1
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde wurde der Erstrevisionswerber schuldig erkannt, er habe es als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der zweitrevisionswerbenden Partei zu verantworten, dass es diese zu einer näher genannten Zeit in einem bestimmten Lokal als Inhaberin der dort aufgestellten Glücksspielgeräte entgegen ihrer Mitwirkungspflicht nach § 50 Abs. 4 GSpG unterlassen habe, den Organen der öffentlichen Aufsicht (Finanzpolizei) über Aufforderung die Eingangstür zu öffnen, eine Person zu bestimmen und zur Anwesenheit im gegenständlichen Lokal zu verpflichten, welche den Verpflichtungen nachkomme, gegenüber der Behörde Auskunft zu erteilen, umfassende Überprüfungen und Testspiele unter Bereitstellung von Geld oder Spieleinsätzen zu ermöglichen und Einblicke in die geführten Aufzeichnungen zu gewähren. Der Erstrevisionswerber habe dadurch § 52 Abs. 1 Z 5 iVm § 50 Abs. 4 GSpG BGBl. Nr. 620/1989 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2012 iVm § 9 Abs. 1 VStG verletzt. Über ihn wurde deshalb „gemäß § 52 Abs. 1 Z 5 2. Halbsatz Glücksspielgesetz (GSpG)“ eine Geldstrafe von € 3.000,- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen verhängt. Ferner wurde er zur Leistung eines Beitrags zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens verpflichtet. Die zweitrevisionswerbende Partei wurde zur Haftung gemäß § 9 Abs. 7 VStG verpflichtet.Mit Straferkenntnis der belangten Behörde wurde der Erstrevisionswerber schuldig erkannt, er habe es als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der zweitrevisionswerbenden Partei zu verantworten, dass es diese zu einer näher genannten Zeit in einem bestimmten Lokal als Inhaberin der dort aufgestellten Glücksspielgeräte entgegen ihrer Mitwirkungspflicht nach Paragraph 50, Absatz 4, GSpG unterlassen habe, den Organen der öffentlichen Aufsicht (Finanzpolizei) über Aufforderung die Eingangstür zu öffnen, eine Person zu bestimmen und zur Anwesenheit im gegenständlichen Lokal zu verpflichten, welche den Verpflichtungen nachkomme, gegenüber der Behörde Auskunft zu erteilen, umfassende Überprüfungen und Testspiele unter Bereitstellung von Geld oder Spieleinsätzen zu ermöglichen und Einblicke in die geführten Aufzeichnungen zu gewähren. Der Erstrevisionswerber habe dadurch Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit , Paragraph 50, Absatz 4, GSpG Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012, in Verbindung mit , Paragraph 9, Absatz eins, VStG verletzt. Über ihn wurde deshalb „gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, 2. Halbsatz Glücksspielgesetz (GSpG)“ eine Geldstrafe von € 3.000,- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen verhängt. Ferner wurde er zur Leistung eines Beitrags zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens verpflichtet. Die zweitrevisionswerbende Partei wurde zur Haftung gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG verpflichtet. 2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Beschwerde mit der Maßgabe einer Herabsetzung der Strafe (und des Beitrags zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens) ab. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Beschwerde mit der Maßgabe einer Herabsetzung der Strafe (und des Beitrags zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens) ab. Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
3
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
4
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
7
In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird unter der Überschrift „Verstoß gegen die ständige Judikatur des VwGH betreffend Beweisanträge“ ein Vorbringen erstattet, wonach Beweisanträge zu Unrecht abgelehnt worden seien, die „der Rechtsvertreter der Revisionswerber in der mündlichen Verhandlung vom 26.04.2022“ gestellt habe, und es wird dazu auf ein Vorbringen „in der Bescheidbeschwerde vom 16.07.2021“ sowie auf die „Verhandlung vom 19.11.2024“ verwiesen.
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Der vor dem Verwaltungsgericht angefochtene Bescheid datierte vom 21. Juli 2020 und die dagegen erhobene Beschwerde vom 5. Oktober 2020. Eine „Bescheidbeschwerde vom 16.07.2021“ liegt dem vorliegenden Erkenntnis nicht zugrunde. Auch eine „Verhandlung vom 26.04.2022“ hat in der mit dem angefochtenen Erkenntnis erledigten Beschwerdesache nicht stattgefunden. Sollte damit die gegen ein anderes Straferkenntnis erhobene Beschwerde der revisionswerbenden Parteien bzw. die zu dieser anderen Beschwerdesache durchgeführte Verhandlung gemeint sein, ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die darin gestellten Beweisanträge auf den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bezogen haben und daher entscheidungsrelevant sein könnten. Welche Beweisanträge (mit Relevanz für die vorliegende Rechtssache) in der Verhandlung vom 19. November 2024 gestellt worden seien, legt das Zulässigkeitsvorbringen auch nicht dar.
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In der Revision wird keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision wird keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 28. April 2025