TE Vwgh Erkenntnis 2025/4/24 Ra 2024/09/0047

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Veröffentlicht am 24.04.2025
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Index

43/01 Wehrrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

ADV §1
BDG 1979 §44 Abs3
WehrG 1990 §47 Abs3
WehrG 2001 §41
WehrG 2001 §41 Abs3
WehrG 2001 §46 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, die Hofräte Dr. Doblinger und Mag. Feiel sowie die Hofrätinnen Dr. Koprivnikar und Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Rieder, über die außerordentliche Revision des Disziplinaranwalts beim Bundesministerium für Landesverteidigung, gegen das am 15. April 2024 mündlich verkündete und am 14. Mai 2024 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, W136 2286161-1/6E, W136 2286262-1/5E, betreffend ein Disziplinarverfahren nach dem Heeresdisziplinargesetz 2014 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesdisziplinarbehörde; mitbeteiligte Partei: A B in C, vertreten durch Dr. Bertram Grass und Mag. Christoph Dorner, Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, Reichsstraße 7),

Spruch

I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:

Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Bestätigung von Spruchpunkt II. des Disziplinarerkenntnisses der Bundesdisziplinarbehörde vom 1. Dezember 2023, 2023-0.688.234, (Freispruch des Mitbeteiligten vom Vorwurf, er habe den Befehl des Militärkommandanten Vorarlberg vom 14. September 2023, seine Haartracht dem Erlass VBl. I Nr. 3/2018 entsprechend schneiden zu lassen, missachtet) durch das Bundesverwaltungsgericht wendet, als unbegründet abgewiesen.Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Bestätigung von Spruchpunkt römisch zwei. des Disziplinarerkenntnisses der Bundesdisziplinarbehörde vom 1. Dezember 2023, 2023-0.688.234, (Freispruch des Mitbeteiligten vom Vorwurf, er habe den Befehl des Militärkommandanten Vorarlberg vom 14. September 2023, seine Haartracht dem Erlass VBl. I Nr. 3 aus 2018, entsprechend schneiden zu lassen, missachtet) durch das Bundesverwaltungsgericht wendet, als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Antrag der belangten Behörde auf Aufwandersatz wird abgewiesen.

II. den Beschluss gefasst:römisch zwei. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Begründung

1
Der Mitbeteiligte steht als Militärperson der Verwendungsgruppe M BO 2 im Dienstgrad eines Oberstleutnants in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er versieht Dienst auf einem Arbeitsplatz S 2 (militärische Sicherheit) eines Militärkommandos.
2
Mit Disziplinarerkenntnis vom 1. Dezember 2023 sprach die Bundesdisziplinarbehörde (vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde) den Mitbeteiligten schuldig, er habe sich bis zum 14. September 2023 die Haare entgegen dem Erlass des Bundesministers für Landesverteidigung vom 18. Dezember 2017, GZ S93105/19-MFW/2017, kundgemacht im Verlautbarungsblatt I Nr. 3/2018, wachsen lassen und sich diese am Hinterkopf gebunden („Pferdeschwanz“). Er habe dadurch vorsätzlich gegen § 44 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) in Verbindung mit VBI. I Nr. 3/2018 II. 2. lit. b. verstoßen und damit eine Pflichtverletzung gemäß § 2 Abs. 1 Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014) begangen (Spruchpunkt I.). Über ihn wurde hiefür gemäß § 51 Z 3 HDG 2014 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von 3.000 Euro verhängt und er gemäß § 38 Abs. 1 HDG 2014 zur Leistung eines Kostenbeitrags von 300 Euro verpflichtet.Mit Disziplinarerkenntnis vom 1. Dezember 2023 sprach die Bundesdisziplinarbehörde (vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde) den Mitbeteiligten schuldig, er habe sich bis zum 14. September 2023 die Haare entgegen dem Erlass des Bundesministers für Landesverteidigung vom 18. Dezember 2017, GZ S93105/19-MFW/2017, kundgemacht im Verlautbarungsblatt I Nr. 3 aus 2018,, wachsen lassen und sich diese am Hinterkopf gebunden („Pferdeschwanz“). Er habe dadurch vorsätzlich gegen Paragraph 44, Absatz eins, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) in Verbindung mit VBI. I Nr. 3 aus 2018, römisch zwei. 2. Litera b, verstoßen und damit eine Pflichtverletzung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014) begangen (Spruchpunkt römisch eins.). Über ihn wurde hiefür gemäß Paragraph 51, Ziffer 3, HDG 2014 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von 3.000 Euro verhängt und er gemäß Paragraph 38, Absatz eins, HDG 2014 zur Leistung eines Kostenbeitrags von 300 Euro verpflichtet.

Unter einem wurde der Mitbeteiligte vom Vorwurf, er habe den Befehl des Militärkommandanten Vorarlberg vom 14. September 2023, seine Haartracht dem Erlass VBI. I Nr. 3/2018 entsprechend schneiden zu lassen, missachtet, freigesprochen (Spruchpunkt II.).Unter einem wurde der Mitbeteiligte vom Vorwurf, er habe den Befehl des Militärkommandanten Vorarlberg vom 14. September 2023, seine Haartracht dem Erlass VBI. I Nr. 3 aus 2018, entsprechend schneiden zu lassen, missachtet, freigesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.).

3
Gegen Spruchpunkt II. und die Strafzumessung dieses Disziplinarerkenntnisses erhob der Disziplinaranwalt, gegen Spruchpunkt I. der Mitbeteiligte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.Gegen Spruchpunkt römisch zwei. und die Strafzumessung dieses Disziplinarerkenntnisses erhob der Disziplinaranwalt, gegen Spruchpunkt römisch eins. der Mitbeteiligte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
4
Mit dem nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde des Mitbeteiligten dahingehend statt, dass es die Geldstrafe gemäß § 52 Abs. 2 HDG 2014 auf 2.200 Euro herabsetzte. Die Beschwerde des Disziplinaranwalts wies es ab.Mit dem nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde des Mitbeteiligten dahingehend statt, dass es die Geldstrafe gemäß Paragraph 52, Absatz 2, HDG 2014 auf 2.200 Euro herabsetzte. Die Beschwerde des Disziplinaranwalts wies es ab.

Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für nicht zulässig.Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte es für nicht zulässig.

5
Das Verwaltungsgericht legte seinem Erkenntnis auf Sachverhaltsebene zum Inhalt des Erlasses VBl. I Nr. 3/2018 zugrunde, dass dessen Punkt II. 2. lit. b laute:Das Verwaltungsgericht legte seinem Erkenntnis auf Sachverhaltsebene zum Inhalt des Erlasses VBl. I Nr. 3 aus 2018, zugrunde, dass dessen Punkt römisch zwei. 2. Litera b, laute:

„b) Haartracht

Die Haartracht darf den vorschriftsmäßigen Sitz der Kopfbedeckung sowie die Funktionalität der militärischen Ausrüstung nicht behindern. Sie muss sauber und gepflegt sein. Modische Frisuren sind erlaubt, sofern sie nicht in Schnitt und Form besonders auffällig sind. Haarfärbungen/Tönungen, zu denen auch einzelne Haarpartien (z.B. Strähnen) zählen, dürfen nur dem Spektrum der natürlichen Haarfarben entsprechen.

Die Haare von Soldaten müssen kurz geschnitten sein. Augen und Ohren dürfen nicht bedeckt sein. Das Haar ist so zu tragen, dass bei aufrechter Kopfhaltung Uniform- und Hemdkragen nicht berührt werden.

Die Haartracht von Soldatinnen darf die Augen nicht bedecken. Haare, die bei aufrechter Körper- und Kopfhaltung die Schulter berühren würden, sind am Hinterkopf gezopft, mit einem Band zusammengehalten (Pferdeschwanz) oder hochgesteckt zu tragen. Dabei sind Form und Farbe der Haarspangen/Bänder dezent zu halten.“

6
Gemäß Punkt III. dieses Erlasses hätten alle Vorgesetzten die Einhaltung der im Erlass angeführten Verhaltensnormen durch Unterweisung und geeignete Maßnahmen der Menschenführung insbesondere durch Vorbild und Menschenführung sicherzustellen.Gemäß Punkt römisch drei. dieses Erlasses hätten alle Vorgesetzten die Einhaltung der im Erlass angeführten Verhaltensnormen durch Unterweisung und geeignete Maßnahmen der Menschenführung insbesondere durch Vorbild und Menschenführung sicherzustellen.
7
Der Mitbeteiligte habe sich - stellte das Verwaltungsgericht weiter fest - die Haare so lang wachsen lassen, dass sie spätestens am 14. September 2023 bei aufrechter Körperhaltung den Uniform- und Hemdkragen berührt hätten, weshalb er die Haare am Hinterkopf zu einem „Pferdeschwanz“ zusammengebunden habe. Zu diesem Zeitpunkt seien einige Haare noch nicht lang genug gewesen, um sie am Hinterkopf zu binden, weshalb sie seitlich die Ohren bedeckt hätten. Der Dienstvorgesetzte habe den Mitbeteiligten aufgefordert, seinen Haarschnitt erlasskonform herzustellen. Dieser habe seinem Vorgesetzten mitgeteilt, dass er der Meinung sei, gegenüber weiblichen Soldaten, die eine derartige Frisur tragen dürften, diskriminiert zu werden. Der Vorgesetzte habe seinen Befehl nicht wiederholt; der Mitbeteiligte habe seine Frisur nicht geändert.
8
Rechtlich beurteilte das Bundesverwaltungsgericht diesen Sachverhalt nach Wiedergabe maßgeblicher Rechtsvorschriften und unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stark zusammengefasst dahingehend, dass der Mitbeteiligte trotz seiner Bedenken, dass der Erlass gegen das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz verstoße, diesen zu befolgen gehabt habe, weil auch schlicht rechtswidrige Weisungen zu befolgen seien. Hingegen gelte auch für die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Angehörigen des Bundesheeres das Remonstrationsrecht (die Remonstrationspflicht) nach § 44 Abs. 3 BDG 1979, der gegenüber § 47 WG 1990 (nunmehr: § 41 Abs. 3 WG 2001), der ein Remonstrationsrecht nicht kenne, für diese Personengruppe als die speziellere Bestimmung anzusehen sei (Hinweis auf VwGH 13.10.1994, 92/09/0303). Das Beschwerdevorbringen des Disziplinaranwalts, dass die Bestimmung über das Remonstrationsrecht nach § 44 Abs. 3 BDG 1979 auf Soldaten in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis nicht anzuwenden wäre, sei somit unzutreffend. Mangels schriftlicher Wiederholung der Weisung nach der Remonstration durch den Mitbeteiligten habe ihn infolge der Fiktion der Zurückziehung der Weisung nach § 44 Abs. 3 BDG 1979 aus dieser keine Befolgungspflicht getroffen.Rechtlich beurteilte das Bundesverwaltungsgericht diesen Sachverhalt nach Wiedergabe maßgeblicher Rechtsvorschriften und unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stark zusammengefasst dahingehend, dass der Mitbeteiligte trotz seiner Bedenken, dass der Erlass gegen das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz verstoße, diesen zu befolgen gehabt habe, weil auch schlicht rechtswidrige Weisungen zu befolgen seien. Hingegen gelte auch für die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Angehörigen des Bundesheeres das Remonstrationsrecht (die Remonstrationspflicht) nach Paragraph 44, Absatz 3, BDG 1979, der gegenüber Paragraph 47, WG 1990 (nunmehr: Paragraph 41, Absatz 3, WG 2001), der ein Remonstrationsrecht nicht kenne, für diese Personengruppe als die speziellere Bestimmung anzusehen sei (Hinweis auf VwGH 13.10.1994, 92/09/0303). Das Beschwerdevorbringen des Disziplinaranwalts, dass die Bestimmung über das Remonstrationsrecht nach Paragraph 44, Absatz 3, BDG 1979 auf Soldaten in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis nicht anzuwenden wäre, sei somit unzutreffend. Mangels schriftlicher Wiederholung der Weisung nach der Remonstration durch den Mitbeteiligten habe ihn infolge der Fiktion der Zurückziehung der Weisung nach Paragraph 44, Absatz 3, BDG 1979 aus dieser keine Befolgungspflicht getroffen.
9
Nach Ausführungen zur Strafbemessung begründete das Verwaltungsgericht die Unzulässigkeit der Revision mit dem Fehlen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung.
10
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision des Disziplinaranwalts wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Der Mitbeteiligte sowie die belangte Behörde erstatteten in dem vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren Revisionsbeantwortungen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

11
Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt, oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt, oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
12
Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu prüfen.Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu prüfen.
13
Weist die angefochtene Entscheidung eines Verwaltungsgerichts mehrere trennbare Spruchpunkte auf, so ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision getrennt zu prüfen. Solche trennbaren Absprüche liegen auch dann vor, wenn die Spruchpunkte eines (dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren zugrundeliegenden) Bescheids als trennbar anzusehen sind. Eine Trennbarkeit von Absprüchen ist dann gegeben, wenn jeder Teil für sich alleine ohne einen inneren Zusammenhang mit anderen Teilen einem gesonderten Abspruch zugänglich ist (vgl. VwGH 18.6.2024, Ra 2024/09/0006, mwN).Weist die angefochtene Entscheidung eines Verwaltungsgerichts mehrere trennbare Spruchpunkte auf, so ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision getrennt zu prüfen. Solche trennbaren Absprüche liegen auch dann vor, wenn die Spruchpunkte eines (dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren zugrundeliegenden) Bescheids als trennbar anzusehen sind. Eine Trennbarkeit von Absprüchen ist dann gegeben, wenn jeder Teil für sich alleine ohne einen inneren Zusammenhang mit anderen Teilen einem gesonderten Abspruch zugänglich ist vergleiche , VwGH 18.6.2024, Ra 2024/09/0006, mwN).
14
Der beim Verwaltungsgericht in Beschwerde gezogene Bescheid enthielt einen Schuldspruch und einen Freispruch, zwischen welchen kein innerer Zusammenhang im Sinn der dargelegten Rechtsprechung besteht. Die Zulässigkeit der Revision ist demnach für diese beiden Spruchpunkte getrennt zu prüfen.
15
zu I.: Der revisionswerbende Disziplinaranwalt sieht die Zulässigkeit der Revision darin begründet, dass das Verwaltungsgericht die Bestätigung des Freispruchs auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Wehrgesetz 1990 gestützt habe (Hinweis auf VwGH 13.10.1994, 92/09/0303). In der Folge habe der Gesetzgeber jedoch mit dem Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, und den Wehrgesetznovellen BGBl. I Nr. 58/2005 und BGBl. I Nr. 102/2019, die wehrgesetzlichen Regelungen über die Befehlsgebundenheit der Soldaten gestrafft und klarer gestaltet. Im Wehrrechtsänderungsgesetz 2019, [BGBl. I Nr. 102/2019], habe er letztmalig mit dem § 41 Abs. 3 WG 2001 klargestellt, dass „alle Soldaten“ die Befehle ihrer Vorgesetzten zu befolgen haben. Nunmehr sei der Befehl ausnahmslos für „alle Soldaten“ - unabhängig von deren dienst- und wehrrechtlicher Stellung - als ausschließlich relevante Form der „Weisung“ im Sinn des Art. 20 Abs. 1 B-VG auf gesetzlicher Ebene ausdrücklich umschrieben. Die hiefür in den Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer, BGBl. Nr. 43/1979, auf Verordnungsebene normierten Konkretisierungen, insbesondere auch betreffend Einwände gegen Befehle in § 7 Abs. 5 ADV, seien für den gesamten militärischen Personalbereich relevant. Es fehle daher infolge der Novellen an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ob den Soldaten in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis auch angesichts der geänderten Rechtslage nach den dienstrechtlichen Bestimmungen ein Remonstrationsrecht zukomme.zu römisch eins.: Der revisionswerbende Disziplinaranwalt sieht die Zulässigkeit der Revision darin begründet, dass das Verwaltungsgericht die Bestätigung des Freispruchs auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Wehrgesetz 1990 gestützt habe (Hinweis auf VwGH 13.10.1994, 92/09/0303). In der Folge habe der Gesetzgeber jedoch mit dem Wehrgesetz 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, und den Wehrgesetznovellen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2005, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2019,, die wehrgesetzlichen Regelungen über die Befehlsgebundenheit der Soldaten gestrafft und klarer gestaltet. Im Wehrrechtsänderungsgesetz 2019, [BGBl. I Nr. 102/2019], habe er letztmalig mit dem Paragraph 41, Absatz 3, WG 2001 klargestellt, dass „alle Soldaten“ die Befehle ihrer Vorgesetzten zu befolgen haben. Nunmehr sei der Befehl ausnahmslos für „alle Soldaten“ - unabhängig von deren dienst- und wehrrechtlicher Stellung - als ausschließlich relevante Form der „Weisung“ im Sinn des Artikel 20, Absatz eins, B-VG auf gesetzlicher Ebene ausdrücklich umschrieben. Die hiefür in den Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer, Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1979,, auf Verordnungsebene normierten Konkretisierungen, insbesondere auch betreffend Einwände gegen Befehle in Paragraph 7, Absatz 5, ADV, seien für den gesamten militärischen Personalbereich relevant. Es fehle daher infolge der Novellen an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ob den Soldaten in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis auch angesichts der geänderten Rechtslage nach den dienstrechtlichen Bestimmungen ein Remonstrationsrecht zukomme.
16
Soweit sich die Revision damit gegen die Bestätigung des Freispruchs des Mitbeteiligten vom Vorwurf der Nichtbefolgung einer Weisung (Befehl) seines Dienstvorgesetzten wendet, ist sie aus den dargelegten Gründen zur Klarstellung der Rechtslage zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
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Voranzustellen ist, dass im Zusammenhang mit dem Freispruch ausschließlich strittig ist, ob die Weisung durch die Remonstration des Mitbeteiligten außer Kraft getreten ist oder dem Mitbeteiligten in diesem Zusammenhang kein Remonstrationsrecht zukam.
18
Wie in der Revision zutreffend ausgeführt wird, stützte sich das Verwaltungsgericht zur Begründung des Freispruchs auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Oktober 1994, 92/09/0303. In diesem wurde ausgeführt:

„Vorab ist darauf hinzuweisen, daß die belangte Behörde das Verhalten des Beschwerdeführers zutreffend an § 44 (einschließlich dessen Abs. 3) BDG 1979 gemessen hat. Aus § 56 Abs. 1 WG und § 152 BDG 1979 ergibt sich nämlich, daß die sich für Berufsoffiziere ergebenden Pflichten im Präsenzstand (§ 2 Abs. 1 Z. 1 HDG - damit wird eine Verbindung zu § 1 Abs. 3 WG hergestellt) jedenfalls die Verpflichtungen aus dem BDG 1979 (insbesondere §§ 43 ff) umfaßt. Damit gilt auch für Berufsoffiziere als Angehörige des Bundesheeres in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis das Remonstrationsrecht (die Remonstrationspflicht) nach § 44 Abs. 3 BDG 1979, die für diese Personengruppe als speziellere Bestimmung gegenüber § 47 WG anzusehen ist, der ein Remonstrationsrecht nicht kennt (vgl. auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. September 1982, Zl. 82/12/0011, in dem die Anwendbarkeit des § 44 Abs. 3 BDG 1979 für einen Angehörigen des Österreichischen Bundesheeres, der im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stand, anerkannt wurde).“„Vorab ist darauf hinzuweisen, daß die belangte Behörde das Verhalten des Beschwerdeführers zutreffend an Paragraph 44, (einschließlich dessen Absatz 3,) BDG 1979 gemessen hat. Aus Paragraph 56, Absatz eins, WG und Paragraph 152, BDG 1979 ergibt sich nämlich, daß die sich für Berufsoffiziere ergebenden Pflichten im Präsenzstand (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, HDG - damit wird eine Verbindung zu Paragraph eins, Absatz 3, WG hergestellt) jedenfalls die Verpflichtungen aus dem BDG 1979 (insbesondere Paragraphen 43, ff) umfaßt. Damit gilt auch für Berufsoffiziere als Angehörige des Bundesheeres in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis das Remonstrationsrecht (die Remonstrationspflicht) nach Paragraph 44, Absatz 3, BDG 1979, die für diese Personengruppe als speziellere Bestimmung gegenüber Paragraph 47, WG anzusehen ist, der ein Remonstrationsrecht nicht kennt vergleiche , auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. September 1982, Zl. 82/12/0011, in dem die Anwendbarkeit des Paragraph 44, Absatz 3, BDG 1979 für einen Angehörigen des Österreichischen Bundesheeres, der im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stand, anerkannt wurde).“

19
Der in diesem Erkenntnis genannte § 47 Wehrgesetz 1990 lautete in der Stammfassung BGBl. Nr. 305/1990 (auszugsweise):Der in diesem Erkenntnis genannte Paragraph 47, Wehrgesetz 1990 lautete in der Stammfassung Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1990, (auszugsweise):

„§ 47. ...

(3) Die Befehle der Vorgesetzten sind pünktlich und genau zu befolgen; allen ihren Weisungen hat der Untergebene zu gehorchen. Der Untergebene kann die Befolgung eines Befehles nur dann ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde (Art. 20 Abs. 1 B-VG).“(3) Die Befehle der Vorgesetzten sind pünktlich und genau zu befolgen; allen ihren Weisungen hat der Untergebene zu gehorchen. Der Untergebene kann die Befolgung eines Befehles nur dann ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde (Artikel 20, Absatz eins, B-VG).“

20
Bereits mit der Änderung des Wehrgesetzes 1990 durch BGBl. Nr. 690/1992 erhielt diese Bestimmung folgende Fassung:Bereits mit der Änderung des Wehrgesetzes 1990 durch Bundesgesetzblatt Nr. 690 aus 1992, erhielt diese Bestimmung folgende Fassung:

„§ 47. ...

(3) Die Befehle der Vorgesetzten sind pünktlich und genau zu befolgen; allen ihren Befehlen hat der Untergebene zu gehorchen. Der Untergebene kann die Befolgung eines Befehles nur dann ablehnen, wenn der Befehl entweder von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde (Art. 20 Abs. 1 B-VG).“(3) Die Befehle der Vorgesetzten sind pünktlich und genau zu befolgen; allen ihren Befehlen hat der Untergebene zu gehorchen. Der Untergebene kann die Befolgung eines Befehles nur dann ablehnen, wenn der Befehl entweder von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde (Artikel 20, Absatz eins, B-VG).“

21
In den Gesetzesmaterialien (RV 640 BlgNR 18. GP 28) wurde dazu festgehalten:In den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 640 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 28) wurde dazu festgehalten:

„Die derzeit im § 47 Abs. 3 aus sprachlichen Gründen normierte synonyme Verwendung der Begriffe ‚Befehl‘ und ‚Weisung‘ hat in der Vergangenheit mehrfach zu Unklarheiten und Zweifelsfragen geführt. Im Hinblick auf die Richtlinien 8 und 9 der Legistischen Richtlinien 1990 soll daher in Zukunft einheitlich das Wort ‚Befehl‘ für die Anordnungen von militärischen Vorgesetzten normiert werden.“„Die derzeit im Paragraph 47, Absatz 3, aus sprachlichen Gründen normierte synonyme Verwendung der Begriffe ‚Befehl‘ und ‚Weisung‘ hat in der Vergangenheit mehrfach zu Unklarheiten und Zweifelsfragen geführt. Im Hinblick auf die Richtlinien 8 und 9 der Legistischen Richtlinien 1990 soll daher in Zukunft einheitlich das Wort ‚Befehl‘ für die Anordnungen von militärischen Vorgesetzten normiert werden.“

22
Weitere „Formalanpassungen ohne Änderung der materiellen Inhalte“ (siehe RV 915 BlgNR 20. GP 64) erfolgte mit dem Gesetz über die Ausbildung von Frauen im Bundesheer - GAFB, BGBl. I Nr. 30/1998, wodurch diese Bestimmung folgenden Wortlaut erhielt:Weitere „Formalanpassungen ohne Änderung der materiellen Inhalte“ (siehe Regierungsvorlage 915, BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 64, ) erfolgte mit dem Gesetz über die Ausbildung von Frauen im Bundesheer - GAFB, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998,, wodurch diese Bestimmung folgenden Wortlaut erhielt:

„§ 47. ...

(3) Die Befehle der Vorgesetzten sind pünktlich und genau zu befolgen. Allen ihren Befehlen hat der Untergebene zu gehorchen. Der Untergebene kann die Befolgung eines Befehles nur dann ablehnen, wenn der Befehl entweder von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.“

23
Diese Formulierung wurde in die Stammfassung des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146/2001 (WV), in dessen § 41 Abs. 3 übernommen. Mit der Novelle durch das Wehrrechtsänderungsgesetz 2005, BGBl. I Nr. 58/2005, erhielt sie folgenden Inhalt:Diese Formulierung wurde in die Stammfassung des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001, (WV), in dessen Paragraph 41, Absatz 3, übernommen. Mit der Novelle durch das Wehrrechtsänderungsgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2005,, erhielt sie folgenden Inhalt:

„§ 41. ...

(3) Die Soldaten haben alle von einem Vorgesetzten an sie gerichtete Anordnungen zu einem bestimmten Verhalten (Befehle), soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen.“

24
In den Materialien (RV 949 BlgNR 22. GP 15) wurde dazu ausgeführt:In den Materialien Regierungsvorlage 949, BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 15, ) wurde dazu ausgeführt:

„Die wehrgesetzlichen Regelungen über die Befehlsgebundenheit der Soldaten sind im Wesentlichen seit 1955 materiell unverändert in Geltung. Insbesondere im Hinblick auf die Richtlinie 1 der Legistischen Richtlinien 1990 betreffend die sprachliche Knappheit von Rechtsvorschriften soll diese Bestimmung nunmehr gestrafft und klarer gestaltet werden. Die ins Auge gefasste Formulierung lehnt sich einerseits an die Normen über die Weisungsgebundenheit der zivilen Bundesbediensteten (§ 44 BDG 1979 bzw. § 5a VBG), andererseits an die bereits existierenden diesbezüglichen Konkretisierungen auf Verordnungsebene nach § 2 Z 4 der Verordnung der Bundesregierung über die Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer (ADV), BGBl. Nr. 43/1979, an. Damit ist auch der für alle Soldaten - also sowohl Berufssoldaten als auch jene im Präsenz- oder Ausbildungsdienst - maßgebliche ‚Befehl‘ als ausschließlich relevante Form der ‚Weisung‘ im Sinne des Art. 20 Abs. 1 B-VG auf gesetzlicher Ebene ausdrücklich näher umschrieben. Die hiefür in den Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer, BGBl. Nr. 43/1979, auf Verordnungsebene normierten Konkretisierungen, insbesondere auch betreffend Abänderung von Befehlen oder Einwänden gegen Befehle (§§ 7ff) werden wie bisher uneingeschränkt für den gesamten militärischen Personalbereich relevant bleiben. Hinsichtlich der verfassungsgesetzlichen Sondernormen betreffend die Nichtbefolgung von Befehlen ist auf Art. 20 Abs. 1 letzter Satz B-VG zu verweisen, wonach die Befolgung einer Weisung nur dann abgelehnt werden kann, wenn die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. Im Hinblick auf die Richtlinie 4 der Legistischen Richtlinien 1990 betreffend das Verbot bloßer Normwiederholungen soll von einer Wiedergabe dieser Norminhalte auf einfachgesetzlicher Ebene künftig abgesehen werden.„Die wehrgesetzlichen Regelungen über die Befehlsgebundenheit der Soldaten sind im Wesentlichen seit 1955 materiell unverändert in Geltung. Insbesondere im Hinblick auf die Richtlinie 1 der Legistischen Richtlinien 1990 betreffend die sprachliche Knappheit von Rechtsvorschriften soll diese Bestimmung nunmehr gestrafft und klarer gestaltet werden. Die ins Auge gefasste Formulierung lehnt sich einerseits an die Normen über die Weisungsgebundenheit der zivilen Bundesbediensteten (Paragraph 44, BDG 1979 bzw. Paragraph 5 a, VBG), andererseits an die bereits existierenden diesbezüglichen Konkretisierungen auf Verordnungsebene nach Paragraph 2, Ziffer 4, der Verordnung der Bundesregierung über die Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer (ADV), Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1979,, an. Damit ist auch der für alle Soldaten - also sowohl Berufssoldaten als auch jene im Präsenz- oder Ausbildungsdienst - maßgebliche ‚Befehl‘ als ausschließlich relevante Form der ‚Weisung‘ im Sinne des Artikel 20, Absatz eins, B-VG auf gesetzlicher Ebene ausdrücklich näher umschrieben. Die hiefür in den Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer, Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1979,, auf Verordnungsebene normierten Konkretisierungen, insbesondere auch betreffend Abänderung von Befehlen oder Einwänden gegen Befehle (Paragraphen 7 f, f,) werden wie bisher uneingeschränkt für den gesamten militärischen Personalbereich relevant bleiben. Hinsichtlich der verfassungsgesetzlichen Sondernormen betreffend die Nichtbefolgung von Befehlen ist auf Artikel 20, Absatz eins, letzter Satz B-VG zu verweisen, wonach die Befolgung einer Weisung nur dann abgelehnt werden kann, wenn die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. Im Hinblick auf die Richtlinie 4 der Legistischen Richtlinien 1990 betreffend das Verbot bloßer Normwiederholungen soll von einer Wiedergabe dieser Norminhalte auf einfachgesetzlicher Ebene künftig abgesehen werden.

Mit der vorgesehenen legistischen Verbesserung sind keinerlei materiellen Änderungen verbunden. Insbesondere bleiben auch alle im Militärstrafgesetz (MilStG), BGBl. Nr. 344/1970, betreffend die Befehlsgebung normierten Bestimmungen (insbesondere § 2 Z 5, § 3 sowie die §§ 12 bis 19 MilStG) unberührt.“Mit der vorgesehenen legistischen Verbesserung sind keinerlei materiellen Änderungen verbunden. Insbesondere bleiben auch alle im Militärstrafgesetz (MilStG), Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1970,, betreffend die Befehlsgebung normierten Bestimmungen (insbesondere Paragraph 2, Ziffer 5,, Paragraph 3, sowie die Paragraphen 12 bis 19 MilStG) unberührt.“

25
Seinen nunmehrigen Inhalt erhielt § 41 Abs. 3 WG 2001 durch das Wehrrechtsänderungsgesetz 2019, BGBl. I Nr. 102/2019:Seinen nunmehrigen Inhalt erhielt Paragraph 41, Absatz 3, WG 2001 durch das Wehrrechtsänderungsgesetz 2019, BGBl. I Nr. 102/2019:

„§ 41. ...

(3) Alle Soldaten haben die von einem Vorgesetzten an sie gerichteten Anordnungen zu einem bestimmten Verhalten (Befehle), soweit verfassungsgesetzlich nicht anders bestimmt ist, zu befolgen.“

26
In den Erläuterungen (ErläutRV 509 26. GP 6f) wurde dazu festgehalten:In den Erläuterungen (ErläutRV 509 26. Gesetzgebungsperiode 6, f) wurde dazu festgehalten:

„Mit einer Novelle zum Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 58/2005, sollte die im materiellen Kern seit 1955 unveränderte Regelung betreffend die Befehlsgebundenheit der Soldaten mit Wirkung vom 1. Juli 2005 gestrafft und klarer gestaltet werden. In den Erläuterungen zur diesbezüglichen Regierungsvorlage (949 BlgNR, XXII. GP) wurde hierzu im Wesentlichen ausgeführt:„Mit einer Novelle zum Wehrgesetz 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2005,, sollte die im materiellen Kern seit 1955 unveränderte Regelung betreffend die Befehlsgebundenheit der Soldaten mit Wirkung vom 1. Juli 2005 gestrafft und klarer gestaltet werden. In den Erläuterungen zur diesbezüglichen Regierungsvorlage (949 BlgNR, römisch 22 . Gesetzgebungsperiode wurde hierzu im Wesentlichen ausgeführt:

‚...‘

In der nunmehr weit über zehnjährigen Vollziehungspraxis sind entgegen den erwähnten Intentionen immer wieder Unklarheiten und Zweifelsfragen über den konkreten Inhalt der gegenständlichen Regelung entstanden. Insbesondere traten wiederholt Unsicherheiten auf, ob und inwieweit tatsächlich auch Personen, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, dieser Bestimmung - wie vom Gesetzgeber ausdrücklich und unmissverständlich beabsichtigt und von der Judikatur umgesetzt - unterliegen. Die nunmehr beabsichtigte Neuregelung soll im Interesse der Rechtssicherheit die seinerzeitigen Absichten des Gesetzgebers in inhaltlich völlig unveränderter Form (nochmals) klarer und prägnanter umsetzen und die erwähnten Unklarheiten zukünftig vermeiden.

Materielle Änderungen sind mit der vorgesehen legistischen Verbesserung, ebenso wie bereits im Rahmen der eingangs erwähnten Legislativmaßnahme im Jahr 2005, in keiner Weise verbunden.“

27
Im gegebenen Zusammenhang ist aus dem Wehrgesetz 2001 außer dessen § 41 Abs. 3 noch dessen § 46 maßgeblich, der in der Fassung BGBl. I Nr. 3/2015 (auszugsweise) lautet:Im gegebenen Zusammenhang ist aus dem Wehrgesetz 2001 außer dessen Paragraph 41, Absatz 3, noch dessen Paragraph 46, maßgeblich, der in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2015, (auszugsweise) lautet:

„Geltung bestimmter Vorschriften

§ 46. (1) Für Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, gelten die wehrrechtlichen Vorschriften nur insoweit, als in den dienstrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist.Paragraph 46, (1) Für Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, gelten die wehrrechtlichen Vorschriften nur insoweit, als in den dienstrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist.

(2) ...“

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Gleichermaßen normiert § 1 der auf Grund des § 7 Abs. 3 WG 2001 mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates erlassenen Verordnung der Bundesregierung vom 9. Jänner 1979 über die Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer (ADV), BGBl. Nr. 43/1979, zu deren Geltungsbereich:Gleichermaßen normiert Paragraph eins, der auf Grund des Paragraph 7, Absatz 3, WG 2001 mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates erlassenen Verordnung der Bundesregierung vom 9. Jänner 1979 über die Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer (ADV), Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1979,, zu deren Geltungsbereich:

„§ 1. Die Allgemeinen Dienstvorschriften gelten für alle Soldaten. Für Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, gelten die Allgemeinen Dienstvorschriften jedoch nur insoweit, als in den dienstrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist.“

29
§ 44 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 10/1999, lautet:Paragraph 44, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 1999,, lautet:

„Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten

§ 44. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.Paragraph 44, (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

(2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

(3) Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.“

30
Wie ausgeführt steht der Mitbeteiligte als Militärperson in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er zählt damit nach § 1 Abs. 1 Z 1 Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014) in Verbindung mit § 1 Abs. 3 Z 2 lit. a WG 2001 zu den Soldaten im Präsenzstand. Soldaten sind gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 HDG 2014 wegen Verletzung der ihnen im Präsenzstand auferlegten Pflichten zur Verantwortung zu ziehen.Wie ausgeführt steht der Mitbeteiligte als Militärperson in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er zählt damit nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014) in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a, WG 2001 zu den Soldaten im Präsenzstand. Soldaten sind gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, HDG 2014 wegen Verletzung der ihnen im Präsenzstand auferlegten Pflichten zur Verantwortung zu ziehen.
31
Die hier maßgebliche Pflicht des Soldaten zur Befolgung von Anordnungen eines Vorgesetzten ergibt sich zentral aus § 41 Abs. 3 WG 2001.Die hier maßgebliche Pflicht des Soldaten zur Befolgung von Anordnungen eines Vorgesetzten ergibt sich zentral aus Paragraph 41, Absatz 3, WG 2001.
32
Die zuvor dargestellten Novellierungen erfolgten ausweislich der wiedergegebenen Materialien zur legistischen Verbesserung des Normtextes und es sollten mit diesen keine materiellen Änderungen verbunden sein.
33
Vor allem aber übersieht die in der Revision dargelegte Argumentation zur Frage, ob den in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Angehörigen des Bundesheeres das Remonstrationsrecht zukommt, obwohl § 41 Abs. 3 WG 2001 ein solches nicht vorsieht, dass § 46 Abs. 1 WG 2001 den spezielleren dienstrechtlichen Bestimmungen gegenüber wehrrechtlichen Bestimmungen den Vorrang einräumt.Vor allem aber übersieht die in der Revision dargelegte Argumentation zur Frage, ob den in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Angehörigen des Bundesheeres das Remonstrationsrecht zukommt, obwohl Paragraph 41, Absatz 3, WG 2001 ein solches nicht vorsieht, dass Paragraph 46, Absatz eins, WG 2001 den spezielleren dienstrechtlichen Bestimmungen gegenüber wehrrechtlichen Bestimmungen den Vorrang einräumt.
34
Die nunmehrige Fassung des § 46 Abs. 1 WG 2001 geht auf die Novelle des (damals in Geltung stehenden) § 56 Abs. 1 WG 1990 mit BGBl. I Nr. 140/2000 zurück. Die Gesetzesmaterialien (RV 300 BlgNR 21. GP) hielten dazu fest:Die nunmehrige Fassung des Paragraph 46, Absatz eins, WG 2001 geht auf die Novelle des (damals in Geltung stehenden) Paragraph 56, Absatz eins, WG 1990 mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2000, zurück. Die Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 300, BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode hielten dazu fest:

„Mit der geplanten Neufassung des § 56 soll das für Berufssoldaten schon bisher relevante Verhältnis zwischen den für sie geltenden Vorschriften des Dienst- (und Besoldungs)rechtes der Bundesbediensteten bzw. des Wehrrechtes ohne materielle Änderung klarer und verständlicher geregelt werden (vgl. hiezu etwa auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Oktober 1994, Zl. 92/09/0303). Die Formulierung der grundsätzlichen Spezialität des Dienstrechtes ist dem § 1 ADV weitgehend nachgebildet.“„Mit der geplanten Neufassung des Paragraph 56, soll das für Berufssoldaten schon bisher relevante Verhältnis zwischen den für sie geltenden Vorschriften des Dienst- (und Besoldungs)rechtes der Bundesbediensteten bzw. des Wehrrechtes ohne materielle Änderung klarer und verständlicher geregelt werden vergleiche , hiezu etwa auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Oktober 1994, Zl. 92/09/0303). Die Formulierung der grundsätzlichen Spezialität des Dienstrechtes ist dem Paragraph eins, ADV weitgehend nachgebildet.“

35
Auch nach dem eingangs dargelegten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Oktober 1994 ging der Gesetzgeber somit hinsichtlich der öffentlich-rechtlichen Bediensteten des Bundesheers vom einem Vorrang der spezielleren Bestimmungen des Dienstrechts gegenüber den wehrrechtlichen Bestimmungen aus. Er war bestrebt, die dahingehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Gesetzestext abzubilden. Die Bestimmung des § 46 Abs. 1 WG 2001 blieb von den nachfolgenden Novellen des Wehrgesetzes 2001 unberührt.Auch nach dem eingangs dargelegten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Oktober 1994 ging der Gesetzgeber somit hinsichtlich der öffentlich-rechtlichen Bediensteten des Bundesheers vom einem Vorrang der spezielleren Bestimmungen des Dienstrechts gegenüber den wehrrechtlichen Bestimmungen aus. Er war bestrebt, die dahingehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Gesetzestext abzubilden. Die Bestimmung des Paragraph 46, Absatz eins, WG 2001 blieb von den nachfolgenden Novellen des Wehrgesetzes 2001 unberührt.
36
Insoweit übereinstimmend normiert auch § 1 ADV, dass für Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, die Allgemeinen Dienstvorschriften nur insoweit gelten, als in den dienstrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist.Insoweit übereinstimmend normiert auch Paragraph eins, ADV, dass für Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, die Allgemeinen Dienstvorschriften nur insoweit gelten, als in den dienstrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist.
37
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass ungeachtet der sprachlichen Überarbeitungen des § 47 Abs. 3 Wehrgesetz 1990 und des diesem nachfolgenden § 41 Abs. 3 WG 2001 an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 13.10.1994, 92/09/0303) festzuhalten ist, wonach für die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Angehörigen des Bundesheeres das Remonstrationsrecht (die Remonstrationspflicht) nach § 44 Abs. 3 BDG 1979 gilt, weil diese Bestimmung für diese Personengruppe als speziellere Bestimmung (auch) gegenüber § 41 WG 2001 anzusehen ist, der ein Remonstrationsrecht nicht kennt.Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass ungeachtet der sprachlichen Überarbeitungen des Paragraph 47, Absatz 3, Wehrgesetz 1990 und des diesem nachfolgenden Paragraph 41, Absatz 3, WG 2001 an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 13.10.1994, 92/09/0303) festzuhalten ist, wonach für die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Angehörigen des Bundesheeres das Remonstrationsrecht (die Remonstrationspflicht) nach Paragraph 44, Absatz 3, BDG 1979 gilt, weil diese Bestimmung für diese Personengruppe als speziellere Bestimmung (auch) gegenüber Paragraph 41, WG 2001 anzusehen ist, der ein Remonstrationsrecht nicht kennt.
38
Der Freispruch des Mitbeteiligten, weil nach seiner Remonstration die Anordnung nicht schriftlich wiederholt worden war, ist daher nicht als rechtswidrig zu erkennen.
39
In diesem Umfang war die Revision daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.In diesem Umfang war die Revision daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
40
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
41
Das Begehren der belangten Behörde, ihr für die Revisionsbeantwortung Aufwandersatz zuzuerkennen, war abzuweisen, weil gegenständlich der Bund als Rechtsträger im Sinn des § 47 Abs. 5 VwGG einerseits zum Aufwandersatz verpflichtet wäre und ihm andererseits der Aufwandersatz zufließen würde. Ein Kostenersatz im Fall der Identität des Rechtsträgers, dem der Kostenersatz aufzuerlegen wäre, mit jenem Rechtsträger, dem er zuzusprechen wäre, kommt nicht in Betracht (vgl. VwGH 17.12.2024, Ra 2024/09/0059 u.a., mwN).Das Begehren der belangten Behörde, ihr für die Revisionsbeantwortung Aufwandersatz zuzuerkennen, war abzuweisen, weil gegenständlich der Bund als Rechtsträger im Sinn des Paragraph 47, Absatz 5, VwGG einerseits zum Aufwandersatz verpflichtet wäre und ihm andererseits der Aufwandersatz zufließen würde. Ein Kostenersatz im Fall der Identität des Rechtsträgers, dem der Kostenersatz aufzuerlegen wäre, mit jenem Rechtsträger, dem er zuzusprechen wäre, kommt nicht in Betracht vergleiche , VwGH 17.12.2024, Ra 2024/09/0059 u.a., mwN).
42
zu II.: Zwar wurde das angefochtene Erkenntnis nach der in der Revision enthaltenen Anfechtungserklärung seinem gesamten Umfang nach bekämpft. Gegen den Schuldspruch und die Strafbemessung enthält die Revision jedoch kein weiteres Vorbringen.zu römisch zwei.: Zwar wurde das angefochtene Erkenntnis nach der in der Revision enthaltenen Anfechtungserklärung seinem gesamten Umfang nach bekämpft. Gegen den Schuldspruch und die Strafbemessung enthält die Revision jedoch kein weiteres Vorbringen.
43
Die Revision war daher in diesem Umfang mit dem in jeder Lage des Verfahrens zu fassenden Beschluss gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG zurückzuweisen.Die Revision war daher in diesem Umfang mit dem in jeder Lage des Verfahrens zu fassenden Beschluss gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zurückzuweisen.

Wien, am 24. April 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024090047.L00

Im RIS seit

03.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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