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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §47 Abs3Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm und die Hofrätinnen MMag. Ginthör und Dr. Kronegger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Janitsch, in der Revisionssache der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 6. Dezember 2023, LVwG-AV-2091/001-2023, betreffend Zurückweisung einer Vorstellung iA Entziehung der Lenkberechtigung nach dem FSG (mitbeteiligte Partei: E H in H, vertreten durch Dr. Sabine Mantler-Pewal, Rechtsanwältin in 1140 Wien, Fenzlgasse 49/12), über den Antrag der mitbeteiligten Partei auf Zuerkennung von Aufwandersatz, den Beschluss gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht stattgegeben.
Begründung
Wien, am 24. April 2025
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024110007.L01Im RIS seit
28.05.2025Zuletzt aktualisiert am
10.06.2025