TE Vwgh Erkenntnis 2025/4/29 Ro 2024/05/0010

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.04.2025
beobachten
merken

Index

E3L E15101000
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

B-VG Art22
UVPG 2000 §16 Abs1
UVPG 2000 §18 Abs2
UVPG 2000 §2
UVPG 2000 §2 Abs1
UVPG 2000 §2 Abs1 Z1
UVPG 2000 §3 Abs7
UVPG 2000 §4 Abs2
UVPG 2000 §5 Abs3
VwGVG 2014 §17
VwRallg
32011L0092 UVP-RL Art6
  1. B-VG Art. 22 heute
  2. B-VG Art. 22 gültig von 01.07.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2012
  3. B-VG Art. 22 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 22 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  5. B-VG Art. 22 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak sowie die Hofrätinnen Dr. Leonhartsberger, Mag. Liebhart-Mutzl, Dr.in Sembacher und Dr.in Gröger als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Tichy, über die Revision der Wiener Landesregierung gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2024, W109 2291230-1/3E, betreffend ein Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 (mitbeteiligte Partei: Verwaltungsgericht Wien), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak sowie die Hofrätinnen Dr. Leonhartsberger, Mag. Liebhart-Mutzl, Dr.in Sembacher und Dr.in Gröger als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Tichy, über die Revision der Wiener Landesregierung gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2024, W109 2291230-1/3E, betreffend ein Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 (mitbeteiligte Partei: Verwaltungsgericht Wien), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1
Mit Eingabe vom 19. Juni 2023 stellte das Verwaltungsgericht Wien im Zuge eines bei ihm anhängigen Beschwerdeverfahrens betreffend Baubewilligungen für ein näher beschriebenes Vorhaben in Wien bei der Wiener Landesregierung (Amtsrevisionswerberin) einen Antrag auf Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), ob für dieses Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durzuführen ist.Mit Eingabe vom 19. Juni 2023 stellte das Verwaltungsgericht Wien im Zuge eines bei ihm anhängigen Beschwerdeverfahrens betreffend Baubewilligungen für ein näher beschriebenes Vorhaben in Wien bei der Wiener Landesregierung (Amtsrevisionswerberin) einen Antrag auf Feststellung gemäß Paragraph 3, Absatz 7, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), ob für dieses Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durzuführen ist.
2
Die Amtsrevisionswerberin wies diesen Antrag mit Bescheid vom 5. März 2024 als unzulässig zurück.
3
Begründend führte sie im Wesentlichen aus, aus der Systematik der Rechtsordnung gehe hervor, dass es sich bei Verwaltungsgerichten nicht um Verwaltungsbehörden nach den Verwaltungsvorschriften handle. Die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden ergebe sich aufgrund des EGVG und des AVG, während jene der Verwaltungsgerichte direkt auf dem B-VG beruhe. Es könne sich daher bei Verwaltungsgerichten nicht um „mitwirkende Behörden“ iSd § 2 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 handeln, denen die Stellung eines Antrages nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 möglich sei. Verwaltungsgerichte seien auch nicht für die Überwachung eines Vorhabens oder die Erlassung von zur Ausführung eines Vorhabens (Errichtung oder Betrieb) notwendigen Verordnungen iSd § 2 Abs. 1 Z 2 UVP-G 2000 zuständig, da ihre Zuständigkeit gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG allein für die Entscheidung über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit bestehe. Sobald das Beschwerdeverfahren (sowie ein etwaiges Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof) abgeschlossen sei, sei wieder die Behörde nach dem UVP-G 2000 für die Überwachung der UVP-Vorschriften zuständig. Mangels gesetzlicher Grundlage seien Verwaltungsgerichte auch nicht bereits am Verwaltungsverfahren vor der Behörde nach dem UVP-G 2000 im Sinn von § 2 Abs. 1 Z 3 UVP-G 2000 zu beteiligen. Der vom Verwaltungsgericht Wien gestellte Antrag auf Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 sei daher mangels Antragslegitimation zurückzuweisen gewesen.Begründend führte sie im Wesentlichen aus, aus der Systematik der Rechtsordnung gehe hervor, dass es sich bei Verwaltungsgerichten nicht um Verwaltungsbehörden nach den Verwaltungsvorschriften handle. Die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden ergebe sich aufgrund des EGVG und des AVG, während jene der Verwaltungsgerichte direkt auf dem B-VG beruhe. Es könne sich daher bei Verwaltungsgerichten nicht um „mitwirkende Behörden“ iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 handeln, denen die Stellung eines Antrages nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 möglich sei. Verwaltungsgerichte seien auch nicht für die Überwachung eines Vorhabens oder die Erlassung von zur Ausführung eines Vorhabens (Errichtung oder Betrieb) notwendigen Verordnungen iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, UVP-G 2000 zuständig, da ihre Zuständigkeit gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG allein für die Entscheidung über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit bestehe. Sobald das Beschwerdeverfahren (sowie ein etwaiges Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof) abgeschlossen sei, sei wieder die Behörde nach dem UVP-G 2000 für die Überwachung der UVP-Vorschriften zuständig. Mangels gesetzlicher Grundlage seien Verwaltungsgerichte auch nicht bereits am Verwaltungsverfahren vor der Behörde nach dem UVP-G 2000 im Sinn von Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, UVP-G 2000 zu beteiligen. Der vom Verwaltungsgericht Wien gestellte Antrag auf Feststellung gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 sei daher mangels Antragslegitimation zurückzuweisen gewesen.
4
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde des Verwaltungsgerichts Wien statt und sprach aus, dass die Amtsrevisionswerberin zuständig sei, über den Feststellungsantrag des Verwaltungsgerichts Wien nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 abzusprechen. Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht für zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde des Verwaltungsgerichts Wien statt und sprach aus, dass die Amtsrevisionswerberin zuständig sei, über den Feststellungsantrag des Verwaltungsgerichts Wien nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 abzusprechen. Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht für zulässig.
5
Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht - soweit hier maßgeblich - aus, beim Verwaltungsgericht Wien seien Beschwerden gegen Bescheide des Magistrats der Stadt Wien als Baubehörde anhängig. In diesen Verfahren sei vorgebracht worden, dass das den Bescheiden zugrundeliegende Bauprojekt UVP-pflichtig sei. Das Verwaltungsgericht Wien sei im Rahmen der Behandlung der Beschwerde zuständig, eine allfällige Unzuständigkeit des Magistrats der Stadt Wien ohne Beschränkung seiner Prüfbefugnis aufzugreifen. Wenn von einer UVP-Pflicht des zugrundeliegenden Projekts auszugehen sei, sei zur Entscheidung über die Bauanträge gemäß § 3 Abs. 3 iVm § 39 UVP-G 2000 die Amtsrevisionswerberin in einem konzentrierten Verfahren zuständig.Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht - soweit hier maßgeblich - aus, beim Verwaltungsgericht Wien seien Beschwerden gegen Bescheide des Magistrats der Stadt Wien als Baubehörde anhängig. In diesen Verfahren sei vorgebracht worden, dass das den Bescheiden zugrundeliegende Bauprojekt UVP-pflichtig sei. Das Verwaltungsgericht Wien sei im Rahmen der Behandlung der Beschwerde zuständig, eine allfällige Unzuständigkeit des Magistrats der Stadt Wien ohne Beschränkung seiner Prüfbefugnis aufzugreifen. Wenn von einer UVP-Pflicht des zugrundeliegenden Projekts auszugehen sei, sei zur Entscheidung über die Bauanträge gemäß Paragraph 3, Absatz 3, in Verbindung mit , Paragraph 39, UVP-G 2000 die Amtsrevisionswerberin in einem konzentrierten Verfahren zuständig.
6
Rechtlich folgerte das Bundesverwaltungsgericht, es habe im gegenständlichen Fall lediglich zu überprüfen gehabt, ob die Zurückweisung des Feststellungsantrags durch die Amtsrevisionswerberin zu Recht erfolgt sei. Nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 habe die Behörde auf Antrag der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwalts festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen sei und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 UVP-G 2000 durch das Vorhaben verwirklicht werde. Ein solcher Antrag einer mitwirkenden Behörde habe unter anderem den Zweck, die Zuständigkeit für ein Genehmigungsverfahren zu klären und der mitwirkenden Behörde komme im Fall eines Antrags in diesem Verfahren Parteistellung zu. Wer „mitwirkende Behörde“ sei, werde in § 2 Abs. 1 UVP-G 2000 geregelt, wobei im vorliegenden Fall insbesondere jene Behörden zu nennen seien, die funktionell für die Genehmigung des Vorhabens zuständig wären, wenn keine UVP-Pflicht bestünde. „Behörden“ in diesem Sinn seien Einrichtungen, denen die Kompetenz zu hoheitlichem Handeln übertragen worden sei, also beispielsweise die Ermächtigung zur Erlassung bzw. Setzung von Bescheiden, Verordnungen und Akten unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt. Auch Weisungen und - insbesondere gegenständlich relevant - Vollstreckungsakte seien unzweifelhaft hoheitliche Verwaltungsakte. Ihnen müsse jedoch ein bestehender (oder wenigstens bevorstehender) Vollstreckungstitel zugrunde liegen. Nicht die Vollstreckungsakte, sondern die als Vollstreckungstitel in Betracht kommenden Akte würden daher die Rechtsnatur eines Vollziehungsbereichs prägen. Zur Setzung solcher Akte sei ein Verwaltungsgericht jedenfalls ermächtigt.Rechtlich folgerte das Bundesverwaltungsgericht, es habe im gegenständlichen Fall lediglich zu überprüfen gehabt, ob die Zurückweisung des Feststellungsantrags durch die Amtsrevisionswerberin zu Recht erfolgt sei. Nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 habe die Behörde auf Antrag der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwalts festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen sei und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins, bis 3 UVP-G 2000 durch das Vorhaben verwirklicht werde. Ein solcher Antrag einer mitwirkenden Behörde habe unter anderem den Zweck, die Zuständigkeit für ein Genehmigungsverfahren zu klären und der mitwirkenden Behörde komme im Fall eines Antrags in diesem Verfahren Parteistellung zu. Wer „mitwirkende Behörde“ sei, werde in Paragraph 2, Absatz eins, UVP-G 2000 geregelt, wobei im vorliegenden Fall insbesondere jene Behörden zu nennen seien, die funktionell für die Genehmigung des Vorhabens zuständig wären, wenn keine UVP-Pflicht bestünde. „Behörden“ in diesem Sinn seien Einrichtungen, denen die Kompetenz zu hoheitlichem Handeln übertragen worden sei, also beispielsweise die Ermächtigung zur Erlassung bzw. Setzung von Bescheiden, Verordnungen und Akten unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt. Auch Weisungen und - insbesondere gegenständlich relevant - Vollstreckungsakte seien unzweifelhaft hoheitliche Verwaltungsakte. Ihnen müsse jedoch ein bestehender (oder wenigstens bevorstehender) Vollstreckungstitel zugrunde liegen. Nicht die Vollstreckungsakte, sondern die als Vollstreckungstitel in Betracht kommenden Akte würden daher die Rechtsnatur eines Vollziehungsbereichs prägen. Zur Setzung solcher Akte sei ein Verwaltungsgericht jedenfalls ermächtigt.
7
Ein Verwaltungsgericht habe seine sachliche und örtliche Zuständigkeit amtswegig wahrzunehmen. Die Erteilung der hier einschlägigen Baubewilligung liege gemäß § 132 Abs. 1 der Bauordnung für Wien bei der Baubehörde; sollte sich herausstellen, dass das dem Baubewilligungsverfahren zugrundeliegende Projekt einer UVP-Pflicht unterliege, wäre die Amtsrevisionswerberin in einem konzentrierten Verfahren für die Entscheidung über die Anträge zuständig. Ein Verwaltungsgericht sei zwar nicht zur Erledigung des verfahrenseinleitenden Bauantrages zuständig, jedoch habe es im Beschwerdeverfahren eine Behördenentscheidung zu überprüfen und - im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - auch inhaltlich zu entscheiden. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes trete an die Stelle des angefochtenen Bescheides. Hege ein Verwaltungsgericht Zweifel an der Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde zur Erlassung der bei ihm bekämpften Entscheidung und somit auch an der eigenen Zuständigkeit zur meritorischen Behandlung, so habe es jedenfalls dieselben Befugnisse und Verpflichtungen zur Klärung der Zuständigkeit wie die bescheiderlassende Behörde.Ein Verwaltungsgericht habe seine sachliche und örtliche Zuständigkeit amtswegig wahrzunehmen. Die Erteilung der hier einschlägigen Baubewilligung liege gemäß Paragraph 132, Absatz eins, der Bauordnung für Wien bei der Baubehörde; sollte sich herausstellen, dass das dem Baubewilligungsverfahren zugrundeliegende Projekt einer UVP-Pflicht unterliege, wäre die Amtsrevisionswerberin in einem konzentrierten Verfahren für die Entscheidung über die Anträge zuständig. Ein Verwaltungsgericht sei zwar nicht zur Erledigung des verfahrenseinleitenden Bauantrages zuständig, jedoch habe es im Beschwerdeverfahren eine Behördenentscheidung zu überprüfen und - im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - auch inhaltlich zu entscheiden. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes trete an die Stelle des angefochtenen Bescheides. Hege ein Verwaltungsgericht Zweifel an der Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde zur Erlassung der bei ihm bekämpften Entscheidung und somit auch an der eigenen Zuständigkeit zur meritorischen Behandlung, so habe es jedenfalls dieselben Befugnisse und Verpflichtungen zur Klärung der Zuständigkeit wie die bescheiderlassende Behörde.
8
Bei dem vorliegend gegebenen funktionellen Verständnis des Behördenbegriffs müsse dem Verwaltungsgericht Wien die Befugnis zukommen, als „mitwirkende Behörde“ im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 1 iVm § 3 Abs. 7 erster Satz UVP-G 2000 einen Antrag auf Feststellung der UVP-Pflicht bei der zu dieser Feststellung zuständigen Behörde zu stellen.Bei dem vorliegend gegebenen funktionellen Verständnis des Behördenbegriffs müsse dem Verwaltungsgericht Wien die Befugnis zukommen, als „mitwirkende Behörde“ im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit , Paragraph 3, Absatz 7, erster Satz UVP-G 2000 einen Antrag auf Feststellung der UVP-Pflicht bei der zu dieser Feststellung zuständigen Behörde zu stellen.
9
Die Revision sei zulässig, weil sich der Verwaltungsgerichtshof zur Frage, ob ein Verwaltungsgericht als „mitwirkende Behörde“ im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 angesehen werden könne, bislang nicht geäußert habe.Die Revision sei zulässig, weil sich der Verwaltungsgerichtshof zur Frage, ob ein Verwaltungsgericht als „mitwirkende Behörde“ im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 angesehen werden könne, bislang nicht geäußert habe.
10
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision der Amtsrevisionswerberin, die sich in ihrer Zulässigkeitsbegründung mit näheren Ausführungen jener des Bundesverwaltungsgerichts anschließt.
11
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie erstattete eine Revisionsbeantwortung; auch das Verwaltungsgericht Wien brachte eine Revisionsbeantwortung ein.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

12
Die Revision ist zur Klärung der Frage, ob ein Verwaltungsgericht als „mitwirkende Behörde“ im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 1 UVP-G angesehen werden (und daher iSd § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 einen Feststellungsantrag stellen) kann, zulässig. Sie ist auch begründet.Die Revision ist zur Klärung der Frage, ob ein Verwaltungsgericht als „mitwirkende Behörde“ im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G angesehen werden (und daher iSd Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 einen Feststellungsantrag stellen) kann, zulässig. Sie ist auch begründet.
13
Die maßgeblichen Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 - UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 26/2023, lauten auszugsweise:Die maßgeblichen Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 - UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2023,, lauten auszugsweise:

„Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Mitwirkende Behörden sind jene Behörden, die nach den VerwaltungsvorschriftenParagraph 2, (1) Mitwirkende Behörden sind jene Behörden, die nach den Verwaltungsvorschriften

1.
für die Genehmigungen oder Überwachung des Vorhabens zuständig wären, wenn für das Vorhaben nicht eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen wäre,
2.
für die Überwachung des Vorhabens oder die Erlassung von zur Ausführung des Vorhabens (Errichtung oder Betrieb) notwendigen Verordnungen zuständig sind oder
3.
an den jeweiligen Verfahren zu beteiligen sind.

[...]

Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 3. [...]Paragraph 3, [...]

(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen, im Fall einer Einzelfallprüfung ist hiefür Abs. 8 anzuwenden. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. In der Entscheidung sind nach Durchführung einer Einzelfallprüfung unter Verweis auf die in Abs. 5 angeführten und für das Vorhaben relevanten Kriterien die wesentlichen Gründe für die Entscheidung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder nicht, anzugeben. Bei Feststellung, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, ist in der Entscheidung auf allfällige seitens des Projektwerbers/der Projektwerberin geplante projektintegrierte Aspekte oder Maßnahmen des Vorhabens, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden oder verhindert werden sollen, Bezug zu nehmen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins, bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen, im Fall einer Einzelfallprüfung ist hiefür Absatz 8, anzuwenden. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. In der Entscheidung sind nach Durchführung einer Einzelfallprüfung unter Verweis auf die in Absatz 5, angeführten und für das Vorhaben relevanten Kriterien die wesentlichen Gründe für die Entscheidung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder nicht, anzugeben. Bei Feststellung, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, ist in der Entscheidung auf allfällige seitens des Projektwerbers/der Projektwerberin geplante projektintegrierte Aspekte oder Maßnahmen des Vorhabens, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden oder verhindert werden sollen, Bezug zu nehmen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß Paragraph 9, Absatz 4, erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.

[...]“

14
Die maßgeblichen Bestimmungen der Bauordnung für Wien - BO für Wien, LGBl. Nr. 11/1930 in der Fassung LGBl. Nr. 37/2023, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Bauordnung für Wien - BO für Wien, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1930, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 2023,, lauten:

„12. Teil

Behörden; Parteien und Beteiligte

Wirkungskreis des Magistrates

§ 132. (1) Dem Magistrat obliegt, sofern das Gesetz nicht anderes bestimmt, die Handhabung dieses Gesetzes als Behörde.Paragraph 132, (1) Dem Magistrat obliegt, sofern das Gesetz nicht anderes bestimmt, die Handhabung dieses Gesetzes als Behörde.

[...]

Beschwerde

§ 136. (1) Gegen auf Grund dieses Gesetzes ergehende Bescheide steht den Parteien das Recht zu, eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben. Werden in einer Beschwerde gegen ein Vorhaben gemäß § 61a Abs. 1 und Abs. 7 Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.Paragraph 136, (1) Gegen auf Grund dieses Gesetzes ergehende Bescheide steht den Parteien das Recht zu, eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben. Werden in einer Beschwerde gegen ein Vorhaben gemäß Paragraph 61 a, Absatz eins und Absatz 7, Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.

[...]

15
§ 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, lautet:

„3. Abschnitt

Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

Anzuwendendes Recht

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins, bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

16
Strittig ist die Frage, ob § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 von einem Verwaltungsgericht im (außerhalb des UVP-Verfahrens angesiedelten) materienrechtlichen - hier: baurechtlichen - Beschwerdeverfahren anzuwenden ist, weil dem Verwaltungsgericht die Stellung als „mitwirkende Behörde“ im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 zukommt.Strittig ist die Frage, ob Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 von einem Verwaltungsgericht im (außerhalb des UVP-Verfahrens angesiedelten) materienrechtlichen - hier: baurechtlichen - Beschwerdeverfahren anzuwenden ist, weil dem Verwaltungsgericht die Stellung als „mitwirkende Behörde“ im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 zukommt.
17
An unionsrechtlichen Vorgaben ist zu beachten:

Gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der Fassung der Richtlinie 2014/52/EU (in der Folge: UVP-Richtlinie) treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit die Behörden, die in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich oder in ihrer lokalen oder regionalen Zuständigkeit voraussichtlich von dem Projekt berührt sein könnten, die Möglichkeit haben, ihre Stellungnahme zu den Angaben des Projektträgers und zu dem Antrag auf Genehmigung abzugeben, wobei gegebenenfalls den Fällen gemäß Artikel 8a Absatz 3 UVP-Richtlinie Rechnung zu tragen ist. Zu diesem Zweck benennen die Mitgliedstaaten - allgemein oder von Fall zu Fall - die Behörden, die anzuhören sind. Diesen Behörden werden die nach Artikel 5 UVP-Richtlinie eingeholten Informationen übermittelt. Die Einzelheiten der Anhörung werden von den Mitgliedstaaten festgelegt.

18
§ 2 Abs. 1 UVP-G 2000 bestimmt, dass mitwirkende Behörden im Sinn des UVP-G 2000 jene Behörden sind, die nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigungen oder Überwachung des Vorhabens zuständig wären, wenn für das Vorhaben nicht eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen wäre (Z 1), für die Überwachung des Vorhabens oder die Erlassung von zur Ausführung des Vorhabens (Errichtung oder Betrieb) notwendigen Verordnungen zuständig sind (Z 2) oder an den jeweiligen Verfahren zu beteiligen sind (Z 3).Paragraph 2, Absatz eins, UVP-G 2000 bestimmt, dass mitwirkende Behörden im Sinn des UVP-G 2000 jene Behörden sind, die nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigungen oder Überwachung des Vorhabens zuständig wären, wenn für das Vorhaben nicht eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen wäre (Ziffer eins,), für die Überwachung des Vorhabens oder die Erlassung von zur Ausführung des Vorhabens (Errichtung oder Betrieb) notwendigen Verordnungen zuständig sind (Ziffer 2,) oder an den jeweiligen Verfahren zu beteiligen sind (Ziffer 3,).
19
Der Umstand, dass in einer Bestimmung lediglich von der „Behörde“ die Rede ist, hindert für sich allein nicht deren Anwendung durch die Verwaltungsgerichte (vgl. zu § 25 NAG etwa VwGH 28.2.2022, Ro 2018/22/0012, Pkt. 10.2., mwN). Fraglich ist jedoch - was seitens des Bundesverwaltungsgerichts zu prüfen verabsäumt wurde -, welche Bedeutung dem Behördenbegriff in der Verbindung „mitwirkende Behörden“ zukommt.Der Umstand, dass in einer Bestimmung lediglich von der „Behörde“ die Rede ist, hindert für sich allein nicht deren Anwendung durch die Verwaltungsgerichte vergleiche , zu Paragraph 25, NAG etwa VwGH 28.2.2022, Ro 2018/22/0012, Pkt. 10.2., mwN). Fraglich ist jedoch - was seitens des Bundesverwaltungsgerichts zu prüfen verabsäumt wurde -, welche Bedeutung dem Behördenbegriff in der Verbindung „mitwirkende Behörden“ zukommt.
20
Im Ausschussbericht (AB 1179 BlgNR 18. GP 3) zu jener - im Begutachtungsverfahren substantiell veränderten - Regierungsvorlage, die zur Stammfassung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes, BGBl. Nr. 697/1993, geführt hat, wird zum damaligen § 2 Abs. 1 leg. cit. (der Vorgängerbestimmung des vom Verwaltungsgericht anzuwendenden § 2 Abs. 1 UVP-G 2000) bereits festgehalten, dass diese Bestimmung die sogenannten „mitwirkenden Behörden“ definiert, die am Verfahren zu beteiligen sind und auf Grund des Art. 22 B-VG daran mitwirken.Im Ausschussbericht Ausschussbericht 1179, BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 3) zu jener - im Begutachtungsverfahren substantiell veränderten - Regierungsvorlage, die zur Stammfassung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, geführt hat, wird zum damaligen Paragraph 2, Absatz eins, leg. cit. (der Vorgängerbestimmung des vom Verwaltungsgericht anzuwendenden Paragraph 2, Absatz eins, UVP-G 2000) bereits festgehalten, dass diese Bestimmung die sogenannten „mitwirkenden Behörden“ definiert, die am Verfahren zu beteiligen sind und auf Grund des Artikel 22, B-VG daran mitwirken.
21
Schon aus der Bezeichnung „mitwirkende Behörden“ im Zusammenhalt mit den in verschiedenen Bestimmungen des UVP-G 2000 vorgesehenen konkreten Mitwirkungsrechten (vgl. etwa §§ 3 Abs. 7, 4 Abs. 2, 5 Abs. 3, 16 Abs. 1, 18 Abs. 2 UVP-G 2000) ist zu ersehen, dass diesen Behörden eine besondere, aktive Rolle in dem von der UVP-Behörde durchzuführenden Verfahren zukommt. Sie sollen der UVP-Behörde „Hilfe leisten“ (vgl. den Hinweis auf die in Art. 22 B-VG festgelegte Amtshilfepflicht im oben genannten Ausschussbericht AB 1179 BlgNR 18. GP 3), etwa durch Mitwirkung an der fachlichen und rechtlichen Beurteilung des Vorhabens und Erstattung von Vorschlägen für die erforderlichen Fachbereiche und jeweiligen Fachgutachter/innen (vgl. § 5 Abs. 3 UVP-G 2000). Damit wird jedenfalls auch den unionsrechtlichen Anforderungen entsprochen, dass den Behörden, die in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich oder in ihrer lokalen oder regionalen Zuständigkeit voraussichtlich von dem Projekt berührt sein könnten, ein Stellungnahmerecht einzuräumen ist. Den Verwaltungsbehörden, die zunächst jedenfalls abstrakt sachlich und örtlich ein besonderes Naheverhältnis zu einem Vorhaben aufweisen, kommt somit eine spezifische Rolle zu. Angesichts dieser ausschließlich den Verwaltungsbehörden zukommenden Rolle entspricht es nicht dem Zweck des Gesetzes, dass an deren Stelle ein im Beschwerdeverfahren zuständig gewordenes Verwaltungsgericht in diesem einen Feststellungsantrag nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 stellt.Schon aus der Bezeichnung „mitwirkende Behörden“ im Zusammenhalt mit den in verschiedenen Bestimmungen des UVP-G 2000 vorgesehenen konkreten Mitwirkungsrechten vergleiche , etwa Paragraphen 3, Absatz 7, 4, Absatz 2, 5, Absatz 3, 16, Absatz eins, 18, Absatz 2, UVP-G 2000) ist zu ersehen, dass diesen Behörden eine besondere, aktive Rolle in dem von der UVP-Behörde durchzuführenden Verfahren zukommt. Sie sollen der UVP-Behörde „Hilfe leisten“ vergleiche , den Hinweis auf die in Artikel 22, B-VG festgelegte Amtshilfepflicht im oben genannten Ausschussbericht Ausschussbericht 1179, BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 3, ), etwa durch Mitwirkung an der fachlichen und rechtlichen Beurteilung des Vorhabens und Erstattung von Vorschlägen für die erforderlichen Fachbereiche und jeweiligen Fachgutachter/innen vergleiche , Paragraph 5, Absatz 3, UVP-G 2000). Damit wird jedenfalls auch den unionsrechtlichen Anforderungen entsprochen, dass den Behörden, die in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich oder in ihrer lokalen oder regionalen Zuständigkeit voraussichtlich von dem Projekt berührt sein könnten, ein Stellungnahmerecht einzuräumen ist. Den Verwaltungsbehörden, die zunächst jedenfalls abstrakt sachlich und örtlich ein besonderes Naheverhältnis zu einem Vorhaben aufweisen, kommt somit eine spezifische Rolle zu. Angesichts dieser ausschließlich den Verwaltungsbehörden zukommenden Rolle entspricht es nicht dem Zweck des Gesetzes, dass an deren Stelle ein im Beschwerdeverfahren zuständig gewordenes Verwaltungsgericht in diesem einen Feststellungsantrag nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 stellt.
22
Dass sich die meisten Mitwirkungsrechte der mitwirkenden Behörden im zweiten Abschnitt des UVP-G 2000 und damit außerhalb des im ersten Abschnitt geregelten - hier relevanten - Feststellungsverfahrens finden, ändert nichts daran, dass der Gesetzgeber insgesamt klar zum Ausdruck gebracht hat, dass die Fachexpertise der von einem UVP-Vorhaben räumlich und sachlich betroffenen „mitwirkenden Behörde“ im UVP-Verfahren nutzbar gemacht werden soll (vgl. in diesem Sinn Ennöckl in Ennöckl/N. Raschauer/Bergthaler, Kommentar zum UVP-G3 § 2 Rz 2; vgl. auch Schmelz/Schwarzer, UVP-G2, § 2 Rz 30, denen zufolge dann, wenn es zur Wahrnehmung der von der mitbeteiligten Behörde vertretenen öffentlichen Interessen notwendig ist, Stellung zu nehmen, eine diesbezügliche Verpflichtung besteht). In welchem Verfahren nach dem UVP-G 2000 dies geschieht, spielt - entgegen der in der Revisionsbeantwortung der mitbeteiligten Partei geäußerten Rechtsansicht - für diese Beurteilung keine Rolle, zumal von einem einheitlichen Begriff der „mitwirkenden Behörden“ im Sinn des hier relevanten § 2 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 auszugehen ist.Dass sich die meisten Mitwirkungsrechte der mitwirkenden Behörden im zweiten Abschnitt des UVP-G 2000 und damit außerhalb des im ersten Abschnitt geregelten - hier relevanten - Feststellungsverfahrens finden, ändert nichts daran, dass der Gesetzgeber insgesamt klar zum Ausdruck gebracht hat, dass die Fachexpertise der von einem UVP-Vorhaben räumlich und sachlich betroffenen „mitwirkenden Behörde“ im UVP-Verfahren nutzbar gemacht werden soll vergleiche , in diesem Sinn Ennöckl in Ennöckl/N. Raschauer/Bergthaler, Kommentar zum UVP-G3 Paragraph 2, Rz 2; vergleiche , auch Schmelz/Schwarzer, UVP-G2, Paragraph 2, Rz 30, denen zufolge dann, wenn es zur Wahrnehmung der von der mitbeteiligten Behörde vertretenen öffentlichen Interessen notwendig ist, Stellung zu nehmen, eine diesbezügliche Verpflichtung besteht). In welchem Verfahren nach dem UVP-G 2000 dies geschieht, spielt - entgegen der in der Revisionsbeantwortung der mitbeteiligten Partei geäußerten Rechtsansicht - für diese Beurteilung keine Rolle, zumal von einem einheitlichen Begriff der „mitwirkenden Behörden“ im Sinn des hier relevanten Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 auszugehen ist.
23
Bei den Mitwirkungsrechten der Behörden im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 handelt es sich sohin um solche, die spezifisch nur den Verwaltungsbehörden zukommen sollen (vgl. dazu, dass das UVP-G 2000 Sonderverfahrensbestimmungen enthält, die ihrem Wesen nach nur auf das UVP-Verfahren vor der UVP-Behörde [bisher: erster Instanz] anwendbar sind, die Erläuterungen zum Bundesgesetz zur Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 und Aufhebung des Bundesgesetzes über den Umweltsenat, ErläutRV 2252 BlgNR 24. GP 6). Dass dem Begriff der „mitwirkenden Behörde“ in § 2 Abs. 1 UVP-G 2000 infolge des Inkrafttretens der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ein anderer Bedeutungsgehalt zukommt als vor der Einrichtung der Verwaltungsgerichtsbarkeit 1. Instanz, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Demnach stellt § 3 Abs. 7 UVP-G 2000, der den mitwirkenden Behörden das Recht einräumt, einen Antrag auf Feststellung zu stellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, auch keine Verfahrensvorschrift dar, die im Wege des § 17 VwGVG sinngemäß auch vom Verwaltungsgericht im - hier: baurechtlichen - Beschwerdeverfahren anzuwenden wäre (vgl. ähnlich bereits VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026, Pkt. 4., zur Unanwendbarkeit einer spezifisch die Willensbildung der Behörde betreffenden Regelung des AlVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren).Bei den Mitwirkungsrechten der Behörden im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 handelt es sich sohin um solche, die spezifisch nur den Verwaltungsbehörden zukommen sollen vergleiche , dazu, dass das UVP-G 2000 Sonderverfahrensbestimmungen enthält, die ihrem Wesen nach nur auf das UVP-Verfahren vor der UVP-Behörde [bisher: erster Instanz] anwendbar sind, die Erläuterungen zum Bundesgesetz zur Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 und Aufhebung des Bundesgesetzes über den Umweltsenat, ErläutRV 2252 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 6). Dass dem Begriff der „mitwirkenden Behörde“ in Paragraph 2, Absatz eins, UVP-G 2000 infolge des Inkrafttretens der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ein anderer Bedeutungsgehalt zukommt als vor der Einrichtung der Verwaltungsgerichtsbarkeit 1. Instanz, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Demnach stellt Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000, der den mitwirkenden Behörden das Recht einräumt, einen Antrag auf Feststellung zu stellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, auch keine Verfahrensvorschrift dar, die im Wege des Paragraph 17, VwGVG sinngemäß auch vom Verwaltungsgericht im - hier: baurechtlichen - Beschwerdeverfahren anzuwenden wäre vergleiche , ähnlich bereits VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026, Pkt. 4., zur Unanwendbarkeit einer spezifisch die Willensbildung der Behörde betreffenden Regelung des AlVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren).
24
Der vom Verwaltungsgericht Wien im Beschwerdeverfahren betreffend Baubewilligungen gestellte UVP-Feststellungsantrag erweist sich daher als unzulässig.
25
Dies hat das Bundesverwaltungsgericht, indem es der Bedeutung des Begriffs „mitwirkende Behörden“ in der Systematik des UVP-G 2000 nicht weiter nachgegangen ist, verkannt.
26
Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Wien, am 29. April 2025

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024050010.J00

Im RIS seit

10.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten