TE Vwgh Beschluss 2025/4/24 Ra 2024/11/0007

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Veröffentlicht am 24.04.2025
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §47 Abs3
VwGG §59 Abs3
  1. VwGG § 47 heute
  2. VwGG § 47 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 47 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 47 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 47 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 47 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 47 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 59 heute
  2. VwGG § 59 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 59 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 59 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 59 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm und die Hofrätinnen MMag. Ginthör und Dr. Kronegger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Janitsch, in der Revisionssache der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 6. Dezember 2023, LVwG-AV-2091/001-2023, betreffend Zurückweisung einer Vorstellung iA Entziehung der Lenkberechtigung nach dem FSG (mitbeteiligte Partei: E H in H, vertreten durch Dr. Sabine Mantler-Pewal, Rechtsanwältin in 1140 Wien, Fenzlgasse 49/12), über den Antrag der mitbeteiligten Partei auf Zuerkennung von Aufwandersatz, den Beschluss gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht stattgegeben.

Begründung

1
Mit Erkenntnis vom 10. März 2025, Ra 2024/11/0007-8, hob der Verwaltungsgerichtshof nach Erhebung einer außerordentlichen Revision durch die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg und nach Durchführung des Vorverfahrens, im Rahmen dessen die mitbeteiligte Partei einen als „Revisionsbeantwortung“ bezeichneten Schriftsatz eingebracht hatte, das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 6. Dezember 2023, mit dem eine Vorstellung der mitbeteiligten Partei zurückgewiesen worden war, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.
2
Mit Schriftsatz vom 31. März 2025 stellte die mitbeteiligte Partei den Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge ihr „die Kosten der Revisionsbeantwortung in tarifmäßiger Höhe“ zusprechen.
3
Gemäß § 47 Abs. 3 VwGG haben Mitbeteiligte einen Anspruch auf Aufwandersatz im Falle der Abweisung der Revision.Gemäß Paragraph 47, Absatz 3, VwGG haben Mitbeteiligte einen Anspruch auf Aufwandersatz im Falle der Abweisung der Revision.
4
Im Revisionsfall wurde das mit Amtsrevision bekämpfte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben. Das Gesetz sieht im vorliegenden Fall einen Anspruch auf Aufwandersatz der mitbeteiligten Partei nicht vor.
5
Demgemäß wurde in dem das Verfahren abschließenden Erkenntnis vom 10. März 2025, in dem gemäß § 59 Abs. 3 VwGG über Anträge auf Zuerkennung von Aufwandersatz zu entscheiden war, der mitbeteiligten Partei kein Aufwandersatz zugesprochen. Demgemäß wurde in dem das Verfahren abschließenden Erkenntnis vom 10. März 2025, in dem gemäß Paragraph 59, Absatz 3, VwGG über Anträge auf Zuerkennung von Aufwandersatz zu entscheiden war, der mitbeteiligten Partei kein Aufwandersatz zugesprochen.

Wien, am 24. April 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024110007.L01

Im RIS seit

28.05.2025

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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