TE Vwgh Beschluss 2025/4/29 Ra 2025/06/0090

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Veröffentlicht am 29.04.2025
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §28 Abs1 Z5
VwGG §34 Abs1
VwGG §41
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2025/06/0092

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in den Revisionssachen 1. des G M und 2. der I M, beide in N und vertreten durch Dr. Roland Piccolruaz, Dr. Stefan Müller, Dr. Petra Piccolruaz, Mag. Patrick Piccolruaz Rechtsanwälte in 6700 Bludenz, Werdenbergerstraße 38, 1. gegen die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg jeweils vom 13. Jänner 2025, 1. LVwG-1-806/2023-R18, (protokolliert zu: Ra 2025/06/0090), und 2. LVwG-1-807/2023-R18, (protokolliert zu: Ra 2025/06/0092), jeweils betreffend eine Übertretung des Raumplanungsgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bregenz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem zu Ra 2025/06/0090 angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg (Verwaltungsgericht) wurde der Beschwerde des Erstrevisionswerbers gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 21. September 2023, mit welchem er einer Übertretung des § 57 Abs. 1 lit. e erster Fall iVm §16 Raumplanungsgesetz (RPG) für schuldig erkannt und mit welchem über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 5.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: ein Tag und 16 Stunden) verhängt worden war, gemäß § 50 VwGVG insoweit Folge gegeben, als es bei der Angabe „Datum/Zeit“ anstatt „05.11.2019 bis 19.03.2023“ zu lauten hat: „November 2019 bis 19.03.2023“ und die verhängte Geldstrafe auf € 4.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe ein Tag und acht Stunden) herabgesetzt wird. Im Übrigen wurde der Beschwerde keine Folge gegeben. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass sich der gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG iVm § 38 VwGVG zu leistende Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens auf € 400 verringere, und dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem zu Ra 2025/06/0090 angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg (Verwaltungsgericht) wurde der Beschwerde des Erstrevisionswerbers gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 21. September 2023, mit welchem er einer Übertretung des Paragraph 57, Absatz eins, Litera e, erster Fall in Verbindung mit , §16 Raumplanungsgesetz (RPG) für schuldig erkannt und mit welchem über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 5.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: ein Tag und 16 Stunden) verhängt worden war, gemäß Paragraph 50, VwGVG insoweit Folge gegeben, als es bei der Angabe „Datum/Zeit“ anstatt „05.11.2019 bis 19.03.2023“ zu lauten hat: „November 2019 bis 19.03.2023“ und die verhängte Geldstrafe auf € 4.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe ein Tag und acht Stunden) herabgesetzt wird. Im Übrigen wurde der Beschwerde keine Folge gegeben. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass sich der gemäß Paragraph 64, Absatz eins, und 2 VStG in Verbindung mit , Paragraph 38, VwGVG zu leistende Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens auf € 400 verringere, und dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
2
Mit dem zu Ra 2025/06/0092 angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts wurde der Beschwerde der Zweitrevisionswerberin gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 21. September 2023, mit welchem sie einer Übertretung des § 57 Abs. 1 lit. e erster Fall iVm § 16 RPG für schuldig erkannt und mit welchem über sie eine Geldstrafe in der Höhe von € 5.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: ein Tag und 16 Stunden) verhängt worden war, gemäß § 50 VwGVG insoweit Folge gegeben, als es bei der Angabe „Datum/Zeit“ anstatt „05.11.2019 bis 19.03.2023“ zu lauten hat: „November 2019 bis 19.03.2023“ und die verhängte Geldstrafe auf € 4.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe ein Tag und acht Stunden) herabgesetzt wird. Im Übrigen wurde der Beschwerde keine Folge gegeben. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass sich der gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG iVm § 38 VwGVG zu leistende Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens auf € 400 verringere, und dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem zu Ra 2025/06/0092 angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts wurde der Beschwerde der Zweitrevisionswerberin gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 21. September 2023, mit welchem sie einer Übertretung des Paragraph 57, Absatz eins, Litera e, erster Fall in Verbindung mit , Paragraph 16, RPG für schuldig erkannt und mit welchem über sie eine Geldstrafe in der Höhe von € 5.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: ein Tag und 16 Stunden) verhängt worden war, gemäß Paragraph 50, VwGVG insoweit Folge gegeben, als es bei der Angabe „Datum/Zeit“ anstatt „05.11.2019 bis 19.03.2023“ zu lauten hat: „November 2019 bis 19.03.2023“ und die verhängte Geldstrafe auf € 4.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe ein Tag und acht Stunden) herabgesetzt wird. Im Übrigen wurde der Beschwerde keine Folge gegeben. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass sich der gemäß Paragraph 64, Absatz eins, und 2 VStG in Verbindung mit , Paragraph 38, VwGVG zu leistende Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens auf € 400 verringere, und dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
3
Dagegen richten sich die vorliegenden, im Wesentlichen wortgleichen Revisionen, in welchen die Revisionswerber als Revisionspunkt zusammengefasst vorbringen, sie hätten nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, dass sie das gegenständliche Wohngebäude aus rein unternehmerischen Zwecken erworben hätten, um es zu renovieren, in mehrere vermietbare Einheiten umzubauen und nach Fertigstellung einen Beherbergungsbetrieb in Österreich zu betreiben. Die Revisionswerber hätten das Objekt zu keinem Zeitpunkt zu Urlaubs-, Ferien-, oder sonst zu Erholungszwecken genutzt, es sei denn, es wäre zur kurzen Erholung nach den langen Arbeitszeiten, die allein der Errichtung, Umsetzung und Betreuung der gewerblichen Vermietung des Wohnhauses gegolten hätten, erforderlich gewesen. Urkunden oder Zeugenaussagen, die das Gegenteil beweisen würden, seien im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen. Aus der näher genannten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergäbe sich, dass im vorliegenden Fall von einer berufsbedingten Nutzung auszugehen sei. Die Revisionswerber erachten sich durch die angefochtenen Erkenntnisse jeweils in ihren „subjektiven Rechten auf Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 ff AEUV) und Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 ff AEUV)“ verletzt. Der Erstrevisionswerber erachte sich zudem in seinem „Recht auf Niederlassungsfreiheit (Art. 49 ff AEUV)“ verletzt.Dagegen richten sich die vorliegenden, im Wesentlichen wortgleichen Revisionen, in welchen die Revisionswerber als Revisionspunkt zusammengefasst vorbringen, sie hätten nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, dass sie das gegenständliche Wohngebäude aus rein unternehmerischen Zwecken erworben hätten, um es zu renovieren, in mehrere vermietbare Einheiten umzubauen und nach Fertigstellung einen Beherbergungsbetrieb in Österreich zu betreiben. Die Revisionswerber hätten das Objekt zu keinem Zeitpunkt zu Urlaubs-, Ferien-, oder sonst zu Erholungszwecken genutzt, es sei denn, es wäre zur kurzen Erholung nach den langen Arbeitszeiten, die allein der Errichtung, Umsetzung und Betreuung der gewerblichen Vermietung des Wohnhauses gegolten hätten, erforderlich gewesen. Urkunden oder Zeugenaussagen, die das Gegenteil beweisen würden, seien im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen. Aus der näher genannten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergäbe sich, dass im vorliegenden Fall von einer berufsbedingten Nutzung auszugehen sei. Die Revisionswerber erachten sich durch die angefochtenen Erkenntnisse jeweils in ihren „subjektiven Rechten auf Dienstleistungsfreiheit (Artikel 56, ff AEUV) und Kapitalverkehrsfreiheit (Artikel 63, ff AEUV)“ verletzt. Der Erstrevisionswerber erachte sich zudem in seinem „Recht auf Niederlassungsfreiheit (Artikel 49, ff AEUV)“ verletzt.
4
Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die Revisionen wegen ihres sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Behandlung und Entscheidung zu verbinden.
5
Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in dem die revisionswerbende Partei verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. aus der ständigen Judikatur etwa VwGH 3.3.2025, Ra 2025/06/0005 bis 0006, mwN).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in dem die revisionswerbende Partei verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , aus der ständigen Judikatur etwa VwGH 3.3.2025, Ra 2025/06/0005 bis 0006, mwN).
6
Sofern die Revisionswerber weitwendig darlegen, sie hätten „das Objekt zu keinem Zeitpunkt zu Urlaubs-, Ferien-, oder sonst zu Erholungszwecken genutzt“, dieses sei zu „rein unternehmerischen Zwecken erworben“ worden, machen sie kein konkretes subjektiv-öffentliches Recht geltend, in dem sie verletzt sein könnten. Dabei handelt es sich um Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG), die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden können (vgl. dazu etwa VwGH 28.2.2025, Ra 2025/02/0018, mwN).Sofern die Revisionswerber weitwendig darlegen, sie hätten „das Objekt zu keinem Zeitpunkt zu Urlaubs-, Ferien-, oder sonst zu Erholungszwecken genutzt“, dieses sei zu „rein unternehmerischen Zwecken erworben“ worden, machen sie kein konkretes subjektiv-öffentliches Recht geltend, in dem sie verletzt sein könnten. Dabei handelt es sich um Revisionsgründe (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG), die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden können vergleiche , dazu etwa VwGH 28.2.2025, Ra 2025/02/0018, mwN).
7
Ebenso handelt es sich bei den behaupteten Verletzungen in den „Rechten auf Niederlassungsfreiheit (Art. 49 ff AEUV), Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 ff AEUV) und Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 ff AEUV)“ um keinen Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG, sondern um Revisionsgründe iSd § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG (vgl. VwGH 4.11.2015, Ra 2015/11/0078, zur Verletzung im Recht auf Dienstleistungsfreiheit, sowie VwGH 12.6.2023, Ra 2023/04/0051 bis 0053, zur Verletzung im Recht auf Niederlassungsfreiheit).Ebenso handelt es sich bei den behaupteten Verletzungen in den „Rechten auf Niederlassungsfreiheit (Artikel 49, ff AEUV), Dienstleistungsfreiheit (Artikel 56, ff AEUV) und Kapitalverkehrsfreiheit (Artikel 63, ff AEUV)“ um keinen Revisionspunkt nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG, sondern um Revisionsgründe iSd Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG vergleiche , VwGH 4.11.2015, Ra 2015/11/0078, zur Verletzung im Recht auf Dienstleistungsfreiheit, sowie VwGH 12.6.2023, Ra 2023/04/0051 bis 0053, zur Verletzung im Recht auf Niederlassungsfreiheit).
8
Die Revisionen erweisen sich damit schon mangels Darlegung eines tauglichen Revisionspunktes iSd § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG als unzulässig und waren daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revisionen erweisen sich damit schon mangels Darlegung eines tauglichen Revisionspunktes iSd Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG als unzulässig und waren daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
9
Bei diesem Ergebnis war den Anregungen auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV nicht nachzukommen.Bei diesem Ergebnis war den Anregungen auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Artikel 267, AEUV nicht nachzukommen.

Wien, am 29. April 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025060090.L00

Im RIS seit

27.05.2025

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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