TE Vwgh Beschluss 2025/4/28 Ra 2025/12/0023

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Veröffentlicht am 28.04.2025
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art133 Abs4
GSpG 1989 §50 Abs4
GSpG 1989 §52 Abs1 Z5
VStG §9 Abs1
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2025/12/0024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Mag. I. Zehetner als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., über die Revision der revisionswerbenden Parteien 1. I P und 2. I, beide vertreten durch die Hochstöger Nowotny Wohlmacher Rechtsanwälte OG in 4020 Linz, Breitwiesergutstraße 10, gegen das am 19. November 2024 mündlich verkündete und am 6. Dezember 2024 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, 1. VGW-002/011/2158/2024/E-27 und 2. VGW-002/011/2159/2024/E, betreffend Übertretungen des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Mag. römisch eins. Zehetner als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., über die Revision der revisionswerbenden Parteien 1. I P und 2. römisch eins, beide vertreten durch die Hochstöger Nowotny Wohlmacher Rechtsanwälte OG in 4020 Linz, Breitwiesergutstraße 10, gegen das am 19. November 2024 mündlich verkündete und am 6. Dezember 2024 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, 1. VGW-002/011/2158/2024/E-27 und 2. VGW-002/011/2159/2024/E, betreffend Übertretungen des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde wurde der Erstrevisionswerber schuldig erkannt, er habe es als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der zweitrevisionswerbenden Partei zu verantworten, dass es diese zu einer näher genannten Zeit in einem bestimmten Lokal als Inhaberin der dort aufgestellten Glücksspielgeräte entgegen ihrer Mitwirkungspflicht nach § 50 Abs. 4 GSpG unterlassen habe, den Organen der öffentlichen Aufsicht (Finanzpolizei) über Aufforderung die Eingangstür zu öffnen, eine Person zu bestimmen und zur Anwesenheit im gegenständlichen Lokal zu verpflichten, welche den Verpflichtungen nachkomme, gegenüber der Behörde Auskunft zu erteilen, umfassende Überprüfungen und Testspiele unter Bereitstellung von Geld oder Spieleinsätzen zu ermöglichen und Einblicke in die geführten Aufzeichnungen zu gewähren. Der Erstrevisionswerber habe dadurch § 52 Abs. 1 Z 5 iVm § 50 Abs. 4 GSpG BGBl. Nr. 620/1989 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2012 iVm § 9 Abs. 1 VStG verletzt. Über ihn wurde deshalb „gemäß § 52 Abs. 1 Z 5 2. Halbsatz Glücksspielgesetz (GSpG)“ eine Geldstrafe von € 3.000,- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen verhängt. Ferner wurde er zur Leistung eines Beitrags zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens verpflichtet. Die zweitrevisionswerbende Partei wurde zur Haftung gemäß § 9 Abs. 7 VStG verpflichtet.Mit Straferkenntnis der belangten Behörde wurde der Erstrevisionswerber schuldig erkannt, er habe es als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der zweitrevisionswerbenden Partei zu verantworten, dass es diese zu einer näher genannten Zeit in einem bestimmten Lokal als Inhaberin der dort aufgestellten Glücksspielgeräte entgegen ihrer Mitwirkungspflicht nach Paragraph 50, Absatz 4, GSpG unterlassen habe, den Organen der öffentlichen Aufsicht (Finanzpolizei) über Aufforderung die Eingangstür zu öffnen, eine Person zu bestimmen und zur Anwesenheit im gegenständlichen Lokal zu verpflichten, welche den Verpflichtungen nachkomme, gegenüber der Behörde Auskunft zu erteilen, umfassende Überprüfungen und Testspiele unter Bereitstellung von Geld oder Spieleinsätzen zu ermöglichen und Einblicke in die geführten Aufzeichnungen zu gewähren. Der Erstrevisionswerber habe dadurch Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit , Paragraph 50, Absatz 4, GSpG Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012, in Verbindung mit , Paragraph 9, Absatz eins, VStG verletzt. Über ihn wurde deshalb „gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, 2. Halbsatz Glücksspielgesetz (GSpG)“ eine Geldstrafe von € 3.000,- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen verhängt. Ferner wurde er zur Leistung eines Beitrags zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens verpflichtet. Die zweitrevisionswerbende Partei wurde zur Haftung gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG verpflichtet.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Beschwerde mit der Maßgabe einer Herabsetzung der Strafe (und des Beitrags zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens) ab. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Beschwerde mit der Maßgabe einer Herabsetzung der Strafe (und des Beitrags zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens) ab. Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
3
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
4
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
7
In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird unter der Überschrift „Verstoß gegen die ständige Judikatur des VwGH betreffend Beweisanträge“ ein Vorbringen erstattet, wonach Beweisanträge zu Unrecht abgelehnt worden seien, die „der Rechtsvertreter der Revisionswerber in der mündlichen Verhandlung vom 26.04.2022“ gestellt habe, und es wird dazu auf ein Vorbringen „in der Bescheidbeschwerde vom 16.07.2021“ sowie auf die „Verhandlung vom 19.11.2024“ verwiesen.
8
Der vor dem Verwaltungsgericht angefochtene Bescheid datierte vom 21. Juli 2020 und die dagegen erhobene Beschwerde vom 5. Oktober 2020. Eine „Bescheidbeschwerde vom 16.07.2021“ liegt dem vorliegenden Erkenntnis nicht zugrunde. Auch eine „Verhandlung vom 26.04.2022“ hat in der mit dem angefochtenen Erkenntnis erledigten Beschwerdesache nicht stattgefunden. Sollte damit die gegen ein anderes Straferkenntnis erhobene Beschwerde der revisionswerbenden Parteien bzw. die zu dieser anderen Beschwerdesache durchgeführte Verhandlung gemeint sein, ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die darin gestellten Beweisanträge auf den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bezogen haben und daher entscheidungsrelevant sein könnten. Welche Beweisanträge (mit Relevanz für die vorliegende Rechtssache) in der Verhandlung vom 19. November 2024 gestellt worden seien, legt das Zulässigkeitsvorbringen auch nicht dar.
9
In der Revision wird keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision wird keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 28. April 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025120023.L00

Im RIS seit

03.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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