1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 31. Juli 2024, mit dem über den Revisionswerber gemäß § 30 Abs. 1 iVm § 24 Abs. 1 Z 1, § 26 Abs. 3 Z 1 und § 7 Abs. 3 Z 4 Führerscheingesetz (FSG) ein dreimonatiges Lenkverbot in Österreich, gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides, ausgesprochen, und ihm das Recht, von seinem ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt worden waren, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass das Lenkverbot gemäß § 26 Abs. 3 Z 2 FSG für die Dauer von sechs Monaten ausgesprochen wurde. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 31. Juli 2024, mit dem über den Revisionswerber gemäß Paragraph 30, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, Führerscheingesetz (FSG) ein dreimonatiges Lenkverbot in Österreich, gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides, ausgesprochen, und ihm das Recht, von seinem ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt worden waren, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass das Lenkverbot gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer 2, FSG für die Dauer von sechs Monaten ausgesprochen wurde. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
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Dem legte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen zu Grunde, dass der Revisionswerber, wie sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren herausgestellt habe, bereits wiederholt eine Übertretung nach § 7 Abs. 3 Z 4 FSG begangen habe, wobei in einem Fall eine Qualifikation iSd § 26 Abs. 3 Z 2 FSG gegeben gewesen sei, weil die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (außerhalb des Ortsgebiets) mehr als 70 km/h betragen habe. Es sei daher die Dauer des Lenkverbots entsprechend § 26 Abs. 3 Z 2 zweiter Satz FSG mit sechs Monaten zu bemessen gewesen.Dem legte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen zu Grunde, dass der Revisionswerber, wie sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren herausgestellt habe, bereits wiederholt eine Übertretung nach Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, FSG begangen habe, wobei in einem Fall eine Qualifikation iSd Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer 2, FSG gegeben gewesen sei, weil die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (außerhalb des Ortsgebiets) mehr als 70 km/h betragen habe. Es sei daher die Dauer des Lenkverbots entsprechend Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer 2, zweiter Satz FSG mit sechs Monaten zu bemessen gewesen.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Die demnach für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgebende Zulässigkeitsbegründung macht zusammengefasst geltend, das Verwaltungsgericht habe das Verbot der reformatio in peius verletzt, indem es die Dauer des durch die Behörde ausgesprochenen und als verwaltungsstrafrechtliche Sanktion zu wertenden dreimonatigen Lenkverbots auf sechs Monate verdoppelt habe. Damit verstoße das angefochtene Erkenntnis gegen tragende Verfahrensgrundsätze und weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 42 VwGVG ab.Die demnach für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgebende Zulässigkeitsbegründung macht zusammengefasst geltend, das Verwaltungsgericht habe das Verbot der reformatio in peius verletzt, indem es die Dauer des durch die Behörde ausgesprochenen und als verwaltungsstrafrechtliche Sanktion zu wertenden dreimonatigen Lenkverbots auf sechs Monate verdoppelt habe. Damit verstoße das angefochtene Erkenntnis gegen tragende Verfahrensgrundsätze und weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 42, VwGVG ab.
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Mit diesem Vorbringen wird nicht dargelegt, dass der Verwaltungsgerichtshof bei Entscheidung über die vorliegende Revision eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen hätte:
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Die vom Revisionswerber gerügte Verletzung tragender Verfahrensgrundsätze basiert auf der unzutreffenden Prämisse, dass das Verfahren nach dem FSG, mit dem die Lenkberechtigung entzogen - bzw. im Revisionsfall aufgrund des Vorliegens einer ausländischen Lenkberechtigung ein Lenkverbot ausgesprochen - wird, als Verwaltungsstrafverfahren anzusehen sei, sodass ein „Verschlechterungsverbot“ gelte. Die Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit ist jedoch nicht als Strafe zu qualifizieren, sondern handelt es sich dabei um eine administrative Sicherungsmaßnahme (vgl. dazu VwGH 25.5.2004, 2003/11/0291, mwN und Hinweis auf VfGH 11.10.2003, B 1031/02), deren Dauer - ohne Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot - vom Verwaltungsgericht verlängert werden kann.Die vom Revisionswerber gerügte Verletzung tragender Verfahrensgrundsätze basiert auf der unzutreffenden Prämisse, dass das Verfahren nach dem FSG, mit dem die Lenkberechtigung entzogen - bzw. im Revisionsfall aufgrund des Vorliegens einer ausländischen Lenkberechtigung ein Lenkverbot ausgesprochen - wird, als Verwaltungsstrafverfahren anzusehen sei, sodass ein „Verschlechterungsverbot“ gelte. Die Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit ist jedoch nicht als Strafe zu qualifizieren, sondern handelt es sich dabei um eine administrative Sicherungsmaßnahme vergleiche , dazu VwGH 25.5.2004, 2003/11/0291, mwN und Hinweis auf VfGH 11.10.2003, B 1031/02), deren Dauer - ohne Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot - vom Verwaltungsgericht verlängert werden kann. 10
Aufgrund der unrichtigen Annahme, auch im Entziehungsverfahren gelte ein „Verschlechterungsverbot“, macht die Revision überdies keinen gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG tauglichen Revisionspunkt geltend.Aufgrund der unrichtigen Annahme, auch im Entziehungsverfahren gelte ein „Verschlechterungsverbot“, macht die Revision überdies keinen gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG tauglichen Revisionspunkt geltend.
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In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 24. April 2025