TE Vwgh Beschluss 2025/4/28 So 2025/03/0004

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.04.2025
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §31 Abs1 Z4
VwGG §31 Abs2
  1. VwGG § 31 heute
  2. VwGG § 31 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. VwGG § 31 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 31 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 31 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 31 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 31 heute
  2. VwGG § 31 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. VwGG § 31 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 31 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 31 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 31 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer sowie die Hofräte Dr. Himberger und Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über den Antrag des Mag. (FH) T S, MSc, in W, auf Ablehnung der Senatspräsidentin des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Pollak, der Hofrätin des Verwaltungsgerichtshofes Mag. Hainz-Sator und des Hofrates des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Pürgy, in den Revisionsverfahren zu Ra 2024/04/0306, Ro 2022/04/0002 und Ra 2022/04/0049, den Beschluss gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht stattgegeben.

Begründung

1
Mit Beschluss vom 11. März 2025, Ra 2024/04/0306, wies der Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision des Antragstellers gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien betreffend die Verhängung einer Ordnungsstrafe zurück, weil in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen worden waren, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zugekommen wäre. Aus dem gleichen Grund wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 20. März 2025, Ro 2022/04/0002, auch die ordentliche Revision des Antragstellers gegen einen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts betreffend eine datenschutzrechtliche Angelegenheit (samt Kostenentscheidung) zurück.Mit Beschluss vom 11. März 2025, Ra 2024/04/0306, wies der Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision des Antragstellers gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien betreffend die Verhängung einer Ordnungsstrafe zurück, weil in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen worden waren, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zugekommen wäre. Aus dem gleichen Grund wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 20. März 2025, Ro 2022/04/0002, auch die ordentliche Revision des Antragstellers gegen einen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts betreffend eine datenschutzrechtliche Angelegenheit (samt Kostenentscheidung) zurück.
2
Beide Beschlüsse wurden in einem Senat bestehend aus der Vorsitzenden Senatspräsidentin Dr. Pollak, der Hofrätin Mag. Hainz-Sator und dem Hofrat Dr. Pürgy als Richterinnen und Richter, getroffen. Noch vor Fassung dieser Beschlüsse hatte der Antragsteller bereits mit Schreiben vom 8. September 2024 gegen Hofrätin Mag. Hainz-Sator einen Ablehnungsantrag gestellt, der mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Jänner 2025, So 2024/04/0001, abgewiesen worden war.
3
Mit Schreiben vom 29. März 2025 und vom 4. April 2025 stellte der Antragsteller nun einen Ablehnungsantrag gegen die soeben genannten Mitglieder des Senats für künftige Verfahren und begehrte, deren letzte Verfahrenshandlungen, insbesondere die erwähnten Beschlüsse vom 11. März 2025 und vom 20. März 2025, „als nichtig aufzuheben“.
4
Dazu führte der Antragsteller zusammengefasst aus, er habe sich im Revisionsverfahren zu Ra 2024/04/0306 betreffend die Verhängung einer Ordnungsstrafe erfolglos auf eine partielle Zurechnungsunfähigkeit, die durch drei von der Staatsanwaltschaft St. Pölten und dem Bezirksgericht Amstetten in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten festgestellt worden sei, berufen. In diesem Zusammenhang kritisierte der Antragsteller die Ausführungen im Beschluss vom 11. März 2025 über die Revisionszurückweisung, wonach die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht aufgezeigt worden sei, als substanzlose „Ausrede“ und warf den genannten Mitgliedern des Senats unter anderem Amtsmissbrauch vor. Hofrätin Mag. Hainz-Sator habe im Laufe des Revisionsverfahrens beim zuständigen Bezirksgericht seine „Sachwalterschaft“ angeregt, um danach von der fehlenden Relevanz mangels ausreichender Darlegung der partiellen Zurechnungsunfähigkeit auszugehen. Der Richter des Verwaltungsgerichts, der die in Rede stehende Ordnungsstrafe verhängt hatte, habe den Antragsteller massiver beleidigt, als der Antragsteller den Richter beleidigt habe.
5
Mit dem Vorwurf, es handle sich um eine „einseitige, behindertenfeindliche, stark diskriminierende Prozessführung“ und eine „absolut unvertretbare Rechtsmeinung“ der betreffenden Senatsmitglieder, wendete sich der Antragsteller unter Hinweis auf die lange Verfahrensdauer ferner gegen den Zurückweisungsbeschluss zu Ro 2022/04/0002 und setzte sich mit den dortigen Ausführungen im Detail auseinander.
6
Mit Schreiben vom 16. April 2025 ergänzte der Antragsteller seinen Ablehnungsantrag im Hinblick auf das Erkenntnis VwGH 29.1.2025, Ra 2022/04/0049, mit dem ein Senat unter Mitwirkung der bereits oben genannten Mitglieder ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben hatte. Mit dem aufgehobenen Erkenntnis hatte das Bundesverwaltungsgericht einer Beschwerde des Antragstellers Folge gegeben. Mit dem Vorwurf der „behindertenfeindlichen Vorgehensweise“ wandte sich der Antragsteller schließlich gegen die Ausführungen im Erkenntnis VwGH 29.1.2025, Ra 2022/04/0049, und begehrte - in Erweiterung seines bereits gestellten Antrags - auch die Aufhebung dieses Erkenntnisses.
7
Mit Schreiben vom 19. April 2025 bekräftigte der Antragsteller seine bisher gemachten Ausführungen, indem er eine Verletzung von Art. 6 EMRK behauptete und kritisierte, dass der betreffende Senat während des laufenden Verfahrens über den (ersten) Ablehnungsantrag vom 8. September 2024, der mit Beschluss vom 29. Jänner 2025, So 2024/04/0001, abgewiesen wurde, das Erkenntnis vom selben Tag, Ra 2022/04/0049, vorbereitet habe, wobei das Erkenntnis erst am 8. April 2025 zugestellt worden sei.Mit Schreiben vom 19. April 2025 bekräftigte der Antragsteller seine bisher gemachten Ausführungen, indem er eine Verletzung von Artikel 6, EMRK behauptete und kritisierte, dass der betreffende Senat während des laufenden Verfahrens über den (ersten) Ablehnungsantrag vom 8. September 2024, der mit Beschluss vom 29. Jänner 2025, So 2024/04/0001, abgewiesen wurde, das Erkenntnis vom selben Tag, Ra 2022/04/0049, vorbereitet habe, wobei das Erkenntnis erst am 8. April 2025 zugestellt worden sei.
8
Mit dem Vorbringen des Antragstellers wird keine Befangenheit im Sinne des § 31 VwGG dargetan:Mit dem Vorbringen des Antragstellers wird keine Befangenheit im Sinne des Paragraph 31, VwGG dargetan:
9
Nach § 31 Abs. 1 VwGG haben sich Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten, wenn (u.a.) sie in einem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vorangegangenen Verfahren mitgewirkt haben (Z 3) oder wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, in ihre volle Unbefangenheit Zweifel zu setzen (Z 4). Nach § 31 Abs. 2 VwGG können aus den in Abs. 1 angeführten Gründen die Mitglieder des Gerichtshofs und Schriftführer auch von den Parteien abgelehnt werden.Nach Paragraph 31, Absatz eins, VwGG haben sich Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten, wenn (u.a.) sie in einem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vorangegangenen Verfahren mitgewirkt haben (Ziffer 3,) oder wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, in ihre volle Unbefangenheit Zweifel zu setzen (Ziffer 4,). Nach Paragraph 31, Absatz 2, VwGG können aus den in Absatz eins, angeführten Gründen die Mitglieder des Gerichtshofs und Schriftführer auch von den Parteien abgelehnt werden.
10
Das Wesen der Befangenheit besteht nach der ständigen Rechtsprechung in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive. Stützt sich die Ablehnung auf § 31 Abs. 1 Z 4 VwGG, so ist es Sache des Ablehnenden, Gründe geltend zu machen, die auf die Möglichkeit des Vorhandenseins solcher unsachlichen psychologischen Motive hindeuten, wobei das Gesetz eine substantiierte Begründung des geltend gemachten Ablehnungsgrundes fordert. Diese Glaubhaftmachung muss die persönlichen Umstände und Interessen sowie das persönliche Verhalten des abgelehnten Mitgliedes des Verwaltungsgerichtshofs betreffen (vgl. etwa VwGH 30.1.2025, So 2025/03/0002, mwN).Das Wesen der Befangenheit besteht nach der ständigen Rechtsprechung in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive. Stützt sich die Ablehnung auf Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG, so ist es Sache des Ablehnenden, Gründe geltend zu machen, die auf die Möglichkeit des Vorhandenseins solcher unsachlichen psychologischen Motive hindeuten, wobei das Gesetz eine substantiierte Begründung des geltend gemachten Ablehnungsgrundes fordert. Diese Glaubhaftmachung muss die persönlichen Umstände und Interessen sowie das persönliche Verhalten des abgelehnten Mitgliedes des Verwaltungsgerichtshofs betreffen vergleiche , etwa VwGH 30.1.2025, So 2025/03/0002, mwN).
11
Im vorliegenden Verfahren stützt der Antragsteller seinen Ablehnungsantrag im Wesentlichen darauf, dass die betreffenden Entscheidungen, an denen die abgelehnten Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes mitgewirkt haben, nach seiner Ansicht unrichtig gewesen seien.
12
Dabei stellt der Umstand, dass der Antragsteller Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes in materiell- oder verfahrensrechtlicher Hinsicht für unrichtig hält, keine Grundlage dafür dar, eine Befangenheit der am Zustandekommen dieser Entscheidungen mitwirkenden Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes im Sinne des § 31 Abs. 1 Z 4 VwGG anzunehmen (vgl. nochmals VwGH 30.1.2025, So 2025/03/0002, mwN).Dabei stellt der Umstand, dass der Antragsteller Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes in materiell- oder verfahrensrechtlicher Hinsicht für unrichtig hält, keine Grundlage dafür dar, eine Befangenheit der am Zustandekommen dieser Entscheidungen mitwirkenden Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG anzunehmen vergleiche , nochmals VwGH 30.1.2025, So 2025/03/0002, mwN).
13
Nicht weiter substantiierte bloße Vorwürfe, wie jene der fehlenden Unparteilichkeit oder der Behindertenfeindlichkeit, sind als solche nicht geeignet, das Vorliegen von Befangenheitsgründen aufzuzeigen (vgl. idS etwa VwGH 21.5.2019, Ro 2019/03/0016, mwN). Auch der unsubstantiierte Vorwurf einer amtsmissbräuchlichen Vorgangsweise vermag der Sache nach eine Befangenheit der abgelehnten Richterinnen nicht darzutun (vgl. VwGH 15.5.2024, So 2024/03/0014, mwN).Nicht weiter substantiierte bloße Vorwürfe, wie jene der fehlenden Unparteilichkeit oder der Behindertenfeindlichkeit, sind als solche nicht geeignet, das Vorliegen von Befangenheitsgründen aufzuzeigen vergleiche , idS etwa VwGH 21.5.2019, Ro 2019/03/0016, mwN). Auch der unsubstantiierte Vorwurf einer amtsmissbräuchlichen Vorgangsweise vermag der Sache nach eine Befangenheit der abgelehnten Richterinnen nicht darzutun vergleiche , VwGH 15.5.2024, So 2024/03/0014, mwN).
14
Damit gelingt es dem Antragsteller nicht, maßgebliche Umstände für das Vorliegen der in § 31 Abs. 1 Z 4 VwGG angeführten sonstigen wichtigen Gründe glaubhaft zu machen, die geeignet wären, in die volle Unbefangenheit der genannten Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes Zweifel zu setzen.Damit gelingt es dem Antragsteller nicht, maßgebliche Umstände für das Vorliegen der in Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG angeführten sonstigen wichtigen Gründe glaubhaft zu machen, die geeignet wären, in die volle Unbefangenheit der genannten Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes Zweifel zu setzen.
15
Soweit der Antrag sich auf allfällige weitere, noch nicht anhängige Rechtssachen bezieht, kommt eine Ablehnung schon deshalb nicht in Betracht, weil Anträge nach § 31 Abs. 2 VwGG nur von Parteien gestellt werden können, also ein bereits vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängig gemachtes Verfahren voraussetzen (vgl. VwGH 4.12.1990, 90/11/0184).Soweit der Antrag sich auf allfällige weitere, noch nicht anhängige Rechtssachen bezieht, kommt eine Ablehnung schon deshalb nicht in Betracht, weil Anträge nach Paragraph 31, Absatz 2, VwGG nur von Parteien gestellt werden können, also ein bereits vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängig gemachtes Verfahren voraussetzen vergleiche , VwGH 4.12.1990, 90/11/0184).
16
Dem Ablehnungsantrag war daher in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 31 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.Dem Ablehnungsantrag war daher in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat gemäß Paragraph 31, Absatz 2, VwGG nicht stattzugeben.

Wien, am 28. April 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:SO2025030004.X00

Im RIS seit

03.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten