TE Vwgh Erkenntnis 2025/4/28 Ra 2024/18/0683

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.04.2025
beobachten
merken

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed als Richter sowie die Hofrätinnen Dr.in Gröger und Dr.in Sabetzer als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Hahn, LL.M., über die Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gegen das am 20. September 2024 mündlich verkündete und am 8. Oktober 2024 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, W187 2295569-1/11E, betreffend eine Asylangelegenheit (mitbeteiligte Partei: M H Y in W), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Begründung

1
Der Mitbeteiligte, ein Staatsangehöriger Syriens und Angehöriger der arabischen Volksgruppe, stellte am 18. September 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund brachte er vor, er habe Syrien wegen des Krieges verlassen und fürchte sich im Fall der Rückkehr vor einer Zwangsrekrutierung durch die syrische Armee oder eine andere Gruppierung.
2
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (der Amtsrevisionswerber) wies diesen Antrag mit Bescheid vom 23. Mai 2024 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte dem Mitbeteiligten den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung.
3
Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) der gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten erhobenen Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung statt, erkannte dem Mitbeteiligten den Status des Asylberechtigten zu und stellte fest, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Eine Revision erklärte es für nicht zulässig.
4
Begründend führte das BVwG aus, der Mitbeteiligte gehöre einer oppositionell gesinnten Familie an und lehne die politische Haltung des syrischen Regimes mit Überzeugung ab. Ihm drohe eine Zwangsrekrutierung zum Wehrdienst durch die syrische Armee. Er stamme aus einem von der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) kontrollierten Dorf im Verwaltungsbezirk Idlib, in dem das syrische Regime mangels Zugriffsmöglichkeit nicht rekrutieren könne. Eine Einreise über den nicht vom syrischen Regime kontrollierten Grenzübergang Semalka-Faysh Khabur sei zwar möglich, jedoch drohe ihm bei der Weiterreise in seine Herkunftsregion über die „Autobahn M4“ die Gefahr, bei einem Sicherheitsquadrat bzw. Checkpoint der syrischen Regierung zum Wehrdienst zwangsrekrutiert bzw. wegen Wehrdienstverweigerung mit einer Gefängnisstrafe bestraft und gefoltert zu werden. Aufgrund der vom syrischen Regime dem Mitbeteiligten zumindest unterstellten oppositionellen Gesinnung bestehe die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung.
5
Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision, die zu ihrer Zulässigkeit und in der Sache zusammengefasst geltend macht, das BVwG habe seine Begründungspflicht verletzt. Es sei davon ausgegangen, dass dem Mitbeteiligten nach der Einreise in sein Heimatland im Zuge der Weiterreise in seine von der HTS kontrollierten Herkunftsregion eine Verfolgung durch das syrische Regime drohe. Dabei stütze sich das BVwG bloß auf jene Passagen der Länderinformationen, die eine Rekrutierungsmöglichkeit des syrischen Regimes nahelegen. Das BVwG habe es jedoch unterlassen, sich mit gegenteiligen Länderinformationen auseinanderzusetzen. Aus diesen ergebe sich, dass die Präsenz des syrischen Regimes im kurdischen Selbstverwaltungsgebiet nicht mit einer uneingeschränkten Kontroll- und Rekrutierungsmöglichkeit einhergehe. Auch in Bezug auf das Rekrutierungsverhalten des syrischen Regimes in den Sicherheitsquadraten lägen divergierende Informationen vor. Ferner gehe das BVwG von einer Route aus, die der Mitbeteiligte im Zuge seiner Weiterreise zwingend nehmen müsse, ohne zu begründen, weshalb er diesen Reiseweg zu nutzen habe. Schließlich reiche es nicht aus, pauschal auf das Bestehen von Sicherheitsquadraten bzw. Checkpoints des syrischen Regimes zu verweisen.

Das BVwG hätte erkennen müssen, dass es für den Mitbeteiligten eine sichere Einreisemöglichkeit in die Herkunftsregion, die unter oppositioneller Kontrolle stehe, gebe und er weder dort noch auf dem Weg dorthin asylrelevanter Verfolgung durch das syrische Regime ausgesetzt sei. Folglich wäre kein Asyl zu gewähren gewesen.

6
Der Mitbeteiligte erstattete keine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - erwogen:

7
Die Revision ist zulässig und begründet.
8
Vorauszuschicken ist, dass die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des BVwG vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 VwGG auf der Grundlage der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses zu prüfen ist. Dementsprechend entziehen sich Änderungen der Sach- und Rechtslage, die sich nach Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses ereignet haben, einer Prüfung im gegenständlichen Revisionsverfahren (vgl. etwa VwGH 14.3.2025, Ra 2024/18/0344, mwN).Vorauszuschicken ist, dass die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des BVwG vom Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 41, VwGG auf der Grundlage der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses zu prüfen ist. Dementsprechend entziehen sich Änderungen der Sach- und Rechtslage, die sich nach Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses ereignet haben, einer Prüfung im gegenständlichen Revisionsverfahren vergleiche , etwa VwGH 14.3.2025, Ra 2024/18/0344, mwN).
9
Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Begründungspflicht der Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte gemäß § 29 VwGVG bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Begründung jenen Anforderungen zu entsprechen hat, die in seiner Rechtsprechung zu den §§ 58 und 60 AVG entwickelt wurden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert dies in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben. Diesen Erfordernissen werden die Verwaltungsgerichte dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidungen tragenden Überlegungen zum maßgeblichen Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen selbst ergeben (vgl. VwGH 14.3.2025, Ra 2024/18/0507, mwN; vgl. grundlegend VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076).Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Begründungspflicht der Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte gemäß Paragraph 29, VwGVG bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Begründung jenen Anforderungen zu entsprechen hat, die in seiner Rechtsprechung zu den Paragraphen 58 und 60 AVG entwickelt wurden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert dies in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben. Diesen Erfordernissen werden die Verwaltungsgerichte dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidungen tragenden Überlegungen zum maßgeblichen Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen selbst ergeben vergleiche , VwGH 14.3.2025, Ra 2024/18/0507, mwN; vergleiche , grundlegend VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076).
10
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das BVwG seine Begründungspflicht verletzt.
11
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist - unabhängig von der Frage, ob einem Asylwerber in seiner Heimatregion asylrelevante Verfolgung droht - zu prüfen, ob er im (hypothetischen) Fall seiner Rückkehr dorthin gelangen kann, ohne bei oder nach der Einreise in den Herkunftsstaat asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein (vgl. VwGH 4.7.2023, Ra 2023/18/0108; 29.2.2024, Ra 2024/18/0043, mwN, und jüngst 4.3.2025, Ra 2024/18/0004).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist - unabhängig von der Frage, ob einem Asylwerber in seiner Heimatregion asylrelevante Verfolgung droht - zu prüfen, ob er im (hypothetischen) Fall seiner Rückkehr dorthin gelangen kann, ohne bei oder nach der Einreise in den Herkunftsstaat asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein vergleiche , VwGH 4.7.2023, Ra 2023/18/0108; 29.2.2024, Ra 2024/18/0043, mwN, und jüngst 4.3.2025, Ra 2024/18/0004).
12
Das BVwG kam zum Schluss, dass dem Mitbeteiligten asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung gegenüber dem syrischen Regime drohe und er auf dem Weg vom Grenzübergang Semalka-Faysh Khabur in seinen (von der HTS kontrollierten) Herkunftsort bei Sicherheitsquadraten bzw. Checkpoints vom syrischen Regime aufgegriffen werden könnte.
13
Aus den getroffenen Länderfeststellungen (Erkenntnis Seite 51 f) ergibt sich, dass sich das Gouvernement Idlib außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung befinde, die dort keine Personen einberufen könne (mit Ausnahme einiger süd-westlicher Sub-Distrikte [Nahias] des Gouvernements, die unter Regierungskontrolle stünden). Die syrische Regierung verfüge zwar über mehrere kleine Gebiete im kurdischen Selbstverwaltungsgebiet (Sicherheitsquadrate); dort befänden sich verschiedene staatliche Behörden, darunter auch solche mit Zuständigkeit für die Rekrutierung. Während die syrischen Behörden im Allgemeinen keine Rekrutierungen im Selbstverwaltungsgebiet durchführen könnten, gingen die Aussagen über das Rekrutierungsverhalten in den Regimeenklaven bzw. „Sicherheitsquadraten“ auseinander. Wie die Revision zutreffend aufzeigt, seien nach dem (vom BVwG ebenfalls auszugsweise zitierten) „Themenbericht der Staatendokumentation Syrien - Grenzübergänge“ vom 25. Oktober 2023 die „Armee-Checkpoints“ nicht in der Lage, Personenkontrollen in den Städten durchzuführen; sie dienten vielmehr der Abschreckung der Türkei.
14
Das BVwG setzte sich zu diesem Thema mit dem genannten Bericht nicht näher auseinander. Der bloße Hinweis darauf, dass sich auf seiner Reiseroute Sicherheitsquadrate bzw. Checkpoints des Regimes befänden, bei denen der Mitbeteiligte gefasst und zwangsrekrutiert werden könne, reicht nicht aus, ohne auf die oben dargestellten, teils gegenteiligen Aussagen der Länderinformationen einzugehen, zumal nach dem oben genannten Bericht überhaupt keine Personenkontrollen durchgeführt würden, sodass nicht nachvollzogen werden kann, weshalb der Mitbeteiligte in Kontakt mit den syrischen Sicherheitskräften kommen sollte. Zutreffend zeigt die Revision auch auf, dass aus dem angefochtenen Erkenntnis nicht hervorgeht, weshalb der Mitbeteiligte „zwingend“ die vom BVwG angenommene Route nehmen müsste.
15
Das BVwG hat daher seine Annahme, der Mitbeteiligte werde bei einer Rückkehr in seine Heimatregion mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei Sicherheitsquadraten bzw. Checkpoints des syrischen Regimes auf seiner Fahrt entlang der Fernstraße M4 gefasst und zwangsweise zum Wehrdienst einberufen werden, nicht hinreichend begründet.
16
Das angefochtene Erkenntnis ist daher (relevant) mangelhaft begründet und war deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis ist daher (relevant) mangelhaft begründet und war deshalb gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Wien, am 28. April 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024180683.L00

Im RIS seit

03.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten