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Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 23. September 2024 wurde dem Revisionswerber gemäß § 172 Abs. 6 iVm §§ 62 bis 64 Abs. 1 Forstgesetz 1975 aufgetragen, bis zum 15. November 2024 einen näher umschriebenen Traktorweg rückzubauen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Es wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 23. September 2024 wurde dem Revisionswerber gemäß Paragraph 172, Absatz 6, in Verbindung mit , Paragraphen 62, bis 64 Absatz eins, Forstgesetz 1975 aufgetragen, bis zum 15. November 2024 einen näher umschriebenen Traktorweg rückzubauen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Es wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
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Mit am 7. Oktober 2024 beim Verwaltungsgericht eingelangtem Schreiben erhob der Revisionswerber gegen dieses Erkenntnis Revision. Die Revision wurde dem Verwaltungsgerichtshof am 6. November 2024 vorgelegt.
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Ein dem Revisionsweber mit hg. Verfügung vom 7. November 2024 erteilter Mängelbehebungsauftrag konnte diesem nicht zugestellt werden, weil dieser nach dem Vermerk des Zustellers verstorben ist. Nach der von der Personenstandsbehörde übermittelten Sterbeurkunde ist der Revisionswerber am 11. November 2024 verstorben.
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Mit hg. Verfügung vom 18. März 2025 wurde der ruhende Nachlass, vertreten durch den erbantrittserklärten Sohn des Verstorbenen, aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen bekanntzugeben, ob dieser in das vorliegende Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eintritt. Ein Eintritt erfolgte nicht.
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Die Rechts- und damit auch die Parteifähigkeit des Revisionswerbers im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erlischt durch seinen Tod. Über eine Revision kann ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn der Revisionswerber verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des Revisionswerbers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Revision geltend gemacht worden ist und in welche die angefochtene Entscheidung eingreift (vgl. den zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ergangenen, aber weiterhin maßgeblichen Beschluss VwGH 20.11.2013, 2013/10/0189, mit Verweis auf VwGH 26.9.2011, 2011/10/0020, mwN).Die Rechts- und damit auch die Parteifähigkeit des Revisionswerbers im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erlischt durch seinen Tod. Über eine Revision kann ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn der Revisionswerber verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des Revisionswerbers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Revision geltend gemacht worden ist und in welche die angefochtene Entscheidung eingreift vergleiche , den zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ergangenen, aber weiterhin maßgeblichen Beschluss VwGH 20.11.2013, 2013/10/0189, mit Verweis auf VwGH 26.9.2011, 2011/10/0020, mwN). 6
Da mangels Eintritts des ruhenden Nachlasses in das vorliegende Revisionsverfahren aber kein Rechtsträger im dargestellten Sinn vorhanden ist, war die Revision schon deshalb im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, ohne dass es einer näheren Auseinandersetzung mit der Frage bedurfte, ob eine Rechtsnachfolge im Revisionsfall überhaupt in Betracht gekommen wäre.Da mangels Eintritts des ruhenden Nachlasses in das vorliegende Revisionsverfahren aber kein Rechtsträger im dargestellten Sinn vorhanden ist, war die Revision schon deshalb im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, ohne dass es einer näheren Auseinandersetzung mit der Frage bedurfte, ob eine Rechtsnachfolge im Revisionsfall überhaupt in Betracht gekommen wäre.
Wien, am 25. April 2025