TE Vwgh Beschluss 2025/4/24 Ra 2024/15/0060

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Veröffentlicht am 24.04.2025
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §115 Abs1
BAO §116
BAO §167 Abs2
EStG 1988 §16 Abs1
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita
EStG 1988 §4 Abs4
VwRallg
  1. EStG 1988 § 16 heute
  2. EStG 1988 § 16 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. EStG 1988 § 16 gültig von 24.12.2025 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  5. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2025 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  6. EStG 1988 § 16 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  7. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  8. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  9. EStG 1988 § 16 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  10. EStG 1988 § 16 gültig von 20.07.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  11. EStG 1988 § 16 gültig von 26.03.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2021
  12. EStG 1988 § 16 gültig von 08.01.2021 bis 25.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  13. EStG 1988 § 16 gültig von 25.07.2020 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2020
  14. EStG 1988 § 16 gültig von 30.10.2019 bis 24.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  15. EStG 1988 § 16 gültig von 15.08.2015 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  16. EStG 1988 § 16 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  17. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  18. EStG 1988 § 16 gültig von 21.03.2013 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  19. EStG 1988 § 16 gültig von 15.12.2012 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  20. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2010 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  21. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2008 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  22. EStG 1988 § 16 gültig von 29.12.2007 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  23. EStG 1988 § 16 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  24. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  25. EStG 1988 § 16 gültig von 28.10.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2005
  26. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  27. EStG 1988 § 16 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  28. EStG 1988 § 16 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  29. EStG 1988 § 16 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  30. EStG 1988 § 16 gültig von 14.08.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  31. EStG 1988 § 16 gültig von 19.12.2001 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  32. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  33. EStG 1988 § 16 gültig von 15.07.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  34. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  35. EStG 1988 § 16 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  36. EStG 1988 § 16 gültig von 01.12.1993 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  37. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.1991 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1991
  38. EStG 1988 § 16 gültig von 30.12.1989 bis 30.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  39. EStG 1988 § 16 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 20 heute
  2. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.2023 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2022
  3. EStG 1988 § 20 gültig ab 07.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/2022
  4. EStG 1988 § 20 gültig von 01.03.2022 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  5. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.2016 bis 28.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  6. EStG 1988 § 20 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  7. EStG 1988 § 20 gültig von 01.03.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  8. EStG 1988 § 20 gültig von 21.03.2013 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  9. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  10. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  11. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  12. EStG 1988 § 20 gültig von 02.08.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  13. EStG 1988 § 20 gültig von 18.06.2009 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  14. EStG 1988 § 20 gültig von 31.12.2005 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  15. EStG 1988 § 20 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  16. EStG 1988 § 20 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  17. EStG 1988 § 20 gültig von 15.07.1999 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  18. EStG 1988 § 20 gültig von 13.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  19. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1999 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  20. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/1997
  21. EStG 1988 § 20 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  22. EStG 1988 § 20 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  23. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1995 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  24. EStG 1988 § 20 gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  25. EStG 1988 § 20 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  26. EStG 1988 § 20 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993
  1. EStG 1988 § 4 heute
  2. EStG 1988 § 4 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. EStG 1988 § 4 gültig von 01.07.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  5. EStG 1988 § 4 gültig von 19.03.2025 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2025
  6. EStG 1988 § 4 gültig von 10.10.2024 bis 18.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  7. EStG 1988 § 4 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  8. EStG 1988 § 4 gültig von 01.09.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  9. EStG 1988 § 4 gültig von 22.07.2023 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  10. EStG 1988 § 4 gültig von 28.10.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  11. EStG 1988 § 4 gültig von 20.07.2022 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  12. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  13. EStG 1988 § 4 gültig von 30.10.2019 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  14. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  15. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  16. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  17. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  18. EStG 1988 § 4 gültig von 29.12.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  19. EStG 1988 § 4 gültig von 15.08.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  20. EStG 1988 § 4 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  21. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  22. EStG 1988 § 4 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  23. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  24. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  25. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  26. EStG 1988 § 4 gültig von 18.06.2009 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  27. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  28. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
  29. EStG 1988 § 4 gültig von 29.12.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  30. EStG 1988 § 4 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  31. EStG 1988 § 4 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  32. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  33. EStG 1988 § 4 gültig von 20.08.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  34. EStG 1988 § 4 gültig von 16.02.2005 bis 19.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  35. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2004 bis 15.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  36. EStG 1988 § 4 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  37. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  38. EStG 1988 § 4 gültig von 20.12.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  39. EStG 1988 § 4 gültig von 21.08.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  40. EStG 1988 § 4 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  41. EStG 1988 § 4 gültig von 14.08.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  42. EStG 1988 § 4 gültig von 27.04.2002 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  43. EStG 1988 § 4 gültig von 06.01.2001 bis 26.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  44. EStG 1988 § 4 gültig von 15.07.1999 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  45. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  46. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1996
  47. EStG 1988 § 4 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  48. EStG 1988 § 4 gültig von 27.08.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  49. EStG 1988 § 4 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  50. EStG 1988 § 4 gültig von 01.09.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  51. EStG 1988 § 4 gültig von 01.07.1990 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 281/1990
  52. EStG 1988 § 4 gültig von 30.12.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  53. EStG 1988 § 4 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler, die Hofräte Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter sowie die Hofrätinnen Dr.in Lachmayer und Dr.in Wiesinger als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Löffler, LL.M., über die Revision des A B in C, vertreten durch die Prof. Dr. Thomas Keppert Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung GmbH in 1060 Wien, Theobaldgasse 19, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 24. Juni 2024, Zl. RV/3100224/2016, betreffend Einkommensteuer 2011, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Der Revisionswerber war - nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts (BFG) - Bundesminister für Finanzen und hat im Jahr 2011 Rechtsanwaltskosten in näher bestimmter Höhe getragen, die mit mehreren Rechtssachen in Verbindung standen. Am 20. Juli 2016 brachte die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft beim Landesgericht für Strafsachen Wien eine Anklageschrift gegen ihn und weitere Beschuldigte ein. Inhalt der Anklage waren Korruptionsvorwürfe im Zusammenhang mit dem Verkauf der Bundeswohnbaugesellschaften, u.a. der „BUWOG“. Konkret wurde den Angeklagten - in unterschiedlichen Beteiligungsformen - vorgeworfen, motiviert durch versprochene und geleistete Bestechungszahlungen das Verkaufsverfahren der Bundeswohnbaugesellschaften bis zur Erteilung des Zuschlags beeinflusst zu haben. Ein weiteres Faktum der Anklage betraf die pflichtwidrige, parteiliche Einflussnahme auf die Auswahl des Linzer Terminal Towers als neuen Standort der örtlichen Finanzdienststellen und den daran anschließenden Mietvertragsabschluss, dem ebenfalls geflossene Bestechungszahlungen zugrunde lagen. Die Vorwürfe in der Anklage wurden unter die Straftatbestände der Untreue, der Geschenkannahme durch Beamte, der Bestechung, der Unterschlagung, der Beweismittelfälschung; der versuchten Begünstigung sowie der Geldwäscherei subsumiert.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 4. Dezember 2020, 15 Hv 1/17z, wurden der Revisionswerber und weitere Angeklagte schuldig gesprochen worden.

2
In der Einkommensteuererklärung 2011 machte der Revisionswerber bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Rechtsanwaltskosten in näher bestimmter Höhe als Werbungskosten geltend. Diese habe er als steuerlich abzugsfähige (nachträgliche) Werbungskosten angesetzt, weil sämtliche gegen ihn betriebene Verfahren „politisch motiviert“ gewesen seien und somit in engem Zusammenhang mit seiner ehemaligen politischen Tätigkeit als Bundesminister für Finanzen stünden.
3
Im Einkommensteuerbescheid 2011 ließ das Finanzamt - nach vorangegangenem Vorhalteverfahren und erfolgter Angabe der betroffenen Prozesse - die geltend gemachten (nachträglichen) Werbungskosten unberücksichtigt.
4
Dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde und nach einer abweisenden Beschwerdevorentscheidung einen Vorlageantrag an das BFG.
5
Über Vorhalt des BFG gab der Revisionswerber eine Aufteilung der geltend gemachten Aufwendungen auf die betroffenen Rechtssachen im Schätzungswege bekannt.
6
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das BFG der Beschwerde teilweise (hinsichtlich einzelner betroffener Rechtssachen) Folge, versagte aber hinsichtlich des revisionsgegenständlichen Komplexes betreffend das „BUWOG“-Verfahren samt den damit unmittelbar zusammenhängenden Verfahren einen Werbungskostenabzug. Begründend führte es aus, gemäß § 32 Abs. 2 EStG 1988 gehörten zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 auch Einkünfte aus einer ehemaligen nichtselbständigen Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 4 sowie aus einer ehemaligen betrieblichen Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988. Nachträgliche Werbungskosten lägen vor, wenn sich die Aufwendungen noch auf die Tätigkeit vor ihrer Beendigung bezögen. Nachträglich bedeute in diesem Zusammenhang, dass die Werbungskosten nach Beendigung des Zufließens von Einnahmen bezahlt würden, aber noch auf die Zeit der Einkünfteerzielung entfielen, wie z.B. Prozesskosten, die sich auf die ehemalige Tätigkeit bezögen.Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das BFG der Beschwerde teilweise (hinsichtlich einzelner betroffener Rechtssachen) Folge, versagte aber hinsichtlich des revisionsgegenständlichen Komplexes betreffend das „BUWOG“-Verfahren samt den damit unmittelbar zusammenhängenden Verfahren einen Werbungskostenabzug. Begründend führte es aus, gemäß Paragraph 32, Absatz 2, EStG 1988 gehörten zu den Einkünften im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, auch Einkünfte aus einer ehemaligen nichtselbständigen Tätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, sowie aus einer ehemaligen betrieblichen Tätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, bis 3 EStG 1988. Nachträgliche Werbungskosten lägen vor, wenn sich die Aufwendungen noch auf die Tätigkeit vor ihrer Beendigung bezögen. Nachträglich bedeute in diesem Zusammenhang, dass die Werbungskosten nach Beendigung des Zufließens von Einnahmen bezahlt würden, aber noch auf die Zeit der Einkünfteerzielung entfielen, wie z.B. Prozesskosten, die sich auf die ehemalige Tätigkeit bezögen.
7
§ 20 EStG 1988 enthalte Bestimmungen, durch die die Sphäre der Einkommenserzielung von der steuerlich unbeachtlichen Sphäre der Einkommensverwendung abgegrenzt würde; sie ergänzten vor allem §§ 4 und 16 EStG 1988. Aufwendungen (Ausgaben) werde die Abzugsfähigkeit wegen ihres ausschließlichen oder nahezu ausschließlichen privaten Charakters bzw. im Hinblick auf das Zusammentreffen von betrieblicher oder beruflicher Veranlassung mit privater Veranlassung versagt. § 20 EStG 1988 stelle hingegen keine Rechtsgrundlage dafür dar, die Abzugsfähigkeit von ausschließlich betrieblich oder beruflich veranlassten Aufwendungen zu verneinen (Hinweis auf VwGH 27.11.2001, 2000/14/0202). Ein bloß mittelbarer Zusammenhang genüge, um betriebliche bzw. berufliche Veranlassung anzunehmen. Werde der mittelbare Zusammenhang aber von einem in erster Linie die persönliche Sphäre betreffenden Faktor überlagert, werde der Veranlassungszusammenhang durchbrochen.Paragraph 20, EStG 1988 enthalte Bestimmungen, durch die die Sphäre der Einkommenserzielung von der steuerlich unbeachtlichen Sphäre der Einkommensverwendung abgegrenzt würde; sie ergänzten vor allem Paragraphen 4, und 16 EStG 1988. Aufwendungen (Ausgaben) werde die Abzugsfähigkeit wegen ihres ausschließlichen oder nahezu ausschließlichen privaten Charakters bzw. im Hinblick auf das Zusammentreffen von betrieblicher oder beruflicher Veranlassung mit privater Veranlassung versagt. Paragraph 20, EStG 1988 stelle hingegen keine Rechtsgrundlage dafür dar, die Abzugsfähigkeit von ausschließlich betrieblich oder beruflich veranlassten Aufwendungen zu verneinen (Hinweis auf VwGH 27.11.2001, 2000/14/0202). Ein bloß mittelbarer Zusammenhang genüge, um betriebliche bzw. berufliche Veranlassung anzunehmen. Werde der mittelbare Zusammenhang aber von einem in erster Linie die persönliche Sphäre betreffenden Faktor überlagert, werde der Veranlassungszusammenhang durchbrochen.
8
Kosten eines Strafverfahrens wie insbesondere die Strafverteidigungskosten ebenso wie Geldstrafen stellten grundsätzlich Kosten der privaten Lebensführung dar (Hinweis auf VwGH 16.9.1992, 90/13/0063, mwN). Dieser Beurteilung liege der Gedanke zu Grunde, dass deren auslösende Ursache im schuldhaften Verhalten des Betriebsinhabers und nicht in der Führung des Betriebes liege (Hinweis auf VwGH 25.4.2001, 99/13/0221, und 21.4.2016, 2013/15/0182, sowie Zorn in Doralt, Kirchmayr, Mayr, Zorn, EStG § 4 Tz 265). Eine Abziehbarkeit könne jedoch dann bejaht werden, wenn der strafrechtliche Vorwurf ausschließlich und unmittelbar aus der beruflichen (betrieblichen) Sphäre des Steuerpflichtigen erklärbar und damit betrieblich veranlasst sei (Hinweis auf VwGH 21.4.2016, 2013/15/0182, und 22.3.2018, Ro 2017/15/0001). Die zitierten Erkenntnisse seien zwar zum betrieblichen Bereich ergangen, würden aber in gleicher Weise für außerbetriebliche Einkünfte gelten (Hinweis auf Zorn in Doralt, Kirchmayr, Mayr, Zorn, EStG § 16 Tz 220 „Prozesskosten“). Mit seiner jüngeren Judikatur beurteile der VwGH die steuerliche Abzugsfähigkeit von Strafverteidigungskosten ähnlich der Rechtsprechung des BFH, welche darauf abstelle, ob das strafrechtlich relevante Verhalten, das dem Steuerpflichtigen vorgeworfen werde, ausschließlich und unmittelbar aus seiner Einkunftserzielungssphäre heraus erklärbar sei.Kosten eines Strafverfahrens wie insbesondere die Strafverteidigungskosten ebenso wie Geldstrafen stellten grundsätzlich Kosten der privaten Lebensführung dar (Hinweis auf VwGH 16.9.1992, 90/13/0063, mwN). Dieser Beurteilung liege der Gedanke zu Grunde, dass deren auslösende Ursache im schuldhaften Verhalten des Betriebsinhabers und nicht in der Führung des Betriebes liege (Hinweis auf VwGH 25.4.2001, 99/13/0221, und 21.4.2016, 2013/15/0182, sowie Zorn in Doralt, Kirchmayr, Mayr, Zorn, EStG Paragraph 4, Tz 265). Eine Abziehbarkeit könne jedoch dann bejaht werden, wenn der strafrechtliche Vorwurf ausschließlich und unmittelbar aus der beruflichen (betrieblichen) Sphäre des Steuerpflichtigen erklärbar und damit betrieblich veranlasst sei (Hinweis auf VwGH 21.4.2016, 2013/15/0182, und 22.3.2018, Ro 2017/15/0001). Die zitierten Erkenntnisse seien zwar zum betrieblichen Bereich ergangen, würden aber in gleicher Weise für außerbetriebliche Einkünfte gelten (Hinweis auf Zorn in Doralt, Kirchmayr, Mayr, Zorn, EStG Paragraph 16, Tz 220 „Prozesskosten“). Mit seiner jüngeren Judikatur beurteile der VwGH die steuerliche Abzugsfähigkeit von Strafverteidigungskosten ähnlich der Rechtsprechung des BFH, welche darauf abstelle, ob das strafrechtlich relevante Verhalten, das dem Steuerpflichtigen vorgeworfen werde, ausschließlich und unmittelbar aus seiner Einkunftserzielungssphäre heraus erklärbar sei.
9
Vor dem Hintergrund der skizzierten Rechtsprechung bestehe für das BFG keine Abzugsfähigkeit der revisionsgegenständlichen Aufwendungen: Der Revisionswerber habe in seiner Amtszeit als Bundesminister die Bundeswohnbaugesellschaften privatisiert sowie den Mietvertrag zur Einmietung von Finanzdienststellen in den Terminal Tower unterzeichnet. Es treffe daher zu, dass er die ihm im „BUWOG-Prozess“ zur Last gelegten Taten (Verbrechen der Untreue, Vergehen der Fälschung eines Beweismittels, Verbrechen der Geschenkannahme durch Beamte), für die er auch verurteilt worden sei, in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen habe. Eine in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangene Straftat vermöge jedoch keinen Veranlassungszusammenhang der Prozesskosten mit den (ehemaligen) Einkünften zu begründen, wenn die Handlungen nicht im Rahmen der beruflichen Aufgabenerfüllung lägen bzw. der berufliche durch einen (überlagernden) privaten Veranlassungszusammenhang ausgeschlossen werde. Dies sei insbesondere der Fall, wenn eine persönliche Bereicherung des Steuerpflichtigen durch die Tat angestrebt werde.
10
Das Strafgericht habe festgestellt, dass die Provisionsvereinbarungen Einfluss auf die Preisbildung gehabt hätten. Es sei zur Überzeugung gelangt, dass die verdeckten Provisionsvereinbarungen für den Zuschlag im Verwertungsverfahren der Bundeswohnbaugesellschaften sowie für den Abschluss des Mietvertrages in einem sinnfälligen Zusammenhang mit diesen Rechtsgeschäften gestanden seien und einen Bestandteil dieser Grundgeschäfte dargestellt hätten. Die Provisions- und Schmiergeldabsprache sei nicht nur auf Kosten des Machtgebers gegangen, sondern habe auch ein Entgelt des Machthabers und zwar des angeklagten Revisionswerbers für den Geschäftsabschluss dargestellt. Dieser habe die Zuschlagserteilung erwirkt und die Mietvertragsunterzeichnung genehmigt, weshalb den vorliegenden Zuwendungen die wirtschaftliche Bedeutung eines versteckten Preisnachlasses zukomme, dessen Einbehaltung durch den Machthaber pflichtwidrig sei und einen vermögensrechtlichen Nachteil für den Machtgeber darstelle.
11
An die Feststellungen des Strafgerichtes sei das BFG bei verurteilenden Entscheidungen gebunden (Hinweis auf VwGH 9.10.2023, Ra 2023/13/0115, mwN). Im Hinblick auf das vorliegende Strafurteil stehe für das Beschwerdeverfahren sohin bindend fest, dass sich der Revisionswerber mit dem aufgezeigten Verhalten außerhalb seines beruflichen Pflichtenkreises (§ 2 Abs. 2 BMG) bewegt habe. Er habe seine Befugnis (über fremdes Vermögen zu verfügen) wissentlich missbraucht und dadurch der Republik Österreich einen Vermögensschaden in beträchtlicher Höhe zugefügt. Der Revisionswerber habe für die pflichtwidrige Vornahme von Amtsgeschäften Bestechungszahlungen gefordert und lukriert, die er privat vereinnahmt habe. Die schuldhaften Handlungen beruhten sohin (ausschließlich) auf einer Bereicherungsabsicht des Revisionswerbers. Damit sei sein Fehlverhalten aber seiner privaten Sphäre zuzuordnen. Von einem steuerlich relevanten Zusammenhang zwischen den Straftaten und der beruflichen Tätigkeit des Revisionswerbers als Finanzminister könne nicht ausgegangen werden. Ein Abzug der geltend gemachten Prozesskosten als nachträgliche Werbungskosten komme damit nicht in Betracht.An die Feststellungen des Strafgerichtes sei das BFG bei verurteilenden Entscheidungen gebunden (Hinweis auf VwGH 9.10.2023, Ra 2023/13/0115, mwN). Im Hinblick auf das vorliegende Strafurteil stehe für das Beschwerdeverfahren sohin bindend fest, dass sich der Revisionswerber mit dem aufgezeigten Verhalten außerhalb seines beruflichen Pflichtenkreises (Paragraph 2, Absatz 2, BMG) bewegt habe. Er habe seine Befugnis (über fremdes Vermögen zu verfügen) wissentlich missbraucht und dadurch der Republik Österreich einen Vermögensschaden in beträchtlicher Höhe zugefügt. Der Revisionswerber habe für die pflichtwidrige Vornahme von Amtsgeschäften Bestechungszahlungen gefordert und lukriert, die er privat vereinnahmt habe. Die schuldhaften Handlungen beruhten sohin (ausschließlich) auf einer Bereicherungsabsicht des Revisionswerbers. Damit sei sein Fehlverhalten aber seiner privaten Sphäre zuzuordnen. Von einem steuerlich relevanten Zusammenhang zwischen den Straftaten und der beruflichen Tätigkeit des Revisionswerbers als Finanzminister könne nicht ausgegangen werden. Ein Abzug der geltend gemachten Prozesskosten als nachträgliche Werbungskosten komme damit nicht in Betracht.
12
Gegen dieses Erkenntnis wendet sich - soweit es die nicht anerkannten Rechtsanwalts- und Prozesskosten, welche das Verfahren „BUWOG“ samt den damit unmittelbar zusammenhängenden Verfahren betrifft - die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit zwei Gründe vorbringt. Zum Einen habe sich das BFG an die Feststellungen des Strafgerichts im „BUWOG“-Verfahren (15 Hv 1/17z) gebunden gesehen und deswegen ohne eigene Ermittlungen und Beweiswürdigung als Sachverhalt angenommen, dass der Revisionswerber in seiner Funktion als Bundesminister für Finanzen ein rechtswidriges Verhalten zur eigenen Bereicherung gesetzt hätte, und deshalb aus rechtlicher Sicht die Rechtsanwalts- bzw. Prozesskosten nicht abzugsfähig seien. Damit weiche es von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, wonach eine Bindung nur an ein rechtskräftiges verurteilendes Straferkenntnis bestehe (Hinweis auf VwGH 9.10.2023, Ra 2023/13/0115, sowie 1.9.2015, Ro 2014/15/0023). Da im Revisionsfall keine Rechtskraft des Strafurteils bestehe, hätte das BFG eigenständige Sachverhaltsfeststellungen und eine eigene Beweiswürdigung treffen müssen. Dabei hätte sich ergeben, dass der Revisionswerber nicht rechtswidrig gehandelt habe. Die Rechtsanwalts- und Prozesskosten seien entstanden, um einen strafrechtlichen Vorwurf, der unmittelbar mit seiner beruflichen Tätigkeit als Bundesminister für Finanzen zusammenhänge, zu widerlegen. Das BFG hätte daher von vornherein nicht mit der privaten Sphäre argumentieren können. Aus dem ausschließlichen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit ergebe sich vielmehr unmittelbar die Werbungskosteneigenschaft.
13
Zum Zweiten weiche das BFG mit der Versagung der Werbungskosteneigenschaft aber auch dann von der ständigen Rechtsprechung des VwGH ab, wenn man von dem vom BFG angenommenen Sachverhalt ausgehe. Auch wenn ein Dienstnehmer sich in seiner Stellung als Dienstnehmer rechtswidrig Vermögensvorteile verschaffe, stellten diese Vorteile Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit dar (Hinweis auf VwGH 29.5.2024, Ra 2023/15/0036). Sie zählten zur beruflichen Sphäre. Sollten in Zusammenhang damit Rechtsanwalts- bzw Prozesskosten anfallen, stellten diese Werbungskosten dar. Solche Kosten seien nach der Rechtsprechung absetzbar, wenn der Steuerpflichtige das strafbare Verhalten im Rahmen der beruflichen Sphäre gesetzt habe (Hinweis auf VwGH 27.6.2019, Ra 2019/15/0063; 22.3.2018, Ro 2017/15/0001; 21.4.2016, 2013/15/0182).
14
Mit diesem Vorbringen wird eine Zulässigkeit der Revision nicht aufgezeigt.
15
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
16
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
17
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
18
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 definiert Werbungskosten als Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Aufwendungen, die einen Zusammenhang mit der persönlichen Lebensführung aufweisen, sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abzugsfähig, wenn eine beinahe ausschließliche betriebliche bzw. berufliche Veranlassung gegeben ist (vgl. VwGH 19.12.2013, 2012/15/0040, mwN).Paragraph 16, Absatz eins, EStG 1988 definiert Werbungskosten als Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Aufwendungen, die einen Zusammenhang mit der persönlichen Lebensführung aufweisen, sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abzugsfähig, wenn eine beinahe ausschließliche betriebliche bzw. berufliche Veranlassung gegeben ist vergleiche , VwGH 19.12.2013, 2012/15/0040, mwN).
19
Nach Lehre und Rechtsprechung stellen die Kosten eines Strafverfahrens wie insbesondere die Strafverteidigungskosten ebenso wie Geldstrafen grundsätzlich Kosten der privaten Lebensführung dar. Dieser Beurteilung liegt der Gedanke zu Grunde, dass deren auslösende Ursache im schuldhaften Verhalten des Abgabepflichtigen liegt (vgl. VwGH 21.4.2016, 2013/15/0182, mwN; 16.9.1992, 90/13/0063).Nach Lehre und Rechtsprechung stellen die Kosten eines Strafverfahrens wie insbesondere die Strafverteidigungskosten ebenso wie Geldstrafen grundsätzlich Kosten der privaten Lebensführung dar. Dieser Beurteilung liegt der Gedanke zu Grunde, dass deren auslösende Ursache im schuldhaften Verhalten des Abgabepflichtigen liegt vergleiche , VwGH 21.4.2016, 2013/15/0182, mwN; 16.9.1992, 90/13/0063).
20
Ausnahmen von diesem Grundsatz hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung „unter Anlegung eines strengen Maßstabes“ nur dann erwogen, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Abgabepflichtige zur Wehr gesetzt hat, ausschließlich und unmittelbar aus seiner beruflichen Tätigkeit erklärbar und durch sie veranlasst gewesen wäre (vgl. VwGH 22.3.2018, Ro 2017/15/0001; 21.4.2016, 2013/15/0182, sowie 16.9.1992, 90/13/0063, mwN).Ausnahmen von diesem Grundsatz hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung „unter Anlegung eines strengen Maßstabes“ nur dann erwogen, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Abgabepflichtige zur Wehr gesetzt hat, ausschließlich und unmittelbar aus seiner beruflichen Tätigkeit erklärbar und durch sie veranlasst gewesen wäre vergleiche , VwGH 22.3.2018, Ro 2017/15/0001; 21.4.2016, 2013/15/0182, sowie 16.9.1992, 90/13/0063, mwN).
21
Mit seiner ersten Zulässigkeitsrüge wendet sich der Revisionswerber gegen die (vom Strafgericht übernommenen) Tatsachenfeststellungen des BFG und macht geltend, dass eine „Bindung“ an die Feststellungen des Strafgerichts im Abgabenverfahren nach der hg. Rechtsprechung nur hinsichtlich rechtskräftiger Strafurteile bestehe und das BFG - angesichts fehlender formeller Rechtskraft des Strafurteils - zu Unrecht eigene Ermittlungen unterlassen habe.
22
Es ist zutreffend, dass der Verwaltungsgerichtshof - worauf die Revision auch verweist - bereits mehrfach ausgesprochen hat, dass ein rechtskräftiges Strafurteil bindende Wirkung hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen entfaltet, auf denen sein Schuldspruch beruht, wozu jene Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandselementen zusammensetzt. Die Bindungswirkung erstreckt sich auf die vom Gericht festgestellten und durch den Spruch gedeckten Tatsachen (vgl. z.B. VwGH 1.9.2015, Ro 2014/15/0023, mwN).Es ist zutreffend, dass der Verwaltungsgerichtshof - worauf die Revision auch verweist - bereits mehrfach ausgesprochen hat, dass ein rechtskräftiges Strafurteil bindende Wirkung hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen entfaltet, auf denen sein Schuldspruch beruht, wozu jene Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandselementen zusammensetzt. Die Bindungswirkung erstreckt sich auf die vom Gericht festgestellten und durch den Spruch gedeckten Tatsachen vergleiche , z.B. VwGH 1.9.2015, Ro 2014/15/0023, mwN).
23
Der von der Revision gezogene Umkehrschluss, bei fehlender Rechtskraft eines Strafurteils dürfe dieses der Tatsachenfeststellung des BFG nicht zugrunde gelegt werden, ergibt sich allerdings nicht aus dieser Rechtsprechung.
24
Wie im Schrifttum bereits herausgearbeitet worden ist, können nämlich insbesondere auch beweisrechtliche Überlegungen für eine Übernahme der Tatsachenfeststellungen des Strafgerichts im Abgabenverfahren ins Treffen geführt werden (vgl. näher bereits Stoll, BAO II S 1332 sowie zuletzt Blum, in Holoubek/M Lang, Bindungswirkungen zwischen Verfahren 184 ff).Wie im Schrifttum bereits herausgearbeitet worden ist, können nämlich insbesondere auch beweisrechtliche Überlegungen für eine Übernahme der Tatsachenfeststellungen des Strafgerichts im Abgabenverfahren ins Treffen geführt werden vergleiche , näher bereits Stoll, BAO römisch zwei S 1332 sowie zuletzt Blum, in Holoubek/M Lang, Bindungswirkungen zwischen Verfahren 184 ff).
25
Dementsprechend hat auch der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 13. April 1988, 84/13/0135, ausgesprochen, dass der Abgabenbehörde - was gleichermaßen auch für das Verwaltungsgericht gilt - keine Rechtswidrigkeit, insbesondere keine Verletzung der Ermittlungspflicht, vorgeworfen werden kann, wenn sie jene Tathandlungen als erwiesen angenommen hat, die zur rechtskräftigen Verurteilung des Täters geführt haben. Da nämlich die Rechtsordnung der Beweiskraft von Beweismitteln, die zu einer strafgerichtlichen Verurteilung führen, besondere Bedeutung beimisst, ist davon auszugehen, dass in Fällen, in denen eine Straftat mit rechtskräftigem Urteil als erwiesen angenommen wurde, keine begründeten Zweifel am Tatgeschehen offengeblieben sind, die eine nochmalige Überprüfung durch ein anderes Gericht oder eine Verwaltungsbehörde rechtfertigen.
26
Diese auf Ebene der Beweiswürdigung für eine Übernahme der Tatsachenfeststellungen sprechende Überlegung gilt grundsätzlich unabhängig von der rechtskräftigen Natur einer strafgerichtlichen Verurteilung, weshalb auch bei Fehlen einer Bindungswirkung ieS - im Gegensatz zur Revisionsmeinung - nicht von vornherein von der zwingenden Notwendigkeit zusätzlicher eigener abgabenrechtlicher Ermittlungen und Feststellungen über die strafgerichtlichen Feststellungen hinaus auszugehen ist.
27
Mit seiner Zulässigkeitsrüge zieht der Revisionswerber letztlich die Beweiswürdigung des BFG, das seine Tatsachenfeststellungen aus dem (den Revisionswerber betreffenden) Strafgerichtsurteil übernommen hat, in Zweifel und macht diesbezügliche Verfahrensfehler geltend.
28
Werden Verfahrensfehler als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass - auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. zB VwGH 4.12.2019, Ra 2019/16/0190; 31.8.2023, Ra 2021/15/0033).Werden Verfahrensfehler als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass - auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten vergleiche , zB VwGH 4.12.2019, Ra 2019/16/0190; 31.8.2023, Ra 2021/15/0033).
29
Dazu enthält die Revision kein weiteres Vorbringen.
30
Soweit sich die Revision mit ihrer Zulässigkeitsrüge ganz allgemein gegen die (vom Strafgericht übernommene) Beweiswürdigung des BFG wendet, ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof nach seiner ständigen Rechtsprechung - als Rechtsinstanz - zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt allerdings dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 2.12.2024, Ra 2023/15/0101, mwN).Soweit sich die Revision mit ihrer Zulässigkeitsrüge ganz allgemein gegen die (vom Strafgericht übernommene) Beweiswürdigung des BFG wendet, ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof nach seiner ständigen Rechtsprechung - als Rechtsinstanz - zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegt allerdings dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat vergleiche , VwGH 2.12.2024, Ra 2023/15/0101, mwN).
31
Dass dies im Revisionsfall erfolgt wäre, hat die Revision, die die (übernommene) Beweiswürdigung des Strafgerichts nicht weiter substantiiert angreift, nicht aufgezeigt.
32
Es ist daher - unabhängig von der Frage des allfälligen Bestehens einer Bindungswirkung - nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass das BFG im Revisionsfall die Tatsachenfeststellungen des Strafgerichts übernommen hat und auf dieser Grundlage - vor dem Hintergrund der eingangs dargestellten hg. Rechtsprechung - davon ausgegangen ist, der Revisionswerber habe in eigener Bereicherungsabsicht und ohne Veranlassungszusammenhang zu seinen ehemaligen (ordnungsgemäßen) Einkünften als Bundesminister gehandelt, weshalb die Strafverteidigungskosten seiner privaten Sphäre zuzuordnen seien.
33
Im Rahmen seiner zweiten Zulässigkeitsrüge verweist der Revisionswerber darauf, dass die vom BFG festgestellten rechtswidrigen Vermögensvorteile ihrerseits Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit seien und damit in Zusammenhang angefallene Rechtsanwalts- bzw. Prozesskosten schon aus diesem Grund Werbungskosten darstellen müssten.
34
Mit dieser Argumentation übersieht der Revisionswerber aber, dass für den Nachweis eines solchen Zusammenhangs die geltend gemachten Rechtsanwalts- bzw. Prozesskosten im Sinne des § 16 EStG 1988 „zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung“ der rechtswidrigen Einnahmen aufgewendet hätten werden müssen. Die gegenständlichen Rechtsanwalts- bzw. Prozesskosten dagegen sind - so die Revision selbst - „entstanden, um einen strafrechtlichen Vorwurf, der unmittelbar mit [der] beruflichen Tätigkeit als Bundesminister für Finanzen zusammenhängt, zu widerlegen“.Mit dieser Argumentation übersieht der Revisionswerber aber, dass für den Nachweis eines solchen Zusammenhangs die geltend gemachten Rechtsanwalts- bzw. Prozesskosten im Sinne des Paragraph 16, EStG 1988 „zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung“ der rechtswidrigen Einnahmen aufgewendet hätten werden müssen. Die gegenständlichen Rechtsanwalts- bzw. Prozesskosten dagegen sind - so die Revision selbst - „entstanden, um einen strafrechtlichen Vorwurf, der unmittelbar mit [der] beruflichen Tätigkeit als Bundesminister für Finanzen zusammenhängt, zu widerlegen“.
35
Darüber hinaus blendet der Verweis der Revision auf die hg. Rechtsprechung zu (allfällig steuerlich absetzbaren) zivilrechtlichen Schadenersatzzahlungen in Zusammenhang mit Einnahmen aus strafbarem Verhalten aus, dass bei Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strafverfahren selbst nach der oben zitierten hg. Rechtsprechung das persönliche (Fehl-)Verhalten des Abgabepflichtigen im Vordergrund steht, weshalb dem Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 - wie vom BFG auch fallbezogen angenommen - besonderes Gewicht zukommt.Darüber hinaus blendet der Verweis der Revision auf die hg. Rechtsprechung zu (allfällig steuerlich absetzbaren) zivilrechtlichen Schadenersatzzahlungen in Zusammenhang mit Einnahmen aus strafbarem Verhalten aus, dass bei Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strafverfahren selbst nach der oben zitierten hg. Rechtsprechung das persönliche (Fehl-)Verhalten des Abgabepflichtigen im Vordergrund steht, weshalb dem Abzugsverbot des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 - wie vom BFG auch fallbezogen angenommen - besonderes Gewicht zukommt.
36
In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher - in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat - zurückzuweisen.In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat - zurückzuweisen.

Wien, am 24. April 2025

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024150060.L00

Im RIS seit

03.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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