitätsprofessor/inn/enAssoziierte/r Professor/in (Paragraph 99, Absatz 6, UG/§ 27 KV) - Personengruppe der Universitätsprofessor/inn/en

[...]“

Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Übermittlung von Daten, die Führung von Evidenzen, die Codierung und die Statistischen Auswertungen und Verarbeitungen von Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen und Privatuniversitäten (Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung - UHSB), BGBl. II Nr. 216/2019:

„Übermittlung von Personaldaten der Universitäten, der Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen und der Privatuniversitäten an die Bundesministerin oder den Bundesminister

§ 21. (1) Jede Universität hat zu den Stichtagen 30. Juni und 31. Dezember jeden Jahres binnen zwei Wochen der Bundesministerin oder dem Bundesminister Daten über ihr Personal gemäß Anlage 9, mit Ausnahme der Z 2.14, für die Evidenz gemäß § 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes zu übermitteln. Die Daten gemäß Z 2.14 der Anlage 9 sind nur zum Stichtag 31. Dezember zu übermitteln.Paragraph 21, (1) Jede Universität hat zu den Stichtagen 30. Juni und 31. Dezember jeden Jahres binnen zwei Wochen der Bundesministerin oder dem Bundesminister Daten über ihr Personal gemäß Anlage 9, mit Ausnahme der Ziffer 2 Punkt 14,, für die Evidenz gemäß Paragraph 4, des Bildungsdokumentationsgesetzes zu übermitteln. Die Daten gemäß Ziffer 2 Punkt 14, der Anlage 9 sind nur zum Stichtag 31. Dezember zu übermitteln.

[...]

Anlage 9

zu § 21 Abs. 1 und § 30 Abs. 1zu Paragraph 21, Absatz eins und Paragraph 30, Absatz eins

Personaldaten der Universitäten für die Bundesministerin oder den Bundesminister

1. Aufbau der Datensätze des Personals der Universitäten:

[...]

2. Aufbau der Datensätze:

[...]

3. Feldinhalt:

[...]

3.6 Verwendung:

11

Universitätsprofessor/in (§ 98 UG)Universitätsprofessor/in (Paragraph 98, UG)

12

Universitätsprofessor/in, bis fünf Jahre befristet (§ 99 Abs. 1 UG)Universitätsprofessor/in, bis fünf Jahre befristet (Paragraph 99, Absatz eins, UG)

14

habilitierte/r wissenschaftliche/r und künstlerische/r Mitarbeiter/in (Universitätsdozent/in)

16

wissenschaftliche/r und künstlerische/r Mitarbeiter/in mit selbständiger Lehre und Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste

17

nebenberuflich tätige/r Lektor/in (§ 100 Abs. 4 UG)nebenberuflich tätige/r Lektor/in (Paragraph 100, Absatz 4, UG)

18

Lektor/in (§ 107 Abs. 2 Z 1 UG), ausgenommen Verwendung 17Lektor/in (Paragraph 107, Absatz 2, Ziffer eins, UG), ausgenommen Verwendung 17

21

wissenschaftliche/r und künstlerische/r Mitarbeiter/in ohne selbständige Lehre

23

Ärztin/Arzt in Facharztausbildung

24

wissenschaftliche/r und künstlerische/r Projektmitarbeiter/in an Vorhaben gemäß § 26 Abs. 6 UGwissenschaftliche/r und künstlerische/r Projektmitarbeiter/in an Vorhaben gemäß Paragraph 26, Absatz 6, UG

25

wissenschaftliche/r und künstlerische/r Projektmitarbeiter/in an Vorhaben gemäß § 27 Abs. 1 Z 3 UGwissenschaftliche/r und künstlerische/r Projektmitarbeiter/in an Vorhaben gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 3, UG

26

Senior Scientist/Artist (KV), ausgenommen Verwendungen 24 und 25

27

Universitätsassistent/in (KV)

28

Universitätsassistent/in (KV) auf Laufbahnstelle gemäß § 13b Abs. 3 UGUniversitätsassistent/in (KV) auf Laufbahnstelle gemäß Paragraph 13 b, Absatz 3, UG

30

Studentische/r Mitarbeiter/in

40

professionelle Unterstützung der Studierenden in Gesundheits- und Sozialbelangen

50

Universitätsmanagement

60

Verwaltung

61

Ärztin/Arzt zur ausschließlichen Erfüllung von Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt

62

Krankenpflege im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt und Tierpflege in medizinischen Einrichtungen

64

Projektmitarbeiter/in an Vorhaben gemäß § 26 Abs. 6 oder § 27 Abs. 1 Z 3 UG, die/der keine wissenschaftlichen oder künstlerischen Tätigkeiten verrichtetProjektmitarbeiter/in an Vorhaben gemäß Paragraph 26, Absatz 6, oder Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 3, UG, die/der keine wissenschaftlichen oder künstlerischen Tätigkeiten verrichtet

65

Technisches Personal

66

Bibliothekspersonal

70

Wartung, Betrieb und Aufsicht

81

Universitätsprofessor/in (§ 99 Abs. 3 UG), bis sechs Jahre befristet und unbefristetUniversitätsprofessor/in (Paragraph 99, Absatz 3, UG), bis sechs Jahre befristet und unbefristet

82

Assoziierte/r Professor/in (KV)

83

Assistenzprofessor/in (KV)

84

Senior Lecturer (KV)

85

Universitätsprofessor/in (§ 99 Abs. 4 UG via Universitätsdozent/in)Universitätsprofessor/in (Paragraph 99, Absatz 4, UG via Universitätsdozent/in)

86

Universitätsprofessor/in (§ 99 Abs. 4 UG via Assoziierte/r Professor/in)Universitätsprofessor/in (Paragraph 99, Absatz 4, UG via Assoziierte/r Professor/in)

87

Assoziierte/r Professor/in (§ 99 Abs. 6 UG/§ 27 KV) - Personengruppe der Universitätsprofessor/inn/enAssoziierte/r Professor/in (Paragraph 99, Absatz 6, UG/§ 27 KV) - Personengruppe der Universitätsprofessor/inn/en

[...]“

17
3. Die Revision ist mit Blick auf die Zulassungsbegründung des Verwaltungsgerichtes zulässig. Sie erweist sich allerdings nicht als begründet.
18
3.1. Dem angefochtenen Erkenntnis liegt (zunächst) die Auffassung zugrunde, der aufhebende aufsichtsbehördliche Bescheid des Revisionswerbers vom 7. März 2022 betreffe ausschließlich die Übermittlung von Personaldaten nach Anlage 1 der BidokVUni bzw. Anlage 9 der UHSBV und damit lediglich Vorgänge „mit reinem Informationscharakter“.
19
Dem gegenüber bringt der Revisionswerber - in seiner Revision - vor, er habe in den Spruchpunkten 1. und 2. seines Bescheides „dezidiert die der Datenlieferung vorangehende Entscheidung des Zuordnungswechsels von der Verwendung 82 aufsichtsbehördlich behoben“ (Hervorhebung durch den Gerichtshof); vor den „beschwerderelevanten Datenmeldungen“ an den Revisionswerber zu den Stichtagen 30. Juni 2019, 31. Dezember 2019, 30. Juni 2020 und 31. Dezember 2020 seien die „Zuordnungen mit organisationsrechtlicher Wirkung durch Willensbildung der zuständigen Universitätsorgane zustande gekommen“.
20
Diese „Zuordnungsentscheidungen“ erachtet der Revisionswerber aufgrund der „Sonderregelung in § 99 Abs. 5 und 6 UG“ (näher begründet) als rechtswidrig.Diese „Zuordnungsentscheidungen“ erachtet der Revisionswerber aufgrund der „Sonderregelung in Paragraph 99, Absatz 5, und 6 UG“ (näher begründet) als rechtswidrig.
21
Der Gerichtshof vermag sich allerdings der vom Revisionswerber vertretenen Auslegung des aufsichtsbehördlichen Bescheides vom 7. März 2022 - welcher Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht war - nicht anzuschließen:
22
Der Spruch eines Bescheids ist nach seinem äußeren Erscheinungsbild, also objektiv, auszulegen. Für die Bedeutung einer spruchmäßigen Aussage ist weder maßgeblich, wie sie die Behörde verstanden wissen wollte, noch wie sie der Empfänger verstand. Da Bescheide Gesetzen (im materiellen Sinn) näher stehen als privatrechtlichen Verträgen, ist es vielmehr angebracht, bei ihrer Auslegung analog den Grundsätzen der §§ 6 und 7 ABGB vorzugehen. Folglich stellt der Wortlaut des Spruchs Anfang und Grenze jeder Auslegung dar (vgl. etwa VwGH 12.12.2017, Ra 2017/05/0272 bis 0274, mwN).Der Spruch eines Bescheids ist nach seinem äußeren Erscheinungsbild, also objektiv, auszulegen. Für die Bedeutung einer spruchmäßigen Aussage ist weder maßgeblich, wie sie die Behörde verstanden wissen wollte, noch wie sie der Empfänger verstand. Da Bescheide Gesetzen (im materiellen Sinn) näher stehen als privatrechtlichen Verträgen, ist es vielmehr angebracht, bei ihrer Auslegung analog den Grundsätzen der Paragraphen 6, und 7 ABGB vorzugehen. Folglich stellt der Wortlaut des Spruchs Anfang und Grenze jeder Auslegung dar vergleiche , etwa VwGH 12.12.2017, Ra 2017/05/0272 bis 0274, mwN).
23
Zufolge des Spruchs des aufsichtsbehördlichen Bescheides vom 7. März 2022 hat der Revisionswerber bestimmte „Entscheidungen betreffend die Zuordnung von Personen zu Verwendung 87 [...] gemäß Punkt 2.6 der Anlage 1 der BidokVUni sowie gemäß Punkt 3.6 der Anlage 9 der UHSBV“ zu bestimmten Stichtagen aufgehoben bzw. „als nichtig“ aufgehoben.
24
Bereits der Wortlaut dieses Spruchs - welcher im Übrigen entgegen der Behauptung in der Revision nicht auf „der Datenlieferung vorangehende Entscheidungen“ (Hervorhebung durch den Gerichtshof) abstellt und sich ausdrücklich auf die in den Punkten 2.6 bzw. 3.6 der Anlage 1 der BidokVUni bzw.Anlage 9 der UHSBV geforderten Personaldaten zur „Verwendung“ des Personals der Universitäten bezieht - zielt darauf ab, dass die im Spruch angeführten „Zuordnungen“ die Bekanntgabe der (zu den genannten Stichtagen) tatsächlich gegebenen Verwendung der betreffenden Personen - und nicht die durch Organe der TUW zu früheren Zeitpunkten erfolgten (im Spruch nicht einmal präzisierten) Willensakte (Entschlüsse), bestimmten Personen den Status von „Assoziierten Professorinnen und Professoren“ iSd § 99 Abs. 6 UG zuzuerkennen - umschreiben.Bereits der Wortlaut dieses Spruchs - welcher im Übrigen entgegen der Behauptung in der Revision nicht auf „der Datenlieferung vorangehende Entscheidungen“ (Hervorhebung durch den Gerichtshof) abstellt und sich ausdrücklich auf die in den Punkten 2.6 bzw. 3.6 der Anlage 1 der BidokVUni bzw.Anlage 9 der UHSBV geforderten Personaldaten zur „Verwendung“ des Personals der Universitäten bezieht - zielt darauf ab, dass die im Spruch angeführten „Zuordnungen“ die Bekanntgabe der (zu den genannten Stichtagen) tatsächlich gegebenen Verwendung der betreffenden Personen - und nicht die durch Organe der TUW zu früheren Zeitpunkten erfolgten (im Spruch nicht einmal präzisierten) Willensakte (Entschlüsse), bestimmten Personen den Status von „Assoziierten Professorinnen und Professoren“ iSd Paragraph 99, Absatz 6, UG zuzuerkennen - umschreiben.
25
Für dieses Verständnis sprechen auch die im Bescheid vom 7. März 2022 in Entsprechung des § 59 Abs. 1 AVG als Teil des Spruchs angeführten „Rechtsgrundlagen“, welche neben den die Zuständigkeiten der Universitätsorgane und die Aufsicht des Bundes über die Universitäten regelnden Bestimmungen des UG lediglich Bestimmungen (samt den erwähnten Anlagen) der BidokVUni bzw. der UHSBV nennen, welche die Übermittlung von „Daten über ihr Personal“ durch die Universitäten normieren; nicht jedoch werden dabei die Bestimmungen (etwa) des § 98 Abs. 5 und 6 UG angeführt, welche die Voraussetzungen der Zuerkennung des Status von „Assoziierten Professorinnen und Professoren“ regeln.Für dieses Verständnis sprechen auch die im Bescheid vom 7. März 2022 in Entsprechung des Paragraph 59, Absatz eins, AVG als Teil des Spruchs angeführten „Rechtsgrundlagen“, welche neben den die Zuständigkeiten der Universitätsorgane und die Aufsicht des Bundes über die Universitäten regelnden Bestimmungen des UG lediglich Bestimmungen (samt den erwähnten Anlagen) der BidokVUni bzw. der UHSBV nennen, welche die Übermittlung von „Daten über ihr Personal“ durch die Universitäten normieren; nicht jedoch werden dabei die Bestimmungen (etwa) des Paragraph 98, Absatz 5, und 6 UG angeführt, welche die Voraussetzungen der Zuerkennung des Status von „Assoziierten Professorinnen und Professoren“ regeln.
26
Da der Spruch des genannten Bescheides insoweit keinen Zweifel an seinem Inhalt offen lässt, kommt dessen Umdeutung (oder auch Ausweitung) anhand der Begründung des Bescheides nicht in Betracht (vgl. aus der hg. Rechtsprechung etwa VwGH 9.6.2020, Ra 2020/10/0016, mwN).Da der Spruch des genannten Bescheides insoweit keinen Zweifel an seinem Inhalt offen lässt, kommt dessen Umdeutung (oder auch Ausweitung) anhand der Begründung des Bescheides nicht in Betracht vergleiche , aus der hg. Rechtsprechung etwa VwGH 9.6.2020, Ra 2020/10/0016, mwN).
27
Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass sich der vor dem Verwaltungsgericht bekämpfte Bescheid des Revisionswerbers lediglich auf Tatsachenmitteilungen betreffend das von der TUW zu bestimmten Stichtagen beschäftigte Personal bezog.
28
3.2. Zu prüfen bleibt somit, ob derartige Tatsachenmitteilungen Gegenstand eines aufsichtsbehördlichen Bescheides gemäß § 45 Abs. 3 (ggf. in Verbindung mit Abs. 5) UG sein können.3.2. Zu prüfen bleibt somit, ob derartige Tatsachenmitteilungen Gegenstand eines aufsichtsbehördlichen Bescheides gemäß Paragraph 45, Absatz 3, (ggf. in Verbindung mit Absatz 5,) UG sein können.
29
§ 45 Abs. 3 UG regelt - soweit für den Revisionsfall von Interesse - die Aufhebung von „Entscheidungen von Universitätsorganen“ durch Bescheid der Aufsichtsbehörde wegen Widerspruchs zu geltenden Gesetzen oder Verordnungen einschließlich der Satzung (der Universität). Schon nach dem Begriffsinhalt sind unter den in der Bestimmung genannten „Entscheidungen“ Willensakte der Universitätsorgane zu verstehen, und zwar in Gestalt von Rechtsakten (vgl. etwa Perthold-Stoitzner, Hochschulrecht im Strukturwandel 104f). Wesentlich für das Vorliegen eines Rechtsaktes ist dessen Normativität, sodass „bloß tatsächliche Verrichtungen“ jedenfalls nicht zu den in § 45 Abs. 3 UG genannten „Entscheidungen von Universitätsorganen“ zählen (vgl. Kucsko-Stadlmayer/Haslinger in Perthold-Stoitzner, UG3, Rz 35 zu § 42, sowie Stöger a.a.O., Rz 25 zu § 45).Paragraph 45, Absatz 3, UG regelt - soweit für den Revisionsfall von Interesse - die Aufhebung von „Entscheidungen von Universitätsorganen“ durch Bescheid der Aufsichtsbehörde wegen Widerspruchs zu geltenden Gesetzen oder Verordnungen einschließlich der Satzung (der Universität). Schon nach dem Begriffsinhalt sind unter den in der Bestimmung genannten „Entscheidungen“ Willensakte der Universitätsorgane zu verstehen, und zwar in Gestalt von Rechtsakten vergleiche , etwa Perthold-Stoitzner, Hochschulrecht im Strukturwandel 104f). Wesentlich für das Vorliegen eines Rechtsaktes ist dessen Normativität, sodass „bloß tatsächliche Verrichtungen“ jedenfalls nicht zu den in Paragraph 45, Absatz 3, UG genannten „Entscheidungen von Universitätsorganen“ zählen vergleiche , Kucsko-Stadlmayer/Haslinger in Perthold-Stoitzner, UG3, Rz 35 zu Paragraph 42,, sowie Stöger a.a.O., Rz 25 zu Paragraph 45,).
30
Dieses (Minimal-)Erfordernis eines (Normativität entfaltenden) Rechtsaktes gilt in gleicher Weise für die in § 45 Abs. 5 UG genannten „Beschlüsse“.Dieses (Minimal-)Erfordernis eines (Normativität entfaltenden) Rechtsaktes gilt in gleicher Weise für die in Paragraph 45, Absatz 5, UG genannten „Beschlüsse“.
31
Die bloße Mitteilung von Tatsachen, welcher keine normative Wirkung eigen ist, fällt somit weder unter den Begriff der „Entscheidung“ iSd § 45 Abs. 3 UG noch unter den Begriff der „Beschlüsse“ iSd § 45 Abs. 5 UG und kann daher nicht Gegenstand eines auf diese Bestimmungen gestützten aufsichtsbehördlichen Bescheides sein.Die bloße Mitteilung von Tatsachen, welcher keine normative Wirkung eigen ist, fällt somit weder unter den Begriff der „Entscheidung“ iSd Paragraph 45, Absatz 3, UG noch unter den Begriff der „Beschlüsse“ iSd Paragraph 45, Absatz 5, UG und kann daher nicht Gegenstand eines auf diese Bestimmungen gestützten aufsichtsbehördlichen Bescheides sein.
32
3.3. Da mit dem vor dem Verwaltungsgericht bekämpften aufsichtsbehördlichen Bescheid gerade eine derartige (nicht normative) Tatsachenmitteilung unter Berufung auf § 45 Abs. 3 bzw. 5 UG aufgehoben bzw. „als nichtig“ aufgehoben wurde, hat das Verwaltungsgericht diesen Bescheid mit dem angefochtenen Erkenntnis zutreffend aufgehoben.3.3. Da mit dem vor dem Verwaltungsgericht bekämpften aufsichtsbehördlichen Bescheid gerade eine derartige (nicht normative) Tatsachenmitteilung unter Berufung auf Paragraph 45, Absatz 3, bzw. 5 UG aufgehoben bzw. „als nichtig“ aufgehoben wurde, hat das Verwaltungsgericht diesen Bescheid mit dem angefochtenen Erkenntnis zutreffend aufgehoben.
33
4. Die Revision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.4. Die Revision war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Abweisung des Aufwandersatzantrages der mitbeteiligten Parteien stützt sich auf § 48 Abs. 3 Z 2 VwGG. Danach hat ein Mitbeteiligter nur Anspruch auf Ersatz des Aufwandes, der für ihn mit der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) verbunden war. Für die selbst verfasste Revisionsbeantwortung steht den mitbeteiligten Parteien der geltend gemachte Aufwandersatz daher nicht zu (vgl. etwa VwGH 20.10.2016, Ro 2014/13/0010).Die Abweisung des Aufwandersatzantrages der mitbeteiligten Parteien stützt sich auf Paragraph 48, Absatz 3, Ziffer 2, VwGG. Danach hat ein Mitbeteiligter nur Anspruch auf Ersatz des Aufwandes, der für ihn mit der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) verbunden war. Für die selbst verfasste Revisionsbeantwortung steht den mitbeteiligten Parteien der geltend gemachte Aufwandersatz daher nicht zu vergleiche , etwa VwGH 20.10.2016, Ro 2014/13/0010).

Wien, am 24. April 2025

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Spruch Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2023100018.J00

Im RIS seit

28.05.2025

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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